Politische Korruption – Nicht nur ein strafrechtlicher Tabubruch!

von MARVIN KLEIN

Die Maskenaffäre hat das Vertrauen in die demokratischen Institutionen geschädigt. Um Korruption zu bekämpfen und Vertrauen wieder aufzubauen, muss der Gesetzgeber mit wirksamen Maßnahmen das System überarbeiten, das eine Bereicherung mithilfe des politischen Mandates ermöglicht.

„Affären“ gehören zum politischen Alltag ebenso, wie Forderungen nach dem Rücktritt von Regierungsmitgliedern. Die aktuellen Skandale „Maskenaffäre“ und die „Aserbaidschan-Connections“ reihen sich in eine Kette vieler vorangegangener Korruptionsskandale ein und werden auch nicht die letzten sein. Die Brisanz dieser Vorfälle in der gegenwärtigen Pandemie ist groß. Volksvertreter, die sich dem Gemeinwohl verpflichtet haben, nutzen ihre privilegierte Stellung, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen, während zeitgleich von jedem Einzelnen zum Wohle der Gesundheit Beschränkungen von Grundrechten abverlangt werden. Betrachtet man solche Skandale isoliert, dann handelt es sich um Vorfälle bei denen die individuelle Karriere des betroffenen Politikers zu Recht Schaden nimmt und dieser womöglich sogar strafrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Ergreift man hingegen eine Makro-Perspektive, dann wird deutlich, dass die Folgen von Korruption nicht bloß den individuellen Politiker betreffen, sondern ein zentrales Schutzgut der verfassungsrechtlichen Ordnung gefährden: Integrität der Demokratie.

Korruption als Angriff auf die Demokratie

Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“, so lautet das viel zitierte Böckenförde-Diktum, das die Grundlagen unserer verfassungsrechtlichen Gemeinschaft skizziert. Diese im Einzelnen nicht unwidersprochen gebliebene Erkenntnis gilt auch für die Demokratie als Herrschaftsordnung an sich. Man brauch kein Carl-Schmitt-Apologet sein, um anzuerkennen, dass die Demokratie voraussetzungsvoll ist. Im Zentrum dieser Voraussetzungen steht die Anerkennung und das Vertrauen darauf, dass die demokratischen Akteure – im parlamentarischen System sind dies insbesondere die demokratisch legitimierten Volksvertreter – Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen in Vertretung für das Volk treffen. Mit der nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Freiheit des Abgeordneten, nur nach dem eigenen Gewissen handeln zu müssen, korrespondiert die grundgesetzliche Verfassungserwartung, dass dieses Gewissen nicht selbstbezogen ist, sondern einer republikanischen Ethik – der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl unterliegt. Dieses Bewusstsein, der Glaube und das Vertrauen an die besten Absichten, ist die außerrechtliche Ressource für das Gelingen demokratischer Ordnungen.

Aus diesem Grund ist Korruption nicht bloß ein strafrechtlich relevanter Tabubruch, sondern ein Angriff auf die demokratischen Institutionen und damit auf die Demokratie selbst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Politiker diese Konsequenz bewusst ist – entscheidend ist vielmehr, dass dessen Handeln in der öffentlichen Deutung Zweifel an dem politischen Ethos innerhalb der Institutionen aufkommen lässt. Für sich genommen kann daher der Einzelfall unschädlich für die Demokratie sein – problematisch wird dies, wenn sich Fälle der Korruptionen mehren und das Vertrauen in die Institutionen erschüttern. Der Pfad zwischen Einzelfall und System kann, da es lediglich um die öffentliche Wahrnehmung geht, schmaler sein, als man zunächst annimmt.

Politische Antwort auf Korruption

Die demokratischen Institutionen sind nur so gut und so integrativ, wie es die konkrete Gesamtheit all ihrer Mitglieder erlaubt. Daher ist es im Interesse aller Politiker, dass nicht ihr – in manchen Kreisen ohnehin nicht so gut bestellter – Ruf durch die Verfehlungen von Abgeordneten geschädigt wird. Wie das am besten bewerkstelligt wird, ist zwischen den Parteien streitig. Der Grund hierfür ist der Widerstreit unterschiedlicher Interessen und Rechtsgüter. Die Freiheit des Mandates (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) machen es erforderlich, dass auch Unternehmer in den politischen Betrieb ein und wieder austreten können. Aus diesem Grund besteht ein berechtigtes Interesse, die Selbständigkeit auch neben dem Mandat fortführen zu können. Auf der anderen Seite steht das Interesse, dass ein Politiker sich nicht durch das Mandat bereichern darf. Um dies zu ermöglichen muss ein vorausschauendes System geschaffen werden, in dem beide Interessen miteinander ausreichend in Ausgleich gebracht werden. Nebentätigkeiten für sich sind kein Problem, sondern die Ausnutzung von politischen Positionen.

Nicht ausreichend ist jedenfalls, sich vollkommen auf die abschreckende Wirkung des Strafrechts zu verlassen. Die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ist zwar mit § 108e StGB strafbewehrt, doch ist eine nachträgliche Strafe zum Schutz der Glaubwürdigkeit von Institutionen nicht ausreichend. Stattdessen ist eine politische Antwort erforderlich, die Korruption nicht nur unattraktiv macht, sondern auch eine deutliche Abgrenzung und Ächtung der „schwarzen Schafe“ aus dem politischen System zur Folge hat. Die politischen Institutionen müssen weitere Vorkehrungen ergreifen, die Korruption erschweren und beim Eintritt des Falles eine Selbstreinigung der Institution zur Folge haben.

Die Maskenaffäre und ihre Folgen

Kommen wir zurück zur Ausgangslage – die Maskenaffäre: Politiker sollen sich nach dem gegenwärtigen Stand öffentlicher Erkenntnis an der pandemischen Krise persönlich bereichert haben. Dass mit dieser Bereicherung mit Gesundheitsprodukten über den Korruptionsverdacht hinaus eine besonders moralische Verwerflichkeit verbunden ist, bedarf keine ausführliche Begründung. Entschieden verurteilten die Mitglieder aller Parteien dieses Verhalten, denn sie fürchten den Schaden, den dieses Verhalten anrichten kann. Vielleicht aber hat dieser Skandal auch sein Gutes. Dass Bewusstsein von Korruption ist wieder in die Öffentlichkeit gelangt und die Fraktionen des Bundestages sind unter dem öffentlichen Druck gezwungen, ihre Instrumente zur Bekämpfung eben dieser wirksam nachzuschärfen. Von den hierzu erwogenen Maßnahmen sollen nur einige genannt werden:

Die große Koalition möchte den Straftatbestand von § 108e StGB verschärfen und die Norm von einem Vergehen zu einem Verbrechen hochstufen. Dies ist deswegen so bedeutend, da die Anwendung der Norm de lege lata durch den engen Anwendungsbereich stark beschränkt wird. Die Hochstufung zum Verbrechen hat hierbei nur symbolischen Charakter.

Der Bereich legaler Vorteilsziehung soll weiter begrenzt und Nebentätigkeiten transparenter werden. Aktienoptionen, Unternehmensbeteiligungen und möglicherweise auch andere Derivate sollen Dank der „Causa Amthor“ offenlegungspflichtig werden. Die derzeitigen Verhaltensregeln des Bundestages sind in dieser Hinsicht vollkommen blind und entsprechen nicht mehr die Realität der Wirtschaft.

Zukünftig sollen entgeltliche Lobbytätigkeiten durch Abgeordnete verboten werden. Auch dies ist konsequent. Abgeordnete dürfen zwar einzelne Partikularinteressen aufnehmen und im Rahmen ihres Mandats vertreten, bleiben aber schon ihrem Auftrag nach „Lobbyisten“ des Gemeinwohls und werden hierfür bereits ausreichend bezahlt. Zu begrüßen ist daher auch das geplante Verbot, dass Politiker gegen Honorar Reden halten. Die Rede des Abgeordneten ist bereits Teil seines Mandats und bedarf daher keiner weiteren Bezahlung.

Ob diese und auch andere Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Hoffnung bleibt, dass der Gesetzgeber die vergangenen Affären als Weckruf ernstnimmt und das System abbaut, dass es möglich macht, durch ein politisches Mandat Geld zu verdienen. Die hoffentlich bald folgenden Entwürfe des Gesetzgebers müssen hierzu streng beäugt und durch die Öffentlichkeit kritisch begleitet werden. Hierzu dürfen gerne auch die Rechtswissenschaften ihren kritischen Beitrag leisten.

 

Zitiervorschlag: Marvin Klein, Politische Korruption – nicht nur ein strafrechtlicher Tabubruch!, JuWissBlog Nr. 30/2021 v. 12.04.2021, https://www.juwiss.de/30-2021/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

 

 

Bestechlichkeit, Demokratie, Korruption, Lobby, Mandat, Marvin Klein
Nächster Beitrag
Ausgebremste Grundrechte – Die geplante Ausgangssperre im Infektionsschutzgesetz
Vorheriger Beitrag
Das Kindergrundrecht darf nicht ins staatliche Wächteramt platziert werden

Ähnliche Beiträge

von Geoffrey Juchs Die dritte Etappe: Das Inkrafttreten des verfassungswidrigen Gesetzes vom 30.03.2020 Nachdem man sich in dem ersten Teil des Beitrags mit der Kommunalwahl und der unklaren Ausgangssperre auseinandergesetzt hat, wird das Inkrafttreten des verfassungswidrigen Gesetzes vom 30.03.2020 die dritte Etappe des Rückgangs der Demokratie in Frankreich charakterisieren. Dieses…
Weiterlesen
von JASPER FINKE Auf der Assistententagung in Bern dreht sich alles um das „letzte Wort“. Grund genug, sich etwas ausführlicher mit dem Begriff auseinanderzusetzen. Gibt es das „letzte Wort“ überhaupt? Welche unterschiedlichen Bedeutungen können dahinterstehen? Und wann ist es sinnvoll, diese eingängige Metapher zu verwenden? In seinem Thesenpapier wendet sich…
Weiterlesen
Von LAMIA AMHAOUACH Ein Startup und bürgerliche Initiativen rufen dazu auf, „Demokratie erlebbar zu machen“. Diesen Aufruf teilen zahlreiche Influencer in Social Media und fügen einen Crowdfunding-Link an, der zum Ticketkauf für ein Demokratie-Festival führt. Für 1.800.000 € soll das Olympiastadion gemietet werden. Das Unterzeichnen einer Vielzahl an öffentlichen Petitionen als…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.