von SHINO IBOLD
Der Trend zum Erlass von sogenannten „Burkaverboten“ ist derzeit auch im universitären Kontext zu beobachten. In Kiel, Gießen und ganz Bayern dürfen Studentinnen mit Gesichtsschleier nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen. Argumentiert wird in diesem Zusammenhang weniger mit aus der Kopftuchdebatte bekannten Gesichtspunkten wie der Geschlechtergleichheit oder der negativen Religionsfreiheit. Stattdessen heißt es, der Gesichtsschleier unterlaufe die Mindestanforderungen an eine offene wissenschaftliche Kommunikation.
Die Kieler Christian-Albrechts-Universität erließ Ende Januar ein Verbot der Gesichtsverschleierung für sämtliche Lehrveranstaltungen. Anlass bot eine Studentin, die zu einer Vorlesung mit Niqab erschienen war, was ihrem Dozenten nicht behagte. Ein ähnlicher Umgang mit dem Gesichtsschleier erfolgt an der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie an Bayerischen Hochschulen, wo mit Art. 18 Abs. 3 BayHSchG sogar eine gesetzliche Regelung besteht. Der 2017 erlassene Verhaltenskodex zur Religionsausübung der Universität Hamburg definiert das Tragen religiös motivierter Bekleidung in Lehrveranstaltungen zwar nicht per se als Störung. Dies gelte für die Vollverschleierung allerdings nur, solange durch sie „nicht selbstverständliche Anforderungen an die wissenschaftliche Kommunikation“ gestört werden. Auch hiernach erscheint ein Verbot für Lehrveranstaltungen mit Verweis auf das Argument einer notwendigen offenen Kommunikation also durchaus möglich.
Eingriff in schrankenlos gewährleistete Grundrechte
Dass Verbote religiöser Bekleidung Eingriffe in die Religionsausübungsfreiheit darstellen, ist höchstrichterlich geklärt. Zudem bewirken die Verbote einen Ausschluss muslimischer Frauen aus staatlichen Bildungseinrichtungen aufgrund ihrer (erkennbaren) religiösen Überzeugung. Die damit einhergehende Benachteiligung ist auch diskriminierungsrechtlich problematisch. Hinzukommt eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit, da sich Verbote im universitären Bereich als subjektive Berufswahlregelungen erweisen können, sofern für den angestrebten Beruf ein Hochschulabschluss erforderlich ist.
In der Diskussion um die universitären Verbote scheint übersehen zu werden, dass es sich bei der Religionsfreiheit sowie bei dem ebenfalls einschlägigen Diskriminierungsverbot aufgrund von Religion und Geschlecht um schrankenlos gewährleistete Grundrechte handelt. Diese Grundrechte können nicht ohne Weiteres aufgrund allgemeiner sachlicher Erwägungen beschränkt werden. Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung eines Eingriffs stets eines kollidierenden Verfassungsgutes.
Offene Kommunikation als kollidierendes Verfassungsgut?
In der am 29. Januar 2019 beschlossenen Kieler Richtlinie wird das Ziel formuliert, „die Mindestvoraussetzungen für die zur Erfüllung universitärer Aufgaben erforderliche Kommunikation in Forschung, Lehre und Verwaltung“ sicherzustellen. Dazu gehöre „die offene Kommunikation, welche nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf Mimik und Gestik beruht“. Ein Gesichtsschleier behindere diese offene Kommunikation. Doch wo lässt sich das propagierte Interesse an einer offenen Kommunikation verfassungsrechtlich verorten?
Die aus Art. 7 Abs. 1 GG abzuleitende Schulhoheit kann nicht als kollidierendes Verfassungsgut herangezogen werden, da Hochschulen nicht zum Schulwesen i.S.v Art. 7 Abs. 1 GG gehören.
Geht es also um die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG? Zwar können sich staatliche Universitäten nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Dieser Schutz richtet sich jedoch regelmäßig gegen Eingriffe des Staates; gegenüber etwaiger den Wissenschaftsbetrieb beeinträchtigender Religionsübung seitens ihrer Mitglieder kann sich die Universität nicht auf ihr Grundrecht berufen.
In seiner numerus clausus-Entscheidung von 1972 erkennt das BVerfG in der „Funktionsfähigkeit der Universität als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs“ ein „überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“, welches Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Mit Blick auf die (für Eingriffe in schrankenlos gewährleistete Grundrechte) erforderliche verfassungsrechtliche Verankerung dieses Gutes ist an eine Leistungs- bzw. Schutzpflicht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu denken, welche das BVerfG im Hochschul-Urteil andeutet: Der Staat habe die Pflicht, „schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen“.
Doch bleibt die Frage, ob die Funktionsfähigkeit der Universität durch den Gesichtsschleier überhaupt gefährdet ist.
Gefährdung der Erfüllung universitärer Aufgaben?
Die Behauptung, der Gesichtsschleier unterschreite die Mindestanforderungen an die in der Universität erforderliche Kommunikation ist sinnvollerweise nur als Unterstellung zu verstehen, mit einer verschleierten Muslima sei Kommunikation allgemein oder jedenfalls ein angemessener wissenschaftlicher und akademischer Diskurs unmöglich. Es wird argumentiert, die Mimik sei ein unentbehrlicher Aspekt der Kommunikation. Westliche Gesellschaften jedenfalls seien kulturhistorisch zur gegenseitigen Verständigung auf Zeichen angewiesen, die sich im Gesicht eines Gegenübers offenbaren.
Deutlich wird die Absurdität der Behauptung, ein Gesichtsschleier unterschreite selbst die Mindestanforderungen an eine Kommunikation jedoch schon mit Blick auf die – auch unter Kolleg*innen aus der Wissenschaft – übliche Kommunikation per Telefon, bei der einem das Gegenüber (visuell) gänzlich verborgen bleibt.
Zu beachten ist ferner, dass viele Lehrveranstaltungen de facto gar nicht das Ziel eines offenen wissenschaftlichen Austauschs verfolgen. Vorlesungen verlaufen heute noch immer überwiegend frontal. Im Vordergrund steht der Vortrag der Dozent*innen, wobei Beiträge von Studierenden allenfalls einen geringen Raum einnehmen und keinesfalls verpflichtend oder maßgeblich für die Benotung sind. So schießt ein Verbot, welches sich auf sämtliche Lehrveranstaltungen bezieht, schon aus diesem Grund weit über das Ziel hinaus.
Vielfalt an Kommunikationshindernissen im Hörsaal
Hinzukommt, dass es neben Burka und Niqab im Hörsaal eine Vielfalt von teils gravierenden Kommunikationshindernissen gibt, die jedoch niemand als Unterschreitung der Mindestanforderungen an eine wissenschaftliche Kommunikation verurteilen und verbieten möchte. Zu denken ist zunächst an den wohl wichtigsten Aspekt von Kommunikation: die Sprache selbst. So sitzen in jedem Semester viele Studierenden aus dem Ausland in deutschen Hörsälen, beispielsweise im Rahmen eines ERASMUS-Austausches. Gerade zu Beginn des Deutschlandaufenthaltes sind die Deutsch-Kenntnisse naturgemäß oftmals noch sehr rudimentär. Und dennoch würde niemand die Sprachdefizite dieser einzelnen Personen als allgemein relevantes Kommunikationshindernis betrachten – schon gar keines, welches die Funktionsfähigkeit der Universität infrage stellen könnte. Auch gibt es Personen, die sich aufgrund akuter erkältungsbedingter Heiserkeit oder dauerhafter Sprachstörungen nicht richtig artikulieren können. Und zuletzt sind da noch diejenigen Studierenden, die zwar fließend Deutsch sprechen können, sich aber aus Schüchternheit oder Zurückhaltung nicht am wissenschaftlichen Diskurs im Rahmen der Vorlesung beteiligen. Müsste man diese Gruppe also konsequenterweise ebenfalls zur „offenen Kommunikation“ zwingen?
Was die nonverbale Kommunikation betrifft, so bietet sich ein Vergleich mit blinden Studierenden an. Mit ihnen ist ein gegenseitiger Augenkontakt nicht möglich (welchen ein Niqab sogar erlaubt), und doch käme wohl niemand auf die Idee, blinde Studierende deshalb aus dem Hörsaal zu verbannen. Wie die vom Verbot betroffene Kieler Studentin selbst argumentiert, sind darüber hinaus auch Gesicht und Mimik von Studierenden, die in den hintersten Reihen eines großen Hörsaals sitzen, kaum erkennbar.
Unbehagen rechtfertigt kein Verbot
Wenn der Gesichtsschleier also tatsächlich gar kein nennenswertes Kommunikationshindernis (und damit erst recht keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit einer Universität) darstellt, worum geht es dann? Vermutlich liegt der wahre Grund für das Bedürfnis nach Burkaverboten im generellen Unbehagen, welches viele in Anbetracht des Schleiers verspüren. Auch Jens Theilen bezeichnet „die übersteigerte Bedeutung, die dem Gesicht als Teil von Kommunikation und Lehre zugeschrieben wird“ als „reine Rationalisierung eines Unbehagens über die ungewohnte Verschleierung“. Das Unbehagen wiederum hängt mit der empfundenen Fremdheit des Schleiers zusammen. Es fehlt den meisten Personen, die in Deutschland über Burkaverbote debattieren, schlicht die Erfahrung in der Kommunikation mit Burka- oder Niqabträgerinnen. Die Zahl verschleierter Frauen in Deutschland ist verschwindend gering. Und dennoch (oder gerade deshalb) sind Assoziationen des Gesichtsschleiers mit der Unterdrückung von Frauen, mit der Ablehnung staatlicher Grundwerte oder gar mit islamistischem Terrorismus weit verbreitet. Diese Assoziationen basieren jedoch auf subjektiven Wahrnehmungen und Interpretationen des Schleiers und wären freilich zu validieren, bevor sie als Grundlage für Verbote herangezogen werden könnten. An Terroranschlägen in Westeuropa waren verschleierte Frauen bisher nicht beteiligt. Auch lässt sich der Entschluss zur religiös motivierten Verschleierung keinesfalls pauschal als Ablehnung staatlicher Grundwerte deuten. Das Argument der Geschlechtergleichheit wird durch die Rechtsprechung des BVerfG zum Kopftuch von Lehrerinnen und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Burka und Niqab als Rechtfertigung von Verboten abgelehnt, weil Frauen gerade ihr Recht einklagen, autonom über ihre (religiöse) Kleidung zu entscheiden. Zudem erweist sich das Argument zur Rechtfertigung eines universitären Verbots als inkonsistent: Wäre ein Gesichtsschleier tatsächlich stets als Zeichen einer Unterdrückung der Frau zu deuten, warum sollte sich ein Verbot dann auf universitäre Lehrveranstaltungen beschränken?
Symbolische Regelung vereitelt gesellschaftlichen Zusammenhalt
Schon die Tatsache, dass es in Deutschland – allemal an deutschen Universitäten – kaum vollverschleierte Frauen gibt, verdeutlicht die vorwiegend symbolische Wirkung der Verbote, die Benjamin Rusteberg hier bereits analysierte. So senden die Verbote primär ein Signal der Intoleranz gegenüber bestimmten muslimischen Lebensweisen. Dass Verbote im Sinne der „Konservierung“ einer deutschen Leitkultur („Wir sind eine offene Gesellschaft. Wir zeigen unser Gesicht. Wir sind nicht Burka.“) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat Habermas hier gezeigt.
Universitäre Verbotsregelungen erweisen sich vor diesem Hintergrund als hinderlich für den Umgang mit einer wichtigen Herausforderung, vor der Deutschland und andere europäische Staaten heute stehen: der Gewährleistung und Beförderung eines friedlichen und respektvollen Zusammenlebens innerhalb kulturell und religiös diverser Gesellschaften unter gleichzeitiger Wahrung der Freiheitlichkeit unserer politischen und verfassungsrechtlichen Ordnung. Hier könnten und sollten Universitäten vorbildhaft in die Gesamtgesellschaft ausstrahlen und so ihrer Verantwortung als Horte der Toleranz und Weltoffenheit gerecht werden.
Zitiervorschlag: Ibold, Burkaverbot im Hörsaal: Zwang zur „offenen Kommunikation“ statt Grundrechtsschutz?, JuWissBlog Nr. 30/2019 v. 27.2.2019, https://www.juwiss.de/30-2019/
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