von ISA BILGEN

Was interessiert es andere oder den Staat, was ich esse, wie ich mich fortbewege und überhaupt wie ich mein Leben führe? Warum sollte ich bequeme Gewohnheiten ändern? Kurz: Weil mein Freiheitsgebrauch niemals irrelevant ist für die Freiheit der anderen.

Notwendigkeit einer rechtlichen Grundpflicht

Zur Überwindung der Umweltkrise bedarf es einer bürgerlichen Grundpflicht für einen nachhaltigen Freiheitsgebrauch. Nach dem neuen IPCC-Bericht steht es um die Folgen des Klimawandels für die Menschen schlimmer als befürchtet. Der Klimawandel fordert immer mehr Todesfälle, führt zu Dürren und Extremwetterereignissen. Er wirft auch zunehmend Fragen nach einer gerechten und nachhaltigen Lebensweise auf. Das BVerfG betonte im sich nun jährenden Klima-Beschluss, dass Deutschland sich seiner Verantwortung nicht durch den Fingerzeig auf andere Staaten entziehen könne. Eine Lösung des globalen Problems sei aber „maßgeblich auf das wechselseitige Vertrauen in den Realisierungswillen der anderen angewiesen“ (Rn. 203). Das Gericht meint dabei das zwischenstaatliche Verhältnis. Jedoch gilt dasselbe auch für das Verhältnis der Bürger:innen untereinander. Wie auch immer der Gesetzgeber dem Beschluss entsprechend seine Klimaschutzmaßnahmen nachbessern will, es kommt letztendlich auf eine zu bewirkende Verhaltensänderung der Einzelnen an.

Zwar existiert nach dem Klima-Beschluss mit Art. 20a GG als konstitutionalisiertem Umweltschutz „eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll“ (Rn. 197). Doch erst wenn eine individuelle Grundpflicht aus Art. 20a GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG an die Seite des staatlichen Schutzauftrages gestellt wird, kann Umweltschutz auf das gebotene Schutzniveau gehoben werden. Die Umweltkrise mag eine kollektive sein. Ihre Verursacher:innen sind aber in letzter Instanz auch Individuen. Sie müssen um ihrer eigenen Freiheit willen in die Pflicht genommen werden.

Verantwortungsdimension von Freiheit

Die Menschenwürde verleiht den Einzelnen Rechtssubjektfähigkeit. Rechtssubjekt zu sein heißt aber, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend schützt das Grundgesetz die Freiheit „nicht mit dem Ziel, bindungslose Selbstherrlichkeit und rücksichtslose Interessendurchsetzung zu fördern“ (Lissabon-Urteil, Rn. 220).

Das BVerfG konstatierte im Klima-Beschluss, dass es Staatspflicht sei, mit Ressourcen so sorgsam umzugehen, dass künftige Generationen sie „nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten“ (Rn. 193). Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber „zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen“ (Rn. 183). Nachhaltigkeit avanciert zur Gerechtigkeitsfrage (Generationengerechtigkeit).

Letztlich sind es jedoch Individuen, die verbrauchen und konsumieren. Von ihrem Verantwortungsbewusstsein und Konsumverhalten hängt Umweltschutz am Ende ab. Damit sei nicht gesagt, dass allein Individuen für die Umweltkrise verantwortlich sind und nur sie diese lösen könnten. Der Staat und etwa Unternehmen sollen also keineswegs von eigenen – wesentlich gewichtigeren – Pflichten entbunden werden. Aber es ist eben auch die individuelle Freiheit an Verantwortung gebunden.

Diese individuelle Freiheit, für die das grundlegend allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG steht, darf insofern nicht nur an das No-harm-Prinzip für hier und jetzt Lebende gebunden werden. Vielmehr muss sie die Zukunftsdimension von Verantwortung einbeziehen, die in Art. 20a GG explizit nur dem Staat zugeschrieben ist. Das Grundgesetz kennt darum auch für Einzelne kein Recht auf verantwortungslose Freiheit. Freiheit darf nie auf Kosten der Freiheit anderer gehen. Die ungehemmte Ausbeutung der Natur sowie der ungebremste Fortgang des anthropogenen Klimawandels sind daher äußerst verantwortungslos. „Freie Fahrt für freie Bürger:innen“ ist so gesehen nur ein Ausdruck des Rechts der Stärkeren.

Art. 20a GG kommt folglich nicht nur eine staatliche und intertemporale, sondern i.V.m. Freiheitsrechten (insb. Art. 2 Abs. 1 GG) auch eine intersubjektive Verantwortungsdimension zu. Grundsätzlich ist auch egoistischer, eigennütziger und umweltbelastender Freiheitgebrauch geschützt. Jede:r ist aber dabei je nach Einfluss und Möglichkeit zu Nachhaltigkeit verpflichtet. Der Mensch kann sich ebenso wenig wie der Staat seiner Verantwortung durch den Hinweis auf die Umweltfolgen des Verhaltens anderer entziehen. Der einzelne Schadensbeitrag mag insignifikant sein, aber er bleibt mit Verantwortung verbunden. Bürger:innen werden bisweilen sogar entmutigt und sie können negative Folgen leichter ausblenden, wenn ihnen gesagt wird, dass ihr Beitrag bedeutungslos ist.

Rechtspflichten statt moralischer Appelle

Grundpflicht heißt hierbei nicht, dass es sich um im Privatrechtsverhältnis einklagbare subjektiv-rechtliche Pflichten handelt. Das würde das rechtliche Verhältnis zwischen Privaten wohl überstrapazieren. Vielmehr geht es um eine besondere Form der letztlich in der Menschenwürde wurzelnden wechselseitigen Achtungs- und Anerkennungspflicht. Bürger:innen können die Erfüllung dieser Pflicht also nicht gegenüber dem Staat oder einer anderen Person einklagen. Die Grundpflicht ist somit nur objektivrechtlicher Natur – aber mit Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung.

Diese Pflicht ist unbrauchbar, solange sie nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Sie ist daher auf die Konkretisierung durch den Gesetzgeber angewiesen. Immissionsschutzrechtlich werden beispielsweise Betreiber:innen von Anlagen bereits nach § 5 BImSchG zur Vermeidung von schädlichen Umweltwirkungen und zu sparsamer Energieverwendung verpflichtet. Damit das für alle gelingen kann und Einzelne ihrer Grundpflicht gerecht werden können, muss Nachhaltigkeit für alle bezahlbar werden. Der Staat muss die notwendigen Bedingungen, insbesondere eine nachhaltige Infrastruktur gewährleisten. Er muss auch seinem Erziehungsauftrag hinreichend nachkommen und Aufklärung betreiben. In Betracht kommen Instrumente wie eine bessere Anreizsteuerung, mehr klimaneutrale Mobilität, kostenloser ÖPNV, günstigere Möglichkeiten für den Fernverkehr (Zugfahrt muss günstiger werden als die Fahrt mit dem eigenen PKW), Senkung der Mehrwertsteuer für nachhaltige Produkte, CO2-Steuer, Erhöhung der Steuer für Fleischprodukte etc. Indes zeigt die Empirie auch, dass solche Mittel nur begrenzt wirken.

Das Grundgesetz verlangt vom Staat insofern mehr als nur Moralappelle an die Eigenverantwortung. Es bedarf vielmehr rechtsverbindlicher Pflichten für alle. Zu denken ist etwa an Tempolimits, das Verbot von Kurzstreckenflügen, Mehrwegpflichten (vgl. zur Verpflichtung der Gastronomie ab 2023 in Umsetzung u.a. der EU-Richtlinie 2019/904 bereits § 33 VerpackG, die die Pflicht freilich durch Ausnahmen ad absurdum führt) etc. Das gilt nicht trotz, sondern gerade wegen heterogener moralischer Ordnungsvorstellungen. Die Schwelle von subjektiven Fehlvorstellungen von der Wirklichkeit zum folgenreichen Verhalten ist schnell überschritten. Alltägliche Verhaltensweisen wie der Energieverbrauch zum Arbeiten, Heizen, Kochen, Vergnügen usw. werden nicht kritisch reflektiert, solange sich Einzelne ihrer Folgen nicht bewusst sind. Wo Moral nicht als Kompass für verantwortungsvolles Handeln genügt, muss das Recht seine ureigene Ordnungs- und Orientierungsfunktion aktivieren. Aufgabe des Rechts ist also die Steuerung individuellen Verhaltens hin zum verantwortungsvollen Handeln.

Bewusstsein von Nachhaltigkeit durch Recht

Ein Verantwortungsbewusstsein wird mehr durch Rechtspflichten als durch moralische Appelle geschärft. Indem kollektive Krisen im individuellen Ursachenkreis betrachtet werden, wird Verantwortung individualisiert. Damit wird zugleich das notwendige Betroffenheitsgefühl erzeugt. Denn Menschen fühlen sich für die Folgen ihres Handelns zumeist erst dann verantwortlich, wenn daran Rechtsfolgen geknüpft werden. Und nur dann sind sie bereit, ihr schädliches, gewohntes Verhalten zu ändern. Sonst spüren sie als Individuen die Kosten und unumkehrbaren Umweltfolgen ihres Handelns nicht unmittelbar. Ein Grundrecht auf ein von den Folgen des eigenen Handelns unbeschwertes Gemüt gibt es nicht.

De lege lata wird mit der Zulässigkeit von verschwenderischem Ressourcenverbrauch eher ein unkritisches Bewusstsein von Nachhaltigkeit stabilisiert. Schließlich messen Menschen ihren Gerechtigkeitssinn oft allein am positiven Recht. Was legal ist, ist auch moralisch rechtens. Getreu dem Motto: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Recht normt gewissermaßen verantwortungsloses Verhalten, macht es zur Normalität, indem es dieses erlaubt. Der Mensch muss sich nicht daran stören, dass seine Produktions- und Lebensweise ungerecht sein kann, da sie legal ist. Aus diesen Gründen muss Nachhaltigkeit, die bisher für Einzelne eher moralische Erwartung ist, als Grundpflicht mehr die Form des Rechts annehmen.

Zitiervorschlag: Isa Bilgen, Nachhaltigkeit als Grundpflicht, JuWissBlog Nr. 15/2022 v. 18.3.2022, https://www.juwiss.de/15-2022/.

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Grundpflicht, Klima-Beschluss, Klimawandel, Moral, Nachhaltigkeit, Umweltkrise
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