Der Stundenlohn in Behindertenwerkstätten – Bloß moralisch bedenklich oder sogar verfassungsrechtlich problematisch?

von YANNICK SCHUMACHER

Wer in Deutschland in einer Behindertenwerkstatt arbeitet, verdient durchschnittlich 220 € im Monat. Das macht einen Stundenlohn von ca. 1,46 € – gerade mal etwa ein Achtel des festgeschriebenen Mindestlohns. Doch handelt es sich hierbei lediglich um eine „bloß“ moralisch bedenkliche Bezahlung für die von Menschen mit einer Behinderung geleistete Arbeit oder stößt dies möglicherweise sogar auf verfassungsrechtliche Bedenken?

Seit einiger Zeit wird über die Bezahlung von Menschen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten heftig diskutiert. Ein durchschnittliches Einkommen von 220 € pro Monat stößt sowohl bei den Betroffenen selbst als auch in der breiten Öffentlichkeit auf Unverständnis. Aufgrund dessen wird derzeit in den sozialen Medien unter dem Hashtag #IhrBeutetUnsAus über die aktuelle Situation aufgeklärt. Und unter dem Hashtag #StelltUnsEin wurde eine Petition mit der Forderung gestartet, Menschen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten den Mindestlohn zu zahlen.

Rechtliche Situation der Behindertenwerkstätten

In Deutschland sind rund 300.000 Menschen mit einer Behinderung in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt. Dort werden von den Mitarbeitenden unter anderem Spielzeuge, Büromaterialien sowie Möbel angefertigt. Insgesamt erwirtschaften die Werkstätten einen Umsatz von jährlich acht Milliarden Euro.

Die Werkstätten sollen denjenigen Menschen mit Behinderung, die wegen der Art oder der Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsergebnis anbieten; zudem soll ihnen ermöglicht werden, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (vgl. § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die in einer solchen Werkstatt beschäftigten Menschen mit einer Behinderung schließen mit der Werkstatt einen sog. Werkstattsvertrag ab und stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (vgl. § 221 Abs. 1 SGB IX). Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt, welches sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammensetzt (vgl. § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Grundbetrag beträgt seit Januar 2022 mindestens 109 €. Die Höhe des Steigerungsbetrages variiert bei den unterschiedlichen Beschäftigten und bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung. Zusätzlich erhalten einige Beschäftigte noch ein sog. Arbeitsförderungsgeld (AFöG) von derzeit 52 € monatlich (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Insgesamt beträgt das durchschnittliche Arbeitsentgelt somit etwa 220 € pro Monat. Das führt bei einer 38-Stunden-Woche zu einem Stundenlohn von ca. 1,46 € – oft liegt dieser jedoch sogar noch darunter.

Verfassungsrechtliche Bedenken

In den Behindertenwerkstätten zeichnet sich also ein Bild ab, in denen Menschen mit einer Behinderung bei niedrigster Entlohnung arbeiten. Dies wirft die Kernfrage auf, ob die Höhe der Bezahlung mit der Verfassung vereinbar ist oder ob sich aus dieser nicht unter Umständen sogar ein Recht ergibt, dass es jedem Menschen mit einer Behinderung grds. möglich sein muss, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit selbst zu finanzieren.

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Hieraus ergibt sich – anders als in manchen Landesverfassungen – kein Recht auf Arbeit. Mithin lässt sich allein aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG keine Pflicht des Staates ableiten, Menschen mit einer Behinderung ein finanziell eigenständiges Leben durch die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen. Allerdings sind neben der Berufsfreiheit auch der besondere Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und die UN-Behindertenrechtskonvention – die für die Interpretation der Verfassung heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20) – zu beachten. Insbesondere heißt es in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK: „Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.“

Aus der Kombination von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK könnte sich also womöglich doch eine Pflicht des Staates ergeben, es Menschen mit einer Behinderung zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zumindest ist der Gesetzgeber jedoch dazu verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuwirken.

Doch inwiefern kommt der Gesetzgeber dem nach?

In Deutschland hat jeder private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf den ersten Blick scheint es in Deutschland also jedem Menschen mit einer Behinderung möglich zu sein, einen Arbeitsplatz zu finden und sich hierdurch ein Einkommen zu verdienen, mit welchem Miete, Lebensmittel und Co. bezahlt werden können. Doch dieser erste Eindruck täuscht. So ist derzeit ein Großteil der Menschen mit einer Behinderung nicht auf dem regulären Arbeitsmarkt beschäftigt. Um diese Lage zu verbessern und mehr Menschen mit einer Behinderung die Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gibt es in Deutschland die sog. Behindertenwerkstätten.

Dieser durchaus lobenswerte Ansatz geht in der Realität jedoch fehl – gerade einmal 1 % aller Beschäftigten in Behindertenwerkstätten schafft den Sprung auf den regulären Arbeitsmarkt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Behindertenwerkstätten gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WVO wirtschaftlich arbeiten müssen, um ihren Mitarbeiter:innen ein angemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies hat zur Folge, dass diejenigen, die aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit eine Chance auf dem regulären Arbeitsmarkt hätten, in den Werkstätten gehalten werden, etwa indem sie nicht weitervermittelt werden, damit die Werkstätten weiterhin wirtschaftlich arbeiten können. Diese Situation hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch in ihrem Staatenprüfverfahren bemängelt (vgl. Art. 34 UN-BRK) und für die schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten in Deutschland plädiert. Die Bundesregierung hat dies jedoch im Rahmen der Antwort auf die „List of issues in relation to the initial report of Germany“ abgelehnt.

Es ist demnach festzuhalten, dass viele Menschen mit Behinderung in den Behindertenwerkstätten bei niedriger Entlohnung gehalten werden und aufgrund dessen nicht den Sprung auf den regulären Arbeitsmarkt schaffen. Ein selbstbestimmtes Leben durch die Bezahlung von Miete, Lebensmitteln und Co. mit selbst verdientem Geld ist also kaum möglich.

Die aktuelle Situation der Entlohnung für die von Menschen mit einer Behinderung in einer Behindertenwerkstatt abgeleistete Arbeit erscheint also nur schwer mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK vereinbar.

Zwei Verbesserungsansätze

Praktisch würde sich diese verfassungsrechtlich problematische Situation – auch ohne die Abschaffung der Behindertenwerkstätten – wohl auf zwei Wegen lösen lassen.

Einerseits könnte der Gesetzgeber an die arbeitsrechtliche Einstufung der Menschen mit Behinderung anknüpfen. Derzeit stehen sie zu den Behindertenwerkstätten gem. § 221 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Dies könnte dahingehend geändert werden, dass sie als Arbeitnehmer:innen eingestuft werden, mithin dem MiLoG unterfallen und somit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten würden. Dies hätte jedoch zeitgleich zur Folge, dass sie sodann auch sämtliche Pflichten für Arbeitnehmer:innen treffen würden – was allerdings wohl der besonderen Schutzwürdigkeit der Beschäftigten in den Behindertenwerkstätten widerspräche.

Andererseits könnte die Höhe des Entgeltes sowohl in Form des Grundbetrags als auch in Form des Steigerungsbetrages gem. § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angehoben werden, sodass die Beschäftigten im Ergebnis annähernd an einen Stundenlohn i.H.d. Mindestlohns kommen würden. Problematisch wäre an dieser Lösung gewiss, dass das Entgelt von den Behindertenwerkstätten aus den erzielten Arbeitsergebnissen gezahlt wird. Eine derart enorme Anhebung der Vergütung wäre wohl für sämtliche Behindertenwerkstätten wirtschaftlich nicht tragbar. An dieser Stelle müsste also der Staat – etwa in Form von Subventionen – tätig werden und die Differenzen zu dem bisherigen Grundbetrag und zu dem Steigerungsbetrag deckeln. Hierfür bedürfte es lediglich einer Umverteilung der Gelder, die den Menschen mit Behinderung schon jetzt durch die sog. Grundsicherung zustehen.

Fazit

Der Stundenlohn in Behindertenwerkstätten ist also nicht nur „bloß“ moralisch bedenklich, sondern sogar verfassungsrechtlich problematisch. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber tätig wird und seiner Pflicht nachkommt, es Menschen mit einer Behinderung zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit selbst zu finanzieren.

 

Zitiervorschlag: Schumacher, Yannick, Der Stundenlohn in Behindertenwerkstätten – Bloß moralisch bedenklich oder sogar verfassungsrechtlich problematisch?, JuWissBlog Nr. 67/2022 v. 29.11.2022, https://www.juwiss.de/67-2022/.

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Behindertenwerkstätte, Gleichbehandlung, Menschen mit Behinderung, Mindestlohn, UN-Behindertenrechtskonvention, Yannick Schumacher
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12 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Bernard Budzinski
    30. November 2022 13:36

    Ein interessanter und wichtiger Beitrag. Leider mangelt es in diesem lukrativen Markt an Transparenz. Das Problem ist die Gemeinnützigkeit. Es fehlt die öffentliche Kontrolle der
    Akteure. Diese sind die Stadtverwaltungen vor Ort und meist große Firmen ,die die Situation
    für sich zu nutzen wissen. Beispielsweise eine Kleinstadt in Baden-Württemberg und ein Konzern der Autoindustrie sowie weiterer Firmen.

    Antworten
  • UWE HEINEKER
    1. Dezember 2022 17:16
    Antworten
  • Raimund Barkam
    2. Dezember 2022 06:55

    Nach § 223 (SGB) IX können Behörden und Werkstätten des ersten, freien und sozialen Arbeitsmarktes, bei einer Auftragserteilung an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) die Hälfte des Rechnungsbetrages der Auftragsrechnung abzgl. Materialkosten von eigentlich zu zahlenden Ausgleichsabgaben abziehen.

    Würde dadurch die „Exklusion“ als „Aussondierung, bzw. Ausgrenzung von Behinderten vom Leben Nichtbehinderter“ in Deutschland nicht eher befördert, als eine „Inklusion“ als „Teilhabe Behinderter am Leben Nichtbehinderter“?

    Inwieweit unterscheidet sich eine CNC-Fräse in einer Holzwerkstatt/Tischlerei der WfbM von einer CNC-Fräse einer Werkstatt auf dem ersten Arbeitsmarkt?

    Aktuell arbeite ich selber wieder in einer WfbM im Arbeitsbereich

    + Mediengestaltung
    + Fotogestaltung
    + Textgestaltung
    + Grafikdesign
    + Weblayout
    + Digitaldruck
    + Verpackung

    Nach vorheriger Rücksprache mit meinem Gruppenleiter der WfbM erlaubte Dieser mir im Rahmen eines Weblayouts das Erstellen und Schreiben eines Onlinebuches (Wikibook) mittels der guten und tatkräftigen Online-Unterstützung meiner Co-Autoren und der Kollegen im Officdbereich mit dem Titel

    „Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren“

    In einer anderen WfbM wurden für ein bekanntes Aufzugsunternehmen Notaus-/Notendschalter mit/ohne Rollenhebel montiert.

    Auch das Verwenden von ‚bleifreiem‘ Lötzinn und Sekundenklebern erforderte viel Aufmerksamkeit und Vorsicht.

    Seit September 1995 bin ich in der Gewerkschaft (erst HBV, dann Ver.di) als Arbeitnehmerverband. Inwieweit könnte die Politik den Handlungsspielraum der Gewerkschaften auch füt WfbM-Beschäftigte mit Arbeitnehmerähnlichem Tätigkeitsverhältnis ausweiten?

    Kommen pro Jahr mehr Menschen mit Behinderungen, oft nach jahrelanger Tätigkeit vom ersten Arbeitsmarkt in eine WfbM herein, als
    umgekehrt aus einer WfbM heraus und damit wieder zurück auf den ersten Arbeitsmarkt?

    Inwieweit kann die Politik Arbeitnehmer besser vor Bossing, Mobbing, sowie einem erhöhten Zeit- und Leistungsdruck schützen?

    Oft ist die Arbeit auf dem sogenannten ersten, freien und sozialen Arbeitsmarkt weniger ein Problem als Umgang und Umgangston der dortigen Personen (Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber).

    Wie es eines Tages dazu kam, dass ich als kaufmännischer Angestellter im Bürobereich einer Baumaschinenhandlung auf Verlangen der Geschäftsführerin dann „TAGESRAPPORTE“ schreiben musste, teilte ich im Jahre 2001 dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.

    Wie stark haben sich Bossing, Mobbing und deren gesundheitlichen Folgen wie Burnout (Überlastung) und Boreout (Unterbeschäftigung) in Behörden und Werkstätten des ersten Arbeitsmarktes ausgeweitet?

    In einer WfbM bin ich deutlich besser vor Bossing und Mobbing geschützt, im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt.

    Antworten
  • Christof Bieker
    16. März 2023 18:11

    Stundenentgeld Wissenschaft,nicht Lohn!Trick der Poi…“affen“…tiker,Entgeld ‚darf‘ nicht so viel sein wie Gehalt.Beh…der.. Werkstätten sollten kontrolliert werden,behauptet wird ja Behinderte können nicht arbeiten,nur beschäftigt werden!Facharbeit mache ich täglich als Stirnplattenjustierer! Chribie

    Antworten
  • Veronika Frank
    31. März 2023 10:56

    Arbeite in Bodelschinghof.
    Wir arbeiten genauso wie auf dem Ersten Arbeitsmarkt. Und der Lohn wird nicht mehr. Finde es einfach eine Frechheit. Alles wird Teuer und der Lohn bleibt. Einführung eines Mindestlohn wäre wirklich mal Angebracht. Es macht kein Spaß mehr.

    Antworten
  • Isabell G.
    20. Juni 2023 12:24

    Heute hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Lohn für Häftlinge zu niedrig und damit verfassungswidrig ist. Das empfinde ich als einen Schlag ins Gesicht für alle Menschen, die in WfbM arbeiten und dies zu den hier beschriebenen Bedingungen tun. Es bleibt die Frage, warum der Niedriglohn bei behinderten Menschen nicht verfassungswidrig ist, warum hier auf Anerkennung und Anreize verzichtet wird. Diese Menschen sind es doch auch wert, beachtet und berücksichtigt zu werden und vor all verfassungskonform behandelt zu werden.

    Antworten
  • Menschen mit Down-Syndrom e.V.
    21. Juni 2023 10:59

    Wirkt sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vergütung von Gefangenenarbeit womöglich auf dir Frage einer Verfassungswidrigkeit des Stundenlohns in Werkstätten für Menschen mit Behinderung aus? BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023
    – 2 BvR 166/16 -, Rn. 1-248, http://www.bverfg.de/e/rs20230620_2bvr016616.html
    Pressemitteilung dazu: Nr. 56/2023 vom 20. Juni 2023 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-056.html

    Antworten
  • Axel Rödiger
    19. November 2023 13:41

    Behindertenwerkstatt in Berlin. Beim gleichen Träger : darf ich nicht einmal wechseln von Südkreuz (Schöneberg) zur Schönhauser Allee (Pankow) zu meiner Wohnung. 2std.Fahrt hin und zurück

    Antworten
  • ich hab vor kurzem auch in der Werkstatt angefangen, beziehe Erwerbs Unfähigkeit s Rente. Klar waere ein Lohn wie auf dem normalen Arbeitsmarkt einerseits schön aber ich denke dafür würde auch einiges vom geschützten Rahmen wegfallen, der Leistungsdruck und der Konkurrenzkampf mit potentieller Folge:Mobbing! steigen. Genau dem sind wir dort Beschäftigten ja nicht gewachsen. Dann hab ich lieber nur 200Euro und dafür einen entspannten sicheren Arbeitsplatz mit weniger Mobbing Gefahr . Was geändert werden musste ist dass es so ewig geht bis überhaupt mal Geld kommt. Jeder Arbeitnehmer sieht im Folgemonat des Beginns den ersten Lohn auf dem Konto-bis bei jemand der in EU-Rente ist die Rentenkasse alle Anträge für die WfbM genehmigt hat und ÜBER HAUPT mal mehr Geld kommt kann es 6-9 Monate dauern die ich schon arbeite und bis da keinen Cent sehe. Das geht auch auf die Motivation und sollte mal beschleunigt werden! Grüsse

    Antworten
  • Daniel Hans Jan Hinkelmann
    13. Juli 2024 21:24

    das alles ist wirklich an Skrupellosigkeit und an unfairnes kaum noch zu überbieten.

    Antworten
  • Drechsel Carola
    22. November 2024 19:23

    Mein Schwiegersohn ist Mitarbeiter in der Lebenshilfe Chemnitz und arbeitet jetzt als Praktikant in einer Firma, die eng mit der Wfbm Chemnitz zusammen arbeitet.Er ist dort in Früh-und Nachtschicht mit 40 Stunden wöchentlich beschäftigt.Dafür bekommt er monatlich 350€.Für mich ist das moderne Sklaverei und Ausbeutung.Mehrfach wurde das Gespräch gesucht mit der zuständigen Sozialarbeiterin.Es ändert sich nichts.Er wird hingehalten mit der Aussicht auf Festeinstellung,was natürlich nicht stattfinden wird.So billige Arbeitskräfte bekommt man sonst nicht.Das ist wirklich eine große Sauerei und keiner kümmert sich ernsthaft darum.
    V.G.

    Antworten

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