Die Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz im Kontext von Kinderehen

von VIOLA TEUBERT

Portrait ViolaKinderehen verletzen fundamentale Rechte junger Menschen wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die sexuelle Selbstbestimmung. Sie gefährden das Recht auf Bildung, das Recht auf Gesundheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wendet man – wie das Oberlandesgericht Bamberg in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 (Az.: 2 UF 58/16) – bei der Frage der Wirksamkeit von zwischen Ausländern im Ausland geschlossenen (Kinder‑)Ehen die deutschen Gesetze starr an, bleiben die genannten Rechte jedoch auf der Strecke. Dabei spielt die Anerkennung von Kinderehen nicht nur im Familienrecht, sondern auch im Öffentlichen Recht eine Rolle, etwa bei der Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit dem Kinder- und den Ehegattennachzug nach §§ 30 und 32 AufenthG im Kontext von Kinderehen.

Kinderehen in Deutschland

Durch den vermehrten Zuzug von Flüchtlingen im vergangenen Jahr ist auch die Zahl der Kinderehen in Deutschland angestiegen. Dabei wird unter Kinderehe allgemein ein formaler oder auch informaler Verbund zwischen zwei Personen verstanden, in dem mindestens einer der Partner minderjährig ist; so auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (Unicef). Im Juli 2016 waren nach Angaben des Bundesministeriums des Innern 1.475 minderjährige verheiratete Personen im Ausländerzentralregister registriert – die meisten von ihnen Mädchen aus Syrien, dem Irak oder Afghanistan mit befristeter Aufenthaltserlaubnis. Die wahre Zahl liegt wahrscheinlich noch um einiges höher.

Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg

Befeuert wurde die Debatte um Kinderehen in Deutschland durch den bereits erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg. In dieser Entscheidung erachtete das Gericht die zwischen einem 14-jährigen syrischen Mädchen und ihrem 21-jährigen syrischen Cousin in Syrien eingegangene Ehe für wirksam.

Die Wirksamkeit der zwischen syrischen Staatsangehörigen (in Syrien) geschlossenen Ehe richte sich gemäß Art. 13 I EGBGB nach syrischem Recht. Zwar setze § 17 des syrischen Personalstatutgesetzes (PSG) für die Ehefähigkeit des Mannes die Vollendung des 18. Lebensjahres und für die Ehefähigkeit der Frau die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus. Doch lässt § 18 PSG insofern Ausnahmen zu – dies, wenn der Junge das 15. Lebensjahr und das Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat und der zuständige Richter die körperliche Reife und Geschlechtsreife der Jugendlichen als erwiesen ansieht; grundsätzlich ist zusätzlich die Zustimmung des Vaters oder des Großvaters zur Ehe erforderlich. Im vorliegenden Fall waren diese wie auch die formalen Anforderungen der §§ 40 ff. PSG, vgl. insofern auch Art. 11 I BGB, erfüllt.

Weiter argumentierte das Gericht, dass es hier nicht darauf ankomme, ob ein Verstoß gegen den in Art. 6 EGBGB niedergelegten ordre public vorliege, da, selbst wenn dies der Fall sein sollte, die dann bestehende Lücke wenn möglich mit Regelungen der ausländischen Rechtsordnung, hier also der syrischen Rechtsordnung, zu schließen sei. Bei Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 18 PSG würde nach syrischem Recht aber nur eine fehlerhafte und anfechtbare, gleichwohl aber wirksame Ehe vorliegen. Dies entspreche den in Deutschland die Ehemündigkeit regelnden §§ 1303, 1314 I BGB.

Schließlich würden Kindeswohlbelange vorliegend keine andere Entscheidung erfordern. Insbesondere lägen im konkreten Fall keine Anzeichen für eine Zwangsehe vor.

Kindernachzug nach § 32 I AufenthG

Die Anerkennung von Kinderehen wie durch das Oberlandesgericht Bamberg hat gravierende Auswirkungen auf die Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz. § 32 I AufenthG setzt für den Kindernachzug zu in Deutschland lebenden drittstaatsangehörigen Ausländern u.a. voraus, dass das ausländische Kind minderjährig und ledig ist. Die weiteren Voraussetzungen der Familienzusammenführung bleiben hier zum besseren Verständnis des Themas außer Betracht. Minderjährig ist gemäß des insofern einschlägigen § 2 BGB, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung. Ledig ist derjenige, der weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet ist. Auch hier ist wohl auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Im Übrigen kommt ein Kindernachzug nur gemäß § 36 II AufenthG bei Vorliegen außergewöhnlicher Härte im Wege einer Ermessensentscheidung in Betracht. Die Familie im Sinne des § 32 I AufenthG setzt sich also aus dem Vater und der Mutter bzw. dem allein personensorgeberechtigten Elternteil und dem minderjährigen ledigen Kind zusammen; man spricht insofern auch von Kernfamilie.

Bei der Frage, ob ein minderjähriges Kind verheiratet ist, kommt es dann auf die Wirksamkeit der Ehe an. Für Ehen mit Auslandsbezug gelten auch hier die Art. 11, 13 EGBGB. Hinsichtlich der Form erklärt Art. 11 I EGBGB als Grundregel alternativ die Vorschriften des für das konkrete Rechtsverhältnis einschlägigen Rechts oder die Vorschriften des Ortes, an dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde, für anwendbar. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen gilt zunächst Art. 13 I EGBGB: „Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.“ In Deutschland geschlossene Ehen unterliegen gemäß Art. 13 III 1 EGBGB grundsätzlich der hier vorgeschriebenen Form. Auf das nach Art. 13 I EGBGB für die Voraussetzungen der Eheschließung berufene Recht kommt es nicht an.

In Fällen des Kindernachzugs wird dann regelmäßig ausländisches, etwa syrisches, irakisches oder afghanisches Recht anwendbar sein. Würde man nun – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg im obigen Fall – die in Syrien zwischen einem 14-jährigen syrischen Mädchen und einem 21-jährigen syrischen Mann geschlossene Ehe als wirksam erachten, könnte das Mädchen nicht zu ihren in Deutschland lebenden Eltern nachziehen. Sie würde als verheiratet und damit als nicht ledig gelten. Das Mädchen würde mit ihrem Ehemann eine eigene Kernfamilie bilden.

Verheerend ist diese Rechtslage, wenn minderjährige Personen, meist sind es Mädchen, nicht freiwillig, sondern unter dem indirekten oder direkten Druck, gar unter dem Zwang der Eltern, Großeltern oder anderer Gemeindemitglieder heiraten. Sie müssen dann bei ihrem Ehepartner (im Ausland) bleiben und haben kaum eine Chance auf Nachzug zu ihren Eltern.

Einen so gelagerten Fall hatte der schwedische Migrationsöverdomstolen, eine Berufungsinstanz speziell für migrationsrechtliche Streitigkeiten, bereits 2012 zu entscheiden (MIG 2012:4). Hier ging es um ein 16-jähriges irakisches Mädchen, das bei der schwedischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihrem in Schweden lebenden Vater stellte. Das Mädchen hatte ein Jahr zuvor, gegen ihren Willen und unter Druck des Vaters und anderer männlicher Familienangehöriger, im Irak geheiratet. Auch in Schweden ist nur dem minderjährigen und ledigen Kind ein Nachzug zu seinen Eltern möglich. Der Migrationsöverdomstolen wies den Rechtsbehelf des Mädchens gegen die ablehnende Entscheidung der Ausgangsinstanz zurück, da sie nach dem hier anwendbaren irakischen Recht wirksam verheiratet und damit nicht mehr ledig sei. Eine Anwendung des ordre public lehnte das schwedische Gericht ausdrücklich ab, da dieser Grundsatz restriktiv zu handhaben sei und einen Konflikt der ausländischen Vorschriften mit fundamentalen Grundwerten des eigenen Staates voraussetze.

Ehegattennachzug nach § 30 I AufenthG

Schließlich besteht im Zusammenspiel von § 32 AufenthG und § 30 I AufenthG eine Schutzlücke, wenn sowohl die Eltern bzw. der allein personensorgeberechtigte Elternteil der minderjährigen verheirateten Person, als auch der Ehegatte der minderjährigen verheirateten Person in Deutschland leben. Denn nach § 30 I Nr. 1 AufenthG ist ein Ehegattennachzug nur möglich, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Hintergrund der Vorschrift ist die Verringerung von Anreizen zur Zwangsehe und die Förderung der Integration.

Das Kind kann dann wegen § 32 I AufenthG nicht zu seinen Eltern und wegen § 30 I Nr. 1 AufenthG ebenso wenig zu seinem Ehepartner nachziehen. Auch hier könnte man im Ausnahmefall an eine Anwendung des § 36 II AufenthG denken.

Fazit

Zum Schutze von Kindern und Jugendlichen sollten Ehen, deren Wirksamkeit sich nach ausländischem Recht bemisst, stets als unwirksam behandelt werden, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war. Nur so können die Rechte und Interessen der Minderjährigen gewahrt werden und Schutzlücken geschlossen werden. Ob es sich im Einzelfall um eine Zwangsehe handelt, kann insofern keine Rolle spielen. Dies schon allein, weil sich regelmäßig kaum feststellen lässt, inwiefern tatsächlich Druck oder Zwang auf einen oder beide Ehepartner ausgeübt wurde. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres würden Kinder und Jugendliche dann der Kernfamilie ihrer Eltern bzw. des allein personensorgeberechtigten Elternteils angehören. Weiter wäre zu überlegen, ob man die Ehe mit Volljährigkeit beider Ehepartner automatisch oder auf Antrag als wirksam erachtet.

Die Niederlande sind insofern schon einen Schritt weiter: Ende 2015 erließ das niederländische Parlament im Eilverfahren das Wet tegengaan huwelijksdwang, das Gesetz gegen Zwangsverheiratung, das u.a. die Ehemündigkeit für in den Niederlanden geschlossene Ehen auf 18 Jahren anhebt und bestimmt, dass nach ausländischem Recht zu beurteilende Ehen solange nicht anerkannt werden, wie nicht beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hans-Jürgen Gorr
    3. November 2016 15:19

    Es wird alles zu kompliziert gemacht.Man sollte sich als Staat nicht einspannen lassen! KinderEhen sind in Europa heute nicht üblich und sind deshalb nicht erlaubt. Wir haben uns von alten Bräuchen befreit und müssen alte Fehler nicht wiederholen. Wem das nicht gefällt, kann ja in sein Geburtsland zurück gehen. Je klarer die Gesetze, desto verständlicher sind sie einzuhalten.Gruß Gorr

    Antworten
  • Viola Teubert
    5. November 2016 12:14

    Lieber Herr Gorr,

    ein paar Anmerkungen: Nach der aktuellen Rechtslage (§ 1303 BGB) setzt die Ehemündigkeit in Deutschland grundsätzlich die Volljährigkeit beider Ehepartner voraus. Ausnahmsweise ist eine Hochzeit zwischen einer volljährigen und einer mindestens 16 Jahre alten Person möglich, wenn das Familiengericht hierzu sein Einverständnis erteilt. Tatsächlich werden in Deutschland wenige Ehe zwischen einer volljährigen und einer minderjährigen Person geschlossen.
    Fraglich ist jedoch, ob in Deutschland Ehen anzuerkennen sind, die zwischen ausländischen Staatsangehörigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Dabei unterstellt Art. 13 I EGBGB die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung dem Heimatsrecht der Verlobten. Viele Rechtsordnungen sehen aber die Möglichkeit vor, dass minderjährige Personen eine Ehe eingehen können. Nach Schätzungen des Bundesministeriums des Inneren leben aktuell fast 1.500 minderjährige verheiratete Personen in Deutschland. Es handelt sich hier also um ein reales Problem. Viele dieser jungen Menschen sind vor Krieg und Menschenrechtsverletzungen geflohen und verdienen natürlich den Schutz des deutschen Staates. Gerade minderjährige verheiratete Personen sind regelmäßig besonders schutzwürdig. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 I Asylgesetz steht jedem ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu.

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