Hausfriedensbruch in einer Behörde – das sagt das OLG Hamm

von LORENZ BODE

Die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 30.12.2021 – 4 RVs 130/21) ist zwar schon etwas älter. Sie hat jedoch nicht an Aktualität verloren. Es geht um Hausfriedensbruch in einer Behörde, die für Publikumsverkehr geöffnet ist.

Ja, aber-Haltung des Gerichts

Im Fokus der Entscheidung steht die Frage, ob sich ein Bürger, der zum Verlassen der Amtsräume aufgefordert wird, nach § 123 StGB strafbar macht, wenn er sich weiterhin in den Räumen aufhält. Das OLG Hamm bejaht dies, macht aber klar, dass nicht bereits jedes beharrliche Verweilen ausreicht, um als unbefugt im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu gelten. Vielmehr kommt es – wie so oft – auf den Einzelfall an, genauer gesagt darauf, ob „der Bürger sein Betretungsrecht missbraucht“, indem er eine „nachhaltige Störung des Dienstbetriebes“ verursacht (Rn. 4). Der Grund für dieses einschränkende Verständnis ist die Tatsache, dass es sich um eine für den Publikumsverkehr geöffnete Behörde handelt. Bei solchen Behörden ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur der Zutritt grundsätzlich gestattet, sondern ihnen steht auch das Recht zu, zwecks Erledigung behördlicher Angelegenheiten „mit den Bediensteten einer Behörde zu verhandeln“, also etwa Anträge zu stellen oder Beschwerden vorzubringen (Rn. 4).

Nachhaltige Störung des Dienstbetriebes

Diese einschränkende Auslegung ist nicht zuletzt Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und führt – strafrechtlich gewendet – dazu, dass Bürgerinnen und Bürger, wenn sie den oben genannten Rahmen beachten, keine Strafbarkeit befürchten müssen. Auch ist eine Grenze zum Missbrauch, wie der OLG-Senat zutreffend klarstellt, nicht allein dann überschritten, wenn es zu bloßen Unhöflichkeiten, unsachlichem Verhalten oder Distanzlosigkeiten kommt (im konkreten Fall stand sogar eine versuchte Nötigung im Raum). Denn die Störung des Dienstbetriebes muss zugleich nachhaltig sein. Und nachhaltig in diesem Sinne ist nur solch eine Störung, die nicht bloß punktuell wirkt. Damit ist nach Auffassung des Gerichts ein Verhalten gemeint, bei dem der Behördenmitarbeiter oder die Behördenmitarbeiterin „an der weiteren Bearbeitung dieser Sache bzw. anderer Aufgaben übergebührlich gehindert wird“ – und das, obwohl sich der Bürger bereits „rechtliches Gehör verschafft und sein Anliegen unterbreitet“ hat (Rn. 7).

Auf den Einzelfall kommt es an

All das zeigt, wie sehr es auf den Einzelfall und insbesondere darauf ankommt, ob der Bürger oder die Bürgerin das Anliegen bereits vollständig vorgebracht hat. Zur Orientierung: Das OLG Hamm hat insofern eine nachhaltige Störung angenommen, als „das Gespräch zwischen dem Angeklagten und den Behördenmitarbeitern bereits 40 min andauerte und es redundant verlief“ (Rn. 7). Diese Wertung mag aus Sicht eines Bürgers, der bisweilen mit Warteschleifen bei den behördlichen Telefonhotlines sowie mit mangelnder Digitalisierung in der Verwaltung zu kämpfen hat, fast schon zynisch klingen. Aber auch aus strafrechtlicher Perspektive lässt sich dieser situationsabhängige Wertungsspielraum durchaus kritisch betrachten. Dabei sollte man vor allem an § 8 S. 1 StGB (Zeit der Tat) denken. Denn im Strafrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Handlung an. Insofern geht es um zwei Zeitpunkte (und ihre zeitliche Reihenfolge), die hier maßgeblich im Blick zu behalten sind: den Zeitpunkt der Aufforderung zum Verlassen und den Zeitpunkt, ab dem von einer nachhaltigen Störung auszugehen ist.

Wenn das Betreten zum Problem wird, oder: tatbestandsausschließendes Einverständnis?

Darüber hinaus kann bereits das Betreten einer Behörde zum Problem werden, nämlich immer dann, wenn der Zutritt an Bedingungen geknüpft ist. In diesen Fällen geht es um die Frage des widerrechtlichen Eindringens gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Dabei kann ein tatbestandausschließendes Einverständnis zwar an Bedingungen, aktuell etwa das Tragen einer Corona-Schutzmaske oder bestimmte Uhrzeiten, geknüpft werden. Unzulässig und damit unwirksam sind indes sogenannte innere Bedingungen, deren Eintritt sich nicht in nach außen erkennbarer Weise manifestiert, mithin sich nicht objektiv prüfen lässt (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 242 Rn. 99: „objektiv erkennbar“). Das bedeutet auch: Sind zur Tatzeit (hier: beim Betreten) nicht alle (zulässigerweise formulierten) Bedingungen erfüllt, liegt kein wirksames Einverständnis vor und der Weg in die Strafbarkeit ist frei. Passend dazu hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahre 1982 (Urteil vom 07.07.1982 – 2 Ss 152/82 – 48/82 III), wo es um das Betreten der Amtsräume des Stadtplanungsamtes ging, festgestellt, dass ein widerrechtliches Eindringen deshalb vorlag, „weil das Betreten des Gebäudes unter Mitführung zweier mit Bauschutt gefüllter Zinkbadwannen bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild von dem generell gestatteten Verhalten erheblich abwich“.

Dennoch. Was bleibt, ist Zuversicht: Auch künftig dürften es fast alle Bürgerinnen und Bürger hinbekommen, einen Behördengang zu machen, ohne dass sich das Bedürfnis ergibt, sie aus dem Gebäude zu schmeißen.

Zitiervorschlag: Bode, Lorenz, Hausfriedensbruch in einer Behörde – das sagt das OLG Hamm, JuWissBlog Nr. 65/2022 v. 22.11.2022, https://www.juwiss.de/65-2022/.

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4 RVs 130/21, Behörde, Hausfriedensbruch, Lorenz Bode, OLG Hamm
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