Die Sanktionsabwehr der Europäischen Union: Instrumente, Defizite und Reformbedarf

von CHRISTIAN VOSS

In den vergangenen Wochen erregte die EU-Sanktionierung des in Brüssel lebenden Schweizers Jacques Baud sowie diverser europäischer Staatsbürger aufgrund russlandfreundlicher Äußerungen großes Aufsehen (etwa hier und hier). Während die Union auf der einen Seite bemüht ist, ihre eigenen Russland-Sanktionen bis an die Grenze des rechtsstaatlich Vertretbaren auszuweiten, tut sie sich auf der anderen Seite mit der Abwehr drittstaatlicher Sanktionen – wie etwa die der USA – immer noch schwer. Dabei nehmen gerade diese derzeit wieder zu. Zeit für eine Bestandsaufnahme. 

Die Konfrontation mit drittstaatlichen Sanktionen ist für die EU nichts Neues. Weitreichende US-Sanktionen wie die gegen den Iran und Kuba oder die Nord Stream 2 Gas Pipeline führten in der Vergangenheit bereits zu erheblichen Auswirkungen auf europäische Wirtschaftsteilnehmer. Seit Anfang 2025 trifft die US-amerikanische Sanktionspraxis jedoch wieder vermehrt direkt Individuen und Organisationen innerhalb der Union. So sind zahlreiche Bedienstete des im niederländischen Den Haag ansässigen Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) von weitreichenden US-Sanktionen betroffen. Dies gilt auch für die italienische Rechtswissenschaftlerin und UN-Sonderberichterstatterin für Palästina, Francesca Albanese.

Zudem wurden Einreiseverbote gegen einen ehemaligen EU-Kommissar und verschiedene Akteure der europäischen Zivilgesellschaft aufgrund ihres Engagements im Bereich der Desinformationsbekämpfung und der EU-Digitalgesetzgebung verfügt. Zuletzt machten darüber hinaus Medienberichte die Runde, dass die US-Administration die Sanktionierung deutscher Regierungsbeamter und französischer Richter in Erwägung zog, nachdem diese die AfD als rechtsextrem einstuften beziehungsweise Marine Le Pen verurteilten. Dies wirft die Frage auf, inwieweit die Union auf solche drittstaatlichen Sanktionen vorbereitet ist.

Mittel der Sanktionsabwehr

Auf den ersten Blick liegen mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (sog. Blocking-VO) und der Verordnung (EU) 2023/2675 (sog. Anti-Coercion-Instrument) taugliche Mittel zur Sanktionsabwehr vor. Auch vertritt die Europäische Union seit jeher die Auffassung, dass die extraterritoriale Ausweitung eines Sanktionsregimes gegen das Völkerrecht verstößt, sodass ein Interesse an der Selbstbehauptung in dieser Frage bestehen sollte, wobei im Hinblick auf die neueren Russlandsanktionen der EU berechtigterweise die Frage gestellt werden kann, ob die Union ihrem eigenen Anspruch noch gerecht wird (dazu hier). Davon losgelöst entfalten die bestehenden Abwehrinstrumente in Bezug auf die gegenständlichen Sanktionen keinerlei Wirkung. Dies hat mehrere Gründe.

Defizitäre Blocking-VO

Die Blocking-VO dient dem Schutz von Personen und Unternehmen in der EU vor den Auswirkungen bestimmter extraterritorialer Sanktionen von Drittstaaten. Zentrales Instrument der Sanktionsabwehr ist dabei das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1. Dies untersagt allen EU-Wirtschaftsteilnehmern i.S.d. Art. 11 der VO den ausländischen Sanktionen nachzukommen und ihnen so Wirkung im Binnenmarkt zu verleihen. Art. 4 der VO statuiert zudem ein staatliches Anerkennungsverbot von Rechtsakten drittstaatlicher Gerichte oder Behörden, die diese extraterritorialen Sanktionen durchsetzen sollen. Mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten ist es damit untersagt entsprechende administrative und judikative Entscheidungen anzuerkennen und innerhalb der Union durchzusetzen. Auf den ersten Blick ist die Verordnung damit geeignet, extraterritorial wirkende Drittstaatssanktionen effektiv abzuwehren.

Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Verordnung im Einzelfall ist jedoch eine Listung der abzuwehrenden Sanktionsnorm im Anhang der VO durch die Europäische Kommission gem. Art. 1 Abs. 2 der VO. Dies ist bisher hinsichtlich der gegenständlichen US-Sanktionen nicht geschehen. Das EU-Parlament hat dies bereits mehrfach und bisher erfolglos gefordert (hier, hier und hier). Die Untätigkeit der EU ist damit zunächst eine politische Entscheidung.

Doch auch bei erfolgter Listung durch die Kommission weist die Blocking-VO zentrale Dysfunktionalitäten auf. Diese resultieren zum einen aus einem grundsätzlichen Dilemma, vor das europäische Wirtschaftsteilnehmer gestellt sind. Entweder befolgen sie die EU-Blocking-VO und riskieren unter Umständen eine Sanktionierung in den USA und damit den Verlust potenzieller Geschäftsfelder, oder sie befolgen die US-Sanktionen mit der Konsequenz, dass ihnen Bußgelder nach Art. 9 der Blocking-VO drohen. Wirtschaftliche Erwägungen dürften meist zu Letzterem führen. So ist in Deutschland ein Verstoß lediglich mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 500.000 EUR belegt (§ 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG i.V.m. § 82 Abs. 2 AWV). Der Umsatz eines bestehenden US-Geschäfts dürfte in der Regel deutlich höher ausfallen.

Zwar sieht die Blocking-VO in Art. 5 Abs. 2 auch eine Möglichkeit vor, sich durch die Kommission vom Befolgungsverbot des Art. 5 Abs. 1 der VO befreien zu lassen. Diese Möglichkeit dürfte jedoch für Unternehmen unattraktiv sein, da die Blocking-VO keine Frist festlegt, in der die Kommission über einen entsprechenden Antrag entscheiden muss und ein entsprechender Antrag auch keine aufschiebende Wirkung hat (siehe Leitfaden der Kommission). Das EuG hat zwar mit Urteil vom 10. Dezember 2025 in der Rs. T-518/23 entschieden, dass eine beantragte Genehmigung rückwirkend erteilt werden kann (dort Rn. 57-96). Das anfängliche beschriebene Dilemma bleibt für die Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der bestehenden Unsicherheit bzgl. der Genehmigungserteilung und dessen Zeitpunkt dennoch bestehen.

Zum anderen gilt das Befolgungsverbot des Art. 5 Abs. 1 der VO nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht absolut, sondern steht unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035, Rn. 69 ff. Dies hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen noch anders gesehen (dort Rn. 100 ff.). Können Unternehmen somit darlegen, dass die Missachtung der Drittstaatensanktionen für sie unverhältnismäßige wirtschaftliche Auswirkungen hätte, tritt die Nichtigkeitsfolge für Handlungen, die gegen die Verordnung verstoßen, gar nicht erst ein.

Die Aktivierung der Blocking-VO alleine dürfte somit nicht ausreichen, um entsprechenden (US-)Sanktionen effektiv zu begegnen. Vielmehr bräuchte es eine Reform der Blocking-VO, um diese durchsetzungsstärker und für Wirtschaftsteilnehmer handhabbarer zu machen. Erste Ansatzpunkte wären hierbei eine stärkere Harmonisierung und Verschärfung der Bußgeld- und Sanktionstatbestände i.S.d. Art. 9 der VO und eine transparentere und effizientere Ausgestaltung des Befreiungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 2 der VO. Etwaigen Härtefällen könnte zudem mit der Schaffung eines Entschädigungsfonds begegnet werden (siehe hier), der neben den bereits bestehenden Schadensersatzanspruch gem. Art. 6 der VO tritt.

Ungeeignetes Anti-Coercion-Instrument

Seit dem Jahr 2023 liegt mit dem Anti-Coercion-Instrument ein weiteres Instrument vor. Dieses soll die Union und ihre Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer schützen. Die Kommission sieht das Instrument primär als Instrument der Abschreckung. Es eröffnet weitreichende Reaktionsmöglichkeiten in Fällen eines entsprechenden Zwangs (siehe Art. 8 i.V.m. dem Anhang I der VO) und wurde von verschiedenen Autoren als Mittel der Sanktionsabwehr vorgeschlagen (siehe etwa hier und hier).

Einen wirtschaftlichen Zwang definiert Art. 2 Abs. 1 der VO als „eine Maßnahme eines Drittlandes […], die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt, um die Einstellung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, und dadurch in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift.“ Entscheidend ist damit, dass der Zwang gegen die EU oder einen Mitgliedstaat gerichtet ist. Der Zwang gegen Private – und damit der Regelfall von drittstaatlichen Sanktionen – ist folglich von dem Anti-Coercion-Instrument nicht erfasst. Dass dies eine bewusste Entscheidung ist, zeigt der Bericht der Kommission über die Folgenabschätzung des Anti-Coercion-Instruments im Gesetzgebungsverfahren (siehe hier S. 10) und spiegelt sich auch in den Erwägungsgründen der Verordnung wider, die eine Beziehung zum zwischenstaatlichen Interventionsverbot herstellen (dort Erwägungsgründe 5 ff.).

Somit ist das Anti-Coercion-Instrument in vielen Fällen gar nicht erst anwendbar und scheidet als Mittel der Sanktionsabwehr folglich aus.

Fazit

Damit lässt sich festhalten, dass die Europäische Union derzeit weder über die adäquaten Mittel noch über den politischen Willen verfügt, sich bestehenden und zukünftigen Sanktionen effektiv zu widersetzen. Dabei zeigt ein Blick auf die Nationale Sicherheitsstrategie der USA aus dem November 2025, dass es sich bei dem derzeitigen Einsatz von US-Sanktionen gegenüber europäischen Individuen keinesfalls um ein Zufallsprodukt handelt, sondern um eine gezielte und strategische Entscheidung. Möchte sich die EU in dieser Frage selbst behaupten und auf potenzielle Sanktionsverschärfungen vorbereitet sein, muss sie bereits vorliegende Instrumente zur Sanktionsabwehr ebenfalls strategisch nutzen und weiterentwickeln. Das auf diese Weise neu gewonnene Abschreckungspotenzial sollte genutzt werden, um sich im politischen Dialog für die Aussetzung extraterritorialer und in der Union wirkender Sanktionen einzusetzen beziehungsweise diese bereits im Vorfeld zu verhindern.

Zitiervorschlag: Voß, Christian, Die Sanktionsabwehr der Europäischen Union: Instrumente, Defizite und Reformbedarf, JuWissBlog Nr. 64/2026 v. 17.07.2026, https://www.juwiss.de/64-2026/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Anti-Coercion-Instrument, Blocking-VO, Europarecht, Sanktionen, USA
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