Verletzte Menschenwürde im Strafvollzug

von LORENZ BODE

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Diese in Artikel 1 des Grundgesetzes formulierte Pflicht ist eine universelle Vorgabe und wirkt kurz und klar. Der Blick auf die strafvollzugliche Praxis zeigt jedoch, dass sie nach wie vor eine Herausforderung darstellt. So zum Beispiel beim Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.11.2023. Die Zahl der Einzelfälle ist zu hoch. Außerdem besteht einerseits die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung und andererseits ein Kontrolldefizit. Als Lösung dieses Problems könnten Strafvollzugsbeauftragte eine Rolle spielen.

Zu viele Einzelfälle

Zunächst der Fall, über den das BayObLG kürzlich entscheiden musste: Gegenstand der Entscheidung vom 03.11.2023 (Az. 204 StObWs 221/23) war die Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen. Der Gefangene hatte sich aufgrund eines gerichtlichen Termins „vom Freitag, 11.02.2022 bis Dienstag, 15.02.2022 als sog. Durchgangsgefangener in einem rund 8 qm großen Einzelhaftraum der Schub- und Transportabteilung“ in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt befunden. Den Zustand seiner Unterbringung hielt er für menschenunwürdig. Er brachte dazu unter anderem Folgendes vor:

„Es habe keine Toilettenabtrennung gegeben. Toilette und Waschbecken seien offen im Haftraum gestanden. Es seien keine Gardinen oder kein sonstiger Sichtschutz vorhanden gewesen. Von Gefangenen der gegenüberliegenden Seite habe deshalb bei eingeschaltetem Licht im Dunkeln problemlos der Intimbereich eingesehen werden können. Die Toilettenspülung sei defekt gewesen. Nonstop sei permanent etwas Wasser aus der Spülung gelaufen und dauerhaft ein unangenehmes Pfeifen entstanden, so dass Schlafen unmöglich gewesen sei (…)“.

So weit, so bedrückend. Aber handelt es sich womöglich nur um einen Einzelfall? In Anbetracht der Häufigkeit solcher Fälle in der Rechtsprechung wohl eher nicht. Auch nachdem der Strafvollzug im Jahre 2006 Ländersache geworden ist, lassen sich immer wieder Gerichtsentscheidungen finden, die Menschenwürdeverletzungen im Strafvollzug bejahen. Das mag unterschiedliche Gründe haben: Mal geht es um die Verhaltensweisen anderer Gefangener (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010, Az. 2 BvR 1023/08: „mit physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände“), mal um bauliche Gegebenheiten (OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2008, Az. 11 W 59/08: „Die Toilette war räumlich nicht abgetrennt. Die vorhandene Schamwand bot weder hinreichenden Sicht- noch Geräusch- oder Geruchsschutz“), mal um schlichten Platzmangel (LG Meiningen, Beschl. v. 30.11.2022, Az. 4 StVK 596/18: „Haftraum mit 6er-Belegung und einer Größe von 31,97 m² und 92,71 m³“). Dennoch. Das Problem bleibt: Es gibt zu viele Einzelfälle!

Pflicht zur sorgfältigen Prüfung

Sorgfalt in Strafvollzugssachen ist schon deshalb wichtig, weil es sich um einen besonders grundrechtsintensiven Bereich handelt. Schließlich geht es um Menschen, die in Unfreiheit leben müssen, die ihren Tagesablauf nicht selbst bestimmen können und die vom Anstaltspersonal abhängig sind. Sorgfalt im Umgang mit den Anliegen dieser Menschen ist daher gleichbedeutend mit ihrem Schutz. Warum Sorgfalt aber gerade in puncto Verletzungen der Menschenwürde wichtig ist, wird deutlich, wenn man sich Folgendes bewusst macht: Abgesehen von einer offensichtlich unmenschlichen Behandlung der Gefangenen, etwa bei Folter, kann eine Verletzung der Menschenwürde – wie der vorliegende Fall zeigt – auch durch die Hintertür drohen, etwa vermittelt durch das Umfeld, namentlich die Haftbedingungen.

Dabei trifft eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nicht nur die Strafvollzugsbehörden, sondern auch die Instanzgerichte. Denn im Rahmen der sogenannten 109er-Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt: Die Strafvollstreckungskammern müssen den Sachverhalt von Amts wegen erforschen (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO). Das geschieht in der Regel schriftlich, und zwar über Stellungnahmen. Vor Ort und mit einem persönlichen Eindruck ausgestattet sind die Richterinnen und Richter – schon aus Zeitgründen – eher selten. Das aber kann ein Problem sein, wie die Entscheidung des BayObLG weiter zeigt.

Das BayObLG spricht bezüglich der meisten Beanstandungen von „kurzzeitigen und unwesentlichen Einschränkungen eines Strafgefangenen in einem Durchgangshaftraum (wie eingeschränkte Duschmöglichkeit, nur zeitweise Versorgung mit warmem Wasser, Feinvergitterung des Fensters, kein TV-Anschluss)“. Eine Verletzung der Menschenwürde des Strafgefangenen liegt jedoch dann vor, „wenn der Haftraum durch das Fenster von außen so einsehbar wäre, dass andere Gefangene oder Bedienstete der Justizvollzugsanstalt den Betroffenen bei der Körperpflege oder beim Toilettengang nicht nur schemenhaft beobachten könnten.“

Ob dies tatsächlich der Fall war, hatte das Landgericht jedoch nicht ausreichend aufgeklärt, sondern sich auf die Stellungnahme der Anstalt verlassen. Dazu äußert sich kritisch das BayObLG:

„Sie [die Strafvollstreckungskammer] hat es aber unterlassen, die Widersprüche aufzuklären und vor allem sich selbst einen Eindruck zu verschaffen, ob und wie deutlich nach Einbruch der Dunkelheit und eingeschaltetem Licht ein Gefangener bei der Körperhygiene oder dem Toilettengang von der dem Haftraumfenster gegenüberliegender Seite gesehen werden kann.“

Diese Ausführungen legen allgemein den Gedanken nahe, dass es – ungeachtet des Umstands, dass sich die Beweiserhebung in Strafvollzugssachen „nach den Regeln des Freibeweisverfahrens“ richtet (OLG Hamburg, Beschl. v. 24.02.2010, Az. 3 Vollz [Ws] 61/09) – für eine sorgfältige Prüfung von Verletzungen der Menschenwürde nur hilfreich sein kann, sich vor Ort umzusehen und die Schilderungen der Verfahrensbeteiligten um einen persönlichen Eindruck zu ergänzen. Damit Zeitdruck die Richterinnen und Richter von diesen Ortsterminen nicht abhält, sollten zudem die Justizverwaltungen der Länder darüber nachdenken, die Deputate der Strafvollstreckungskammern anders – nämlich großzügiger – zuzuschneiden.

Eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung trifft – zumindest mittelbar – auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie sollten – wie Kretschmer (in: NJW 2009, 2406, 2410) zutreffend ausführt – ihre „inhaftierten Mandanten nicht im Stich lassen“ und „sich bei ihren Besuchsterminen nach der Art und Weise der Unterbringung erkundigen und gegebenenfalls auf die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen und diese wahrnehmen – vorrangig nach den §§ 109ff. StVollzG des Bundes.“

Kontrolle ist gut, zusätzliche Kontrolle ist besser

Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist auch im Strafvollzug keine hohle Phrase, jedenfalls dann nicht, wenn man sie als Forderung – rechtsdogmatisch: als Leistungsrecht – begreift und praktisch werden lässt. Damit es aber zu Verletzungen der Menschenwürde gar nicht erst kommt, braucht es außergerichtliche und damit zusätzliche Kontroll- beziehungsweise Beratungsinstanzen – diese zusätzlichen Instanzen könnten nicht nur der (repressiven) Kontrolle dienen, sondern zugleich eine präventive Verhinderungsfunktion haben.

Zwar sieht Baden-Württemberg (in § 93 JVollzGB I) bereits die Möglichkeit vor, sogenannte Strafvollzugsbeauftragte einzusetzen, die ohne Anmeldung die Anstalten besuchen und mit Gefangenen sprechen können. Dabei handelt es sich um Mitglieder des Landtags, die vom Präsidenten des Landtags benannt werden. Und Nordrhein-Westfalen hat seit Längerem einen Justizvollzugsbeauftragten (siehe exemplarisch den Tätigkeitsbericht 2016) als unabhängige Kontroll- und Beratungsstelle.

Bundesweit ist beides jedoch kein Standard. Das ist bedauerlich. Man sollte diesen Umstand weder mit dem Argument abtun, der Vollzug sei Ländersache, noch sollte man aus dem Blick verlieren, dass Beauftragte in anderen Bereichen bereits ein probates Mittel sind, um einem Thema zusätzliche Aufmerksamkeit und gegebenenfalls juristische Schlagkraft zu verleihen. Zu denken ist hier etwa an Gleichstellungs- oder Datenschutzbeauftragte sowie daran, dass Beauftragte, sofern sie ihre Aufgaben frei und unabhängig wahrnehmen, ein wichtiger Ansprechpartner für Politik und Verwaltung sein können; sie können zugleich aber auch ein wichtiger Kontakt für Menschen sein, die vom Strafvollzug betroffen sind.

In diesem Sinne: Strafvollzugsbeauftragte für alle Bundesländer!

Zitiervorschlag: Bode, Lorenz, Verletzte Menschenwürde im Strafvollzug, JuWissBlog Nr. 7/2024 v. 08.02.2024, https://www.juwiss.de/7-2024/.

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204 StObWs 221/23, Lorenz Bode, Menschenwürde, Strafvollzug
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