Sechs Fragen an den Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas Kutschaty

von JUWISS-REDAKTION

Foto Thomas Kutschaty SWNun liegen bereits zwei Wochen zwischen uns und der 57. Assistententagung in Hagen – und wir nehmen uns die Zeit, noch einmal in Erinnerungen zu schwelgen. Am Eröffnungsabend richtete unter anderem der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas Kutschaty seine Grußworte an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung. Herr Minister Kutschaty war so freundlich, uns im Zusammenhang mit seinem Auftritt Rede und Antwort zu stehen. Dem Tagungsthema „Rechtskultur und Globalisierung“ zum Trotz haben wir es uns dabei nicht nehmen lassen, ihn bei dieser Gelegenheit auch zu aktuellen Themen der Landespolitik zu befragen.

JuWiss: Das Thema der 57. Assistententagung – „Rechtskultur und Globalisierung“ – ist offen für die Annahme wechselseitiger Wirkmacht zwischen normativen und faktischen Entwicklungen: Die Globalisierung beeinflusst Rechtskulturen, wie Rechtskulturen die Globalisierung prägen. Die vergangenen Jahrzehnte verbrachten wir in einem Prozess der kontinuierlichen Vergemeinschaftung von Grundwerten und -rechten. Haben wir bereits die Entwicklung einer globalisierten Rechtskultur erlebt?

Kutschaty: Wir sind jedenfalls auf dem Weg dorthin. Daran ändern auch die zuletzt wieder erstarkten nationalen Bewegungen nichts. Recht und Rechtskultur lassen sich nicht mehr – auch nicht ansatzweise – in nationalen Grenzen denken. Menschen, Waren, Dienstleistungen, Daten – und Ideen – überschreiten unablässig die nationalen Grenzen. Wie sollten wir da noch daran glauben, dass sich Recht und Rechtskultur in nationalen Grenzen bewegen? Zugleich ist das Völkerrecht fester Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen. Trotzdem bin ich zurückhaltend, von einer globalisierten Rechtskultur zu sprechen. Das gilt jedenfalls dann, wenn man darunter ein hohes Maß an Kohärenz und Übereinstimmung von Werten und Grundregeln versteht. Denken wir – um ein aktuelles Beispiel zu nennen – etwa an die jüngsten Auseinandersetzungen mit der Türkei, immerhin einem Beitrittskandidaten der Europäischen Union. Hier sind wir noch auf dem Weg zu einer Rechts- und Wertegemeinschaft. Das gilt natürlich auch für andere Länder und Rechtskulturen.

JuWiss: Aktuell beobachten wir mit dem „Brexit“, Trumps Außenpolitik und den erstarkenden nationalistischen Bewegungen in ganz Europa und den USA eine Kehrtwende hin zum Nationalstaat. Worin sehen Sie die Ursachen dieses nationalistischen Trends? Gibt es dennoch Hoffnung auf eine fortschreitende Globalisierung der Rechtskultur?

Kutschaty: Zu den Ursachen gehört sicherlich das Gefühl von Kontrollverlust, Fremdbestimmung und zu großer Komplexität. Das gilt auch für den Bereich des Rechts. Sehen wir uns etwa die Rechtsakte der Europäischen Union an. Das europäische Recht muss Sprachgrenzen überwinden, verschiedene nationale Interessen ausgleichen und die bestehenden Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten berücksichtigen. Man kann nicht gerade sagen, dass das gute Voraussetzungen für einfache und zugängliche Regelwerke ist. Hinzu kommt, dass die Menschen in den Mitgliedstaaten jedenfalls das Gefühl haben, immer weniger auf die Rechtsakte und deren Entstehung Einfluss nehmen zu können. Hier ist es verlockend, sich wieder stärker hinter die Grenzen des Nationalstaats zurückzuziehen. Eine Lösung ist das nicht. Man kann bestimmte Herausforderungen, wie eine grenzüberschreitende Finanzkrise, die Zuwanderung einer großen Zahl von Flüchtlingen oder die Reduzierung von schädlichen Umweltemissionen nicht durch nationale Regelungen angemessen lösen.

JuWiss: Die Justizministerkonferenz hat den Koordinierungsausschuss (KOA) beauftragt, einen Bericht zur Vereinheitlichung der Juristenausbildung in Deutschland zu erarbeiten. In dem im November 2016 vorgelegten Bericht spricht sich der KOA für eine Reduzierung der Bedeutung der Schwerpunktbereiche von 30% auf 20% aus. Dieser Vorschlag ist jedoch äußerst umstritten. Wie stehen Sie dazu? Halten Sie eine solche Maßnahme für zielführend?

Kutschaty: Bei diesem Thema gilt es, eine Vielzahl unterschiedlicher Aspekte, Interessen und Meinungen zu berücksichtigen. Auf der Herbstkonferenz 2016 stellten die Justizministerinnen und Justizminister daher fest, dass der Bericht des Koordinierungsausschusses eine sachgerechte Diskussionsgrundlage für eine weitere Angleichung der Prüfungsbedingungen sowie für eine weitere Harmonisierung und Begrenzung des Pflichtstoffs der juristischen Prüfungen darstellt. Zugleich beauftragte sie den Koordinierungsausschuss, über die Empfehlungen dieses Berichts in einen Austausch mit den juristischen Fakultäten einzutreten und hierüber der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2017 zu berichten. Mit ihrem Beschluss vom 17. November 2016 spricht sich die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister also noch nicht für eine Umsetzung der jeweiligen Vorschläge aus.

Vor der Bildung einer abschließenden Meinung ist es bei einer für die zukünftige Ausbildung so sensiblen Frage notwendig, zunächst die eingehenden Stellungnahmen abzuwarten. Die darin enthaltenen Argumente und Überlegungen hierzu werden die Diskussion bereichern und im Abwägungsprozess selbstverständlich mitbedacht werden. Deswegen ist es noch zu früh, heute bereits eine Einschätzung hierzu abzugeben. Ansonsten würde das Ergebnis der Diskussion vor deren Abschluss vorweggenommen.

JuWiss: Vor kurzem hat das BVerfG im vom Bundesrat angestrengten Parteiverbotsverfahren die NPD als verfassungsfeindlich eingestuft, aber wegen fehlender „Potentialität“ nicht verboten. Wie bewerten Sie dieses Urteil – allem voran das erstmalig anerkannte Kriterium der „Potentialität“?

Kutschaty: Bei Einleitung des Verfahrens sind wir im Länderkreis zuversichtlich gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht die NPD verbieten würde. Das Gericht hatte in seinem KPD-Urteil aus dem Jahre 1956 den Standpunkt vertreten, es stehe einem Parteiverbot nicht entgegen, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf bestehe, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zeit werde verwirklichen können. Das Gericht hat diesen Standpunkt nunmehr aufgegeben. Dies führt dazu, dass eine erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Partei erst dann aus dem Verkehr gezogen werden kann, wenn sie erheblich an Boden gewonnen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat sein im Übrigen sehr ausführliches Urteil an dieser Stelle auch nur recht knapp begründet. Positiv ist sicherlich, dass das Gericht keinen Zweifel an der Verfassungsfeindlichkeit der NPD gelassen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Partei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt.

JuWiss: Das BVerfG hat die Möglichkeit für rechtliche Maßnahmen unterhalb des Parteiverbots aufgezeigt, der Bundesrat hat sich in einer Entschließung nun dafür ausgesprochen, dass auf Bundesebene die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um bspw. für verfassungsfeindliche Parteien einen Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung zu ermöglichen. Wie stehen Sie zu dieser Entschließung? Halten Sie es für wahrscheinlich, dass es zu einer entsprechenden Grundgesetzänderung kommen wird?

Kutschaty: Die Entschließung, die das Land Nordrhein-Westfalen mit ausgearbeitet hat, ist ein wichtiger Beitrag für den zukünftigen Umgang mit verfassungsfeindlichen Parteien. Die Länder arbeiten bereits gegenwärtig intensiv an einem Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung. Im Hinblick darauf halte ich es für gut möglich, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer entsprechenden Grundgesetzänderung kommen wird, wenn auch im Bund der politische Wille dazu vorhanden ist. Neben dem Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung sollten weitere Handlungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden. Ich denke dabei insbesondere an einen Wegfall steuerlicher Begünstigungen, eine Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen und eine Beschränkung der Wahlwerbung in Hörfunk und Fernsehen.

JuWiss: Im Mai steht in NRW die Landtagswahl an. Spätestens seit den Präsidentschaftswahlen in den USA wird diskutiert, inwieweit „Fake News“ und „Social Bots“ in den sozialen Medien Einfluss auf die Wahlentscheidungen nehmen können. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehen Sie sowohl bei den Ländern als auch beim Bund? Wie könnte eine sinnvolle Regulierung aussehen?

Kutschaty: Die Beeinflussbarkeit demokratischer Wahlen durch gezielte Falschpropaganda ist zunächst einmal eine Gefahr, der im demokratischen Prozess selbst begegnet werden muss. Das erfordert politischen Anstand, Medienkompetenz und hochwertigen Journalismus. Staatliche Zensur ist in einer Demokratie keine Lösung und darf es auch nicht geben. Wenn allerdings das Verbreiten von „Fake-News“ strafrechtliche Relevanz erlangt – als Beleidigung, üble Nachrede oder gar als Volksverhetzung – muss der strafrechtliche Schutz für Betroffene konsequent umgesetzt werden. Hier fehlt es teilweise noch an Problembewusstsein. Auch „Liken“ und „Re-Tweeten“ kann strafbar sein. Erst recht gilt das, wenn Straftaten mit Hilfe von „Social Bots“ massenweise begangen werden. Hier gibt es tatsächlich auch noch eine Strafbarkeitslücke, die es zu füllen gilt: Die von den BOTs betriebenen Nutzeraccounts werden im Internet käuflich erworben. Kriminelle Anbieter bieten im Darknet Zugangsdaten zu gehackten Accounts an. Kauft sich ein Dritter den Zugriff auf ein infiltriertes informationstechnisches System, handelt er selbst nicht mehr unter Überwindung einer Zugangssicherung und ist zunächst straflos. Das sollten wir ändern. Der Bundesrat hat im September 2016 dazu den konkreten Vorschlag gemacht, den digitalen Hausfriedensbruch unter Strafe zu stellen. Der Schutz durch das materielle Strafrecht ist aber immer nur so gut, wie dessen Durchsetzbarkeit, vor allem bei grenzüberschreitender Kriminalität. Hier ist vor allem die EU-Kommission gefragt, die sich des Themas „grenzüberschreitende Beweiserhebung im Internet“ annehmen muss. Vorarbeiten dazu sind von der „Cloud Evidence Group“ des Europarates bereits geleistet worden und auch die Justizministerkonferenz hat bereits im November 2016 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um diesen Reformprozess zu begleiten.

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