Auf LTO sprangen Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf jüngst für die „ethnisch-abstammungsmäßige“ Volksgemeinschaft in die Bresche. Zu deren Rehabilitierung machen sie eine Reihe rechtlicher und semantischer Trugschlüsse nutzbar, die der Leserin und dem Volksbegriff im Wege eines kleinteiligen Begriffswirrwarrs verfassungswidrige (Un-)Zugehörigkeitsverständnisse unterjubeln. Der Schein der Sachlichkeit trügt. Im Modus der Ambiguität wird ein vermeintlich verfassungsrechtliches Argument ausgebreitet, das letztlich das nationalistische Narrativ vom ethnischen deutschen Volk verstetigt und zu gravierenden Rechtsverletzungen führen kann.
Nochmal: Das Abstammungsprinzip des Staatsangehörigkeitsrechts
Das Staatsvolk ist die Summe aller Staatsangehörigen. Entsprechend führt der juristische (Rück-)Weg zum ethnischen Volksbegriff Brosius-Gersdorf und Gersdorf über das Staatsangehörigkeitsrecht. Wer die Debatten auf diesem Gebiet verfolgt hat (etwa hier, hier und hier), weiß mittlerweile, dass der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung weitgehend frei ist. Die beiden staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbskategorien qua Geburt, das ius soli (Erwerb nach Geburtsort) und das ius sanguinis (Erwerb nach Staatsangehörigkeit der Eltern) – inklusive ihrer Kombination – kann der Gesetzgeber festlegen. Sie sind als politische Entscheidungen weder rechtfertigungsbedürftig, noch bedürfen sie eines legitimen Ziels.
Dennoch führen Brosius-Gersdorf/Gersdorf Maßstäbe ins Feld, die einen anderen Eindruck vermitteln. Diese Maßstabsbildung folgt nicht etwa daraus, dass die beiden Professor:innen einem Kategorieirrtum unterliegen. Sie dient der impliziten Indienstnahme des Ethnischen. Unterlaufene Kategoriefehler des Abstammungsbegriffes wurden schließlich bereits ausgeräumt – so sollte man meinen. Man lernt aus seinen Fehlern aber nur dann, wenn es auch tatsächlich Fehler waren.
Betrachtet man die Argumentationslinien genauer, breitet sich ein Konstrukt aus, das zunächst (1.) auf der verschobenen Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruht, um aus dieser Fokusverlagerung dann (2.) ein Spezialitätsverhältnis zu Art. 3 Abs. 3 GG zu imaginieren, das schließlich (3.) ermöglicht, implizit einen fehlgeleiteten Abstammungsbegriff und mithin Volksbegriff einzuführen. Indem sie zu guter Letzt (4.) die „sozio-kulturelle Homogenität“ dem Abstammungsprinzip und dem Staatsangehörigkeitsrecht als Zielsetzung andichten, können über die sog. „Zuwanderungspolitik“ die staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen von Ein- und Ausbürgerung mit dem ethnischen Volksbegriff verquickt werden. Aber der Reihe nach.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung
Brosius-Gersdorf/Gersdorf verweisen für ihr argumentatives Fundament auf zwei Entscheidungen: das Urteil des BVerwG zur Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffes sowie das NPD-Urteil des BVerfG von 2017. Ihnen zufolge hätten die beiden Höchstgerichte entschieden, dass eine Rückkehr zum Abstammungsprinzip mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Allein die Verfassungskonformität des ius sanguinis stand in den Urteilen gar nicht im Fokus. Die Entscheidungen treten stattdessen stets einem ethnischem Volksverständnis entgegen. Insofern das ius sanguinis von den Gerichten herangezogen wurde, erfolgte dies nur in dem Kontext, in dem dieses der Umsetzung der ethnischen Idee dienen sollte. Den Parteien der Verfahren (die NPD bzw. Martin Wagener, dem „Professor einer Hochschule des Bundes“) ging es schließlich darum, ihre Vorstellung der echten Deutschen als Zugehörige des (vorstaatlichen) „ethnischen deutschen Volks“ unter anderem mithilfe des Staatsangehörigkeitsrechts umzusetzen. Eine solche Umsetzung im Wege eines missverstandenen Volks- und Abstammungsbegriffes mit dem Bezugspunkt einer ausschließlich ethnisch statt rechtlich definierten Größe widerspricht indes der Verfassung. Das haben die Gerichte abgeurteilt.
Es wurde also nicht über den Modus der Weitergabe von Staatsangehörigkeit (ius soli oder ius sanguinis) als solcher entschieden, sondern über die Unvereinbarkeit von Verfassung und exkludierendem ethnischem Volksbegriff. Diese wesentliche Unterscheidung lassen Brosius-Gersdorf/Gersdorf außen vor.
Wozu aber die ausführliche Darlegung der Verfassungskonformität des ius sanguinis? Indem sie die Rückkehr zum ius sanguinis verfassungsrechtlich problematisieren, schaffen Brosius-Gersdorf/Gersdorf die Voraussetzung für ihre Lösung, die dann nämlich in einer vermeintlichen Spezialitätskonstruktion mit Art. 3 Abs. 3 GG mündet. Darüber kann zum einen implizit an einen „ethnischen“ Abstammungsbegriff im Wege der Gruppenzugehörigkeit angeknüpft werden, zum anderen wird eine Grundrechteprüfung vorgetäuscht, die letztlich dem Staatsangehörigkeitsrecht „legitime“ Homogenitätsziele oktroyiert.
Zwei Begriffe der „Abstammung“
Was Brosius-Gersdorf/Gersdorf indes verschweigen, ist, welches Verständnis von „Abstammung“ ihren Ausführungen zugrunde liegt. Schließlich sind zwei verschiedene Begriffe der „Abstammung“ im Spiel, die im LTO-Beitrag weder explizit benannt noch differenziert werden. Das macht die Ausführungen nicht nur ambig, es macht die Gegenrede auch kleinschrittig. Deren erster Schritt führt zum Begriff der „Abstammung“ im Staatsangehörigkeitsrecht.
Dass das ius sanguinis gemeinhin als „Abstammungsprinzip“ bezeichnet wird, ist nicht etwa auf den Gesetzeswortlaut zurückzuführen. Im relevanten Artikel der Verfassung, Art. 116 GG, findet die „Abstammung“ überhaupt keine Erwähnung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nennt ihn nur einmal, nämlich bei der Anerkennung der Vaterschaft in § 4 – gleiches galt im Übrigen für das Staatsangehörigkeitsgesetz vor 2000, dem noch das „Abstammungsprinzip“ zugrunde lag. Die Nennung in § 4 StAG ist damit zu begründen, dass die „Abstammung“ des Staatsangehörigkeitsrechts den Übergang der Staatsangehörigkeit der Eltern auf das Kind meint. Es handelt sich also um den individuellen Anknüpfungspunkt der rechtlichen Elternschaft. Davon zu unterscheiden ist ein natürlich-biologischer (und im Zweifel ethnischer) Abstammungsbegriff, der eine vermeintliche Volks- bzw. Gruppenzugehörigkeit zum Ausgangspunkt nimmt. Das ist aber nicht die Abstammung, die das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt.
Wiederholung macht es auch nicht wahrer
Welchen Begriff der Abstammung meinen nun Brosius-Gersdorf/Gersdorf? Den Schritt in die Explizität wagen sie nicht. Geschickter implizieren sie über die Konstruktion eines vermeintlichen Spezialitätsverhältnisses zwischen Art. 116 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund der „Abstammung“. Ein solches besteht natürlich nicht: der diskriminierungsrechtliche Begriff der Abstammung des Art. 3 Abs. 3 GG meint als Differenzierungsverbot (!) die „natürlich biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren“ (BVerfGE 9, 124 (128)). Indem Brosius-Gersdorf/Gersdorf dieses Spezialitätsverhältnis aber unterstellen, machen sie sich den diskriminierungsrechtlichen Abstammungsbegriff zu eigen, um ihn ad absurdum zu führen und auf das Staatsangehörigkeitsrecht anzuwenden.
So bringen sie für das Staatsangehörigkeitsrecht implizit einen Abstammungsbegriff in Stellung, der ihm fremd ist. Ausgerechnet der verfassungsrechtliche Schutz vor Diskriminierung wird zum Bezugspunkt einer natürlich-biologischen Vorstellung von Abstammung, um durch diesen Kniff den „ethnisch“-abstammungsmäßigen Volksbegriff verfassungsrechtlich zu rehabilitieren.
Vor diesem Hintergrund wird ein Abstammungsbegriff operationalisiert, der die Frage aufkommen lässt, wer im Beitrag eigentlich mit „Deutsche“ gemeint ist. Kurz freut man sich über die Klarstellung: „alle Staatsangehörigen, also alle Deutschen“. Macht es da noch einen Unterschied, dass im selben Absatz Menschen die Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip „erwerben“, nach dem Abstammungsprinzip aber Menschen „Deutsche sind“?
„Ethnisch“?
Das führt schließlich zur „ethnischen“ Einkleidung. Im Netz der unterlassenen Differenzierung der Abstammungsbegriffe wird der Leserin unverhohlen der Zusatz „ethnisch“ untergejubelt. Bei all der technischen Diskussion um Staatsangehörigkeitsrecht und Spezialitätsverhältnisse bleibt dabei auf der Strecke, wo um alles in der Welt dieser Zusatz überhaupt herkommt. Das Surplus „ethnisch“ ist schließlich keine beiläufige Redundanz. Stattdessen ist der Zusatz nur dann plausibel, wenn er aus Sicht der Autor:innen das „abstammungsmäßige Volksverständnis“ konkretisiert – und das Staatsvolk definiert.
Wer die staatsangehörigkeitsrechtliche „Abstammung“ als Abstammung von den Vorfahren im weiteren Sinne begreift, benötigt dazu eine Bezugsgruppe. Diese findet sich prompt im „ethnischen Volk“ und wird in den einschlägigen Kreisen regelmäßig dadurch definiert, dass sie als natürliche Einheit jenseits der Staatsangehörigkeit Bestand habe – und sich privilegiert absetzt von den „Passdeutschen”. Eine natürlich vorgefundene, vorstaatliche Größe, die dann im (National-)Staat aufgeht und von der Exklusion aller anderen, „ethnisch“ Unzugehörigen lebt. Einfach in das Staatsangehörigkeitsrecht einführen kann man dieses Verständnis von „Abstammung“ samt seiner „ethnischen“ Prämissen daher nicht. Hier findet die gesetzgeberische Freiheit ihre verfassungsrechtlichen Grenzen. Diese werden jedoch übergangen.
Stattdessen grenzen die Autor:innen ab zwischen einem „ethnisch-abstammungsmäßigen“ und einem „völkisch-abstammungsmäßigen“ Verständnis. Während Ersteres mit der Verfassung konform sein soll, wird Letzteres als mit der Verfassung unvereinbar verworfen. Wo aber soll, jenseits des semantischen Unterschieds, die Grenze verlaufen? Dazu Brosius-Gersdorf/Gersdorf: „Nach dem Grundgesetz gibt es keine ‚höherwertigen‘ oder ‚minderwertigen Rassen’, sondern alle Menschen sind gleich“. Die „völkische“ Vorstellung ist also deshalb nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen, weil sie eine rassistische Hierarchisierung eröffnet. Das unterscheidet sie den Autor:innen zufolge ganz von ihrem „ethnischen“ Counterpart, der nur nach „Ethnie“ unterscheidet, nicht aber hierarchisiert.
Nun müsste also selbst ein „ethnisches“ Verständnis von Abstammung diskriminierungsfrei umgesetzt werden. Brosius-Gersdorf/Gersdorf legen sodann Fälle unzulässiger Diskriminierung dar. Diese Darlegung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vergleichsgruppen eingeführt werden („Deutsche mit und ohne Migrationshintergrund“, „‚kulturfremde‘ Bevölkerungsgruppen“ – im nächsten Satz konkretisiert mit: Muslime –, ,,Zugewanderte mit bestimmter Religion oder Ethnie“), die sich jenseits ihrer Staatsangehörigkeit darin unterscheiden, wie „nah“ sie dem (eigentlichen) „Volk“ stehen, in „kultureller“ Hinsicht, oder eben in ihrer Fähigkeit, „friedlich“ zusammenzuleben. Das haben wir bekanntlich schon immer so gemacht.
Welcome back, Weimar!
In ihrer Relativierung vollendet wird die Ambiguitätssemantik schließlich durch den Begriff der „sozio-kulturellen Homogenität“. Bereits in der Einleitung stellen Brosius-Gersdorf/Gersdorf den „ethnisch“-abstammungsmäßigen Volksbegriff in den Windschatten der sozio-kulturellen Homogenität als vermeintlichem Ziel von „Zuwanderungspolitik“. Wenig später attestieren sie auch dem Staatsangehörigkeitsrecht über das Abstammungsprinzip diese einheitswahrende Zielrichtung.
Zur Begründung bedienen sich Brosius-Gersdorf/Gersdorf der Compact-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2025. Darin habe das BVerwG „unterstrichen, dass das Abstammungsprinzip darauf ziele, die Homogenität und den Zusammenhalt des Volkes als sozio-kulturelle Einheit zu erhalten“. Dieser Verweis geht jedoch ins Leere. Das BVerwG nimmt in der Tat Bezug zur „geistig-kulturellen Homogenität“. Es tut dies allerdings, um festzuhalten, dass „politische Konzepte“, die „allgemein die Bewahrung einer geistig-kulturellen Homogenität oder die Erhaltung des Abstammungsprinzips fordern“, nicht der Verfassung widersprechen. Es besteht doch ein gewaltiger Unterschied zwischen einer Zielrichtung des Abstammungsprinzips und grundsätzlicher Verfassungskonformität. Mit dem BVerwG ist also noch lange keine Zielrichtung des Staatsangehörigkeitsrechts ausgemacht. Auch sagt der Auszug des BVerwG nichts zum Zusammenhang dieser beiden Erscheinungen „Abstammungsprinzip“ und „Homogenität“. Diesen Zusammenhang stellt das Urteil („oder“) nicht her. Brosius-Gersdorf/Gersdorf aber setzen ihn voraus.
Wozu wird also erneut ein rechtlicher Zusammenhang behauptet, der nicht besteht? Das Abstammungsprinzip jenseits reiner Praktikabilitätserwägungen (an irgendetwas muss man beim Staatsangehörigkeitserwerb bei Geburt ja anknüpfen) mit einer Zielrichtung auszustatten, lässt Rückschlüsse zu auf eine andere Stellschraube national(istisch)er Gemeinschaftsbildung: Die „Zuwanderungspolitik“ findet einen ihrer rechtlichen Hebel im Staatsangehörigkeitsrecht, nämlich bei den Voraussetzungen für Ein- und Ausbürgerung. Dem Staatsangehörigkeitsrecht das Regulativ der „sozio-kulturellen Homogenität“ unterzuschieben, erlaubt es Brosius-Gersdorf/Gersdorf, diese zum Maßstab ihrer Zugehörigkeitsverständnisse zu erheben und dadurch das Endergebnis des „ethnisch“-abstammungsmäßigen Volksverständnisses zu verklausulieren. Schließlich verbirgt der Begriff der Homogenität eine Mehrdeutigkeit, die insbesondere im Kontext des in der Einleitung herausgestellten Konnex von Homogenität einerseits und „ethnischer“ Abstammung andererseits Fragen darüber aufwirft, auf welchem Weg Brosius-Gersdorf/Gersdorf diese Mehrdeutigkeit hier bereits implizit ausräumen.
An dieser Stelle kommt zudem erneut der herbeigeredete Konflikt zwischen Art. 116 GG und Art. 3 Abs. 3 GG zum Tragen. Um diese vermeintliche Kollision aufzulösen, stellen die Autor:innen dem Abstammungsprinzip und der Zuwanderungspolitik ein legitimes Ziel (=Homogenität) zur Seite, das auf wundersame Weise eine Ausnahme von Art. 3 Abs. 3 GG bereitstellt. Von dem Verbot der willkürlichen Ausgrenzung ist die Differenzierung nach „Abstammung“ dann plötzlich ausgenommen. Willkür gelte nur noch für alle anderen Diskriminierungskategorien. So wird der eigentlich eklatante Verfassungsverstoß verschleiert, Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen von der Einbürgerung auszuschließen.
Völlig aus den Augen verloren wird indes, was „Homogenität“ überhaupt bedeuten soll.
Ein Blick in die Compact-Entscheidung des BVerwG hilft immerhin, die Quelle des Paradigmas ausfindig zu machen. Es ist, wie sollte es anders sein, das Maastricht-Urteil, in dem das BVerfG vor mittlerweile 33 Jahren Annahmen dazu getroffen hatte, wie die Mitgliedsstaaten der EU sich rechtlich Ausdruck verleihen, nämlich: „relativ homogen“ (BVerfGE 89, 155 (186)). Es handelt sich um ein Geschöpf des 2. Senats von 1993, dessen Mitglied Ernst-Wolfgang Böckenförde viel zu sagen hatte zur Homogenität. Von seinem akademischen Lehrer Carl Schmitt ganz zu schweigen.
Nun muss keine ideengeschichtliche Kontaktschuld konstruiert werden. Die Idee diskreditiert sich ganz von selbst. Die Vorstellungen „sozio-kultureller Homogenität“ lassen sich höchstens umreißen, die konkrete Ausfüllung des Begriffs aber muss scheitern, kurz: an der Unbeweisbarkeit sozialer Kohäsion. Im besten Fall kann die „Homogenität“ nichts weiter leisten als „anspruchslose juristische Gesellschaftsbeschreibung“ (Möllers, Demokratie, in: Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5 Rn. 104).
Denn sie wissen, was sie tun
Im schlimmsten Fall wird das Postulat der „Homogenität“ für ein ethnisches Volksverständnis instrumentalisiert und schließlich für menschenverachtende Kategorienbildung missbraucht. Ein Parteiverbotsverfahren wäre indes ein Anlass, exklusiv ethnische Gemeinschaftsvorstellungen ein für alle Mal in der Verfassungsfeindlichkeit zu versenken. Bei der Gelegenheit könnte man auch an die europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik erinnern, insbesondere an ihre asylrechtlichen.
Rechtswissenschaft ist schließlich Begriffsarbeit. Indem Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf die begriffliche Ambiguität ausnutzen, um Variationen eines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffes mit dem Ergebnis durchzuspielen, einzelne Interpretationen verfassungsrechtlich zu legitimieren, rehabilitieren sie die Kategorie des „Ethnischen“ und enttabuisieren sie zugleich. Darüber hilft auch die abschließende Unterscheidung zwischen „grünen und roten Bereichen der Verfassung“ nicht hinweg, mit denen sie Forderungen der AfD zu skalieren versuchen. Die als „rot“ markierten Bereiche zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie außerhalb der Verfassung stehen – und mit ihr auch nicht in Einklang zu bringen sind.
Zitiervorschlag: Kautzner, Victoria, Gegen die Rehabilitierung eines „ethnisch-abstammungsmäßigen“ Volksverständnisses – Eine Replik auf Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf, JuWissBlog Nr. 88/2026 v. 15.10.2026, https://www.juwiss.de/88-2026/
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