Über den Umgang mit Bahar Aslan: Die disziplinar- und strafrechtliche Lage

von TIMO LAVEN und LORENZ WIELENGA

Bahar Aslan, bislang Lehrbeauftragte an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen (HSPV NRW), hat am 20. Mai auf Twitter Angst vor rassistisch motivierten Polizeikontrollen geäußert und dabei von „braunem Dreck“ gesprochen: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund:innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land.“

Neben vehementer Kritik von CDU und GdP, die straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen forderten, äußerten zahlreiche Kommentator:innen in den sozialen Netzwerken ihre Solidarität. Als ausgerechnet am 23. Mai, dem Jahrestag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, bekannt wurde, dass die Hochschule für das nächste Semester die Zusammenarbeit mit Aslan beenden wird, waren die Zutaten für eine Twitter-Debatte komplett. Mit einem zweiwöchigen Abstand zum Geschehen nimmt dieser Beitrag eine straf- und disziplinarrechtliche Beurteilung der Ereignisse vor. Ein hiervon separater zweiter Beitrag ordnet den Fall grundrechtlich und verfassungspolitisch ein.

Strafrechtliche Vorwürfe laufen ins Leere

Nach Frau Aslans Tweet wurden schnell Forderungen nach strafrechtlicher Sanktionierung geäußert. Diese grenzten teilweise an Vorverurteilung. Der nordrhein-westfälische CDU-Innenpolitiker Christos Katzidis äußerte sich etwa wie folgt: „Jemand der eine ganze Berufsgruppe verunglimpft und so eine üble Nachrede begeht, die im Übrigen strafbar ist, hat weder etwas an einer Schule noch an einer Hochschule zu suchen“. Die strafrechtlichen Vorwürfe halten einer juristischen Prüfung indes nicht stand.

Die von Katzidis ins Spiel gebrachte üble Nachrede scheidet von vornherein mangels Qualifikation der entscheidenden Formulierung („brauner Dreck“) als Tatsache im Sinne des § 186 StGB aus. Bemerkenswert ist, dass Katzidis selbst Lehrperson an einer PHS war. Nachdenken ließe sich höchstens über eine Kollektivbeleidigung der Polizei nach § 185 StGB. Diese erfüllt in Anlehnung an die ACAB („All cops are bastards“) sowie „Soldaten sind Mörder“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann den Tatbestand, wenn die Äußerung nicht nur auf „den Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktionen“ zielt, sondern zugleich „auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs“ ist. Dies ist bei der Aussage „der ganze braune Dreck innerhalb der Polizeibehörden“ gerade nicht der Fall, vielmehr wird „ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst“, sodass keine Zuordnung zu bestimmten Teilgruppen möglich ist. Weitere Straftatbestände kommen nicht in Betracht. Dass entsprechende Forderungen von einem Politiker erhoben werden, der zuvor selbst als Lehrender an einer Polizeihochschule tätig war, stößt gleich doppelt negativ auf.

Dienstrechtliche Konsequenzen für Aslans Hauptberuf als Lehrerin

Aslan ist hauptberuflich als Lehrerin an einer Hauptschule tätig. Die Bezirksregierung hat als Schulaufsichtsbehörde ebenfalls die Prüfung disziplinarrechtlicher Folgen für die Äußerung angekündigt. Die Grenzen ihrer Äußerungsrechte richten sich dabei nach § 33 BeamtStG sowie Art. 33 Abs. 5 GG. § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG setzt die Treue zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Treuepflicht) voraus, § 33 Abs. 2 BeamtStG das sog. Mäßigungsgebot für öffentliche Äußerungen.

Die Treuepflicht verlangt nicht, sich mit bestimmten Zielen der Regierungspolitik zu identifizieren, sondern lediglich die Identifikation mit der Idee des Staates (BVerfGE 39, 334, Rn. 38). Indem Aslan die Polizei oder jedenfalls Teile oder Verhaltensweisen der Polizei als „Dreck“ bezeichnet hat, könnte sie genau dagegen verstoßen haben. Elementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist allerdings auch eine Verteidigung der Grundrechte und damit ein Einstehen gegen Menschenfeindlichkeit. Die Treue zur freiheitlich demokratischen Grundordnung fehlt gerade bei rechtsextremen Beamt:innen. Aslans Aussage ist nicht als Verunglimpfung der Polizei als Institution zu sehen, sondern als –  wenn auch in problematischer Schärfe formulierte – Kritik an institutionellen Problemen. Sich gegen Rassismus in Sicherheitsbehörden einzusetzen ist ein Bekenntnis, kein Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Naheliegender ist ein Verstoß gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot. Danach haben Beamt:innen auch außerhalb des Dienstes auf die Belange der Dienstherrin Rücksicht zu nehmen. Das Mäßigungsgebot beschränkt nicht das Ob einer Meinungsäußerung, sondern das Wie. Zulässig ist auch eine deutliche Kritik an der Dienstherrin, sofern diese „besonnen, sachlich und tolerant“ (BVerwG NJW 1995, 1268, 1269) geäußert wird.

Letzteres deutet im Fall Aslan auf die Problemlage hin: Als Lehrerin ist eine kritische Auseinandersetzung mit Rassismus, auch innerhalb der Polizei, gewollt, an der Sachlichkeit mangelt es bei der Formulierung „brauner Dreck“ aber ersichtlich. Die Kritik Aslans bezog sich allerdings nicht auf die Schule, sondern auf die Polizei, zu der sie nur durch ihre Nebentätigkeit Bezüge hat. Träger beider Einrichtungen ist das Land NRW, sodass ein Verstoß dennoch nicht ausgeschlossen ist. Damit dieser allerdings zur Entlassung führen kann, muss er in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), eine besondere Schwere aufweisen, zur Untragbarkeit führen (§ 13 Abs. 3 LDG NRW) und schließlich in einem angemessenen Verhältnis zur Entlassung stehen (OVG NRW, BeckRS 2016, 55816 Rn. 169). Das ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der:die Beamt:in auch in Zukunft wieder erhebliche Pflichtverstöße begehen wird (Rn. 172). Gegen diese Prognoseentscheidung dürfte Bahar Aslans Entschuldigung und Erklärung der Aussage sprechen. Zwar hat sie den Tweet nicht gelöscht, dafür aber kenntlich gemacht, dass sie sich nur auf einen geringen Teil der Beamt:innen bezieht und sich im Ton vergriffen habe. Die künftige Verwendung zurückhaltender Formulierungen liegt damit jedenfalls nahe. Darüber hinaus dürfte es an der erforderlichen Schwere und Verhältnismäßigkeit fehlen.

Die „Entlassung“ als Lehrbeauftragte

Kehren wir abschließend zur medienwirksameren Nachricht zurück: Aslans Lehrauftrag von der HSPV NRW wird im kommenden Semester nicht wie geplant verlängert. Zur Begründung führte die Hochschule an: „Aus Sicht der Hochschulleitung ist die Dozentin aufgrund ihrer aktuellen Äußerungen ungeeignet, sowohl den angehenden Polizistinnen und Polizisten als auch den zukünftigen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten eine vorurteilsfreie, respektive fundierte Sichtweise im Hinblick auf Demokratie, Toleranz und Neutralität zu vermitteln.“ Sie ist also der Auffassung, dass Aslan nicht mehr die Eignung besitzt, die nach § 39 Abs. 1 GrundO HSPV NRW für die Vergabe von Lehraufträgen an der HSPV erforderlich ist.

Im beamtenrechtlichen Sinne erfasst das Merkmal der Eignung auch die charakterlichen Eigenschaften, die für die Ausübung des Amtes notwendig sind (BVerfGE 92, 140, Rn. 44). Dass diese fehlen, ist keineswegs eindeutig. Gegenüber der Hochschule befand sich Aslan in keinem Beamtenverhältnis, das Mäßigungsgebot gilt daher für sie nicht. Die GrundO normiert lediglich in § 8, dass sich Angehörige der Hochschule so zu verhalten haben, dass die Hochschule nicht an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wird. Als Dozentin für interkulturelle Kompetenzen sollte sie den Studierenden eine kritische Auseinandersetzung mit der Institution nahebringen. Ihre besondere Eignung ergab sich wohl gerade durch ihre Distanz zur Polizei, ihre Fachkompetenz und womöglich auch ihre individuellen Erfahrungen mit Rassismus. Ob die Formulierung des Tweets der Erfüllung ihrer Lehraufgaben dient, mag dahinstehen; die Hochschule hindert er allerdings ersichtlich nicht in der Lehre.

Während ursprünglich von einer Versagung eines künftigen Lehrauftrages berichtet wurde, ergibt sich nun ein anderes Bild: Auf einem Foto des Schreibens der Hochschule an Aslan ist zu sehen, dass für das folgende Semester bereits ein Lehrauftrag erteilt wurde, allerdings nun widerrufen wurde. Hiergegen klagt Aslan vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Lehraufträge können sowohl privatrechtlich als auch durch hoheitliche Maßnahme erteilt werden (BeckOK Hochschulrecht NRW, § 43 Rn. 17.1). Welche Variante gewählt wurde, bleibt aus dem Bild unklar. Eine entsprechende Anfrage seitens der Autoren dieses Beitrags blieb von der Hochschule unbeantwortet. Die Klage vor dem VG legt aber eine Erteilung durch Verwaltungsakt nahe. Ein Widerruf kann daher nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 II VwVfG NRW  erfolgen. Soweit der VA nichts Näheres bestimmt, muss die Behörde durch sich verändernde Tatsachen berechtigt sein, einen solchen (hypothetischen) VA nicht zu erlassen und es müsste eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bestehen (Nr. 3). Während Ersteres durch den weiten Ermessensspielraum der Hochschule der Fall sein könnte, kann von einer Gefährdung eines öffentlichen Interesses durch eine Weiterbeschäftigung kaum ausgegangen werden. Mangels Begründung im Sinne des § 39 I VwVfG NRW scheint der Widerruf überdies schon an einem Formfehler zu kranken.

Das Versagen künftiger Lehraufträge wäre mangels eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung grundsätzlich unbedenklich. Der hier erfolgte Widerruf indes ist rechtswidrig erfolgt, sodass die von Frau Aslan dagegen angestrengte verwaltungsgerichtliche Klage erfolgreich sein dürfte.

 

Zitiervorschlag: Laven, Timo/Wielenga, Lorenz, Über den Umgang mit Bahar Aslan: Die disziplinar- und strafrechtliche Lage, JuWissBlog Nr. 36/2023 v. 14.06.2023, https://www.juwiss.de/36-2023/

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Bahar Aslan, Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Mäßigungsgebot, Strafrecht
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Michael Schneider
    14. Juni 2023 17:54

    Auch wenn Teile des Beitrags zustimmungswürdig sind, erscheinen mir doch einige Ergänzungen angebracht.

    Generell fällt auf, dass die Verfasser den Tweet von Aslan ausgesprochen wohlwollend interpretieren. Aslan habe „Angst vor rassistisch motivierten Polizeikontrollen geäußert“ oder sich „gegen Rassismus in Sicherheitsbehörden“ eingesetzt. Für eine solche Auslegung bietet der Tweet indes keinerlei Anhaltspunkte; der Tweet ist vielmehr durch eine grenzenlose Pauschalisierung geprägt. Die Verfasser mögen sich die Frage stellen, ob sie bei einem Beamten, der genauso pauschal vom „ganzen kriminellen Dreck bei den Migranten“ spricht, die Äußerung ähnlich verständnisvoll auslegen würden. Zur Auslegung des Tweets habe ich im Übrigen bereits einen Kommentar zum Beitrag von Feltes verfasst, auf den ich hier gerne verweise (https://verfassungsblog.de/soviel-zum-thema-interkulturelle-kompetenz/#comments).

    Ferner ist in strafrechtlicher Hinsicht erstaunlich, dass auf eine Prüfung von § 130 StGB komplett verzichtet wird. Das ist bemerkenswert, denn in Anbetracht des weiten Kreises möglicher Angriffsobjekte, zu denen nach der Rspr auch etwa Soldaten zählen sollen (vgl die Auflistung bei BeckOK-StGB/Rackow, § 130 Rn 16.4) hätte eine Prüfung durchaus nahegelegen. Dies gilt umso mehr, als die Entmenschlichung, die mit der Bezeichnung von Menschen als Dreck einhergeht, ohne Weiteres als Angriff auf die Menschenwürde verstanden werden kann.

    In disziplinarrechtlicher Hinsicht ist den Autoren zuzustimmen, dass der Tweet für sich genommen wohl noch nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt (siehe aber sogleich). Ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot erscheint hier jedoch sehr naheliegend. Nicht nachvollziehbar ist dabei, dass die Verfasser nur auf die hohen Hürden einer „Entlassung“ (gemeint ist wohl: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) verweisen. Denn das Disziplinarrecht bietet eine breite Palette an Sanktionen unterhalb der Höchstmaßnahme, mit denen auch Verstöße gegen das Mäßigungsgebot angemessen geahndet werden können.

    Vor allem aber werden in einem Disziplinarverfahren dann auch die weiteren Verfehlungen Aslans zu berücksichtigen sein. Hier ist darauf zu verweisen, dass Aslan in einem früheren Tweet offen eingeräumt hat, mit Linksextremisten zu sympathisieren (https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/brauner-dreck-wie-bahar-aslan-aufgrund-eines-tweets-ihren-job-als-hochschuldozentin-verlor-9868811.html). Damit hat Aslan, unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Äußerung, zumindest den Anschein gesetzt, Verfassungsfeind zu sein. Alleine das Hervorrufen dieses „bösen Scheins“ stellt ein erhebliches Dienstvergehen dar (vgl BVerwG NVwZ 2001, 1410). Bedenkt man noch, dass auch Polizeifeindlichkeit ein wesentliches Merkmal des heutigen Linksextremismus ist, so fügen sich die Puzzleteile stimmig zu Gesamtbild zusammen. Auch wenn sicher noch weitere Ermittlungen geboten sind, erscheint es zumindest naheliegend, dass Alsan nicht nur (wie bereits von ihr selbst eingeräumt) mit Linksextremisten sympathisiert, sondern sich auch selbst als solche betätigt. Das Disziplinarverfahren sollte daher mit dem Ziel geführt werden, Aslan aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

    Das alles wirft die Frage auf, wie eine solche Person überhaupt einen Lehrauftrag erhalten konnte. Geht man davon aus, dass Aslan von vornherein mangels Verfassungstreue für den Lehrauftrag ungeeignet war, so dürfte eine Rücknahme des Lehrauftrags nach § 48 VwVfG in Betracht kommen.

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  • Timo Laven
    15. Juni 2023 16:09

    Vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Tweet von Frau Aslan ist sicherlich in verschiedene Richtungen interpretierbar. Dass für Sie keinerlei Anhaltspunkte für unsere Interpretation bestanden, ist für die Debatte sicherlich auch sinnbildlich. Ohne zu sehr in einen semantischen Streit verfallen zu wollen scheint es mir so: Ob mit Dreck Personen oder Handlungen gemeint sind, wird nicht vollends deutlich. Dass damit alle Polizist:innen gemeint sein sollen, scheint mir abwegig; wenn wären es doch die rassistischen. Dass Bahar Aslan, für die Rassismus in der Polizei ein großes Thema zu sein scheint, daran Kritik üben wollte, erscheint mir auch vor dem Hintergrund ihrer späteren Stellungnahme naheliegender als eine Diffamierung aller Polizist:innen.

    Auf die Darstellung von § 130 StGB haben wir im Hinblick auf die Länge des Textes verzichtet, da dieser aus unserer Sicht noch ferner liegt als § 185 StGB. Zunächst hängt es hier natürlich erneut davon ab, ob man die Aussage auf Personen bezieht oder nicht. Darüber hinaus ist aus meiner Sicht die Schwelle zum Angriff auf die Menschenwürde nicht erreicht, geht dies doch selbst über heftige Beleidigungen hinaus (BVerfG NJW 2008, 2907) Das Merkmal des Beschimpfens verlangt eine über die Beleidigung hinausgehende besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Auch dies dürfte nicht erfüllt sein. Letztlich müsste die Handlung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. In Anbetracht der existierenden Probleme innerhalb der Polizei scheint mir das auch fernliegend.

    Mit dem Hinweis auf Maßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis haben Sie vollkommen Recht. Auf den Verstoß gegen das Mäßigungsverbot haben wir daher auch hingewiesen, uns ging es aber um den Verlust ihrer Stellung als Lehrerin, da dieser medial thematisiert wurde.

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  • […] Eine rechtliche Einschätzung der Situation haben Timo Laven und Lorenz Wielenga auf dem Blog Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht […]

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