Inklusion im Fußballstadion – Bei Barrierefreiheit nur Kreisliga?

von YANNICK SCHUMACHER und LUKAS KEHLER

Am 14.06.2024 findet in der Allianz Arena in München das Eröffnungsspiel der Fußball-Europameisterschaft zwischen Deutschland und Schottland statt. Während die Vorbereitungen auf Hochtouren laufen und die Vorfreude im Land langsam steigt, findet ein Aspekt wenig Beachtung: die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in deutschen Fußballstadien.

In einem Interview der Sportschau bemängelt Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, die unzureichende Barrierefreiheit und Inklusion des deutschen Fußballs. Die Deutsche Fußball Liga (DFL), die Klubs und die kommunalen und privaten Stadionbetreiber verhielten sich „unprofessionell und diskriminierend“. Mit Blick auf die anstehende Europameisterschaft stellt sich die Frage: Welche rechtlichen Vorgaben zur Barriere- und Diskriminierungsfreiheit bestehen und werden sie in der Praxis eingehalten?

Rechtliche Grundlagen der Inklusion in Fußballstadien

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses besondere Gleichheitsrecht richtet sich als Abwehrrecht primär gegen den Staat und entfaltet mithin keine unmittelbare Wirkung zwischen Menschen mit Behinderung und den privatrechtlich organisierten Stadionbetreibern. Allerdings verpflichtet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern. In Fällen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit kann sich dies – so das Bundesverfassungsgericht – zu einer Schutzpflicht des Staates verdichten.

Daneben lassen sich auch in der UN-Behindertenrechtskonvention – die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Interpretation der Verfassung  heranzuziehen ist – Vorgaben für die Inklusion und Barrierefreiheit finden. Insbesondere heißt es in Art. 9 Abs. 1 Satz 1: Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.

Das abstrakte Verständnis von Inklusion und Barrierefreiheit in Fußballstadien wird sodann in baurechtlichen Vorschriften näher konkretisiert. Einen ersten Anhaltspunkt für die einfach-gesetzliche Konkretisierung stellt die sog. Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) dar. Diese regelt in § 10 Abs. 7 Satz 1, dass in Versammlungsräumen mit einer Reihenbestuhlung von bis zu 5.000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 Prozent und von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 Prozent als Flächen für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer freigehalten werden müssen. Für Sportstadien – und mithin auch für Fußballstadien – gilt dies entsprechend (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 3 MVStättV).

Zu beachten ist jedoch, dass die von der Bauministerkonferenz erstellte MVStättV lediglich als Grundlage für eine mögliche Umsetzung in spezifisches Landesrecht dient und weder gegenüber den Ländern noch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Gleichwohl wurde die MVStättV von den Bundesländern entweder in Form einer eigenständigen Versammlungsstättenverordnung – so zum Beispiel in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg und Rheinland-Pfalz – oder durch die Integrierung in bereits bestehendes Baurecht – so wurde sie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) eingegliedert – in Landesrecht umgesetzt.

Neben diesen gesetzlichen Vorgaben haben sowohl die UEFA als auch die DFL Leitlinien zur Barrierefreiheit erstellt. Während die UEFA-Leitlinien unter Bezug auf entsprechende Empfehlungen der Europäischen Kommission detaillierter und differenzierter gestaltet sind als die MVStättV (1 Prozent-Vorgabe bis 10.000 Plätze; dann Abstufung für darüber hinaus vorhandene Plätze auf 0,5 Prozent ab 10.000, 0,3 Prozent ab 20.000, 0,2 Prozent ab 40.000 Plätze), nehmen die Leitlinien der DFL-Leitlinien lediglich auf die MVStättV Bezug. Die Leitlinien entfalten wiederum keinerlei Rechtswirkung gegenüber den Stadionbetreibern.

Nordrhein-Westfalen als Hauptaustragungsort der Europameisterschaft 2024

Nordrhein-Westfalen gilt mit dem Signal Iduna Park in Dortmund, der Veltins Arena in Gelsenkirchen, der Merkur Spielarena in Düsseldorf und dem Rheinenergie-Stadion in Köln als Hauptaustragungsort der Europameisterschaft 2024 und steht damit auch hinsichtlich einer inklusiven Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Fokus.

In Nordrhein-Westfalen ist in § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW festgeschrieben, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, barrierefrei sein müssen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 16 BauO NRW können für Sonderbauten besondere Anforderungen an die barrierefreie Nutzbarkeit sowie nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 BauO NRW besondere Anforderungen an Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten gestellt werden. Bei Sportstadien, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, handelt es sich um Sonderbauten (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 6 lit. c) BauO NRW). Für diese werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Rahmen der auf Grundlage von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW erlassenen Sonderbauverordnung näher konkretisiert. Danach müssen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze in Sportstadien freigehalten werden (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1, 4 SBauVO). Zudem sind ihnen Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 2, 4 SBauVO).

Bezieht man diese gesetzlichen Vorgaben auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Stadien, stellt sich schnell Ernüchterung ein. So gibt es im Signal Iduna Park in Dortmund bei einer Kapazität von 81.365 Plätzen nur 72 statt vorgeschriebener ca. 810 Rollstuhlplätze. Auch in der Veltins Arena in Gelsenkirchen (98 statt ca. 620 erforderlicher Rollstuhlplätze), in der Merkur Spielarena in Düsseldorf (89 statt ca. 540 erforderlicher Rollstuhlplätze) und im Rheinenergie-Stadion in Köln (100 statt ca. 500 erforderlicher Rollstuhlplätze) lässt sich eine ähnliche Situation vorfinden.

Zu beachten ist jedoch, dass die SBauVO nur für die Errichtung neuer Fußballstadien gilt und auf bereits bestehende Stadien – wie die Austragungsorte der Europameisterschaft – nur in reduziertem Umfang und gerade nicht in Bezug auf die Anzahl von Rollstuhlplätzen greift (vgl. § 45 SBauVO).  So besteht auch für eine bauordnungsrechtliche Verfügung zur Erhöhung von Rollstuhlplätzen in bereits gebauten Stadien wenig Raum. Nach § 59 Abs. 1 BauO NRW kann bei rechtmäßig bestehenden Anlagen eine Anpassung an die Vorschriften der BauO NRW oder der SBauVO nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. In Bezug auf die Anzahl von Rollstuhlplätzen wird dies verneint werden müssen. Angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit kann die zuständige Baubehörde nur erlassen, wenn bauliche Anlagen wesentlich geändert werden sollen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).

Bestandsstadionbetreiber bleiben damit hinsichtlich der Inklusion in ihren Sportstätten nur an alte – zur Zeit der Errichtung womöglich bestehende – Vorgaben beim Bau ihrer Stadien gebunden.

Nachbesserungsbedarf

Die aktuelle Situation ist also geprägt von einer nicht annähernd ausreichenden Anzahl an Plätzen für Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen einerseits und einer fehlenden Anwendbarkeit diesbezüglicher gesetzlicher Vorgaben auf bereits bestehende Fußballstadien andererseits.

Vor dem Hintergrund des besonderen Gleichheitsrechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK könnte zur Verbesserung der Situation an die – teilweise bereits angeordnete – Anwendung der SBauVO auf schon bestehende Sportstadien angeknüpft werden. So gilt für bereits bestehende Sportstadien schon jetzt ein Katalog an Vorgaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt werden müssen (vgl. § 45 Abs. 1 SBauVO) – eine fehlende oder nicht ausreichende Umsetzung stellt dabei eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 46 Nr. 20 SBauVO). In diesen Anpassungskatalog könnten – unter Berücksichtigung grundrechtlicher Interessen der Betreiber der Stadien – die Vorgaben zur Anzahl erforderlicher Rollstuhlplätze aufgenommen werden, welche bei fehlender Umsetzung als Ordnungswidrigkeit entsprechend sanktioniert werden könnten. Freilich müsste für die neu aufgenommene Anpassungspflicht eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Frist gesetzt werden.

Selbstverständlich steht es den Betreibern der Stadien auch ohne gesetzliche Vorgaben frei, einen Schritt in Richtung Inklusion und Barrierefreiheit zu gehen. Bauliche Gegebenheiten scheinen dem nicht entgegenzustehen – so werden bspw. im Signal Iduna Park in Dortmund während der Europameisterschaft auf Forderung der UEFA die Anzahl der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen verdoppelt. Diese durchaus lobenswerte bauliche Veränderung ist jedoch nicht von langer Dauer – so wird die Anzahl der Rollstuhlplätze nach dem Abschluss der Europameisterschaft wieder auf ihren ursprünglichen Wert reduziert. Auf eine altruistisch motivierte Erhöhung der Anzahl an Rollstuhlplätzen durch die Stadionbetreiber zu vertrauen, ist insbesondere mit Blick auf deren kommerzielle Interessen und den hieraus resultierenden Anreiz, möglichst viele und nicht möglichst behindertengerechte Plätze in ihren Stadien zu schaffen, nicht sehr erfolgsversprechend.

Aufstieg aus der Kreisliga?

Die deutschen Fußballstadien spielen im Rahmen der Inklusion und der Barrierefreiheit demnach heutzutage leider tatsächlich nur in der Kreisliga. Es ist an der Zeit, dass sowohl die Landesgesetzgeber als auch die Stadionbetreiber selbst tätig werden und die Anzahl an Rollstuhlplätzen in großem Umfang erhöht wird, um endlich den Sprung in die Erstklassigkeit zu schaffen.

 

Zitiervorschlag: Schumacher, Yannick/Kehler, Lukas, Inklusion im Fußballstadion – Bei Barrierefreiheit nur Kreisliga?, JuWissBlog Nr. 36/2024 v. 13.06.2024, https://www.juwiss.de/36-2024/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Europameisterschaft, Gleichbehandlung, Lukas Kehler, Menschen mit Behinderung, UN-Behindertenrechtskonvention, Yannick Schumacher
Nächster Beitrag
Wahlentscheidung vom Wohnzimmertisch
Vorheriger Beitrag
Behördliche Verbote von „L’Amour Toujours“ sind abzulehnen – eine Replik auf Lukas Paul Korn

Ähnliche Beiträge

von STEFAN STADELHOFF Die Gestaltung von Pflege, Teilhabe und Wohnsituation der Menschen mit Behinderung und anderen hilfsbedürftigen Menschen ist eine der großen Herausforderungen der Gesellschaft. Dies aus mehreren Gründen: Zum Beispiel können durch die bessere medizinische Frühversorgung auch Säuglinge mit schweren Geburtsschäden ein langes Leben führen, jedoch meist nicht ohne lebenslange…
Weiterlesen
von MICHAEL WRASE In der staatsrechtlichen Literatur wird das sogenannte Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG häufig als verfassungsrechtlich notwendig bezeichnet. Dabei wird auf eine Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1982 Bezug genommen. Allerdings hat sich die Lebenswirklichkeit von Paaren in (Gesamt-)Deutschland in den letzten…
Weiterlesen
von EMANUEL MATTI Im Rahmen der Bundespräsidenten-Stichwahl kam es im Mai diesen Jahres zu gravierenden Vollzugsproblemen bei der Auszählung von Wahlkarten. Dieser Beitrag will sich weder mit der (in diesem Blog bereits besprochenen) Aufhebung des zweiten Wahlgangs im Juli 2016 durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) noch mit Fragen der Klebfestigkeit von autochthon…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.