von CHRISTIAN VOSS
In den vergangenen Monaten ist die Schließung oder Nichteröffnung von Konten durch europäische Banken aufgrund US-amerikanischer Sanktionen wiederholt in die öffentliche Debatte geraten. Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 in der Rechtssache C-81/24 (Jenec) stärkt der EuGH den Zugang von Betroffenen zu zentralen Bankdienstleistungen und leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur regulatorischen und institutionellen Autonomie der Union in Zeiten wachsenden Sanktionsdrucks.
Die Teilnahme am digitalen Zahlungsverkehr ist in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft elementar und sichert sowohl für Individuen als auch für Organisationen und Unternehmen die Möglichkeit der Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben. Gleichwohl steht es privatwirtschaftlichen Banken nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zunächst frei, zu entscheiden, mit wem sie Verträge schließen oder ob sie bestehende Vertragsbeziehungen beenden wollen (zu den Besonderheiten bei den öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen siehe hier). Die extensive (Sekundär-)Sanktionspraxis der USA führt in der Praxis dazu, dass europäische Banken Geschäftsbeziehungen gar nicht erst aufnehmen oder bestehende Geschäftsbeziehungen beenden, wenn (potenzielle) Kundinnen und Kunden auf der Sanktionsliste der USA stehen oder Verbindungen mit diesen haben (siehe etwa hier, hier oder hier). Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-81/24 (Jenec) schiebt der EuGH dieser Praxis bei sog. „Basiskonten“ nunmehr einen Riegel vor.
Das Basiskonto als Schutzschirm für Privatpersonen
Grundlage für ein solches Kontomodell ist die Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskonten-Richtlinie). Nach dieser haben Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen: das sog. Basiskonto (Art. 16 der RL). In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) umgesetzt, welches in den §§ 30 ff. einen solchen Anspruch enthält und ausgestaltet. Ein Basiskonto muss dabei gem. Art. 17 der RL alle wesentlichen Funktionen des digitalen Zahlungsverkehrs gewährleisten und soll so die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen. Der Funktionsumfang reicht jedoch nicht so weit, wie bei herkömmlichen Zahlungskonten, etwa einem Girokonto. Banken sind bei ihren Basiskontomodellen vorbehaltlich anderslautender nationaler Bestimmungen beispielsweise nicht verpflichtet, einen Überziehungsrahmen einzuräumen (Art. 17 Abs. 8 der RL). Der Unterschied zeigt sich damit vor allem beim Leistungsumfang, aber auch bei den Kündigungs- und Ablehnungsmöglichkeiten der Banken. So ist eine Ablehnung der Kontoeröffnung oder Kündigung einer bestehenden Vertragsbeziehung nur innerhalb enger Grenzen möglich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kontoeröffnung oder -nutzung gegen die in der Richtlinie (EU) 2015/849 enthaltenen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen würde, Art. 16 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Zahlungskonten-Richtlinie. Wie der 47. Erwägungsgrund der Zahlungskonten-Richtlinie klarstellt, setzt dies jedoch einen tatsächlichen Gesetzesverstoß durch die Verbraucherinnen und Verbraucher voraus. Eine bloß aufwendige oder kostspielige Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften – also Compliance-Prüfung – kann keinen Grund für Banken darstellen, Verbraucherinnen und Verbraucher abzulehnen. Insbesondere dürfen die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention keinen Vorwand darstellen, um wirtschaftlich uninteressante Verbraucherinnen und Verbraucher abzulehnen, wie der 34. Erwägungsgrund betont.
Spannungsfeld Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention und die Entscheidung des EuGH
Das im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlegende slowenische Gericht wollte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob Art. 16 Abs. 4 der Zahlungskonten-Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2015/849 dahingehend auszulegen ist, dass die Eröffnung eines Basiskontos allein deshalb abgelehnt werden kann, weil die betroffene Person auf einer Sanktionsliste eines Drittstaats steht.
Mit einer solchen Begründung hatte eine slowenische Bank im Ausgangsrechtsstreit im Jahr 2022 die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt. Die Bank führte an, sie sei gesetzlich zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angehalten. Dies erfülle sie unter anderem durch Einhaltung der von den USA verhängten Sanktionen. Der betroffene Kunde war jedoch weder strafrechtlich verurteilt noch befand er sich auf Sanktionslisten der Vereinten Nationen, der EU oder Sloweniens (Rn. 14 ff.).
Im Ergebnis verneinte der EuGH die Möglichkeit einer Ablehnung unter bloßem Verweis auf eine Sanktionslistung in den USA. Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Eröffnung eines Basiskontos unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 enthaltenen Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention steht (Rn. 39).
Diese Bestimmungen folgen dabei einem risikobasierten Ansatz und erlegen Banken Sorgfaltspflichten auf, die diese in Bezug auf ihre Kundinnen und Kunden erfüllen müssen (Art. 13 Abs. 1). Können Sie diese nicht erfüllen, müssen die Banken die Vertragsbeziehung beenden oder dürfen eine solche gar nicht erst eingehen, Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 (Rn. 42 ff.). Die Richtlinie sieht jedoch keinen entsprechenden Ausschluss- oder Beendigungsgrund bei einer drittstaatlichen Sanktionslistung vor (Rn. 45). Gleichwohl könne eine solche drittstaatliche Listung einen Risikofaktor darstellen, der zu einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab und damit verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen führe (Rn. 46 ff.). Dabei sei jedoch immer eine Einzelfallbewertung des bestehenden Risikos vorzunehmen. Eine automatische Ablehnung eines Verbrauchers aufgrund dieses Risikofaktors sähe die Zahlungskonten-Richtlinie gerade nicht vor.
Erst wenn Banken nach erfolgter Risikobewertung zu dem Schluss kämen, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage seien, ein tatsächlich bestehendes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu steuern, sei eine Ablehnung der Kontoeröffnung möglich (Rn. 53 ff.). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Basiskonto nur über begrenzte Einsatzmöglichkeiten verfüge und damit das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von vornherein begrenzt sei (Rn. 52). Der EuGH folgt damit in wesentlichen Teilen den Schlussanträgen des Generalanwalts, der eine entsprechende Auslegung ebenfalls befürwortet hatte.
Bewertung und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis. Sie stärkt das Recht auf finanzielle Teilhabe innerhalb der Europäischen Union und verhindert, dass Banken durch pauschale und automatisierte Compliance-Regeln sowie etwaige Over-Compliance den unionsrechtlich determinierten Anspruch auf Zugang zu einem Basiskonto faktisch aushöhlen. Banken müssen nunmehr eine individuelle Risikoanalyse vornehmen, an deren Ende zwar eine Verweigerung der Kontoeröffnung stehen kann, dies jedoch nur in engen Grenzen. Damit begrenzt der EuGH zugleich die extraterritoriale Wirkung von Drittstaatsanktionen und wahrt die regulatorische und institutionelle Autonomie der Union. Maßstab der Ablehnung einer Kontoeröffnung bleibt das unionsrechtlich determinierte Geldwäscherecht hier in Form der Richtlinie (EU) 2015/849 und nicht das Sanktionsregime eines Drittstaats. Trotz dieser Aufwertung des Zugangs zu einem Basiskonto verbleibt es nach wie vor bei signifikanten Schutzlücken im gewerblichen Bereich. Denn dieser ist vom Anwendungsbereich der Zahlungskonten-Richtlinie explizit nicht erfasst. Die Entscheidung hat damit keinerlei Einfluss auf die Kündigungs- und Ablehnungsmöglichkeiten von gewerblichen Kunden bei privaten Banken.
Zitiervorschlag: Voß, Christian, Kontoeröffnung trotz US-Sanktionierung: Der EuGH stärkt den Zugang zu Bankdienstleistungen, JuWissBlog Nr. 57/2026 v. 30.06.2026, https://www.juwiss.de/57-2026/
Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.



