von MARCO PENZ
Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat am 21. November 2017 eine Regelung in der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universität Mannheim verworfen, nach der es Dozent*innen möglich sein sollte, für Lehrveranstaltungen Anwesenheitspflichten einzuführen und die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Studienleistung vorzusehen. Nach Auffassung des Senats sei die Regelung vor dem Hintergrund der komplexen Grundrechtskonstellation zu unbestimmt. Zwar liegen die Entscheidungsgründe im Detail noch nicht vor. Gleichwohl dürfte von der Entscheidung schon jetzt Signalwirkung ausgehen und die Universitäten – nicht nur in Baden-Württemberg – aufhorchen lassen.
Anwesenheitspflichten als Folge der Bologna-Reform
Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit Anwesenheitsobliegenheiten in der Hochschule auseinandersetzt. Schon seit Jahren streiten Studierende bzw. Studierendenvertretungen, Lehrende und die Politik über den Sinn und die Rechtsmäßigkeit von Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen. Dies ist auch und vor allem Folge der Bologna-Reform, die insgesamt zu einer erheblichen Verschulung der Universitätsausbildung geführt hat.
Aufgrund der in der Praxis zugenommenen Einführung von Anwesenheitspflichten, deren Erfüllung oftmals Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen oder anderen Ausbildungsabschnitten ist, sah sich das damalige nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium veranlasst, im Wege eines Runderlasses die Universitäten darauf hinzuweisen, dass generelle Anwesenheitspflichten mit den hochschul- und verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar seien. In der Folge hat der Gesetzgeber mit dem Hochschulzukunftsgesetz gar ausdrücklich festgeschrieben, dass Anwesenheitspflichten grundsätzlich unzulässig sind und nur in engen Grenzen in Betracht kommen können (§ 64 Abs. 2a Hochschulgesetz NRW). Die neue nordrhein-westfälische Landesregierung hat indes jüngst angekündigt, das Verbot von Anwesenheitspflichten wieder kippen zu wollen, wenngleich dies an den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen nichts ändert.
Anwesenheitspflichten nur in engen Grenzen
In Baden-Württemberg fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Nach der nunmehr ergangenen Entscheidung des VGH sind Anwesenheitspflichten zwar nicht per se unzulässig. Ihre Einführung ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Insbesondere sind die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu beachten, die nach Ansicht des Senats mit der Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten anwachsen. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die streitgegenständlichen Regelungen als zu unbestimmt. Einerseits liege die Einführung sowie die Ausgestaltung im Ermessen der Dozent*innen. Andererseits fehle es an Regelungen zu den „Bestehensvoraussetzungen“ sowie an der Festlegung von Veranstaltungsarten, für die Anwesenheitspflichten eingeführt werden können. Darüber hinaus sei fraglich, ob die pauschale Festsetzung von Anwesenheitspflichten mit Blick auf die Berufsfreiheit der Studierenden verhältnismäßig ist. Es dürfte insoweit unzweifelhaft sein, dass Anwesenheitspflichten die Berufsfreiheit der Studierenden – ob nun als Berufsausübungs- oder Berufswahlregelung – zumindest berühren, wie auch von Befürwortern von Anwesenheitspflichten zugestanden wird. Denn ist die Anwesenheit in Lehrveranstaltungen Voraussetzung für den Studienabschluss, kann sich dies auch auf den späteren Berufszugang auswirken. Inwiefern solch ein möglicher Eingriff in Hinblick auf das mit dem Ziel des Studiums beabsichtigte Ausbildungsniveau gerechtfertigt werden kann, mag umstritten sein.
Recht auf Fernbleiben als Ausfluss der Lernfreiheit
Ein klareres Ergebnis könnte sich ergeben, wenn man neben der Berufsfreiheit auch eine eigenständige Studier- bzw. Lernfreiheit anerkennt. Dass eine Studierfreiheit existiert, ist bisweilen unbestritten. Uneinigkeit besteht jedoch über ihre dogmatische Verortung und ihren Inhalt. Sowohl BVerfG als auch BVerwG leiten sie jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG ab, mit der Folge, dass sie nicht weiter reichen kann, als die Berufsfreiheit. Sie enthalten sich jedoch dazu, ob unter Umständen eine weitergehende Studierfreiheit – gewissermaßen als „Korrelat zur Lehrfreiheit“ – auch aus Art. 5 Abs. 3 GG folgen kann. Volker Epping etwa lehnt einen verfassungsrechtlichen Schutz der Studierfreiheit, der über die Berufsfreiheit hinausreicht, ab und sieht somit kein Problem in Anwesenheitspflichten, wobei jedoch auch nach seiner Ansicht eine Regelung in der Prüfungsordnung erforderlich ist. Dabei hat das BVerfG schon früh entschieden, dass „Studenten […] keine Schüler und nicht bloße Objekte der Wissensvermittlung [sind], sondern sie […] selbständig mitarbeitende, an den wissenschaftlichen Erörterungen beteiligte Mitglieder der Hochschule sein [sollen]“ (BVerfGE 35, 79 [124]). Auch der Gesetzgeber, der die Studierfreiheit – wenn auch unter Vorbehalt der Studien- und Prüfungsordnungen – einfachgesetzlich in § 4 Abs. 4 HRG normiert hat, zählt die Studierfreiheit zu den „bestimmenden Merkmalen des Hochschulwesens in Deutschland“ (BT-Drs. 7/1328, S. 33). Der Gesetzgeber bewegt sich damit ganz in der Tradition Humboldts und Schleiermachers, nach deren Verständnis der Wissenschaftsprozess wie selbstverständlich aus einem Ringen um Erkenntnis zwischen Lehrenden und Lernenden bestand. An diesem Vorbild dürfte sich durchaus auch der Verfassungsgeber orientiert haben, sodass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht nur die Lehrfreiheit der Dozent*innen, sondern auch eine Lernfreiheit der Studierenden folgt. Hierzu zählt dann etwa auch, dass sich Studierende außerhalb der vorgesehenen Lehrveranstaltungen andere wissenschaftliche Meinungen erarbeiten können müssen, was oftmals nur schwer möglich sein wird, wenn die Studien- und Prüfungsordnungen aufgrund von Anwesenheitspflichten dafür keinen Raum lassen. Im Ergebnis kann die Lernfreiheit daher auch darin münden, bestimmten Lehrveranstaltungen fernzubleiben.
Nur bei wenigen Veranstaltungstypen ist Anwesenheitspflicht zulässig
Anwesenheitspflichten mögen daher allenfalls dort zulässig und verhältnismäßig sein, wo ein Studium ohne Anwesenheit – etwa bei praktischen Übungen, Exkursionen oder Laborpraktika (vgl. § 64 Abs. 2a HG NRW) – schlechterdings nicht vorstellbar erscheint, da das Selbststudium keinen adäquaten Ersatz darstellt. Eindeutig unzulässig sollten Anwesenheitspflichten hingegen in Vorlesungen sein, wie dies auch in der Pressemitteilung des VGH anklingt, da es in Vorlesungen regelmäßig allein um Wissensvermittlung geht. Weitaus schwieriger ist die Beurteilung im Fall von Seminaren, zumal darunter nicht überall das gleiche verstanden wird. Letztlich dürfte die Zulässigkeit von Anwesenheitspflichten in Seminaren stark davon abhängen, wie sie im konkreten Fall ausgestaltet sind. Kommt es aufgrund der Teilnehmer*innenzahl eher einer Vorlesung gleich, dürften Anwesenheitspflichten regelmäßig unzulässig sein. Ist das Seminar hingegen aufgrund der geringen Teilnehmer*innenzahl verstärkt auf einen wissenschaftlichen Diskurs angelegt, scheidet eine Anwesenheitspflicht nicht per se aus, sofern die Voraussetzungen, die der VGH hervorgehoben hat, beachtet werden.
Fazit
Auch wenn der VGH Baden-Württemberg der Einführung von Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen keine generelle Absage erteilt hat, so hat er die oftmals laxe Praxis in den Hochschulen zumindest in die Schranken gewiesen. Beabsichtigen Hochschulen auch zukünftig an Anwesenheitspflichten festzuhalten, so können sie dies nicht allein in das Ermessen der Dozent*innen stellen, sondern müssen die Voraussetzungen selbst in ihren Prüfungsordnungen festlegen. Darüber hinaus dürfte die Anwesenheit nur in wenigen Fällen tatsächlich erforderlich sein. Alles andere würde der Lebenswirklichkeit vieler Studierenden auch nicht gerecht werden, mag man hierin auch weniger ein rechtliches als vielmehr ein tatsächliches Argument sehen. Gerade aufgrund der steigenden Mieten in den Universitätsstädten sind viele Studierende darauf angewiesen, neben ihrem Studium zu Arbeiten. Hinzu tritt die Vereinbarkeit von Studium und Familie. Vor diesem Hintergrund ist es daher – unabhängig von der Anerkennung einer Lernfreiheit – oftmals gar nicht möglich, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Zu guter Letzt ist es auch eine Frage der Selbstverantwortlichkeit, die man Studierenden zugestehen sollte, sofern das Universitätsstudium nicht zu einer reinen Schulausbildung verkommen soll. Sollte dies zu einer Verschlechterung der Noten führen, ist dies die eigenverantwortliche Folge dieser Freiheit.
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