von MARCO VÖHRINGER
Alexander Thiele und Peter M. Huber diskutieren in der ZEIT über das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzgeber. Beide verfehlen dabei den eigentlich entscheidenden Punkt – die Einhaltung der verfassungstextlichen Vorgaben durch das BVerfG
Die Sentenz “There is no such thing as bad publicity” mag in der Unterhaltungsindustrie einen wahren Kern aufweisen, womöglich auch im tages- und parteipolitischen Geschäft. Ambivalenter liegen die Dinge dagegen, wenn Verfassungsgerichten substanzielle öffentlich-mediale Aufmerksamkeit zuteilwird, wie jüngst anlässlich der gescheiterten Nachbesetzung des Bundesverfassungsgerichts mit Professorin Brosius-Gersdorf. Dem wohnt zweifelsohne das Risiko einer vertrauenszersetzenden Politisierung des Verfassungsgerichts inne. Zugleich bietet der öffentliche Diskurs aber auch die Chance, das richtige Verhältnis zwischen rechtsstaatlich-republikanischem Konstitutionalismus und mehrheitsdemokratischem Parlamentarismus neu auszuloten.
In letzterem Sinne bot die ZEIT unlängst ein Forum für eine Diskussion zwischen Verfassungsrechtler Alexander Thiele und Bundesverfassungsrichter a.D. Peter M. Huber. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht dem Entscheidungsspielraum der Parlamente zu enge Grenzen auferlegt. Während Professor Thiele für eine stärkere Zurückhaltung seitens des BVerfG plädierte, verteidigte Peter M. Huber dessen Spruchpraxis. Die Begründungen beider Positionen fordern Kritik heraus.
Maßgebliches…
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert Handlungen anderer staatlicher Stellen. Zu seinen Kompetenzen zählt es gerade auch, von den Gesetzgebungsorganen erlassene Rechtsnormen zu kassieren. Einer Handvoll Richterinnen und Richtern fällt damit die Befugnis anheim, Handlungen der in Anzahl und demokratischer Legitimationsunmittelbarkeit überlegenen Bundestagsabgeordneten zu verwerfen. Als Rechtfertigung hierfür kann freilich nicht die an das voraufklärerische, platonische Philosophenkönigtum erinnernde Vorstellung dienen, die Verfassungsrichterinnen und -richter verfügten über eine höherwertige Einsicht in das Gemeinwohl und sollten daher in ihrer politischen Einschätzung privilegiert werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verfassungsgericht gar kein eigenes politisches, sondern ein verfassungsrechtliches Verdikt über seine Prüfungsgegenstände abgibt. Es befindet nicht darüber, ob Gesetze politisch durchdacht oder moralisch einwandfrei sind, sondern entscheidet einzig, ob sie mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen. In den Bestimmungen des Grundgesetzes – insbesondere den Grundrechten (Art. 1-19 GG), den Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG sowie den formellen Vorgaben der Art. 70 ff. GG – findet die verfassungsgerichtliche Verwerfungskompetenz ihren Legitimationsgrund und zugleich ihre Begrenzung.
… und weniger Maßgebliches
Diese Grundlegung mag basal, womöglich gar trivial erscheinen. Und dennoch leitet sie bruchlos über in die Kritik an jenen Legitimationsparametern, auf die die Diskutanten in dem oben angesprochenen ZEIT-Streitgespräch abstellten.
So findet sich dort die Aussage von Professor Thiele, das Bundesverfassungsgericht nehme bisweilen zu wenig Rücksicht auf vom Parlament in schwierigen Prozessen ausgehandelte Kompromisse. Thiele wörtlich: „Wenn das demokratisch legitimierte Parlament eine Lösung findet und das Gericht sich darüber hinwegsetzt – das ist ein Problem.“ Vorausgegangen waren Worte seines Diskussionspartners, der infrage stellte, mit wie viel abgeordnetenseitiger Sachkenntnis die Gesetze im Bundestag beschlossen werden – „bräsig“ und „provinziell“ sei dessen Handeln etwa im Zusammenhang mit dem Euro-Rettungsschirm gewesen, zu oft werden im Parlament Angelegenheiten „durchgewunken“.
Dass beide Aspekte am entscheidenden Punkt vorbeigehen, dürfte nach den oben gezeichneten Grundlinien zur Rolle des Bundesverfassungsgerichts schwer zu übersehen sein. Einerseits kann es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres umfassen, auch mühsam gefundene gesetzliche Kompromisslösungen zu korrigieren, soweit diese mit den Vorgaben des Grundgesetzes konfligieren. Ein inhärentes „Problem“ liegt hierin nicht – ausschlaggebend ist vielmehr, ob die politisch getroffene Lösung mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. In ersterem Fall hat das BVerfG nicht die Befugnis, diese Lösung zu verwerfen; in letzterem Fall handelt das BVerfG hingegen vollumfänglich im Rahmen seines Mandates und sollte sich – über die rechtliche Begründung hinaus – nicht dafür rechtfertigen müssen, sich über einen politischen Kompromiss „hinweggesetzt“ zu haben.
Genauso wenig aber ist die Frage, ob eine Norm vor dem BVerfG Bestand hat, ohne Weiteres daran geknüpft, von welchem Maß an Sachkompetenz der Beschluss dieser Normen im Bundestag begleitet wurde. Politisch mag man beklagen, dass Gesetzesentwürfe primär in den Ausschüssen erarbeitet werden und zahlreiche Abgeordnete in der Plenumsabstimmung auf die jeweilige Fraktionslinie vertrauen; rechtlich liegt hierin jedoch eine nicht zu beanstandende Wahrnehmung des freien Abgeordnetenmandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Auch hier gilt: Notwendige wie hinreichende Bedingung für ein Karlsruher Einschreiten ist eine Verletzung benennbarer Grundgesetzbestimmungen, zu denen ein bestimmtes Mindestniveau legislatorischer Rationalität gerade nicht zählt. Wie viel richterliche Zurückhaltung das BVerfG gegenüber dem Gesetzgeber wahren muss, ergibt sich allein aus der Reichweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben, nicht aus der vermeintlichen oder tatsächlichen „Bräsigkeit“ gesetzgeberischen Handelns.
Nicht übersehen wird bei alledem, dass diese Vorgaben häufig nicht wertungsfrei aus dem
(Grund-)Gesetzeswortlaut abgeleitet werden können. Das Bild einer Richterin, die als „Subsumtionsautomat“ die lückenlos durch das Gesetz vorgegebenen Lösungen umsetzt – die also, in bekannter Montesquieu’scher Terminologie, als bloßer bouche qui prononce les paroles de la loi fungiert – ist überholt. Gerade im Verfassungsrecht sind häufig Güterabwägungen erforderlich, für die der Verfassungstext keine volldeterminierenden Anordnungen enthält. In diesem verfassungstextlich offenen Bereich – und nur dort – kann auch der gewaltenteilungsbezogene Topos, die Judikative dürfe eine Wertung des Gesetzgebers nicht ohne Weiteres durch eine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 [12 f.]), mit einfließen. Man mag zudem erwägen, dass das Maß an verfassungsgerichtlicher Zurückhaltung in solchen Angelegenheiten davon abhängen kann, ob die zu bewertende gesetzliche Regelung das Ergebnis einer zähen Kompromissfindung war oder ob sich der hinter ihr stehende politische Sachverstand als über- oder unterwältigend darstellt. Nur sollte in der verfassungsrechtspolitischen Diskussion der Eindruck vermieden werden, diese Kriterien seien für sich genommen ausschlaggebend dafür, ob das BVerfG eine gesetzgeberische Entscheidung kassieren darf. Um die eigentlich gemeinplatzartige Kernthese zu wiederholen: Ausgangs- wie auch entscheidender Punkt für die Legitimität verfassungsgerichtlicher Interventionen ist, inwieweit sich das BVerfG dabei im Rahmen der verfassungstextlichen Vorgaben bewegt. Alles Weitere sind sekundäre Erwägungen, die allenfalls dann greifen können, wenn der Verfassungstext keine eindeutigen Vorgaben trifft. Dies klarzustellen hätte der in der ZEIT ausgetragenen Diskussion gutgetan.
Gute und schlechte verfassungsrechtliche publicity
Thiele und Huber ist freilich kein persönlicher Vorwurf zu machen. Beide sind hochpatente Verfassungsrechtler, und dass ein in einer Wochenzeitung abgedrucktes, trilaterales Interview kaum den nötigen Raum bietet, um zu Fragen der Verfassungsrechtspolitik mit der gebotenen Nuanciertheit Position zu beziehen, sollte kaum einer eigenen Erwähnung bedürfen. Und doch geben ihre Stellungnahmen Anlass, abschließend auf einen allgemeineren Missstand in der politisch-medialen Rezeption verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hinzuweisen: Zu oft wird in Reaktionen auf Karlsruher Urteile das Augenmerk nicht deren rechtsargumentative Qualität, sondern die politischen oder auch wirtschaftlichen Konsequenzen der Entscheidungen in den Blick genommen (siehe illustrandi causa hier zum Nachtragshaushalts-Urteil [2023] oder hier zur Soli-Entscheidung [2025]). Dies suggeriert, es gehöre zur Aufgabe des Verfassungsgerichts, möglichst gut an die politökonomischen Anforderungen der Zeit angepasste Richtersprüche zu produzieren. Zu entscheiden hat das Gericht indes nicht anhand sachpolitischer Erwägungen, erst recht nicht aufgrund medial-öffentlicher Opportunität, sondern auf Grundlage verfassungsrechtlicher Regeln. Fällt es so ein in seinen politischen Konsequenzen problematisches, aber einwandfrei aus dem Grundgesetz hergeleitetes Urteil, so ist die angemessene Reaktion hierauf der Ruf nach einer Änderung der Verfassung, nicht die Kritik am Bundesverfassungsgericht.
Richtiger-, wenngleich kontraintuitiverweise kann daher selbst scharfe Kritik an BVerfG-Judikaten good publicity sein, wenn sie die rechtliche Argumentation in den Blick nimmt, statt auf politideologischen Variablen zu beruhen. Entscheidend für die Einordnung als vor- oder nachteilhafte publicity ist die Anerkennung der spezifisch verfassungsrechtlichen Funktions- und Legitimationslogik des Gerichts. Vielleicht – dies sei als möglicherweise überoptimistischer Schlussgedanke angefügt – kann ein gesteigertes Bewusstsein für die Rolle und Legitimationsgrundlage des BVerfG auch dazu beitragen, bei künftigen Richterwahlen das fachliche Reflexionsvermögen statt die politische Gefälligkeit der zur Wahl Stehenden in den Mittelpunkt zu rücken.
Zitiervorschlag: Vöhringer Marco, Offenbar Klarstellungsbedürftiges zur Rolle und Legitimität des Bundesverfassungsgerichts, JuWissBlog Nr. 89/2025 v. 30.09.2025, https:/www.juwiss.de/89-2025/
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