von CLEMENS DAHLKE und FELIX WÜRKERT
In der Diskussion um die „neue Grundsicherung“ war Leistungsgerechtigkeit ein zentrales Argument. Das ist auf mehreren Ebenen hochproblematisch. Entgegengestellt werden sollte dem ein Verständnis von Menschenwürde, das von der Einsicht in die fundamentale Verletzlichkeit des Menschen ausgeht.
Am 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch die sog. neue Grundsicherung abgelöst. Statt einer Leistungserhöhung gehen damit vor allem härtere Sanktionen einher, welche die ökonomische Situation der Leistungsbeziehenden weiter verschlechtern. Dabei decken nach dem Paritätischen Wohlfahrtsverband schon die Regelleistungen nicht die zentralen Bedarfe. „Um Armut zu vermeiden, müssten die Leistungen der Grundsicherung auf über 800 EUR angehoben werden”, ließ der bereits 2025 verlauten. Und nicht wenige Menschen, die vom Bürgergeld leben müssen, hungern, wie im selben Jahr eine Studie des Sanktionsfrei e. V. gezeigt hatte. Ein härteres Sanktionsregime dürfte dies verschlimmern.
Wir glauben nicht nur, dass die jetzige Verschärfung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Wir meinen auch: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Sanktionenurteil von 2019 beim menschenwürdigen Existenzminimum den Fokus zu stark auf Autonomie und zu wenig auf Verletzlichkeit gelegt. Die Neuerungen intensivieren dieses Missverhältnis.
Mehr Härte
Sowohl Annalena Mayr (hier) als auch Narin Arslan (hier) haben bereits überzeugend die Verschärfungen in den Referentenentwürfen von Oktober bzw. November 2025 kritisiert. Von der Abschaffung der Vermögens-Schonzeit (Streichung § 12 Abs. 3, 4, 6 SGB II a. F.) über die Begrenzung der anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 S. 6 ff. SGB II) bis hin zur deutlichen Verschärfung der Sanktionen in §§ 31a Abs. 1, 7 SGB II ist es im weiteren Verfahren nicht zu wesentlichen Abmilderungen gekommen.
Auf eine interessante Änderung sei hingewiesen: Die Referentenentwürfe sahen in § 32a SGB II den vollständigen Entzug des Regelbedarfs nach dreimaliger Meldeaufforderung ohne Reaktion vor – im Regierungsentwurf vom Dezember 2025 ist das auf diese Weise nicht mehr enthalten. Es darf gemutmaßt werden, dass Teilen der Bundesregierung der Bruch mit dem Sanktionenurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 in dieser Fassung zu sehr auf der Hand lag. Das Gericht hatte Sanktionen für Mitwirkungspflichten oberhalb von 30 Prozent abgelehnt (BVerfGE 152, 68, Rn. 165 ff., 189 ff., 201 ff.).
Allerdings wurde der Einschnitt faktisch lediglich in § 7b Abs. 4 SGB II verschoben – zur sogenannten Abwesenheitsfiktion, die hier als besonders drastische Neuerung hervorzuheben ist. Bislang regelte § 7b SGB II lediglich, dass man sich “im näheren Bereich” des zuständigen Jobcenters aufhalten muss, um die Leistungen zu beziehen. Hält man sich stattdessen tatsächlich die meiste Zeit in Frankreich oder bei seiner Familie in einer fernen Stadt auf, bekam man kein Bürgergeld und bekommt kein Grundsicherungsgeld.
Zusätzlich dazu wird nun in § 7b Abs. 4 SGB II fingiert, dass abwesend ist, wer nicht reagiert: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters nicht nachkommen, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen. Werden sie dann nicht binnen eines Monats persönlich beim Jobcenter vorstellig, bekommen sie ab diesem Zeitpunkt nicht nur keine Leistungen zum Regelbedarf, sondern selbst für Unterkunft und Heizung wird nichts mehr gezahlt. Faktisch handelt es sich dabei um nichts anderes als eine Sanktion um einhundert Prozent. Die Begründung des Regierungsentwurfs (S. 67), offenbart den Sanktionscharakter selbst: Danach geht es der Regelung um “Handhabe bei hartnäckiger Terminverweigerung”. Auch das verstößt gegen den Maßstab aus dem Sanktionenurteil (s. o.). Parallel wurde die Möglichkeit zu mündlichen Verfahren eingeschränkt. Das Jobcenter meldet sich per Post. Erst beim entscheidenden dritten Mal „soll“ ein mündliches Gespräch geführt werden (§ 31a Abs. 2 S. 3 SGB II).
Begründung für die Verschärfung
Die Finanzierbarkeit der Grundsicherung ist hierfür jedenfalls keine gute Begründung, sind doch deren Kosten von 2015 bis 2025 von 1,4 auf 1,1 Prozent des BIP gesunken. Prominent ist aber auch die Rechtfertigung mit einem spezifischen Gerechtigkeitsverständnis: Anspruchsberechtigte, die gegen Mitwirkungspflichten verstoßen, werden dargestellt als Menschen, die nichts leisten, obwohl sie könnten. Deutlich wird das etwa in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 3): „Wer sich anstrengt und mitwirkt, wird nicht per Verwaltungsakt verpflichtet.“ Auf den Webseiten der Bundesregierung heißt es: “Rechte und Pflichten sollen verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden.” Angesichts der eingangs geschilderten Situation der Bezieher*innen ist allerdings schwer vorstellbar, dass bisherige Sanktionen nicht spürbar waren.
CDU-Generalsekretär Linnemann sieht in der Reform dennoch: “Gerechtigkeit für all die, die jeden Morgen aufstehen, zur Arbeit gehen, Steuern zahlen […].” In diesem Sinne formuliert der Gesetzesentwurf (S. 1), ein “langfristig starker Sozialstaat sei “getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es fair und gerecht zugeht”. Hier wird das Argument der Leistungsgerechtigkeit “über Bande” gespielt, verpackt in die Figur der “Akzeptanz des Sozialstaats”.
Ungerechtigkeit der Leistungsideologie
Die dahinterstehende Leistungsideologie ist aber nicht nur fern der Realität, sondern immanent ungerecht. Wer meint, Menschen im Leistungsbezug müssten sich bloß aufraffen und seien deshalb selbst schuld, wenn sie es nicht tun, irrt. Nicht nur auf dem Arbeitsmarkt gefragte Fähigkeiten, auch die Kapazität, sich überhaupt im ökonomisch verlangten Sinne anstrengen, Mühe geben zu können, hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, die das Individuum nicht in der Hand hat (vgl. nur Rawls, S. 74, 103 f.).
Im Zusammenhang mit den Kürzungen am Bürgergeld in der letzten Legislaturperiode hat Andrea Kießling das zugrundeliegende Menschenbild hier treffend als das des „autonom handelnden Totalverweigerers“ beschrieben. Die Vorstellung, dass es Menschen gibt, die schlicht von ihrer Post und den Kontaktversuchen des Jobcenters überfordert sind, wird darin bestenfalls auf den begrenzten Bereich psychischer Erkrankungen reduziert. Ansonsten gibt es scheinbar nur konforme oder deviante Leistungsfähige. Die einen kooperieren, interagieren und öffnen ihre Post. Die anderen entscheiden sich freiwillig, dies nicht zu tun. Von letzteren lässt sich der Staat nun nicht mehr “auf der Nase herumtanzen”. Faktisch läuft der Gesetzgeber damit jedoch Gefahr, vor allem die massiv zu sanktionieren, die diesem Leitbild gar nicht entsprechen.
Das gilt auch für die vorgeblich berücksichtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen. Von den vorgeblichen Schutzmaßnahmen ist kein effektiver Schutz zu erwarten, weil sie teils lückenhaft weit sind (§ 31a Abs. 2 S. 2 SGB II), teils mit Druck arbeiten (§ 32 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGB II), der die Situation für Betroffene eher schwieriger machen dürfte.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Leitbild des “autonom handelnden Totalverweigerers” ein Stück weit mitgetragen. Es schrieb zwar, die Würde des Menschen und mit ihr der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, hänge nicht von der Leistung des einzelnen ab und müsse nicht erarbeitet werden (BVerfGE 152, 68, Rn. 123). Dieser Gedanke verbindet das Gericht mit Papst Leo XIV, der in seiner Enzyklika (Rn. 51, 53) die leistungsunabhängige Menschenwürde deutlich unterstreicht. Anders als dieser schränkt das Gericht diese Aussage aber sogleich ein. Leistungen zur Existenzsicherung könnten an den Nachranggrundsatz gebunden werden. Wer für sich selber sorgen könne, müsse sie nicht bekommen.
Was das bedeutet, hat das Gericht sehr knapp am eher fiktiven Beispiel der unmittelbar zugänglichen und zumutbaren Arbeitsmöglichkeit aufgezeigt, die abgelehnt werde. In diesem Fall sei eine einhundertprozentige Sanktion zulässig (BVerfGE 152, 68, Rn. 209). Wie nun das unabdingbare, leistungsunabhängige Existenzminimum gesichert wird, sollte eine Person sich dennoch verweigern, ist uns bis heute genauso wenig verständlich, wie der Umstand, dass eine als „Minimum“ bezeichnete Summe überhaupt unterschritten werden kann. Die “Fiktion der Nichtbedürftigkeit” (Kießling) überzeugt nicht. Dass es – wie empirische Forschung zeigt – vielfach Angst und nicht autonomer boshafter Unwille ist, die Menschen in der Langzeitarbeitslosigkeit hält, geht dabei völlig unter.
Würde in Verletzlichkeit
Insgesamt nehmen wir innerhalb des rechtlichen Diskurses im Hinblick auf das menschenwürdige Existenzminimum eine Überbetonung der Autonomie war (s. auch Engi, S. 27 ff.).
Besser wäre es unseres Erachtens, gerade in die andere Richtung zu schauen: „Gegenüber“ der Autonomie des Menschen liegt seine Verletzlichkeit, seine grundlegende Angewiesenheit auf andere. Sie sollte viel stärker in den Vordergrund gerückt werden, wie es etwa die sog. alteritätsorientierte Menschenwürde-Begründung tut: „Die Menschenwürde als ethisches Postulat entsteht im wechselseitigen (nicht-reziproken) Erkennen der irreduziblen Einzigkeit und Verletzlichkeit des Anderen, seiner „wehrlosen Nacktheit“ und seinem „Ausgesetzt sein zum Tode“ (Bernstorff, S. 905, unter Bezug auf Lévinas, S. 119 f.; ausf. dazu auch Augsberg, Rn. 38 ff.).
In der sozioökonomischen Realität sind freilich nicht alle gleich vulnerabel. Man mag deshalb die „obersten 10 Prozent“ auch nicht mit dem Argument für Sozialleistungen gewinnen, dass auch sie theoretisch obdachlos werden oder hungern könnten, einfach, weil sie Menschen sind. Aber gerade die Menschen, die zuletzt besonders gegen Sozialleistungen mobilisiert wurden, sind dafür gerade wegen ihrer Angst vor sozialem Abstieg empfänglich. Bekanntermaßen eint auch AfD-Wähler*innen weniger ihr tatsächlicher sozialer Status als die Angst, ihn einzubüßen. Das heißt: Der Großteil derjenigen, die gegen eine armutsfeste Grundsicherung sind, ist sich seiner Gefährdetheit sehr wohl bewusst.
Hier müssen wir ansetzen, wenn wir für die Menschenwürde streiten wollen. Mit-menschlichkeit kann dann bedeuten, dass wir vielleicht nicht verstehen, warum jemand nicht kooperiert oder eine Arbeit nicht aufnimmt. Aber wir verstehen in jedem Fall, was es bedeutet, wenn diese Person nun Angst vor Hunger oder Obdachlosigkeit haben muss. Auch weil diese Angst, diese Verletzlichkeit, universell verständlich ist, gilt es, sie zu verhindern. Die Lücken in der neuen “Grundsicherung” sind vor diesem Hintergrund zu breit, der Abgrund zu tief.
Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss stattdessen unbedingt und streng von Gedanken der Leistungsgerechtigkeit getrennt werden. Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dies in einer wahrscheinlichen Entscheidung zur neuen „Grundsicherung“ berücksichtigt.
Zitiervorschlag: Dahlke, Clemens/Würkert, Felix, Menschenwürdiges Existenzminimum doch nur gegen Leistung?, JuWissBlog Nr. 58/2026 v. 01.07.2026, https://www.juwiss.de/58-2026/
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Dieser Aufsatz zeigt einmal mehr, welch absurde Argumentation sich aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „Menschenwürde“ heraus entwickeln läßt.
Demnach könne jemand nur seine Würde behalten, wenn ihm der Staat Geld, das er anderen mit Zwang wegnimmt, gibt. Und zwar offenbar immer dann, wenn er (Verweis auf den Lobbyverband „Paritätischer Wohlfahrtsverband“) sonst weniger als 1.381,00 Euro monatlich bekäme (S. 2 der verlinkten „Studie“; „Armutsschwelle“ bei Alleinlebenden). Es drohe Hunger.
Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Ich hatte zu Beginn meiner Selbständigkeit in vielen Monaten weniger als 700 Euro zur Verfügung. Der Speiseplan war vielleicht manchmal eintönig, aber ich konnte mich jeden Tag sattessen. Mein WG-Zimmer war hell und warm.
Was der Paritätische alles an Annehmlichkeiten für nötig hält, um würdig leben zu können, darüber würden Leute in Bulgarien nur lachen – von Millionen in Afrika ganz zu schweigen. Dort geht es tatsächlich ums „Existenzminimum“. In Deutschland nicht. Hier existieren auch die Ärmsten seit Jahrzehnten. Begriffe werden schamlos umgedeutet, weil sich anders die ideologische Argumentation so nicht führen ließe.