von KENT WILKE
Ungefähr 3.000 muslimische Soldatinnen und Soldaten dienen in der Bundeswehr. Seit fast zehn Jahren setzen sich die Wehrbeauftragten dafür ein, dass sie eine institutionalisierte Militärseelsorge erhalten. Nun soll diese Forderung zum Jahresende 2025 auf Basis von Leistungsverträgen erfüllt werden. Im Hinblick auf die erfreuliche (Wieder-)Einsetzung der jüdischen Militärseelsorge in den deutschen Streitkräften im Jahr 2019 ist dies nicht nur politisch wünschenswert, sondern auch verfassungsrechtlich notwendig.
„Die Militärseelsorge ist ein integraler Bestandteil der Truppe“ – So plastisch formulierte es die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Eva Högl (SPD), in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2023. Auffällig abwesend bei der bisher existierenden institutionalisierten Militärseelsorge: ein Angebot für die Muslime. Diese Ungleichbehandlung aufgrund der Religion ist verfassungswidrig geworden und nachbesserungsbedürftig.
Der Status quo der Militärseelsorge in Bezug auf evangelische und römisch-katholische Christen sowie Juden
Die institutionalisierte Militärseelsorge für die römisch-katholischen, evangelischen und jüdischen Soldatinnen und Soldaten basiert im Wesentlichen auf Staatsverträgen (hier, hier) und völkerrechtlichen Abkommen (hier) zwischen dem Staat und einem Verbund, der die jeweiligen Gläubigen repräsentiert. Für Kosten und Organisation der damit eingerichteten Militärseelsorge ist der Bund zuständig, während die kirchlichen bzw. religiösen Träger für die Inhalte die (weisungsfreie) Zuständigkeit haben. Auf je 1.500 evangelische bzw. römisch-katholische Soldatinnen und Soldaten soll ein evangelischer bzw. römisch-katholischer Militärseelsorger kommen. Der faktische Betreuungsschlüssel für die ca. 300 jüdischen Soldatinnen und Soldaten ist demgegenüber mit Stand von September 2024 – aus praktischen Gründen – eins zu fünfzig.
Der Status quo der Militärseelsorge in Bezug auf Muslime
Wie sieht nun die Lage für die muslimischen Soldatinnen und Soldaten aus? In der Bundeswehr dienen mit Stand 2025 ca. 3.000 Soldatinnen und Soldaten muslimischen Glaubens. Dies macht bei 182.667 militärischen Angehörigen der Bundeswehr einen Anteil von 1,64 % aus. Eine Erhebung zur Verteilung anhand der Merkmale Suni und Shia gibt es nicht, wobei im Hinblick auf die Verteilung in der Gesamtbevölkerung von einem deutlichen sunnitischen* Übergewicht auszugehen ist. Zum Vergleich: Nach der letzten öffentlich zugänglichen Erhebung von 2019 machen Christen 56% (28,2% evangelisch, 26,2% römisch-katholisch und 1,6% Sonstige) und Juden 0,09% aller zivilen und militärischen Bundeswehrangehörigen aus. Ähnliche Zahlen ergeben sich aus Sekundärquellen in Bezug auf 2023.
Obwohl schon seit 2002 von muslimischen Verbänden gefordert, seit 2016 immer wieder von den Wehrbeauftragten Hans-Peter Bartels (SPD) und Eva Högl in ihren Jahresberichten (unter „Militärseelsorge“) angemahnt und im Jahr 2019 und 2022 von den Bundesministerinnen Ursula von der Leyen (CDU) („zeitnah“) und Nancy Faeser (SPD) („bald“) in ihren amtlichen Eigenschaften in Aussicht gestellt, gibt es bisher für die 3.000 muslimischen Soldatinnen und Soldaten kein vergleichbares seelsorgerisches Angebot. Seit 2015 gibt es nur eine Ansprechstelle, die (allgemein) seelsorgerische Betreuung für Soldatinnen und Soldaten vermittelt, die nicht der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche angehören oder jüdischen Glaubens sind. Dieses Angebot wurde in der Vergangenheit von muslimischen Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen (hier, hier, hier). Allerdings bestehen praktische Vermittlungsdefizite im Auslandseinsatz, d. h. während einer Zeit, in welcher religiöse Soldatinnen und Soldaten gerade aus ihren Heimatgemeinden herausgerissen sind und – auch bedingt durch die Einsatzsituation – besonders auf seelsorgerische Betreuung angewiesen sind. Eine ständige räumliche oder organisatorische Integration muslimischer Seelsorger in die Bundeswehr gibt es – anders als in anderen EU- und NATO-Staaten – nicht. Gleiches gilt für eine einheitliche Regelung zur Kostentragung.
Nun ist – nach Antwort der (alten) Bundesregierung vom 14.02.2025 auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag – „[d]ie Einführung eines seelsorgerischen Betreuungsangebotes für Soldatinnen und Soldaten islamischen [sic!] Glaubens auf Basis von Leistungsverträgen […] bis zum Jahresende 2025 geplant.“ Dies entspricht der Forderung der Wehrbeauftragten Högl, die sie in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2023 gestellt hat.
Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung im Status quo
Diese geplante – wenigstens partielle – institutionalisierte muslimische Militärseelsorge, ist im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Nachbesserungspflicht auf Grundlage von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG bis Ende 2025 auch angezeigt.
Es ist nicht ersichtlich, welche (verfassungsmäßigen) Gründe abstrakt gegen die Einführung („Ob“) einer institutionalisierten muslimischen Militärseelsorge sprechen. Insbesondere nach der Einführung der jüdischen Militärseelsorge im Jahr 2019 kann nicht mehr das Argument der starken örtlichen Zerstreuung der Muslime in der Bundeswehr und des damit verbundenen Aufwands der Einführung („Mindestmenge an Militärimamen“) angeführt werden. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zweifelte deshalb schon im April 2020 an der Verfassungsmäßigkeit der fehlenden institutionalisierten Militärseelsorge für Muslime in der Bundeswehr (hier, S. 68). Dieses Votum hat sich mit der Zeit nur verstärkt.
Zwar mag es stimmen, dass die Muslime in Deutschland bisher weniger zentral organisiert sind als die evangelischen und römisch-katholischen Christen sowie Juden (hier, hier), und so ein Staatsvertrag mit einem repräsentativen Verband zur Einführung einer ständigen muslimischen Militärseelsorge – wie es der Wehrbeauftragte Bartels schon 2020 festgestellt hat – momentan (wohl) unmöglich ist. Auch stimmt es, dass Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG nur die Einführung einer institutionalisierten Militärseelsorge fordert, soweit die betroffenen Religionen strukturell vergleichbar sind. Insofern wäre die fehlende Einführung einer muslimischen Militärseelsorge auf Staatsvertragsbasis nicht verfassungswidrig.
Wenn sich die öffentliche Gewalt dieser Strukturdifferenz allerdings bewusst ist oder sich diese Erkenntnis aufdrängt, hat dieser Umstand spiegelbildlich zur Folge, dass sich die öffentliche Gewalt nicht auf eine Staatsvertragslösung fokussieren darf. Ansonsten könnte sich die öffentliche Gewalt, die keinen Spielraum bzgl. des „Ob“ einer muslimischen Militärseelsorge hat, über die „ewige“ Prüfung des „Wie“ ihrer Einführungspflicht entziehen.
Der oben genannten Strukturdifferenz ist sich das Bundesministerium der Verteidigung seit Jahren, mindestens aber seit 2021, positiv bewusst. Gleiches gilt für den Bundestag, dessen Wehrbeauftragte in ihren Berichten wiederholt auf diesen Umstand aufmerksam gemacht haben. Die naheliegende Lösung wäre dann gewesen, eine einfache individualvertragliche Lösung zu suchen. Diese wird wohl erst seit 2023/24 aktiv verfolgt. Insbesondere ist zu beachten, dass im Islam – ähnlich wie im Judentum –, und anders als z. B. im Katholizismus, Kleriker nicht der Logik einer speziellen zwingend zurückzuverfolgenden Sendung entspringen, die ausschließlich von einer speziellen religiösen Gemeinschaft abgeleitet werden kann. Ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer religiös-affiliierten Entität – wie den verschiedenen muslimischen Dachverbänden – war insofern nicht notwendig, um das Bedürfnis nach einer muslimischen Seelsorge zu befriedigen.
Auch ist eine Lösung über das Vertragsrecht – durch seine mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der inhaltlichen Autonomie der Militärgeistlichen – einer neutralitätsgebotskonformen Lösung zugänglich. Kritisch ließe sich sehen, dass der Staat dann unmittelbar eine tiefergehende Eignungs- und Befähigungsentscheidung über Bewerber für die Seelsorgerstellen treffen müsste. Dies wäre allerdings zwingende Nebenfolge der muslimischen Verbandsstruktur. Ferner kann die unmittelbare staatliche Einbindung in die Auswahl der Militärgeistlichen, ähnlich wie bei den Militärbischöfen und obersten Militärrabbiner, auf den „obersten Militärimam“ begrenzt werden. Auch wäre ein „Gesetz zur Regelung der muslimischen Militärseelsorge“ denkbar – und möglicherweise vor dem Hintergrund des Wesentlichkeitsgebots auch notwendig –, welches das Verhältnis zwischen Seelsorgern und Staat – „analog“ zur Lage bei den jüdischen und christlichen Seelsorgern – (öffentlich-rechtlich) ausgestaltet. Die Beispiele aus dem NATO-Ausland sind mannigfaltig. Hier hat die öffentliche Gewalt allgemein einen weiten Spielraum hinsichtlich des „Wie“ der Einrichtung. Einen „ewigen“ Prüfauftrag kann die öffentliche Gewalt allerdings daraus nicht ableiten. Im Notfall muss eine Nachbesserungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen staatlichen Unterlassens ergehen.
Die vorgenannten Ausführungen sind auch nicht gegenstandslos durch die Ankündigung der (alten) Bundesregierung. Zum einen, weil auch in der Vergangenheit Ankündigungen bloße Lippenbekenntnisse waren. Zum anderen steht zu befürchten, dass sich der aktuelle Bundestag im Hinblick auf die gegenwärtig feindselige Stimmung im Elektorat gegenüber dem Islam einer Lösung für 2025 verweigern könnte.
Fazit
Sollte sich der Bundestag von dieser feindseligen Stimmung im Elektorat und nicht von der Verfassung leiten lassen, so würde er diese Position – ebenso wie das Elektorat – auf dem Rücken der 3.000 muslimischen Soldatinnen und Soldaten vertreten, die ebenso wie ihre christlichen und jüdischen Kameradinnen und Kameraden geschworen oder gelobt haben, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen – also ihres – Volkes tapfer zu verteidigen.
* In einer früheren Fassung war zunächst von einem einem deutlichen schiitischen Übergewicht die Rede. Dies wurde nach einem Hinweis durch den Autor berichtigt (26.05.2025).
Zitiervorschlag: Wilke, Kent, Muslimische Militärseelsorge – Constitutio ita vult!, JuWissBlog Nr. 44/2025 v. 21.05.2025, https://www.juwiss.de/44-2025/
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Grundsätzlich eine spannende Fragestellung, leider fehlen weitgehend die verfassungsrechtlichen Argumente.
Der Beitrag liest sich eher als politische Stellungnahme und entbehrt einer tieferen dogmatischen Auseinandersetzung.
So werden Behauptungen ohne jede Grundlage aufgestellt („Nachbesserungspflicht […] bis 2025“), ein falscher Sachverhalt zugrundegelegt („deutliche[s] schiitische[s] Übergewicht“ – das Gegenteil ist der der Fall) und wesentliche Überlegungen verkannt. Denn neben der starken Zersplitterung der Religion des Islam stellt sich zugleich auch das Problem der schwerpunktmäßig von anderen Staaten gesteuerten Auswahl und Ausbildung der sunnitischen und schiitischen Imame (DITIB und IGS – Türkei und Iran). Dass dieses Problem im Kontext der Militärseelsorge der Bundeswehr besonders hervorsticht, liegt auf der Hand. Hier als Staat Imame abseits des religiösen Mainstreams auszuwählen, stößt überdies auf erhebliche Bedenken. Insofern hat die Frage des „Wie“ doch auch Auswirkungen auf das „Ob“.
Die Schwierigkeiten für eine muslimische Militärselsorge sind insofern mannigfaltig und es würde sich lohnen, das Thema aus verfassungsrechtlicher Sicht zu diskutieren. Beispielsweise wäre das en passant vom Autor angeführte Verhältnis von Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV (als inkorporierter Artikel und vorkonstitutionelles Verfassungsrecht) einerseits und Art. 3 GG andererseits einer näheren Betrachtung wert.
Dies soll keine Generalkritik sein, aber mir fehlt in dem Beitrag schlichtweg der notwendige Fokus auf die rechtsdogmatische Dimension einer durchaus spannenden Debatte.
Zunächst einmal vielen Dank für die Anmerkungen. Insbesondere der Hinweis, dass es in Deutschland ein sunnitisches und kein schiitisches Übergewicht in der Bevölkerung gibt, ist richtig. Dies ergibt sich bereits aus der an entsprechender Stelle hinterlegten Quelle. Insofern ist die falsche Bezeichnung ein Versehen. Die Unterschiede zwischen den beiden Konfessionen sind mir bekannt. Ich verstehe jedoch, warum die Fehlbezeichnung Misstrauen bei Ihnen auslöst. Ich habe die Redaktion nun gebeten, dies zu korrigieren.
Zur Sache: Ausgangspunkt ist, dass die fehlende Institutionalisierung einer muslimischen Militärseelsorge eine Ungleichbehandlung wegen der Religion darstellt. Zwar sind die Muslime in Deutschland weniger zentral organisiert als die bisher berücksichtigten Christen und Juden (Strukturunterschied der Religionen), doch rechtfertigt dieser natürliche Umstand eine Ungleichbehandlung nur insoweit, als es um eine zentrale staatsvertragliche Lösung geht. Im Kern beschränkt sich die Rüge daher auf Art. 3 Abs. 3 GG. Mit dem Verweis auf Art. 140 GG und Art. 141 WRV soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Militärseelsorge (als eine dem Neutralitätsgebot eher fremde Institution) in Deutschland möglich ist und in der Verfassung vorgesehen wurde.
Allgemein ist die öffentliche Gewalt dazu verpflichtet verfassungswidrige Zustände insoweit zu beheben, dass der Zustand nicht mehr verfassungswidrig ist (sog. Nachbesserungspflicht). Das mag politisch klingen, ist aber ein vom Bundesverfassungsgericht anerkanntes Institut, das auch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet. Dies gilt erst recht für die Exekutive. Auf die Herleitung dieses Konzepts konnte ich aus Platzgründen nicht eingehen.
Die Frage ist nun, wie der Staat diese Ungleichbehandlung auflösen kann. Dies ist sein „Muss”. Ist eine Auflösung generell rechtlich oder tatsächlich unmöglich, so besteht auch keine Pflicht (man kann nichts fordern, was nicht möglich ist).
Eine Möglichkeit wäre der Abbau der derzeit existierenden Militärseelsorge. Dies ist jedoch aufgrund von Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV und dem damit verbundenen Zugangsrecht der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und des Zentralrats der Juden rechtlich nicht möglich und somit nicht Teil der Nachbesserungspflicht.
Insofern kommt eher ein Aufbau einer muslimischen Militärseelsorge in Betracht, um die Ungleichbehandlung aufzulösen. Nun stellt sich die Frage, wie dies gestaltet werden kann. In Betracht kommen eine zentrale und eine dezentrale Lösung. Eine zentrale Lösung wäre zwar im Ergebnis „gleichheitsnäher”, aufgrund der Zersplitterung der Verbandslandschaft jedoch nicht umsetzbar. Damit wäre auch die fehlende Zentrallösung nicht diskriminierend aufgrund der Religion (vgl. oben). Eine dezentrale Lösung rückt somit in den Vordergrund. Das BMV will diese Lösung umsetzen, was zeigt, dass sie tatsächlich möglich ist. Die Kritiken, die man aus rechtlicher Sicht haben kann (z. B. Verstoß gegen das Neutralitätsgebot wegen Eignungs- und Befähigungsentscheidung; diese Kritik lese ich auch in Ihrem Beitrag heraus) habe ich versucht einzubauen. Im Ergebnis halte ich Sie nicht für durchgreifend.
Mir geht es in dem Beitrag nicht darum, dass der Staat eine spezifische Militärseelsorge schafft, sondern dass er überhaupt etwas unternimmt. Wenn er einer dezentralen Lösung nicht lösungsorientiert nachgeht – was angesichts der Dauer des Einführungsprozesses naheliegt –, ist er rechtfertigungsbedürftig und muss darlegen, weshalb er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine dezentral organisierte Militärseelsorge einrichten kann.
Mir ist bewusst, dass mein Beitrag ein verfassungsrechtliches Leistungsrecht befürwortet, welches sich nur schwer in die Dogmatik der originären und derivativen Leistungsrechte einordnen lässt. Dies einzupassen, wäre wohl eine Aufgabe für eine Dissertation und nicht für einen Blogbeitrag. Mein Beitrag mit seiner bewusst provokant formulierten These soll allerdings nur ein m. A. n. kaum beachtetem Thema in der rechtswissenschaftlichen Debatte zu mehr Öffentlichkeit verhelfen. Wie Sie richtig schreiben, ist das Thema (dogmatisch) hochspannend. Der Beitrag hatte und hat nie das (größenwahnsinnige) Ziel, das Problem mit 1 300 Wörtern erschöpfend und in der Tiefe zu lösen.