Die wahlrechtlichen Privilegien des SSW auf dem Prüfstand

Wahlprüfungsbeschwerde vor dem LVerfG Schleswig-Holstein

von FREDERIK HEINZ

Frederik Heinz

Am Freitag, den 13. (!) September, wird das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein über mehrere Wahlprüfungsbeschwerden urteilen – darunter eine Gruppe von Beschwerdeführern, der ich angehöre –, die sich gegen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 6. Mai 2012 wenden. Dabei muss das Landesverfassungsgericht in seiner kurzen Historie – es wurde erst 2008 eingerichtet – bereits zum zweiten Mal über die Verfassungsmäßigkeit und rechtmäßige Anwendung von Wahlrecht befinden. Denn auch die vorherige Landtagswahl im Jahre 2009 wurde angefochten. Das Gericht urteilte damals, dass das Landeswahlrecht verfassungswidrig sei und ordnete unter Setzung einer Frist zur Neunormierung vorzeitige Neuwahlen an.

Die in der wahlrechtlichen Rechtsprechung eher unübliche Anordnung von Neuwahlen führte zu einer erheblichen Erschütterung der politischen Landschaft in Schleswig-Holstein.

Der SSW zu Unrecht im Landtag

Das Landesverfassungsgericht wird bei dem zu treffenden Urteil nicht nur über Wahlrecht sondern mittelbar auch über das Fortbestehen der regierenden Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grüne und SSW entscheiden. Diese stützt sich lediglich auf eine Einstimmenmehrheit im schleswig-holsteinischen Landtag, während in dem Verfahren drei Mandate des SSW infrage stehen. Dies erklärt auch das große mediale Interesse an dem Verfahren.

Kern der Beschwerden ist nun zum einen die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 S. 2 LWahlG SH, zum anderen die konkrete Anwendung dieser Norm.

a) Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 S. 2 LWahlG SH

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 LWahlG SH sind Parteien der dänischen Minderheit von der 5%-Klausel befreit. Meine Beschwerdegruppe wendet gegen diese Privilegierung ein, dass dadurch die Gleichheit der Wahl in der Ausgestaltung der Erfolgswertgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien als Bestandteile des Demokratieprinzips gem. Art. 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 LV SH verletzt sind, da die Beeinträchtigung dieser zentralen Verfassungsgüter nicht zu rechtfertigen ist.

Weder die Bonn-Kopenhagener Erklärung der Bundesregierung aus dem Jahre 1955 kann als Regierungserklärung Beeinträchtigungen des Demokratieprinzips rechtfertigen. In dieser hatte die damalige Bundesregierung in einem Zusatzprotokoll erklärt, dass sie bei der schleswig-holsteinischen Landesregierung darauf hinwirken werde, dass diese Parteien der dänischen Minderheit von der 5%-Hürde befreit.

Noch kann die Verankerung des Minderheitenschutzes als Staatszielbestimmung in Art. 5 Abs. 2 S. 1 und 2 LV SH für eine Rechtfertigung herhalten. In einer Abwägung zwischen diesen Verfassungsgütern müssen die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien als tragende Prinzipien unseres demokratischen Staates höherrangig bewertet werden, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der Befreiung ergibt.

b) Konkrete Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 2 LWahlG SH

Käme man dennoch – entgegen obiger Argumente – zu dem Ergebnis, die Befreiung sei verfassungsgemäß, so wenden wir uns auch gegen die konkrete Anwendung der Norm auf den SSW. Bereits die Ausgestaltung des Tatbestandes der Norm bereitet dabei Schwierigkeiten. Denn was ist unter einer Partei der dänischen Minderheit zu fassen? Prof. Dr. Pieroth hat sich in einem Gutachten aus dem Jahr 2000 folgendermaßen dazu geäußert:

„Eine Partei der dänischen Minderheit ist eine politische Vereinigung, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet von Südschleswig beschränkt und die von Mitgliedern der dänischen Minderheit gebildet wird und die dänische Minderheit repräsentiert, indem sie durch ihr Programm und ihr Auftreten ihr Bekenntnis zum dänischen Volkstum zum Ausdruck bringt und organisatorisch in die dänische Minderheit eingebunden ist“.

Geht man von dieser Definition aus, so ist die Subsumtion des SSW als eine solche Partei der dänischen Minderheit sehr fraglich. Denn beschränkt sich eine Partei bei ihrer Tätigkeit auf den Bereich Südschleswig (das ist nur der nördliche Teil Schleswig-Holsteins), wenn sie im ganzen Land wählbar ist und im ganzen Land Wahlkampf macht? Bekennt sich eine Partei zum dänischen Volkstum, wenn in einem 81 Seiten langen Wahlprogramm lediglich auf 2 Seiten etwas über die dänische Minderheit steht?

Der Weg vor das Landesverfassungsgericht

Als Beschwerdegruppe hatten wir anlässlich der Einreichung unserer Beschwerde eigens eine Pressekonferenz in den Räumen der Landespressekonferenz im Landtag abgehalten, um unser Anliegen auch den Medien deutlich zu machen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde uns das umfassende öffentliche Interesse bewusst. Wir hatten das Privileg, vor ca. 20 Pressevertretern der Printmedien und Radiosender sowie vor drei Kamerateams unsere Begründung vorzutragen. Dabei waren sowohl überregionale als auch regionale Medien vertreten.

Ein ähnliches Spektakel erwartete uns dann zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht am 19. Juni dieses Jahres. Vergleichbares kannten wir bis dato eher aus dem Fernsehen und nun waren wir tatsächlich selbst mittendrin. Insofern war es spannend, diverse Interviews geben zu dürfen und unsere Sicht der Dinge deutlich zu machen.

Die mündliche Verhandlung selbst ergab allerdings wenig Neues in der Sache. Neben den Vertretern der vier Beschwerdegruppen durften auch die Vertreter des Landtages, der Landesregierung sowie der Landtagsfraktionen von SSW, FDP und Piraten ihre Argumente zu den oben skizzierten und weiteren Fragen (auf deren Aufzählung ich aus Platzgründen verzichtet habe) kundtun. Aufgrund der großen Anzahl der Beteiligten zog sich die Verhandlung, untergliedert in die einzelnen strittigen Punkte, über sieben Stunden hin. Dabei mussten wir u.a. Verwunderliches hören: So soll – neben den oben dargestellten Gegenargumenten – die Tatsache, dass die dänische Königin Margarethe II. die deutsch-dänische Freundschaft bei einer Neujahrsbotschaft gelobt hat, nach der Meinung des Vertreters der Landesregierung irgendwie dazu führen, dass Staatstrukturprinzipien wie das Demokratieprinzip zugunsten der wahlrechtlichen Privilegierung verdrängt werden – erstaunlich! Solche gewagten Thesen würden wohl in einer Hausarbeit im Studium eher zu null Punkten führen.

Und ein Weiteres war verwunderlich: Die Richter stellten während der gesamten Verhandlung keine einzige vertiefende Frage. Zum Schluss stellte der Gerichtspräsident lediglich dar, welche Rechtsfolgen beim Urteilsspruch denkbar wären: Von „alles bleibt beim Alten“ über einen Appell an den Gesetzgeber, eine Neunormierung vorzunehmen, die Neuverteilung der Mandate des SSW bis hin zur erneuten Anordnung von Neuwahlen.

Da sich aus der Verhandlung keinerlei Hinweise ergaben, in welche Richtung das Gericht wohl tendiert, bleibt uns nun nur übrig, die Urteilsverkündung am 13. September gespannt abzuwarten.

Bonn-Kopenhagener Erklärung, dänische Minderheit, Demokratie, Demokratieprinzip, Frederik Heinz, Landtagswahl 2012, LVerfG Schleswig-Holstein, Minderheitenschutz, SSW, Wahlprüfungs-beschwerde, Wahlrecht
Nächster Beitrag
„Stop-and-frisk“ in der Hamburger Schanze oder zum Unterschied zwischen Eisbergen und Gesetzen
Vorheriger Beitrag
Auf einem Auge blind?

Ähnliche Beiträge

von ANNIKA D. LUCH und SÖNKE E. SCHULZ Wen schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG? Ist Schutzgut die eigenständige und selbstgestaltete Wahlentscheidung des Einzelnen oder ist es eine – nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmende – optimale Wahlhandlung? Eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 2 BvC 7/10, v. 9.7.2013) zu § 36…
Weiterlesen
von ANIKA KLAFKI Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat das Präventionsgesetz gebilligt – ein wenig umstrittenes Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung. Doch der Teufel steckt im Detail: Wer nur tief genug gräbt, der kann an Hand des Präventionsgesetzes eine Machtverlagerung im deutschen Gesundheitswesen erkennen, die mit demokratischen Werten nur…
Weiterlesen
von MARVIN DAMIAN HUBIG Erneut durfte das BVerfG über Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitglieder:Innen, vorliegend der ehemaligen Kanzlerin selbst, entscheiden. Hierbei war ihm abermals die Möglichkeit gegeben, in seiner knappen 5:3-Entscheidung die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit zu präzisieren. Überraschenderweise distanzierte sich Richterin Wallrabenstein mit einem Sondervotum und stellte klar: regierungsamtliche Äußerungen sollten keinem…
Weiterlesen

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.