Würde und menschliche Gleichwertigkeit: Eine rechtsphilosophische Begründung des Antidiskriminierungsrechts

von NICOLE NICKERSON

Welche rechtsphilosophische Begründung verbirgt sich hinter dem Antidiskriminierungsrecht? Die Antwort auf diese Frage lässt sich am Beispiel der Schweiz veranschaulichen, da hier das Antidiskriminierungsrecht deutlich weniger ausgeprägt ist als in anderen europäischen Staaten. Dies äußert sich dadurch, dass die Schweiz immer wieder von internationalen Menschenrechtsorganisationen für ihren ungenügenden Diskriminierungsschutz kritisiert wird. Doch trotz wiederholter Vorstöße im Parlament stellen sich Bundesrat sowie die Mehrheit der Bundesversammlung auf den Standpunkt, dass das bestehende Recht genug Schutz bereitstelle, und dass Ausweitungen zentrale Freiheiten im Vertragsrecht sowie dem Arbeits- oder Mietrecht einschränken würden. Wie sind solche Argumente aus einer juristischen Grundlagenperspektive zu beurteilen?

Gleichheit und Gleichwertigkeit

Das Prinzip der Rechtsgleichheit (in der Schweiz Art. 8 Abs. 1 BV) ist verfassungsrechtlich bedeutsam, denn die Gleichbehandlung von Rechtssubjekten kann als notwendige Bedingung eines liberal-demokratischen Staates aufgefasst werden. Gleichheit an sich ist aber ein komplexes Konzept, da bei der Gleichbehandlung von zwei Menschen eine Balance zwischen unterschiedlichen Ausgangslagen und Bedürfnissen gefunden werden muss. Um dieser Komplexität gerecht zu werden, wird zwischen formeller und materieller Gleichheit unterschieden, denn die Analyse der tatsächlichen Stellung einer Person innerhalb eines soziohistorischen Kontextes ist genauso zentral wie abstrakte Gleichbehandlungsgebote. Allgemeine Diskriminierungsverbote (in der Schweiz Art. 8 Abs. 2 BV) werden regelmäßig mit der Rechtsgleichheit verbunden, da Diskriminierung dann vorliegt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Gruppenzugehörigkeit gesondert behandelt und dadurch in ihrer Würde verletzt wird. Dies mündet oft in Diskussionen um unzulässige Besserstellung und «Sonderrechte», stünden gruppenspezifische Andersbehandlungen doch genau entgegen menschlicher Gleichheit– wie das Beispiel der Schweiz veranschaulicht. Doch was verbirgt sich rechtsphilosophisch hinter dem Prinzip der Rechtsgleichheit? Was für grundlegende Gedanken prägen die menschliche Gleichheit und wieso sind diese wichtig für das Antidiskriminierungsrecht?

Zur Rechtsgleichheit kann zuerst gesagt werden, dass Gleichheit als Idee unser zeitgenössisches Recht normiert. Die ideengeschichtliche Erörterung des Gleichheitsbegriffs – formell sowie materiell – ist daher unabdingbar, denn selbst formelle Gleichheit war historisch eine Errungenschaft demokratisch verfasster Rechtsordnungen. Die Idee normativer Gleichheit, also dass alle Menschen als Wesen gleich viel wert sind, ist deshalb Bestandteil grundsätzlicher Wertungsentscheidungen, welche jeder Rechtsordnung vorausgehen. Der grundlegende Charakter der Gleichheit äußert sich auch dadurch, dass Gleichheit nach dem einflussreichen aristotelischen Verständnis mit Gerechtigkeit verbunden wird. Diese Verbindung von Gleichheit und Gerechtigkeit ist aber seit vielen Jahrhunderten eine umstrittene Frage der juristischen Grundlagenforschung, da ihr zunächst normative Diskussionen beispielsweise über das Verhältnis von Recht und Moral, konkrete Inhalte von Gerechtigkeit, die Frage nach universell gültigen Normen sowie die Wertposition individueller Menschen vorausgehen. Vor allem letzterer Punkt ist von Bedeutung, denn die heute geläufige Kategorie der «Rechtsgleichheit» bedingt als Grundlage die Gleichwertigkeit aller Menschen – ein Prinzip, welches vielen Rechtsordnungen implizit unterliegt aber dennoch oft infrage gestellt scheint. Dass menschliche Subjekte auf eine normative Weise gleich viel wert seien, wird nämlich allgemein im Prinzip der Menschenwürde verankert.

Diskussionen um Menschenwürde

Obwohl die Ideengeschichte eine Pluralität rechtsphilosophischer Ansätze zu menschlicher Gleichheit kennt, ist für europäisch-westliche Staaten das Wertesystem des Aufklärungszeitalters, das Paradigma des liberalen Humanismus, welches hinter der Menschenwürde steht, am einflussreichsten geblieben. Das aufklärerische Zelebrieren menschlicher Vernunft und vernünftiger Autonomie äussert sich im Prinzip der Menschenwürde, jedoch ist die philosophische Idee dahinter keine Erfindung des 18. Jahrhunderts, befassen sich doch bereits antike philosophische Positionen und diverse Weltreligionen mit dem Wert des Menschen. Nicht ohne Grund wird die Menschenwürde jedoch v.a. mit Immanuel Kant verbunden, welcher Definition und Herleitung des Würdebegriffs am klarsten festhielt. Kants kategorischer Imperativ umfasst neben dem Universalisierungsprinzip auch die Regel, dass ein jeder Mensch stets als Zweck-in-sich-selbst und niemals als bloßes Mittel betrachtet werden soll. Unsere Würde ergibt sich aus unserer Fähigkeit selbstreflektiert zu handeln – die Frage danach, was wir tun sollen, bedeutet, dass wir als Wesen Zwecke des Handelns setzen können und somit begründen. Ein Zwecke-setzendes Wesen muss laut Kant auch selbst Zweck allen Handelns sein, würden ohne es doch gar keine Zwecke existieren. Diese Selbstzweckhaftigkeit begründet den individuellen Wert eines jeden Menschen, woraus individuelle Rechte auf eine respektvolle Behandlung erwachsen.

Natürlich wurde das Prinzip der Menschenwürde seit dieser Formulierung verschiedener Kritik ausgesetzt. Die wichtigste Kritik kann an Kants Werk selbst illustriert werden, denn Kant äußerte Ideen zur Differenzierung von «Menschenrassen», welche er durch Zuschreibung verschiedener Eigenschaften hierarchisierte. So wird auch die historisch exkludierende Wirkung einer Norm-Vorstellung von Menschlichkeit kritisiert, denn dass das Prinzip der Menschenwürde sowohl im Kolonialismus als auch in der Unterdrückung von Frauen* und queeren Menschen – meist durch Ausschluss aus dieser Norm-Vorstellung – ausgeblendet wurde, ist unbestritten. Jedoch stellt sich dabei eine wichtige Frage: wirkt der kategorische Imperativ an sich exkludierend? Die Menschenwürde wird ideengeschichtlich mit der Vorstellung vernünftiger Autonomie verbunden, doch auf genaueren Blick scheint Gleichheit der Kern dieses Prinzips zu sein. Denn obwohl die kantianische Formulierung Handlungsmaximen für Individuen bezeichnet, beinhaltet diese notwendigerweise den Miteinbezug der gesamten Menschheit durch die Universalisierbarkeit der eigenen Handlung zu einem allgemeinen Gesetz. Richtige Handlungen bestimmen sich dadurch, dass sie andere Menschen als gleichwertige Wesen mitdenken. Somit schützt die Menschenwürde nicht bloß einzelne Individuen entsprechend einer Norm-Vorstellung, sondern es wird die Spezies «Mensch» an sich mit Würde versehen. Freiheit ist also ohne die Gleichwertigkeit aller Menschen nicht konzeptualisierbar, was zu einer engen Verbindung von Würde und Gleichheit und mithin zu einer inkludierenden Wirkung der Menschenwürde führt. Die menschliche Gleichwertigkeit als Kern der Menschenwürde verlangt folglich die Verwirklichung gleichwertiger gesellschaftlicher Stellung nach Verständnissen materieller Gleichheit, da sonst nach Catherine MacKinnon Divergenzen zu realen menschlichen Erlebnissen entstehen. Kritische Perspektiven auf das Recht zeigen daher auf, warum die Verbindung von Würde und Gleichheit zur Notwendigkeit des Antidiskriminierungsrechts führt: weil Antidiskriminierung ein Kernanliegen humanistischen Rechts darstellt.

Antidiskriminierungsschutz als Kernanliegen der Gleichwertigkeit

Entgegen gängigen Vorstellungen, die Antidiskriminierungsrecht – wie am Schweizer Beispiel illustriert – als spezielles Rechtsgebiet liberalen Prinzipien wie Vertragsfreiheit gegenüberstellen, bildet das Antidiskriminierungsrecht ein genauso zentrales Anliegen eines liberal-demokratischen Rechtsstaates wie allgemeine Freiheitsrechte. Antidiskriminierung ist keine gesonderte Behandlung spezifischer Gruppen entgegen menschlicher Gleichheit, sondern strebt die Verwirklichung ebendieser in der Menschenwürde begründeter Gleichheit und Freiheit materiell an. Historisch marginalisierte Lebenserfahrungen sollen nicht an den Rand des Diskurses verbannt werden, sondern dominante Norm-Vorstellungen herausfordern, um soziale Unterdrückungsmechanismen sichtbar zu machen. Umso wichtiger erscheint ein Begreifen des Antidiskriminierungsschutzes als Kernanliegen normativer Gleichheit, denn dies verbindet die Würde marginalisierter Menschengruppen mit der Sichtbarkeit ihrer Erlebnisse. Abschließend kann somit gesagt werden, dass nur die Entmarginalisierung des Antidiskriminierungsrechtes selbst die menschliche Gleichwertigkeit praktisch vorantreiben kann.

 

Zitiervorschlag: Nickerson, Nicole, Würde und menschliche Gleichwertigkeit: Eine rechtsphilosophische Begründung des Antidiskriminierungsrechts, JuWissBlog Nr. 39/2022 v. 26.07.2022, https://www.juwiss.de/39-2022/.

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Antidiskriminierung und Recht, Gleichheit, Menschenwürde, Rechtsphilosophie, Schweiz
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