Von FLORIAN ZUMKELLER-QUAST
Namen auf Klingelschildern verstoßen gegen die DSGVO. Jedenfalls sieht das die Wiener Stadtverwaltung so. Daher verlieren nun rund 220.000 Mieter ihre Namensschilder an der Haustüre. Der Verein ARGE Daten fordert die Mieter zudem auf, Schadensersatz geltend zu machen. Das führt unweigerlich zu Frage: Verbietet die DSGVO tatsächlich die Anbringung von Namen auf Klingelschildern durch den Vermieter?
Das Thema wird breit diskutiert: Einerseits wird die DSGVO (zumindest in gewissen Fällen) für nicht anwendbar gehalten, andererseits zumindest eine Erlaubnis im berechtigten Interesse gesehen (so auch das BayLDA , anders aber der LfDI Baden-Württemberg).
Die DSGVO ist nach Art. 2 I DSGVO sachlich anwendbar, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten entweder ganz oder zumindest teilweise automatisiert erfolgt oder sich auf Daten bezieht, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Ein Personenbezug ist beim Datum „Name“ im Kontext „Klingelschild“ aufgrund der Information, dass die namentlich so identifizierte Person in diesem Gebäude wohnt, offensichtlich gegeben, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Daher sind lediglich die Verarbeitung und ihre Art und Weise näher zu betrachten.
Verarbeitung
Eine Verarbeitung ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO „jeder […] ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten“. Im Zusammenhang mit Namensschildern für Klingeln von Mieter kommen mehrere Vorgänge in Betracht: Zunächst die Erstellung der Schilder, sodann das Anbringen des Schildes und zuletzt das Vorhandensein des angebrachten Schildes, wobei diese einzelnen Vorgänge derart nah zueinander sind und ineinander übergreifen, dass eine einheitliche Vorgangsreihe und somit eine einheitliche Verarbeitung anzunehmen ist.
In regulierter Art und Weise
Problematisch ist allerdings die Frage, ob diese Verarbeitung in einer von der DSGVO regulierten Art und Weise erfolgt.
Dies setzt die vollständige oder teilweise Automatisierung des Vorgangs (Variante 1) oder die Speicherung in einem Dateisystem (Variante 2) voraus. Nach dem gängigen Verständnis liegt eine automatisierte Verarbeitung bei jedem Einsatz von informationstechnischer Infrastruktur vor, sodass schon dann eine teilweise automatisierte Verarbeitung vorliegt, wenn die Klingelschilder mittels eines Druckers erstellt wurden (aA wohl das BayLDA). Ein nichtautomatisierte Verarbeitung könnte daher nur bei handschriftlicher Erstellung der Klingelschilder oder bei Erstellung mittels einer mechanischen Schreibmaschine vorliegen. Schon bei Einsatz einer elektronischen Schreibmaschine dürfte eine zumindest teilweise Automatisierung des Vorgangs gegeben sein.
Nur in diesen Fällen kommt es überhaupt auf die Frage an, ob ein Dateisystem vorliegt. Ein Dateisystem ist nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Für die Klingelschilder kann es regelmäßig schon an der Struktur fehlen, wenn etwa die Schilder an Mehrparteienhäusern weder nach Etage und Lage der Wohnung noch namensalphabetisch angeordnet sind.
Jedenfalls wird es aber an der besonderen Zugänglichkeit nach bestimmten Kriterien fehlen, denn die notwendige vereinfachte Weise des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten gerade für ihre weitere Verwendung ist nicht gegeben. Hierfür ist es ohne Belang, dass Art. 4 Nr. 6 DSGVO auch eine geografisch dezentrale Speicherung explizit miteinbezieht. Dadurch, dass an jedem Haus derartige Schilder befindlich sind, ergibt sich zwar ein Zugriff nach Kriterium der Adresse auf den Namen. Die Adresse ist allerdings schon selbst das personenbezogene Datum, denn die für den Personenbezug relevante Information ist gerade die, dass die Person mit dem genannten Namen an dem Ort der Adresse des Hauses, an welchem sich das Klingelschild befindet, wohnt. Diese Bewertung würde aber dazu führen, dass der Kontext einer Information immer schon ihre Zugänglichkeit begründet. So würde die Zugänglichkeit jegliche Bedeutung als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verlieren. Zudem ist zu beachten, dass die Anbringung der Klingelschilder an Gebäuden unabhängig voneinander erfolgt und daher keine einheitliche Führung des Vorgangs vorliegt. Für eine dezentrale Speicherung ist diese aber essentiell, um eine ausufernde Regulierung zu verhindern. Diese Beschränkung ist auch im Sinne des Schutzzwecks des Datenschutzes, die Verhinderung von Gefahren vereinfachter Datenauswertung. Daher liegt im Klingelschild selbst zumindest kein Dateisystem vor.
Man könnte annehmen, der Vermieter speichere diese Daten anderweitig in einem Datenverarbeitungssystem, womit eine zumindest teilweise automatisierte Verarbeitung vorläge. Dies ist aber nicht zwingend und zudem müsste der Name auf dem Klingelschild nicht aus den so gespeicherten Informationen entnommen werden, sodass immer noch eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist. Gerade wenn die Herstellung des Klingelschildes auf dem dargestellten, nichtautomatisierten Weg erfolgt, ist dies zudem fernliegend.
Regelmäßig wird der Vermieter den Namen für das Klingelschild aber aus dem Vertrag entnehmen. Die Gliederung eines Vertrages erfüllt schon die Strukturiertheitsanforderung des Art. 4 Nr. 6 DSGVO und auch die Zugänglichkeit ergibt sich regelmäßig aus Überschriften und dem Vertragstext selbst. Daher ist die DSGVO auf die Verwendung des Namens aus dem Vertrag für ein Klingelschild anwendbar. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Existenz von Vertragsanalysesoftware, die u.a. solche Informationen aus gescannten Verträgen extrahieren kann, zeigt, dass Gefahren vereinfachter Datenverarbeitung hier gegeben sind. Daher stellt die vermieterseitige Erstellung und Anbringung von Namenschildern für die Klingel – und auch für den Briefkasten – eine Verarbeitung in einer von der DSGVO regulierten Art und Weise dar.
Rechtsgrundlage
Daher bedarf es gem. Artt. 5 I lit. a, 6 I 1 DSGVO in Übereinstimmung mit Art. 8 II 1 GrCh einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Neben einer Einwilligung des Mieters (die nicht zwingend schriftlich erfolgen muss, arg. e Art. 7 II DSGVO) nach Art. 6 I lit. a DSGVO, einer denkbaren, in Deutschland nicht existenten gesetzlichen Klingelschildpflicht gem. Art. 6 I lit. c, III DSGVO sowie ggf. der Möglichkeit der einfachen, schnellen Auffindung der Wohnung etwa für Rettungsdienste als Schutzinteresse gem. Art. 6 I lit. d DSGVO kommen noch weitere Rechtsgrundlagen in Betracht.
Denkbar wäre gem. Art. 6 I lit. b DSGVO die Erforderlichkeit zur Erfüllung des Mietvertrags als Rechtsgrundlage anzusehen. Problematisch ist allerdings, dass es häufig an einer expliziten Pflicht des Vermieters zur Anbringung eines Namensschildes fehlen dürfte. Eine solche Pflicht aufgrund der Verkehrssitte und Treu und Glauben gem. § 157 BGB als implizit mitvereinbart anzusehen, dürfte trotz der Üblichkeit solcher Schilder zumindest bei einigen Mietverträgen zu weit gehen. Lediglich bei Einmietung in große Wohnanlagen mit zentralen Zugängen, bei der üblicherweise ein einzelner Mieter keinen Einfluss auf Gestaltung des Zugangsbereichs hat, sondern diese dem Vermieter vorbehalten ist, wird dies denkbar sein.
In den übrigen Fällen wird der Vermieter sich auf ein überwiegendes, berechtigtes Interesse gem.Art. 6 I lit. f DSGVO berufen können. Hier ist auch wieder die schnelle Auffindungsmöglichkeit durch Rettungsdienste zu berücksichtigen, sowie etwa die Möglichkeiten der Zustellung postalischer Sendungen (Einschreiben, Paketsendungen) und gerichtlicher Schreiben. Besonders im Kontext der Zustellung wird sich zudem oft ein Gleichlauf mit den Interessen der betroffenen Person ergeben. Grundsätzlich kann die betroffene Person bei Art. 6 I lit. f DSGVOüber einen Widerspruch die Beseitigung des Schildes verlangen, wenn keine zwingend schutzwürdigen Gründe überwiegen, Art. 21 I 2 DSGVO. Aufgrund der genannten Gründe für ein berechtigtes Interesse werden diese nur in Ausnahmefällen nicht überwiegen, etwa in Fällen von Stalking oder Personen, die im Zeugenschutzprogramm leben. Das reine Interesse der Verhinderung oder Herauszögerung (persönlicher) Zustellung von Schreiben wird jedenfalls nicht ausreichen.
Fazit
Somit fallen Klingelschilder – wie auch Briefkastenschilder – mit dem Namen des Mieters unter die DSGVO. Dennoch wird es in der Regel rechtmäßig sein, dass der Vermieter solche Schilder anbringt. Es empfiehlt sich für Vermieter größerer Wohnanlagen, die Situation schon im Mietvertrag zu regeln und für kleinere Mietsachen, vor allem in Gebäuden mit nur einer Wohnung bzw. getrennten Zugängen, die Gestaltung dem Mieter freizustellen bzw. mit diesem im Einzelfall abzusprechen. Ein Mieter kann immer versuchen, den Vermieter zur Änderung eines angebrachten Klingelschilds zu bringen, aber er wird nur in gewissen Konstellationen auch Erfolg haben, auch weil gar nicht in allen Fällen das berechtigte Interesse oder die Einwilligung die einschlägige Rechtsgrundlage ist.
Zitiervorschlag: Florian Zumkeller-Quast, Dürfen Vermieter keine Klingelschilder mehr anbringen?, JuWissBlog Nr. 90/2018 v. 24.10.2018, https://www.juwiss.de/90-2018/
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Art. 2 Abs. 1 DSGVO: Diese VO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden soll. Dort steht somit nicht wie von Ihnen angeführt: Daten, die ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden oder in Dateisystemen gespeichert werden sollen. Bei Klingelschildern liegt keine automatisierte, sondern eine nichtautomatisierte Verarbeitung vor. Gemäß Art. 2 muss für die Anwendbarkeit der DSGVO somit eine Speicherung in Dateisystemen erfolgen. Das ist bei Klingelschildern nicht der Fall. Die DSGVO ist nicht anwendbar.
[…] Begriff der Speicherung in einem Dateisystem mit Sicherheit weit zu verstehen ist (wie ich schon im Rahmen der Klingelschilder-Debatte hier dargelegt habe), scheint ein derartiges Verständnis doch über die Grenzen des Begriffes zu gehen. Zwar sind die […]