von HENDRIK BURBACH
Die Europäische Kommission hat eine weitere energierechtliche Privilegierung stromintensiver Unternehmen zumindest teilweise gekippt. Wenig überraschend erklärte sie die deutsche Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die eine vollumfängliche Befreiung dieser Unternehmen von der Netzentgeltzahlung in den Jahren 2012 und 2013 vorsah, für mit dem Beihilfenrecht unvereinbar. Die seit 2014 Gültigkeit besitzende Neufassung dieses Privilegierungstatbestandes genehmigte sie jedoch ohne Beanstandungen.
Stromintensive Unternehmen genießen im Energiesektor eine privilegierte Stellung. Zur Gewährleistung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit kommen ihnen diverse Vergünstigungen bei Abgaben und Umlagen zugute. Jedoch sind diesen Befreiungstatbeständen stets auch beihilfenrechtliche Bedenken immanent. Die Bundesregierung legt daher jegliche Änderungen und Novellierungen der Privilegierungstatbestände der Kommission zur Notifizierung vor.
19 Abs. 2 S. 2 StromNEV befreite in den Jahren 2012 und 2013 energieintensive Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 10 Gigawattstunden von der Zahlung des Netzentgeltes. Die hierdurch entstehenden Kosten wurden durch einen Aufschlag auf die Netzentgelte der Letztverbraucher umgelegt (sog. § 19 StromNEV-Umlage), so dass den nachgelagerten Netzbetreibern die durch die Privilegierung entgangenen Einnahmen erstattet wurden. Dieser Wälzungsprozess der Netzentgelte wurde von den Übertragungsnetzbetreibern durchgeführt. Die Bundesnetzagentur legte dabei die Parameter des finanziellen Belastungsausgleiches fest und überwachte dessen Durchführung.
Die Kommission stufte in ihrer Entscheidung nun nicht nur die vollständige Befreiung der stromintensiven Unternehmen als beihilfenrechtlich relevant ein, sondern rügte vor allem die § 19 StromNEV-Umlage als Beihilfe aus staatlichen Mitteln. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Netzentgelte von den (privaten) Übertragungsnetzbetreibern erhoben und verteilt werden. Die in dem Umlagesystem gewälzten Gelder verbleiben ausschließlich bei den privaten Akteuren im Energiemarkt, ohne auch nur zumindest durchgangsweise in den öffentlichen Haushalt einzufließen. Auch trägt nicht die öffentliche Hand die Kosten der Privilegierung, sondern der Letztverbraucher.
Somit geht die Kommission davon aus, dass die Wälzung der Netzentgelte nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Betätigung der Übertragungsnetzbetreiber zu sehen ist, sondern vielmehr von gesetzgeberischen Vorgaben determiniert ist. Dies setzt allerdings voraus, dass eine solche Beihilfe dem Staat zugerechnet werden kann, was anhand des Merkmals der Kontrolle des Staates über die Gelder zu bestimmen ist. Hierbei knüpft die Kommission an ihre Entscheidung zum EEG 2012 an, die das EuG mit Urteil vom 10.05.2016 bestätigte. Denn auch im Falle des EEG 2012 wurde die zugrundeliegende Umlage von den Übertragungsnetzbetreibern erhoben und weitergewälzt. Der Letztverbraucher trägt in dieser Konstellation ebenfalls die Kostenlast. Vergleichbar ist weiterhin der staatlich etablierte Kontrollmechanismus durch die Bundesnetzagentur. Sowohl der Kommission als auch dem EuG genügte die dezidierte Normierung der Pflichten des Übertragungsnetzbetreibers im EEG 2012 sowie die überwachende Stellung der Bundesnetzagentur zur Annahme einer Beihilfe aus staatlichen Mitteln.
Diese Argumentation verfolgt auch die Kommission im Hinblick auf § 19 Abs. 2 StromNEV. § 20 EnWG sowie die StromNEV enthalten ausführliche normative Grundlagen zur Erhebung und Wälzung der Netzentgelte bzw. der § 19 StromNEV-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber. Die Netzentgelte werden zwar von den Netzbetreibern kalkuliert, basieren jedoch auf der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenze.
Extensives Verständnis des Beihilfebegriffs
Damit verfestigt die Kommission die weitere Ausdehnung des Beihilfenbegriffs. Noch in der Entscheidung Vent de Colère hat der EuGH zumindest eine staatliche Kontrolle als ausreichend für die Begründung der Staatlichkeit der Mittel erachtet. Ein dauerhaftes Verbleiben im Staatshaushalt sei dagegen nicht notwendig. Dem ist jedoch immanent, dass die Mittel zumindest vorübergehend im Staatshaushalt enthalten sein müssen, um das Merkmal der staatlichen Mittel zu erfüllen. Diesen Ansatz gibt die Kommission mit ihrer Entscheidung zum EEG 2012 und aktuell zu der § 19 StromNEV-Umlage zugunsten einer extensiveren Auslegung auf.
Eine derart extensive Auslegung des Merkmals der Staatlichkeit der Mittel erscheint allerdings zweifelhaft. Wie bereits durch das EuG hinsichtlich des EEG 2012 erörtert, sind die von den Übertragungsnetzbetreibern weitergewälzten Mittel lediglich deshalb als Beihilfe zu klassifizieren, da der deutsche Gesetzgeber ein detailliertes System zur Funktionsweise dieses Mechanismus geschaffen hat. Gerade das Merkmal der „Kontrolle“ ist sowohl im EEG als auch in dem Wälzungsmechanismus des § 19 Abs. 2 StromNEV kritisch zu hinterfragen. Die Übertragungsnetzbetreiber erheben diese Umlagen zwar den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, jedoch hat die Bundesnetzagentur auf die Finanzmittel keine tatsächliche Zugriffsbefugnis. Zudem gibt die Regulierungsbehörde zwar die jeweilige Erlösobergrenze für die Netzbetreiber vor, die tatsächliche Höhe des Netzentgeltes obliegt aber den Netzbetreibern. Schließlich stellt sich die Frage, ob ein derart extensives Verständnis des Beihilfenbegriffs noch mit dem Schutzgedanken des Art. 107 Abs. 1 AEUV vereinbar ist.
Rechtssicherheit für die aktuelle Fassung des § 19 Abs. 2 StromNEV
Ebenfalls Gegenstand des Prüfverfahrens war die Regelung des § 19 Abs. 2 StromNEV aus dem Jahre 2011. Diese hat die Kommission für beihilfenrechtlich unbedenklich erklärt, da sie zwar auch eine Befreiung der energieintensiven Unternehmen von den Netzentgelten vorsah, dies aber zu Lasten der Übertragungsnetzbetreiber ging.
Überdies hat die Kommission den Einwand der Bundesrepublik anerkannt, dass stromintensive Unternehmen durch ihren konstanten und vorhersehbaren Verbrauch deutlich geringere Netznutzungskosten produzieren als gewöhnliche Letztverbraucher. Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission ein reduziertes Netzentgelt für die Jahre 2012 und 2013 als gerechtfertigt an. Diese Feststellung ist von erheblicher praktischer Relevanz, denn die Bundesrepublik hat hierdurch nicht das vollständige Netzentgelt von den (zu Unrecht) privilegierten stromintensiven Unternehmen zurückzufordern, sondern lediglich die Differenz zu der zulässigen Reduzierung des Netzentgeltes.
Die Entscheidung der Kommission wirkt sich nicht auf die Jahre 2011 bis 2013 aus, sondern auch auf die derzeitige Netzentgeltprivilegierung. Die endgültige Genehmigung des § 19 Abs. 2 StromNEV in der seit 2014 gültigen Fassung schafft Rechtsicherheit für die energieintensiven Unternehmen wie für die Regulierungsbehörde.
Zitiervorschlag: Burbach, Die vollständige Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen verstößt gegen Beihilfenrecht, JuWissBlog Nr. 64/2018 v. 21.06.2018, https://www.juwiss.de/64-2018/
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