von JAKOB BECKER
Wirkt sich die VwGO-Reform negativ auf diejenigen aus, die sich keinen Anwalt leisten können?
Mit dem Ziel der Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsprozessen plant Bundesjustizministerin Stefanie Hubig gleich an mehreren Stellschrauben zu drehen: Neben der Reduktion der entscheidungsbeteiligten Richter, Änderungen im Rechtsmittelrecht, dem „Hängebeschluss“ im einstweiligen Rechtschutz sowie querulatorischen Klagen und Anträgen beinhaltet der am 2. Februar vorgestellte Entwurf zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)) unter anderem eine Anpassung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO. Was als Anpassung an die ständige Rechtsprechung vorgestellt wird, entpuppt sich auf einen zweiten Blick weitreichender als gedacht.
Funktion und Ziel des Untersuchungsgrundsatzes
Der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO übertragt die Ermittlungsverantwortung für den Sachverhalt an das Gericht. Damit leistet er einen Beitrag zu einem effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser bezieht sich nach allgemeiner Ansicht auf die gerichtliche Überprüfung von Exekutivhandlungen, also den Gegenstand des typischen Verwaltungsgerichtsprozesses. Das Gericht wird so in die Lage versetzt, selbst zu ermitteln und in Tatsachenfragen eigene Untersuchungen vorzunehmen. Das führt zu einer wirksameren Kontrolle. Die Aufnahme in den Verwaltungsprozess – dieser gilt auch nach § 24 Abs. 1 VwVfG im verwaltungsbehördlichen Verfahren – sorgt daher meist für eine Entlastung des Bürgers, wobei auch belastende Tatsachen aufgeklärt werden sollen. Die strukturelle Benachteiligung des Bürgers drängt sich insbesondere im Fall der Eingriffsverwaltung auf. Die öffentliche Hand ist häufig informationell, personell und finanziell überlegen. Nicht umsonst wird die Beziehung auch als Subordinationsverhältnis bezeichnet.
Ohne die freiverantwortliche Einbringung eigener Anträge zu verhindern, stellt der Untersuchungsgrundsatz die unparteiische Tatsachenermittlung in das Zentrum des Verfahrens. Unklare oder unvollständige Anträge können ohne die Bedrohlichkeit des Vorwurfes eines voreingenommenen Gerichts ausgeforscht werden. Die Aufnahme für den Verwaltungsprozess schützt daher die Grundrechte des Bürgers. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden Anwaltszwanges im behördlichen und erstinstanzlichen Verfahren. Etwaige Kostenübernahmen im Rahmen der Prozesskostenhilfe können zwar zur Verkleinerung dieser Asymmetrie im Kräfteverhältnis beitragen, aber nicht jeden Einzelfall abdecken.
Grundsätzlicher Wirkmechanismus
Der Untersuchungsgrundsatz (auch als Amtsermittlungsgrundsatz bezeichnet) verpflichtet die Verwaltungsgerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht trägt daher die vollumfängliche Verantwortung für die Tatsachenermittlung, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind. Umfasst sind dabei sowohl vor- als auch nachteilige Tatsachen für den Bürger und die öffentliche Hand. Die verpflichtende Heranziehung der Beteiligten im Verwaltungsgerichtsprozess sichert die prozessualen Rechte der Streitparteien, Teil der Sachverhaltsermittlung zu sein und die eigene Position darzustellen. Allerdings binden die Parteivorträge sowie Beweisanträge das Gericht nicht, vgl. § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO. Sie geben nur Hilfestellung zur Pflichterfüllung der Gerichte.
Im Gegensatz dazu steht der Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. Dabei sind die Streitparteien verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen einzubringen, die zur Klärung der Rechtslage notwendig sind. Das Gericht ermittelt nicht darüber hinaus, sondern entscheidet auf dieser Grundlage. Wird eine vorgebrachte Tatsache nicht angezweifelt, ist sie als wahr zu unterstellen. Insofern spricht man von einer formellen Wahrheitsermittlung. Der Untersuchungsgrundsatz zielt währenddessen auf eine materielle Wahrheitsermittlung.
Die Untersuchungspflicht ist dennoch nicht schrankenlos. Sie findet ihre Grenzen in der Rechtserheblichkeit einzelner Tatsachen: Eine Tatsache, die keinen Beitrag zur Klärung der strittigen Rechtsfrage leistet, muss daher nicht untersucht werden. Für die Beurteilung der Frage der Rechtserheblichkeit ist vor allem der Klageantrag des Klägers maßgeblich.
Bei der praktischen Umsetzung dieses Modells hat insbesondere die Rechtsprechung immer wieder Präzisierungen vorgenommen. Die Beitragspflicht der Parteien wurde ausgestaltet, die Beurteilungsmaßstäbe der Rechtserheblichkeit einer Tatsache verfeinert. Immer wieder spielte die Reichweite von Nachforschungspflichten und das Verhältnis zu dem Vorbringen der Parteien eine Rolle. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass auch vor der Gesetzesänderung die Anträge der Prozessparteien bei der Sachverhaltsaufklärung des Gerichts erheblich mitwirken. Dies gilt besonders für Groß- und Masseverfahren.
Geplante Änderung
In dieses Verhältnis soll die geplante Gesetzesänderung einwirken. Der VwGO-E des Bundesjustizministeriums sieht unter anderem vor, dass an den § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO ein dritter Satz angehängt wird:
„Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“ (S. 8)
Laut Begründung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz ermöglicht diese Einfügung eine stärkere Fokussierung auf die rechtliche Prüfung, indem zwar grundsätzlich die Verantwortung zur Sachverhaltsaufklärung beim Gericht verbliebe, aber die Parteivorträge stärker in den Fokus genommen werden. Nach Ansicht des Ministeriums werde damit die wohl ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt, das beschloss: „Auch der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“ (Fn. 15). Insofern stellt der Satz 3 eine direkte Übernahme der Formulierung der Rechtsprechung dar.
Mehr Parteivortrag – weniger Ermittlung?
Wie dargestellt, ist eine Umgestaltung des Untersuchungsgrundsatzes ein kritischer Punkt für den Grundrechtsschutz. Der § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E führt zu einer gesetzlichen Grenze, die Verwaltungsrichterinnen und -richtern einen Orientierungspunkt für die Beendigung der Sachverhaltsaufklärung bietet.
Wie dargestellt, ist dies ein Ausfluss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese setzt allerdings einen Punkt voraus, der in der Gesetzesbegründung bisher keinen Widerhall gefunden hat: Bei dieser Entscheidung, ebenso wie bei den vorherigen Entscheidungen, geht das Gericht von einer anwaltlich vertretenen Streitpartei aus. Der erweiterte § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E gilt allerdings auch für das wichtige erstinstanzliche Verfahren. Dieses kennt keinen Anwaltszwang. Nach § 67 Abs. 1 VwGO ist es die Entscheidung der Streitpartei, sich vertreten zu lassen, wenn sie es sich leisten kann. Einen Vertretungszwang statuiert § 67 Abs. 3 VwGO nur vor dem Ober- und Bundesverwaltungsgericht.
Ohne Anwalt – dessen Kostenübernahme möglich ist, aber keineswegs garantiert werden kann – sieht sich der Bürger allein dem überlegenen Staat gegenüber. Der Untersuchungsgrundsatz schützt hier den Bürger, der neue Entwurf schwächt möglicherweise dessen Stellung. In den zitierten Urteilen wird regelmäßig auf die Vertretung der Streitparteien rekurriert, eine Nachforschungspflicht mit dem Argument der Vertretung durch einen Anwalt abgelehnt. Diese Besonderheit der zugrunde liegenden Rechtsprechung wird in der Begründung des Gesetzesentwurfes nicht gewürdigt.
Fazit und Ausblick
Die Anpassung des Untersuchungsgrundsatzes kann also auch negative Folgen für einen effektiven Rechtschutz haben. Dies sollte mitbedacht werden. Denn ein effektiver Rechtsschutz im Sinne eines schnelleren Rechtschutzes darf nicht auf Kosten von dessen Qualität gehen.
Das eingangs erwähnte Ziel der Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsprozessen ließe sich auch auf anderem Wege erreichen. Rheinland-Pfalz gibt hierfür ein positiv Beispiel: Dort dauert ein Verfahren im Schnitt 5,5 Monate, während es sich in Brandenburg über durchschnittlich 22,4 Monate zieht. Trotz der für beide geltenden Verfahrensordnung bestehen demnach große föderale Unterschiede. Eine Beschleunigung könnte also auch ohne die Reform des Untersuchungsgrundsatzes realisiert werden.
Zitiervorschlag: Becker, Jakob, Amtsermittlungsgrundsatz und Prozessvertretung, JuWissBlog Nr. 21/2026 v. 26.02.2026, https://www.juwiss.de/20-2026/.
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