Selbstbestimmung oder DIN-Wohnung? Das neue Wohn- und Teilhabegesetz in NRW

von STEFAN STADELHOFF

stadelhoff_FotorDie Gestaltung von Pflege, Teilhabe und Wohnsituation der Menschen mit Behinderung und anderen hilfsbedürftigen Menschen ist eine der großen Herausforderungen der Gesellschaft. Dies aus mehreren Gründen: Zum Beispiel können durch die bessere medizinische Frühversorgung auch Säuglinge mit schweren Geburtsschäden ein langes Leben führen, jedoch meist nicht ohne lebenslange aufwendige Hilfe. Hinzu kommt noch, dass der Anteil der Menschen, die nicht mehr von Familienangehörigen betreut werden können (derzeit ca. 70 Prozent), in einer Gesellschaft mit weniger Kindern stark zunehmen wird. Daher verwundert es, dass bei der Föderalismusreform 2006 die Verantwortung für die Ausgestaltung der Pflege und Pflegeeinrichtungen den Ländern übertragen wurde und dem Bund die Aufgabe der einheitlichen Regulierung entzogen wurde. Die Regelungen der Finanzierung (insb. SGB IX, XI und XII) blieben dabei in Bundeskompetenz. Am Beispiel des Wohn- und Teilhabegesetzes von Nordrhein-Westfalen zeigt sich, dass die Länder sich der Aufgabe stellen, jedoch teilweise zu zögerlich und inkonsequent vorgehen.

Das erste WTG 2008

Zunächst muss man dem Landesgesetzgeber zugestehen, dass er sich zahlreichen Herausforderungen stellt. Schon im WTG 2008 begnügte sich das Land NRW nicht mit einer bloßen Übertragung des Bundesheimgesetzes in Landesrecht. Man wollte weg vom veralteten Pflegeheim am Ortsrand mit seinen langen Fluren, Vierbettzimmern und Gemeinschaftsbad. Das alte Prinzip des „Satt und Sauber“ sollte endgültig weichen. Vielmehr sollten die Teilhabe und die Selbstbestimmung in den Fokus rücken. Idealvorstellung waren nun kleine Wohngemeinschaften in zentraler Wohnumgebung, am besten von den Menschen mit Pflegebedarf selbst ausgewählt. Der Gesetzgeber griff dabei auch die Forderungen der UN-Konvention für Rechte von Menschen mit Behinderungen auf, die die Selbstbestimmung und Teilhabe zum allgemeinen Grundsatz erhoben hat. Dass auch monetäre Interessen den Gesetzgeber von großen Heimen mit hohem Verwaltungsaufwand hin zu schmalen Organisationsformen schwenken ließen, sei ihm zugestanden. So ganz konnte sich der Gesetzgeber jedoch nicht von der „alten“ Heimwelt lösen und schuf ein komplexes Regelwerk aus Mindestraumgrößen, Anforderungen an das Wohnumfeld und Personal und zahlreichen Ausnahmen. Dies führte folglich dazu, dass interessierte Anbieter von Pflegeleistungen und die Nachfrager solcher Leistungen nur sehr eingeschränkt von den neuen Möglichkeiten zur Gründung „neuer Wohnformen“ Gebrauch machten. So trat das WTG neben zahlreiche andere Hürden (Gestaltung der Finanzierung, Personalfindung, „Casting“ der Bewohner, Überzeugung der Angehörigen), die bei der Schaffung von neuen Betreuungsangeboten genommen werden mussten. Vor allem die Anmietung von geeigneten Immobilien stellte sich in Großstädten häufig als unüberwindbare Hürde dar.

Einsicht des Misserfolgs und neuer Anlauf

Man kann dem Gesetzgeber zu Gute halten, dass er die Fehler aus dem ersten WTG erkannt hat. Gelöst hat er sie aber auch im neuen WTG 2014 nicht vollständig. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass das WTG einen (vielleicht) unüberbrückbaren Spagat zu vollziehen versucht: Auf der einen Seite steht die „Selbstbestimmung“ desjenigen, der Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchte. In den ersten fünf Paragraphen erklärt das WTG das „selbstbestimmte Leben“, die „Selbstbestimmung“ und die „selbstbestimmte Lebensführung“ zum Maßstab. Auf der anderen Seite handelt es sich beim WTG jedoch um klassisches Ordnungsrecht, vergleichbar etwa mit der Gewerbeordnung. Darin kommt die Sorge des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine unzureichende Regulierung zu qualitativ nicht ausreichenden Angeboten führen kann. Kategorisiert nach fünf verschiedenen Angebotsformen legt das WTG abgestufte Regeln für Personal und „Wohnqualität“ fest, die die jeweiligen Anbieter einhalten müssen, wiederum versehen mit zahlreichen Ausnahmen. Jedoch können ordnungspolitische Regelungen und die Selbstbestimmung der Menschen, die die Angebote annehmen wollen, leicht kollidieren. Interessant ist hier insbesondere die sog. „anbieterverantwortete Wohngemeinschaft“. Bei einer solchen stellt der Anbieter einer Gruppe von Menschen mit Behinderung oder aus sonstigen Gründen pflegebedürftiger Menschen eine Wohnung zur Verfügung und bietet zugleich Leistungen über Pflege und Haushaltsführung an. So mietet z. B. ein Verein für Menschen mit Behinderung eine Wohnung an, die er dann an 3 oder 4 Mitglieder vermietet. Zugleich stellt er Personal, das je nach Bedarf Hilfsleistung erbringt. Dabei gesteht das WTG diesen Angeboten gegenüber den klassischen Heimen niedrigere Standards zu. Auf den ersten Blick handelt es sich hierbei um eine ideale Konstellation, um Pflegeanbieter und Interessenten zusammenzubringen und die vom Gesetzgeber geforderten neuen Wohnformen voran zu bringen.

Und die Selbstbestimmung?

Jedoch ist zu beklagen, dass der Gesetzgeber bei der Aufstellung der Standards die eingangs erwähnte „Selbstbestimmung“ etwas aus den Augen verloren hat. Die Aufsichtsbehörde, regelmäßig die alte Heimaufsicht der Gemeinde, soll sich zwar gem. § 30 WTG an der Selbsteinschätzung der Nutzer orientieren, diese ist allerdings nur „zu berücksichtigen“. So dürfen etwa nur „Personen, die miteinander in einer Partnerschaft leben“ ein Zimmer teilen, das Zimmer wird dann zur „Nutzungseinheit“ (§ 27 Abs. 1 WTG). Und dabei handelt es sich noch um eine Ermessensvorschrift. Warum eine solche Gängelung? Und warum muss es eine „Partnerschaft“ sein? Wenn zwei Freunde/Geschwister/Geschiedene ein Zimmer teilen möchten, so soll man sie doch lassen. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Wohnqualität (§§ 26 und 27 der Durchführungsverordnung zum WTG). Die Einzelzimmer müssen 14qm groß sein, das Gemeinschaftszimmer 3qm je Nutzer haben, Abweichungen können jeweils kompensiert werden. Kann aber nicht auch die gute Lage/der Garten/der Seeblick kompensierend wirken? Eine Erwägung wie „die Wohnung ist zwar etwas kleiner, dafür aber nah an der U-Bahn, Kneipen und Geschäften“ ist doch in einem „selbstbestimmten Leben“ ganz normal. Bei Menschen mit Pflegebedarf nicht? Gleiches gilt für die verlangte Barrierefreiheit: Wenn ein Rollstuhlfahrer sich selbst entscheidet eine WG zu beziehen und er die räumlichen Gegebenheiten selbstbestimmt annimmt (auch in Inkaufnahme etwaiger Schwierigkeiten), soll ihm dann die DIN 18004-2 (nach der bestimmt wird, wann eine Wohnung barrierefrei i.S.d. § 4 WTG ist) sagen, dass er falsch liegt? Wo bleibt da die Selbstbestimmung? Hier hätte dem Gesetzgeber ein erneuter Blick in Art. 19 a) der eingangs erwähnten UN-Konvention gut getan. Hier heißt es ausdrücklich, dass „Menschen mit Behinderungen, [das Recht haben] mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben“ und „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben“. Natürlich wird niemand durch das WTG in eine bestimmte Wohnung/Wohnform gezwungen. Der fehlende Fokus auf den Willen der Menschen mit Behinderung im WTG führt jedoch dazu, dass die Selbstbestimmung praktisch nur schwerlich durchzusetzen ist. So ist auch das neue WTG durchaus geeignet, kreative neue Wohnformen durch zu starke Regulierung zu gefährden. Letztlich bergen die immer noch vorzufindenden Ermessensspielräume der Aufsichtsbehörden zahlreiche Ungewissheiten. Ob diese wirklich die, teilweise schwer zu ermittelnden, Bewohnerinteressen im Fokus haben oder nicht doch lieber zum altbekannten Zollstock greifen, um die Geeignetheit einer Wohnung festzustellen, bleibt abzuwarten. Es bleibt zu hoffen, dass die Länder sich in ihrer Aufgabe der Regelung der Pflege gegenseitig anspornen und tatsächlich die Selbstbestimmung in den Fokus rücken, wie es die UN-Konvention fordert. Ich für meinen Teil möchte im Fall der Fälle nicht von einer Behörde gesagt bekommen, ob mein Zimmer groß genug ist oder der Küchenschrank zu hoch hängt.

Föderalismusreform, Menschen mit Behinderung, NRW, Pflegereform, Selbstbestimmung, Stefan Stadelhoff, UN-Behinderten- rechtskonvention, Wohn- und Teilhabegesetz
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