von TJORBEN STUDT
Bereits seit Monaten dauern die Straßenproteste mit der Forderung nach „Women-Life-Freedom“ in der Islamischen Republik Iran an. Auslöser der jüngsten Proteste war der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini am 16. September 2022 nach der Verhaftung durch die Sittenpolizei, weil sie ihr Kopftuch angeblich „nicht korrekt“ trug. Die anhaltende Protestbewegung wird besonders dadurch befeuert, dass das iranische Regime die Proteste in äußerst brutaler Weise niederzuschlagen versucht. Kann sich dieses Vorgehen möglicherweise als aus deutscher Sicht völkerstrafrechtlich relevant darstellen?
Aktuelle Entwicklungen
Im Kontext dieser menschenfeindlichen Situation im Iran hat nun auch der Deutsche Bundestag am 09.11.2020 beschlossen, die Bundesregierung neben weiteren Sanktionen unter anderem dazu aufzufordern, im Rahmen der UN-Generalsversammlung und des UN-Menschenrechtsrats einen Aufklärungsmechanismus in Bezug auf die Lage im Iran zu etablieren. Dies ist nun bei einer Sondersitzung des UN-Menschenrechtsrat am 24.11.2022 geschehen. Die Situation im Iran wirft darüber hinaus zwei wesentliche weitergehende Fragen auf: Liegen völkerstrafrechtliche Verbrechen vor und was wäre zum Nachweis von solchen notwendig? Wäre die deutsche Strafjustiz für die Verfolgung der Verbrechen zuständig?
Verbrechen gegen die Menschlichkeit?
Bei der Beurteilung der Frage nach einem völkerstrafrechtlich relevanten Verhalten der iranischen Sicherheitskräfte ist besonders § 7 VStGB in den Blick zu nehmen. Dieser sieht unter der Überschrift „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ eine völkerstrafrechtliche Relevanz bestimmten Verhaltens vor, welches die Grundwurzel des Menschseins angreift. Besonders zu fokussieren, ist dabei die Abgrenzung einer völkerrechtlichen Straftat im Sinne von § 7 VStGB von einem bloßen innerstaatlichen Übergriff/Menschenrechtsverletzung. Nicht jede innerstaatliche Menschenrechtsverletzung wird im Rahmen des Völkerstrafrechts als so schwerwiegend angesehen, dass dies eine Ahndung durch Gerichte dritter Staaten und damit einen Souveränitätseingriff rechtfertigt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium stellt die Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung“ dar.
Nach der Legaldefinition des Art. 7 Absatz 2 a) Rom-Statut, welches nach der Gesetzesbegründung zur Auslegung des § 7 VStGB herangezogen werden soll, wird ein „Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ als „eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen die Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat“ verstanden. Die Notwendigkeit der mehrfachen Begehung gegen die Zivilbevölkerung wird in der völkerrechtlichen Rechtsprechung als Tat von kollektivem Charakter verstanden. Das bedeutet, das von den Verbrechen betroffene Tatobjekt ist von seiner Zielrichtung im Grundzuge nicht das Individuum, sondern die Zivilbevölkerung als Ganzes. Zwar sind die einzelnen in § 7 Abs. 1 VStGB genannten Handlungen individualisierte Verbrechen, diese erhalten jedoch erst im Kontext des Kollektivs eine völkerstrafrechtliche Relevanz.
Das Merkmal des ausgedehnten und systematischen Angriffs erfährt in Art. 7 Rom-Statut keine ausdrückliche Definition. Durch den internationalen Strafgerichtshof (z.B. Case Ruto/Kosgey/Sang; Case Bemba Gombo), welcher insoweit die Auslegung der Sondertribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien fortführt, werden im völkerstrafrechtlichen Kontext die Ausdehnung eines Angriffs quantitativ (hohe Anzahl von Opfern oder räumlich und zeitlich ausgedehntes Vorgehen) und das systematische Vorgehen qualitativ (keine bloß isoliert auftretenden oder zufälligen Taten) bestimmt. Daraus folgt, dass es sich um völkerrechtsrelevante Geschehensabläufe handeln muss, die sich von den auf nationaler Ebene bekannten „normalen” Formen der Kriminalität qualitativ und quantitativ deutlich unterscheiden.
Geschehen im Iran
Unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten Kriterien dürfte nicht auszuschließen sein, dass sich das Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt es nahe, dass Zivilist:innen aus politischen/kulturellen/ethnischen (am Beispiel der Kurd:innen) oder aus Gründen des Geschlechts festgenommen, bei der Festnahme körperlich – teilweise tödlich – misshandelt, während der Inhaftierung gefoltert, misshandelt und getötet wurden, zwangsweise verschwunden sind sowie im öffentlichen Raum beim Ausdruck der Missachtung gegen das Regime erschossen, verprügelt oder auf andere Art und Weise körperlich angegriffen wurden. Hinzu kommen die Beschädigung von Eigentum ziviler Personen und weitere Repressionen. Diese Handlungen könnten bei entsprechender Beweislage den Katalogtaten des § 1 Abs. 1 VStGB unterfallen.
Die Inhaftierung von Journalist:innen, Intellektuellen und insbesondere Regimekritiker:innen sowie Protestierenden hat im Zuge der Protestbewegung einen sowohl quantitativ erheblichen Umfang (mit nach Schätzung von der Human Rights Activist News Agency (HRANA) bisher bereits 360 Toten und 16.000 Festnahmen in mehr als 140 Städten im ganzen Land durch das Vorgehen der Sicherheitskräfte) als auch nicht mehr qualitativ als bloßen Einzelfall zu beurteilendes Ausmaß erreicht. Durch die wiederholte Begehung und die nicht an Individuen haltmachende Vorgehensweise wird auch der kollektive Charakter der vom Regime ausgehenden Verhaltensweise deutlich. Zudem droht durch eine Resolution des iranischen Parlaments vielen Festgenommenen die Todesstrafe für die Beteiligung an Protesten und damit als Regimegegner:innen.
Im Rahmen dieser für eine völkerstrafrechtliche Ahndung notwendig zu beweisenden Umstände könnte der vom UN-Menschenrechtsrat beschlossene Aufklärungsmechanismus wichtige Anknüpfungstatsachen liefern. Zudem kann ein entsprechender Bericht des UN-Menschenrechtsrats auch selbst als Beweis in einem derartigen Verfahren herangezogen werden. Dies geschah bereits bei dem Al-Khatib-Verfahren am 2. September 2020. Das entbindet die Ermittlungsbehörden unzweifelhaft zwar nicht von einer eigenständigen Untersuchung und Beweisführung durch Zeug:innen, Sachverständige oder andere Dokumente. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Bericht schon selbst einen wesentlichen Hinweis zum Vorliegen des Kontextelements liefern könnte.
Soweit das Vorliegen von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ anzunehmen ist bzw. ein Anfangsverdacht bezüglich der Begehung der Verbrechen besteht, sind sowohl die deutsche Justiz als auch der IStGH für die Verfolgung grundsätzlich zuständig, doch jedenfalls ein Verfahren vor dem IStGH ist unwahrscheinlich:
Die Zuständigkeit der deutschen Justiz
Für Deutschland ergibt sich die Zuständigkeit aus § 1 S. 1 VStGB. Demnach ist die deutsche Justiz auch dann zuständig, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Inlandsbezug aufweist. Es bedarf eines ansonsten völkerrechtlichen inländischen Anknüpfungspunktes deshalb nicht, weil das Verbrechen gegen die Menschlichkeit die wesensmäßige Grundlage der Staatengemeinschaft in Form universell anerkannter Rechtsgüter erschüttert. Die für den IStGH im Rom-Statut aufgeführten und insoweit deckungsgleich im VStGB übernommenen Straftaten stellen die „worst crimes of humanity“ dar. Die bei der Verwirklichung dieser Verbrechen zum Ausdruck kommende Missachtung der Grundwerte der Menschen an sich rechtfertigen eine Ahndung und Verfolgung durch jeden Staat, welcher sich dazu berufen fühlt. Dieser Staat wird gleichsam als Stellvertreter der internationalen Staatengemeinschaft tätig.
Die Rolle des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)
Der Internationale Strafgerichtshof steht – anders als die deutsche Justiz – jedoch vor einer unvermeidbaren Zuständigkeitsproblematik. Das Rom-Statut definiert die Zuständigkeit und die Verfahrensweise des IStGH abschließend. Maßgeblich ist dabei, dass für den IStGH das Universalitätsprinzip nicht gilt und eine Ausnahme davon nur möglich ist, wenn der UN-Sicherheitsrat die Ermittlung des IStGH gem. Art. 13 lit. b) Rom-Statut auslöst. Daher ist der IStGH sonst nur für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit berufen, wenn eine Anknüpfungstatsache bei einem Vertragsstaat vorliegt (Art. 12 Abs. 2 lit. a), b), 13 Rom-Statut) oder der IStGH auf ad-hoc Basis gem. Art. 12 Abs. 3 Rom-Statut anerkannt wird – wie es im Falle des Ukraine-Russland-Konflikts durch die Ukraine geschah. Der Iran ist jedoch weder Vertragsstaat des Rom-Statuts, noch ist zu erwarten, dass der UN-Sicherheitsrat eine Ermittlung auslösen wird, weil sowohl China als auch besonders Russland eine derartige Entscheidung als Verbündete des Irans mit ihrem Veto zu verhindern wissen werden, oder zumindest das derzeitige iranische Regime zum eigenen Nachteil eine ad-hoc Anerkennung des IStGH nicht vornehmen wird.
Ausblick
Ein Staat hat zwar grundsätzlich kein Recht in innere Angelegenheiten eines anderen Staates einzugreifen. Insbesondere kann einem Staat nicht das legitime Recht verwehrt werden, sich im Sinne der Selbstbehauptung gegen inländisch drohende Gefahren zur Wehr zu setzen – er hat bei dem Umgang mit den revolutionären Bestrebungen jedoch Maß und Mitte walten zu lassen. Sofern eine Überschreitung des menschenrechtlich erträglichen Maßes erfolgt, sind die verantwortlichen Akteur:innen aufgrund ihrer zutiefst menschenfeindlichen Handlungen dem Schutz der strafrechtlichen Verfolgung durch einen anderen Staat nicht entzogen – sie haben sich vielmehr vor der Menschheit im Sinne der Staatengemeinschaft vertreten durch einen Nationalstaat zu verantworten. Dies könnte auch durch die deutsche Justiz durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf § 7 VStGB geschehen.
Anzumerken ist jedoch, dass die Einleitung eines völkerrechtlichen Ermittlungsverfahrens gem. § 153f StPO nicht erfolgen muss, wenn der:die Beschuldigte sich nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt nicht zu erwarten ist – bei den relevanten Akteuren im Iran könnte gerade dies der Fall sein. Auszuschließen ist ein solcher Aufenthalt jedoch nicht gänzlich, wie sich bereits an den IS-Rückkehrer:innen oder am Beispiel von Al-Khatib zeigt. In letzterem Fall war ein Täter nach seinen Taten für das syrische Regime zur Opposition übergelaufen und nach Deutschland geflohen, wo er sich später als Zeuge gegen einen anderen mutmaßlichen syrischen Kriegsverbrecher gegenüber dem LKA Stuttgart zu seiner Rolle im syrischen Machtgefüge zu erkennen gab. Darüber hinaus ist es nicht allzu fernliegend, dass auch andere Umstände relevante Akteure in den Einzugsbereich der deutschen Staatsgewalt führen. Vor diesem Hintergrund könnte ein vom GBA einzuleitendes Strukturermittlungsverfahren, welches vornehmlich der Dokumentation von Geschehnissen vor Ort, der Zusammenführung von Informationen und der umfangreichen Sicherung von Beweisen dient, zumindest die Grundlage dafür schaffen, bei konkretem Anlass (z.B. durch die Einreise) tätig werden zu können. Bei derartigen Ermittlungen sind die Ermittlungsbehörden jedoch auch maßgeblich auf die enge Kooperation ausländischer Behörden sowie der iranischen und gegebenenfalls deutschen Zivilgesellschaft angewiesen. Ebenso können Menschenrechtsorganisationen, welche im Iran aktiv sind bzw. die Lage dort beobachten, weitere wichtige Erkenntnisquellen für die Identifizierung und Vermittlung von Zeug:innen liefern. Insbesondere vor dem Hintergrund des Vorgehens der iranischen Sicherheitskräfte und der Regierung, welche jede externe Einmischung zu verhindern suchen und auch das Internet, soziale Netzwerke sowie den Strom teilweise abschalten, um ein Vorgehen unter dem Mantel der Unsichtbarkeit zu ermöglichen, dürften sich die Ermittlungen schwieriger gestalten. Doch gerade mit Blick auf die daraus entstehende Notwendigkeit der Sichtbarmachung begangener und in der Zukunft zu begehender völkerrechtlicher Verbrechen, könnte ein Ermittlungsverfahren aus menschenrechtlicher Perspektive geboten sein.
Zu beachten bleibt aus rechtspolitischer Sicht jedoch – was sich nun auch im Al-Khatib Prozess gezeigt hat –, dass ein völkerstrafrechtliches Gerichtsverfahren nicht zwangsläufig eine umfassende Aufklärung des Konflikts in historisch-politischer Dimension gewährleisten kann bzw. muss, auch wenn dies hinsichtlich der historischen Wahrheitsfindung und Aufarbeitung wünschenswert wäre. Zudem ist in dem Verfahren der mangelnde Schutz von Zeug:innen offenbar geworden, welcher die Gewinnung derselben sowie die Aussagefähigkeit und –möglichkeit einschränkt. Dies wäre perspektivisch in den Blick zu nehmen.
Fazit
Ob ein Ermittlungsverfahren vor diesem Hintergrund dennoch eingeleitet wird, ist dann nicht zwangsläufig eine Rechtsfrage, sondern möglicherweise mehr eine politische Willens- und ressourcenabhängige Könnensfrage. Anzumerken bleibt jedoch insoweit auch, dass politische, wirtschaftliche oder andere Interessen die Entscheidung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 7 VStGB nicht beeinflussen sollten. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden bleiben zur Verfolgung von völkerrechtlichen Straftaten nach dem Legalitätsprinzip bei entsprechendem Anfangsverdacht verpflichtet – dies erfährt allerdings durch den vorgenannten § 153f StPO eine Einschränkung.
Zitiervorschlag: Studt, Tjorben, Ein völkerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Iran durch die deutsche Justiz?, JuWissBlog Nr. 68/2022 v. 1.12.2022, https://www.juwiss.de/68-2022/.
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