Wie viel Rassismus verträgt die Republik?

von THOMAS GROH

Thomas GrohIn Frankreich ist kürzlich eine heftige Debatte über die Reichweite der Meinungsfreiheit entbrannt. Ausgelöst wurde sie durch eine Entscheidung des höchsten französischen Verwaltungsgerichts, des Conseil d’État, das dem rassistischen „Komiker“ Dieudonné M’Bala M’Bala die Aufführung seines aktuellen Programms untersagte. Rechtlich gesehen ist die Begründung des Verbots in der Tat nicht überzeugend. Die eigentliche Problematik derartiger Verbote liegt allerdings jenseits des Schleiers juristischer Argumentation.

Teufelszeug

Dieudonné, der Vorname M’Bala M’Balas, heißt übersetzt „Gottgegebener“. Auf die Bühne bringt M’Bala M’Bala aber eher Teufelszeug. So ließ er bei einem seiner Auftritte dem Holocaust-Leugner Robert Faurisson durch eine als deportierten Juden verkleidete Person den Preis der Ächtung“ verleihen. Das populäre Lied „Chaud Cacao“ (Heiße Schokolade) dichtete er um – nach eigener Aussage in „Chauds Ananas“ (Heiße Ananas), nach allgemeiner Einschätzung aber in „Shoah nanas“ („Shoah-Ananas“). Die Erinnerung an den Holocaust ist für ihn eine „Pornographie des Gedenkens“. Und in seinem nun verbotenen Programm „Le Mur“ sagte er über den Rundfunkmoderator Patrick Cohen: „Wenn ich den reden höre […], sage ich mir, die Gaskammern… schade!“ Insgesamt wurde M’Bala M’Bala neunmal wegen antisemitischer, rassistischer oder beleidigender Äußerungen verurteilt, davon siebenmal rechtskräftig; wegen ähnlicher Delikte sind weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig.

Der französische Innenminister Manuel Valls, nach Einschätzung von M’Bala M’Bala ein „Mussolini mit halber Trisomie“, wollte dem nicht länger tatenlos zusehen. Unmittelbar vor dem Start einer Frankreich-Tournee von „Le Mur“ legte er allen Präfekten in einem Rundschreiben unmissverständlich ein Verbot der Auftritte M’Bala M’Balas nahe. Der Präfekt des Départements Loire-Atlantique untersagte umgehend den für den 9. Januar 2014 geplanten Tournee-Auftakt in Nantes, zu dem mehrere Tausend (!) Zuschauer erwartet wurden. Am Nachmittag des 9. Januar setzte das Verwaltungsgericht Nantes auf Antrag M’Bala M’Balas die Vollziehung des Verbots zwar durch Beschluss aus, doch hob der Conseil d’État diesen Beschluss am frühen Abend auf Antrag des Innenministers wieder auf.

Neuer Wein in alten Schläuchen

Der Conseil d’État bescheinigte dem Präfekten, sein Verbot zulässigerweise auf Gefahren für die öffentliche Ordnung gestützt zu haben. Diese hatte der Präfekt zum einen in möglichen Ausschreitungen im Umfeld des Auftritts gesehen, zum anderen darin, dass der Inhalt von „Le Mur“ die Menschenwürde missachte; zudem wies er auf die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen M’Bala M’Balas hin. Mit seiner Entscheidung liegt der Conseil d’État scheinbar auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung: Schon 1933 hatte er entschieden, dass eine Veranstaltung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, z. B. wegen drohender Ausschreitungen, verboten werden könne, und 1995 hatte er im Hinblick auf das sog. Zwergenwerfen anerkannt, dass die Achtung der Menschenwürde Bestandteil der öffentlichen Ordnung sei.

In der Sache weicht die Entscheidung allerdings erheblich von der bisherigen Rechtsprechung ab, die die Meinungsfreiheit für quasi unantastbar hielt. Die – teils sehr harsche – Kritik ließ denn auch nicht lange auf sich warten (besonders pointiert etwa Serge Sur, deutlich kritisch beispielsweise auch der ehemalige sozialistische Kulturminister Jack Lang und die Anwältin der Ligue des Droits de l’Homme, zustimmend dagegen etwa Denys de Béchillon). Bisher war ein Veranstaltungsverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung nämlich ausdrücklich die absolute ultima ratio. Im Fall M’Bala M’Bala war aber schon zweifelhaft, ob überhaupt Ausschreitungen bevorstanden („Le Mur“ lief zuvor monatelang in Paris, ohne dass es zu nennenswerten Protesten gekommen wäre). Zudem war nicht nachgewiesen, dass potentielle Demonstrationen nicht durch Polizeikräfte hätten kontrolliert werden können. Und hinsichtlich des Inhalts des Programms wäre eine Auflage, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, ein milderes Mittel gewesen.

Selbst eine solche Auflage wäre aber noch dem Hauptpunkt der Kritik ausgesetzt: den negativen Folgen des Auftrittsverbots für die Meinungsfreiheit. In der Tat stehen für die meisten Kritiker die Grundfesten des französischen Grundrechtssystems auf dem Spiel. Denn die präventive Unterbindung einer Meinungsäußerung trägt Züge einer Zensur, und wenn sie mit dem vermutlich strafrechtlichen Charakter der Äußerung begründet wird, stellt sie zudem die Unschuldsvermutung in Frage. Auch indem er eine Meinungsäußerung wegen ihres Inhalts verbietet, weicht der Conseil d’État von seiner bisherigen Rechtsprechung ab: Nicht nur blieb die Berufung auf die Menschenwürde als Bestandteil der öffentlichen Ordnung nach der Entscheidung von 1995 ein eher exotischer Ausnahmefall, sondern der Conseil d’État zog sie bisher auch nur heran, um das Verbot von Handlungen, nicht aber das von Meinungsäußerungen zu rechtfertigen.

How to do things with words

Was wäre geschehen, wenn der Conseil d’État seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben und den Auftritt M’Bala M’Balas nicht verboten hätte? Dann hätte dieser seine verbalen Entgleisungen ungehindert von der Bühne herab predigen können. Ich kann daher den moralischen Impuls für ein Verbot sehr gut verstehen. Denn solche rassistischen Äußerungen nähren die Stereotype über „die Schwarzen“, „die Juden“ oder „die wer-auch-immer“. Sie verfestigen die soziale Konstruktion des „wir hier – die anderen dort“, die den Nährboden für Diskriminierung und Abwertung bildet. Wenn ich mich in die Betroffenen hineinversetze, spüre ich die Empörung darüber, dass sie auch heute noch verletzenden Äußerungen ausgesetzt sind – in einer freiheitlichen Gesellschaft, die Toleranz als einen ihrer Grundwerte propagiert. Die Wirkung solcher Äußerungen darf nicht unterschätzt werden: Worte sind Waffen, und wohin sie in letzter Konsequenz führen können, zeigen die Sendungen der berüchtigten Radiostation Mille Collines, der medialen Wegbereiterin des Völkermords in Ruanda.

Aber gerade weil Worte so starke Waffen sind, sehe ich keinen Grund, an ihrer Wirkung im Einsatz gegen den Rassismus zu zweifeln. Überzeugende Argumente gegen den Rassismus gibt es genug. Und da ich nicht mit ähnlichen Vorurteilen operieren will wie diejenigen, die rassistische Überzeugungen haben, kann ich „den Rassisten“ auch nicht unterstellen, sie seien gegen sachliche Argumente immun (ganz abgesehen davon, dass dann Aussteigerprogramme für Rechtsextremisten keinen Sinn mehr hätten). Was Worte im besten Fall gegen den Rassenhass ausrichten können, bewies Paul Rusesabagina, der während des Völkermords in Ruanda in einem Hotel über 1.250 Menschen das Leben rettete, indem er mit den Schlächtern einfach redete und redete (und ihnen, das sei nicht verschwiegen, nebenbei Alkohol servierte). Zugegeben, das ist ein sehr außergewöhnliches (und auch nicht unumstrittenes) Beispiel, das allein kein Grund ist, die Auseinandersetzung mit dem Rassismus der unsichtbaren Hand eines mehr oder weniger idealen Diskurses zu überlassen. Aber es ermuntert zumindest dazu, Argumente nicht vorschnell durch ein Verbot zu ersetzen.

Aus den Augen, nicht aus dem Sinn

Was spricht dann noch für ein Verbot? Es säubert den öffentlichen Raum von rassistischen Äußerungen. Darin liegt aber zugleich seine größte Schwäche, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen mag es zwar unser Gewissen beruhigen – schließlich zeigt es, dass etwas gegen den Rassismus getan wird und die Betroffenen Solidarität erfahren –, aber es beruhigt an der falschen Stelle. Denn indem der Staat rassistische Äußerungen aus der öffentlichen Wahrnehmung verbannt, dämpft er die Empörung in der Gesellschaft. Er zieht uns den Stachel aus dem Fleisch, der uns daran erinnert, dass Rassismus (ob in Frankreich oder in Deutschland) nach wie vor ein alltägliches Phänomen ist. Damit nimmt er der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Rassismus einen wichtigen Antrieb. Deshalb ist es für mich gerade nicht wünschenswert, im Hinblick auf Rassismus ein „ruhiges“ Gewissen zu haben.

Der zweite Grund: Durch ein Verbot verschwinden rassistische Haltungen zwar aus der öffentlichen Wahrnehmung – aber nicht aus den Köpfen. Ein Verbot sediert unser Gewissen also nur, weil es uns vorgaukelt, den Rassismus vertrieben zu haben. Es verstellt damit den Blick auf die wirklich verstörenden Fragen: Warum sind zehntausende Menschen, die meine Nachbarn sein könnten (und es vielleicht sogar sind), bereit, über 40 Euro zu bezahlen, um M’Bala M’Balas Show zu sehen? Warum lachen sie, wenn er den Zusammenhang zwischen einem heute lebenden Menschen und den Gaskammern herstellt? Warum feiern sie ihn (wie bei seinen jüngsten Auftritten im schweizerischen Nyon) mit standing ovations? Offensichtlich erzeugt M’Bala M’Bala bei seinen Zuschauern eine solche Resonanz, weil er offen ausspricht, was sie (zumindest unbewusst) empfinden, aber nicht öffentlich zu äußern wagen. Gegen ihre versteckten Ressentiments sind freilich nicht nur Verbote, sondern alle rechtlichen Mittel machtlos.

Verwirklichung einer Utopie

Wie man ihnen beikommen kann, skizziert eine im juristischen Kontext bisher wenig beachtete Vorschrift, die gerade nicht auf ein rechtliches Instrumentarium, sondern auf pädagogische und soziale Maßnahmen setzt. Die Rede ist von Art. 7 des UN-Übereinkommens gegen Rassendiskriminierung, der die Vertragsparteien u. a. dazu verpflichtet, in den Bereichen Erziehung, Bildung und Kultur wirksam Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen. Man kann diese Vorschrift als Ausdruck idealistischen Gutmenschentums oder als bloße Vertragslyrik abtun. Damit wird man aber weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn gerecht, denn sie erlegt den Vertragsparteien konkrete Verpflichtungen auf. Es lohnt sich daher, deren Reichweite systematisch und konsequent auszuloten und ihre Erfüllung einzufordern. Dass Letztere nicht nur viel Geld und Mühen kosten wird, sondern auch nur auf sehr lange Sicht spürbare Erfolge zeitigen kann, macht sie vielleicht nicht sonderlich attraktiv. Ein Grund zur Resignation ist das aber nicht. Denn zum einen ist die Aussicht, dass eines fernen Tages M’Bala M’Balas Geschwister im Geiste nicht mehr auf der Bühne stehen werden, weil einfach niemand mehr zu ihren Auftritten kommt, der beste Ansporn, um an der Verwirklichung dieser Utopie zu arbeiten. Und zum anderen müssen wir uns Sysiphos bekanntlich als glücklichen Menschen vorstellen.

„Conseil d’Etat“, Antisemitismus, Auftrittsverbot, Dieudonné M’Bala M’Bala, Diskurs, Frankreich, Meinungsfreiheit, Menschenrechte, Rassismus, Thomas Groh, Verhältnismäßigkeit
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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Christoph Smetx
    4. März 2014 09:14

    Vielen Dank Thomas für diesen Artikel, dem ich in Bezug auf die Meinungsäußerungsfreiheit und den Umgang mit Rassismus nur zustimmen kann!

    Ich habe aber gerade bei dem Verweis auf staatliche Erziehungsmaßnahmen einen Vorbehalt: Während es absolut richtig ist, dass etwa bereits im Schulunterricht auf die Überwindung (übrigens bei weitem nicht nur rassischer) Vorurteile hingewirkt werden sollte, sehe ich die Anwendung dieser Methode auf den allgemeinen politischen Diskurs unter einem Aspekt kritisch: Sofern FAKTEN vorliegen, muss es möglich bleiben, über Ethnien, Volksgruppen usw. zu diskutieren, ohne dass bereits die Diskussion als solche unter dem Etikett ”rassistisch“ verboten ist. So konnte bspw. die Angst, Bulgaren und Rumänen würden übermäßig in die Sozialsysteme einwandern durch statistische Daten entkräftet werden. Hätte man bereits die Diskussion verboten, hätte diesen Ängsten niemals begegnet werden können.

    Insofern teile ich – schon aus beruflichen Gründen – Deine Zuversicht über die Macht des Wortes.

    Antworten
    • Thomas Groh
      4. März 2014 14:22

      Vielen Dank für Deinen Kommentar, Christoph!

      Was die staatlichen Erziehungsmaßnahmen angeht: Die wären in der Tat falsch verstanden, wenn sie ihrerseits auf Diskussionsverbote hinausliefen, denn dann wiederholten sie genau das, was sie vermeiden sollen: Der Diskussion grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Verbot zu geben. Ich sehe in ihnen auch weniger Maßnahmen eines Staates mit erhobenem Zeigefinger, sondern solche, die – am besten durch die unmittelbare Begegnung – einen Rahmen schaffen für den Abbau von Vorurteilen durch persönliche Erfahrung. Ansätze in diese Richtung stellen etwa Kindergärten in Israel dar, in denen israelische und palästinensische Kinder konsequent gemeinsam und auf der Grundlage gegenseitiger Achtung betreut werden.

      Antworten
  • Rafael Häcki
    4. März 2014 13:09

    Lediglich ein kleiner Hinweis: „Shoah nanas“ bedeutet sowas wie „Holocaust-Tussen“, nicht „Shoah-Ananas“.

    Antworten
    • Thomas Groh
      4. März 2014 14:34

      Danke für Deinen Hinweis, Rafael. Das liest man in der Tat so in deutschen Zeitschriften. M’bala M’Bala singt allerdings „nanas“ mit einem „s“ am Ende, was man bei nanas (Tussen) nicht aussprechen würde, bei Ananas aber schon. So hat es mir jedenfalls ein französischer Freund bestätigt.

      Antworten
  • Zitat: „Im Fall M’Bala M’Bala war aber schon zweifelhaft, ob überhaupt Ausschreitungen bevorstanden („Le Mur“ lief zuvor monatelang in Paris, ohne dass es zu nennenswerten Protesten gekommen wäre). Zudem war nicht nachgewiesen, dass potentielle Demonstrationen nicht durch Polizeikräfte hätten kontrolliert werden können.“

    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegt nicht erst bei gewalttätigen Ausschreitungen vor. Da die öffentliche Sicherheit auch die gesamte Rechtsordnung umfasst, genügt bereits ein Verstoß gegen ein Strafgesetz für eine konkrete Gefahr. Ein solcher wird bei solch widerlichen Aussagen wohl unschwer erkannt werden können – und wurde ja auch von mehreren Strafgerichten bereits bejaht.

    Warum sollte man bei Rassisten und Sympathisanten von menschenverachtenden Ideologie immer die Samthandschuhe anziehen und einfach nur „reden und reden“?

    Ich finde, dass sehr wohl Signale von Seiten des Staates angebracht sind, wenn es um die Bekämpfung von Kriminalität gleich welcher couleur geht – und auch solche Äußerungen sind höchst kriminell. Oder würden Sie auch bei der Bekämpfung illegaler Drogen, von Geldwäsche oder Betrug es vorziehen, diesen Menschen doch einfach nur nett zuzureden? Sie vergessen ganz die Dynamik, die so etwas nimmt, wenn ihr staatlicherseits kein Einhalt geboten wird und v.a. aus der Perspektive der betroffenen verhöhnten und diskriminierten Opfer wäre es ein fatales Signal, wenn sie das Gefühl bekämen, ihre Würde sei dem Staat egal. Ihnen gegenüber nimmt der Staat bei Unterbindung solcher Auftritte eine staatliche Schutzpflicht wahr. Man darf die Bedeutung, die ein solches Verbot für die diskriminierten Opfer hat, nicht unterschätzen.

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    • Thomas Groh
      18. März 2014 12:34

      Vielen Dank für Ihren kritischen Kommentar.

      Mir scheint, dass Sie auf der Grundlage des deutschen Polizeirechts argumentieren, das im konkreten Fall freilich nicht anwendbar ist. Nach deutschem Recht kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (drohende strafrechtlich relevante Äußerungen) sicherlich erwogen werden. Sie ist allerdings nach der Zusage von M’bala M’Balas Anwalt, die umstrittenen Äußerungen aus dem Programm zu nehmen, alles andere als einfach zu begründen. Und frühere strafrechtliche Verurteilungen wegen anderer Äußerungen tragen zur rechtlichen Einordnung der aktuellen Äußerungen nichts bei.

      Aus meiner Sicht geht es weder um Samthandschuhe noch um nettes Zureden (auch nicht in Fällen von illegalen Drogen, Geldäsche oder Betrug). Der Staat kann – und muss – natürlich klare Zeichen gegen Rassismus setzen. Dazu ist er (Deutschland wie Frankreich) schon aufgrund des UN-Übereinkommens gegen Rassendiskriminierung rechtlich verpflichtet. Ich bezweifle aber, dass dieses Zeichen in Fällen wie dem M’Bala M’Balas ein präventives Verbot sein muss.

      Dass der Staat eine Schutzpflicht für Betroffene rassistischer Äußerungen hat, ist zweifellos richtig. Problematisch ist aber, welche Reichweite diese Pflicht hat, vor allem, in welchem Verhältnis sie zu dem Recht auf Meinungs(äußerungs)freiheit steht, das der Staat ebenfalls zu beachten hat.

      Die Dynamik rassistischer Äußerungen sehe ich durchaus und spreche sie in meinem Beitrag ja auch an, ebenso wie die Verletzungen, die solche Äußerungen den Betroffenen zufügen. Ich kann daher, wie schon im Beitrag gesagt, den moralischen Impuls für ein Verbot sehr gut verstehen. Letztendlich bin ich aber nach wie vor davon überzeugt, dass wir dieser Dynamik durch ein Verbot nicht wirksam begegnen, weil wir damit nur an der Oberfläche kratzen und nicht zum eigentlichen Kern des Problems vorstoßen.

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