von FREDERIK FERREAU
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie will die Bundesregierung die „Notbremse“ ziehen: Das Infektionsschutzgesetz soll verschärft werden und künftig auch eine nächtliche Ausgangssperre ab einem festen Inzidenzwert enthalten. Von diesem Vorhaben sollten die Parlamentarier jedoch Abstand nehmen: Es ist mit den Grundrechten des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Das politische Handeln in der Pandemie ist geprägt von Zahlen und Graphiken. Sie formen wirkmächtige Bilder und suggerieren die Alternativlosigkeit drastischer Maßnahmen. Dabei ist die Entwicklung der Infektionszahlen stets nur eine von vielen Informationen, welche Politik und Gesellschaft in ihre Meinungsbildung einbeziehen müssen. Eine andere Information ist die Bedeutung der Freiheit. Leider fehlt es an Graphiken, die Freiheitsverluste ebenso wirkmächtig sichtbar machen. Dadurch erhält die öffentliche Meinung bisweilen verfassungsrechtliche Schlagseite. Und so bleibt dem Verfassungsjuristen nur die Möglichkeit, in Wort und Schrift auf eine drohende „Überlastung des Freiheitssystems“ hinzuweisen. Die nun geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bietet dazu einmal mehr Anlass.
Die geplante „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz
Die Bundesregierung hat den sie tragenden Bundestagsfraktionen „Formulierungshilfen“ übermittelt, damit der Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags eingebracht werden kann. Durch einen neuen § 28b IfSG soll eine bundesweit einheitliche „Notbremse“ verankert werden: Gemäß seines Absatzes 1 Nr. 2 gilt ab einem Inzidenzwert von 100 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages; Ausnahmen hiervon bestehen unter anderem bei medizinischen Notfällen, für bestimmte Berufstätigkeiten sowie bei „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“. Mit dieser Änderung würde der bisherige Regelungsansatz des § 28a IfSG, den Ländern ab bestimmten Inzidenzwerten einen Spielraum zum Erlass verschiedener Maßnahmen zu eröffnen, kassiert werden.
Das beabsichtige Gesetzgebungsverfahren, welches die Zustimmungspflicht des Bundesrates umgehen soll, sowie die materielle „Entmachtung“ der Länder böten genügend Stoff für Reflexionen; besonders die inflationäre Kritik am bundesstaatlichen „Flickenteppich“ wirft die Frage auf, ob vielen Entscheidungsträgern und Kommentatoren die historische Bedeutung, die demokratietheoretischen Vorzüge und schließlich die (in Art. 79 Abs. 3 GG normierte) verfassungsrechtliche Unverzichtbarkeit des Föderalismus vollumfänglich bewusst sind. Unabhängig von diesen staatsorganisationsrechtlichen Aspekten gilt es aber, gesetzliche Maßnahmen wie die vorgesehene Ausgangssperre vor allem am Maßstab der Grundrechte zu bewerten.
Bislang sind Ausgangssperren lediglich in Corona-Verordnungen der Länder oder auf Basis dessen per kommunaler Allgemeinverfügung verhängt worden. Bei der Überprüfung der Regelungen in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zeichnet die Rechtsprechung keine eindeutige Linie: Während beispielsweise der VGH Baden-Württemberg oder das OVG Niedersachsen Ausgangssperren außer Kraft setzten, blieben Eilanträge unter anderem vor dem Bayerischen VGH, dem VG Hamburg oder dem VG Koblenz erfolglos. Grund für die heterogene Entscheidungspraxis sind vor allem unterschiedliche Auffassungen zu Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme. Die Argumente der Gerichte können daher auch in die Bewertung einer (bundes-)gesetzlichen Ausgangssperre einfließen.
Mehr Schaden als Nutzen?
Die geplante Ausgangssperre greift in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, welche auch die Bewegungsfreiheit schützt. Daneben kann auch das Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) betroffen sein, welches die freie Wahl des Aufenthaltsortes von gewisser Dauer und Bedeutung schützt. Der Eingriff verfolgt den legitimen Zweck des Gesundheits- und Lebensschutzes. Allerdings kann der Zweck nicht auf die Verhinderung jeder einzelnen Erkrankung gerichtet sein: Dies überforderte die staatliche Gewalt und ließe zugleich die Eigenverantwortlichkeit der Bürger für eine möglichst gesundheitsschonende Lebensgestaltung außer Acht. Vielmehr ist der Zweck staatlicher Pandemiebekämpfung dahingehend konkretisiert, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Dazu ist insbesondere einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten vorzubeugen.
Zweifelhaft ist bereits, ob eine Ausgangssperre zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist: Sie zwingt zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen und verhindert den Aufenthalt im Freien. Dabei haben Aerosolforscher jüngst noch einmal darauf hingewiesen, dass Infektionen hauptsächlich in Räumen stattfinden, hingegen bei vielen Aktivitäten im Freien kein (signifikantes) Infektionsrisiko bestehe. Zwar lässt es das BVerfG für die Bejahung der Geeignetheit ausreichen, wenn eine Maßnahme in irgendeiner Weise die Zweckerreichung fördert. Vorliegend drängt sich aber die Frage auf, ob eine Ausgangssperre – nach einer Gesamtsaldierung aller von ihr ausgehenden positiven wie negativen Effekte – überhaupt von Nutzen ist oder von ihr nicht vielmehr Schaden ausgeht. Jedenfalls setzt sich der Gesetzgeber mit der geplanten Regelung bereits an dieser Stelle enormem Rechtfertigungsdruck aus.
Ohne Vollzugserleichterung keine Erforderlichkeit
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist dem Gesetzgeber eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzugestehen, die aber eine gerichtliche Kontrolle nicht ausschließt. Das betrifft besonders die Beurteilung der Gleichgeeignetheit milderer Mittel.
Das OVG Niedersachsen hielt jüngst die von der Region Hannover verhängte Ausgangssperre für nicht erforderlich: Diese habe nicht ansatzweise dargelegt, weshalb eine allgemeine Ausgangssperre notwendig sei, um Vollzugsdefizite bei milderen Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Betretungsverboten im öffentlichen Raum zu beheben. Zutreffend prüft das Gericht, ob mangelnde Rechtsdurchsetzbarkeit bei milderen Maßnahmen ein plausibles Argument gegen ihre Gleichgeeignetheit ist. Die Darlegungslast liegt diesbezüglich beim Staat. Und er erfüllt sie nicht, wenn er eine allgemeine Ausgangsbeschränkung pauschal für besser durchsetzbar einstuft: Schließlich muss auch die Einhaltung einer allgemeinen Ausgangssperre flächendeckend kontrolliert und gegebenenfalls durchgesetzt werden. Besonders wenn die Regelung eine Reihe von Ausnahmen vorsieht, wird ihr Vollzug beträchtlich erschwert. Sie zwingt nämlich die Vollzugskräfte dazu, jede auf offener Straße angetroffene Person zu kontrollieren und zu überprüfen, ob ein Ausnahmegrund vorliegt.
Die geplante Ausgangssperre des § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG scheitert hier an ihrer fehlenden Flexibilität. Sie lässt die Rechtsfolge bereits bei Erreichen des Inzidenzwertes eintreten. Eine situationsabhängige Bewertung der Erforderlichkeit ist mangels Ermessensspielräumen der Exekutive vor Ort nicht mehr möglich.
Politiker, die auf Inzidenzwerte starren
Auch die Prüfung der Angemessenheit fällt zu Lasten der geplanten Regelung aus. Dabei ist dem Grundrechtseingriff zunächst eine sehr hohe Intensität zu attestieren: Eine allgemeine Ausgangssperre untersagt bzw. sanktioniert für einen langen Tageszeitraum nahezu sämtliche Aktivitäten außerhalb der Wohnung. Zwar ist die Nacht üblicherweise kein Aktivitätsschwerpunkt des Tages, für den Abendzeitraum trifft dies aber – besonders in Frühlings- und Sommermonaten – sehr wohl zu, zumal es für Berufstätige meist die einzige Tageszeit zur freien Verfügung ist. Einkaufen, Sport, Spazierengehen oder das Treffen von Freunden (im Rahmen von Kontaktbeschränkungsregeln) ist nach 21 Uhr nicht mehr möglich. Damit werden pauschal auch zahlreiche Aktivitäten unterbunden, die keinerlei Infektionsrisiko aufweisen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die Regelung – von den wenigen und sehr restriktiv ausgestalteten Ausnahmefällen einmal abgesehen – für sämtliche Einwohner eines Landkreises gilt. Erfasst werden somit auch Personen, die – etwa aufgrund bereits erfolgter Impfung – kein (signifikantes) Infektionsrisiko aufweisen oder die – etwa ausweislich eines tagesaktuellen Schnelltestergebnisses – nicht infektiös sind. Die geplante Ausgangssperre weist daher eine beträchtliche „Streubreite“ auf: Sie gilt für viele Bürger unabhängig von der „Gefährlichkeit“ ihrer Person oder ihrer ausgeübten Tätigkeiten. Solche Streubreiten erhöhen die Eingriffsintensität zusätzlich, wie das BVerfG in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (vgl. etwa den Rasterfahndungsbeschluss, Rn. 116 ff.).
Das Gewicht dieser Eingriffsintensität vermag die Verfolgung des legitimen Zwecks nicht aufzuwiegen: Die geplante Regelung stellt auf der Tatbestandsebene einzig auf das Erreichen der 100er-Inzidenz ab. Dieser Wert stellt jedoch keinen aussagekräftigen Indikator für eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems dar. Hierfür ist nämlich weniger die Anzahl von Infektionen entscheidend, sondern vielmehr die Anzahl von ernsthaften Erkrankungen. Da COVID-19-Infektionen in der Mehrzahl asymptomatisch verlaufen, müsste der Tatbestand zumindest weitere Faktoren wie die konkrete Situation in den Krankenhäusern oder die Impfquote im jeweiligen Landkreis beinhalten, um verlässlich Auskunft über die zu erwartende Auslastung des Gesundheitssystems zu geben. Nicht näher begründen lässt sich auch die Festlegung auf eine Inzidenz von 100, da die fortschreitende Impfung (besonders von Risikopersonen) die im bisherigen Pandemieverlauf festgestellten Relationen zwischen Inzidenzwert und Krankenhausauslastung obsolet macht.
Die Fokussierung auf ein einziges Tatbestandsmerkmal ohne die Möglichkeit einer flexiblen Anpassung an regionale Besonderheiten führt geradewegs in die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen wie der geplanten Ausgangssperre. Und sie zeigt: Selbst nach mehr als einem Jahr der Pandemie stehen die Bundeskanzlerin und ihr Kabinett noch immer unter dem wirkmächtigen Eindruck von (bloßen) Zahlen und Graphiken. Die Parlamentarier sollten sich dagegen in den nun anstehenden Beratungen auf die Wirkmächtigkeit der Worte des Grundgesetzes besinnen.
Zitiervorschlag: Frederik Ferreau, Ausgebremste Grundrechte – Die geplante Ausgangssperre im Infektionsschutzgesetz, JuWissBlog Nr. 31/2021 v. 14.04.2021, https://www.juwiss.de/31-2021/.
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16 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Was in anderen Staaten weltweit ein probates Mittel ist, ein außer Kontrolle geratenes Infektionsgeschehen einzudämmen, ist hier natürlich verfassungswidrig. Die stumpfe Anwendung eines Verhältnismäßigkeitsschema geht an der Wirklichkeit vorbei. Rechtsvergleichung? Fehlanzeige. Gründliche Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung? Fehlanzeige. Man kann es sich halt einfach machen. Gut, dass sie nicht wirklich entscheiden müssen. Wir können hier bald auch brasilianische Verhältnisse haben mit tausenden Toten pro Tag. Aber man bleibt lieber im gewohnten eindimensionalalen Denkmustern. Chapeau.
Eine polemische Aussage, aber sicher nicht wissenschaftlich oder gar mathematisch korrekt. Die statistische Wirklichkeit in unserem Lande ist eine Untersterblichkeit im Jahr 2020. Offizielle Statistiken, online verfügbar. Brasilien mit Deutschland zu vergleichen und das Bild der tausenden Toten zu nutzen, ist mathematisch unhaltbar. Man vergleiche die Einwohnerzahl beider Länder und sieht, dass der Vergleich hinkt. Nein, sogar vollkommen inkorrekt ist. So viel Mathematik schaffe sogar ich als Politologin und Journalistin. In der Aushebelung des Grundgesetzes sehen immer mehr Bürger die größere Gefahr als ein mutierender Virus, der so neu und so außer Kontrolle gar nicht geraten ist …
Die Aussage zur Untersterblichkeit ist offensichtlich falsch. Guckst du hier: https://www.deutschlandfunk.de/covid-19-uebersterblichkeit-wie-toedlich-ist-das.1939.de.html?drn:news_id=1248149. Wo haben sie (als Journalistin!) denn recherchiert? Bei Twitter?
Ich helfe gerne weiter: https://www.heise.de/tp/features/Keine-Uebersterblichkeit-trotz-Covid-5001962.html?seite=all
Auch diese Quelle hält einem Belastungstest nicht stand:
https://dirkspecht.de/2021/01/uebersterblichkeit-eine-einfach-zu-loesende-frage-und-ihre-vielen-antworten/
Bitte sehr.
Offenbar ist das mit der „Ausgangssperre als probates Mittel“ in anderen Ländern eben auch nicht so eindeutig, weshalb die von mir angemeldeten Zweifel an der Geeignetheit nicht aus der Luft gegriffen sind. In Frankreich hat man diesbezüglich schon Praxiserfahrungen gesammelt und ausgewertet – mit eher ernüchterndem Ergebnis: https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-04/ausgangssperre-frankreich-corona-massnahmen-lockdown-wirkung
Haben Sie vielen Dank für den Beitrag.
Aber liegt nicht die intendierte Wirkung solcher Maßnahmen statt einer Vermeidung von Kontakten „draußen“ vielmehr darin, die Anzahl an Begegnungen insgesamt (auch gerade in Innenräumen) zu senken und dies kontrollierbar zu machen? Möchte ich mich etwa in meiner Freizeit mit einem Freund oder einer Freundin treffen, bin ich durch die Ausgangssperre gehalten, um 21 Uhr wieder in meiner Wohnung zu sein (oder bei der Person zu übernachten); der Heimweg nach 21 Uhr (oder Hinweg bei einem späten Treffen) ist untersagt und kontrollierbar. Der faktisch eintretende und wohl auch intendierte Effekt dürfte die Erschwernis bis Verhinderung solcher privater Zusammenkünfte sein, die sich anders kaum kontrollieren lassen wird (von der Regel „eine haushaltsfremde Person pro Tag (!)“ ist die Bundesregierung immerhin abgerückt). Von der Vermeidung „ungeschützter“ Zusammenkünfte in Innenräumen mittels einer solchen mittelbaren Erschwernis mag – angesichts der Erfahrungen anderer Länder und ersten Ansätze wissenschaftlicher Untersuchungen – ein bezifferbarer Einfluss auf das Infektionsgeschehen ausgehen, die Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit stellt sich indes trotzdem.
Davon abgesehen ist völlig absehbar, dass sich Menschen einfach früher treffen und der Sperrstunde ausweichen werden. Sollten sich die Zahlen so nicht rasch und nachhaltig drücken lassen, verpufft der Effekt. Ein ständiges Vorverschieben der „Sperrstunde“ (auf 20, 19 oder 18 Uhr – wie in Frankreich..) kann nicht gewollt sein.
Auch ist m.E. der äußerst restriktive Katalog an Ausnahmebestimmungen kritisch zu sehen. Sichert diese Regelungstechnik zwar eine relativ weitgehende Kontrollierbarkeit, wage ich doch zu bezweifeln, dass Besuche bei getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner*innen derart eingeschränkt werden können (solche verfassungskonform als „ähnlich gewichtige(n) und unabweisbare(n) Gründe(n)“ nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 lit. f.) der Formulierungshilfe auszulegen, mag noch möglich sein – allerdings stellt sich dann auch wieder die Frage, wie das realistischerweise überpüft werden kann. Die Vollzugsfähigkeit durch Restriktion wird so wieder aufgeweicht).
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! In der Tat zielt natürlich die Ausgangssperre primär darauf ab, private Treffen zu verhindern, indem man den Bürgern gewissermaßen „den Weg dorthin abschneidet“. Insoweit dürfte die Maßnahme auch positive Effekte aufweisen. Daneben kann es aber eben auch negative Effekte geben, wenn sich Menschen etwa aufgrund einer Ausgangssperre weniger draußen aufhalten, weniger Sport im Freien treiben können usw. Man kann auch zum Ergebnis kommen, dass die Maßnahme deshalb geeignet ist, aber ein Fragezeichen würde ich dahinter schon setzen.
Dass es zu Umgehungsversuchen (durch früheres Treffen bzw. nächtliches Durchfeiern) kommen wird, ist mehr als wahrscheinlich und wird auch durch Presseberichte aus Frankreich belegt. Das ist unvernünftig von den handelnden Personen – aber der Gesetzgeber ist gut beraten, auch unvernünftige Reaktionen auf seine Regelungen zu antizipieren und sich zu fragen, ob er nicht womöglich mehr Akzeptanz verspielt, wenn er dafür alle Bürger in Mithaftung nimmt.
Zum letzten Punkt: Ich sehe nicht, dass die Ausnahmen zu einer besseren Kontrollierbarkeit führen, eher im Gegenteil (siehe im Beitrag). Aber natürlich sind Ausnahmevorschriften iRd Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen. Ich halte die vorgeschlagenen Ausnahmen aber für zu eng, als dass sie die Eingriffsintensität merklich absenken könnten.
Die „indirekte“ Unterbindung privater Zusammenkünfte im öffentlichen wie im privaten Raum“ nennt übrigens auch die Begründung des Nunmehr-Etwurfs als Ziel (BT-Drs. 19/28444, S. 12; https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/284/1928444.pdf).
Die Ausgangsbeschränkung solle „der Kontrolle und Beförderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienen und die Entstehung unzulässiger Kontakte und neuer Infektionsketten verhindern“ (ebd.). Mittelbar getroffen werden damit aber auch solche Kontakte, die gem. § 28b Abs. 1 Ziff. 1 IfSG-E noch „erlaubt“ sind (eine haushaltsfremde Person). Im Effekt wirkt sich die Regelung – im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 IfSG-E (die mancherorts in ähnlicher Form schon gelten) – als kontrollierbare Festlegung eines Zeitfensters für zulässige private Zusammenkünfte aus.
Eine Ausgangssperre ab einer 100er-Inzidenz ist es eben kein probates Mittel, weil bei einer 100er-Inzidenz überhaupt nicht klar ist, ob eine Pandemie außer Kontrolle geraten ist. Niemand wird sich ernsthaft gegen eine Ausgangssperre stemmen, wenn ihre Erforderlichkeit zur Pandemiebekämpfung gegeben ist. Das ist aber bei der geplanten IfSG-Regelung nicht der Fall. Die greift nämlich nicht bei bei „brasilianischen Verhältnissen“, sondern schon sehr weit im Vorfeld. Wenn man auch in Zeiten wirkmächtiger Zahlen und Meldungen einen kühlen Kopf bewahrt, kann man auch mit juristischer Mwethodik zu differenzierten und dann auch von der Bevölkerung umso mehr akzeptierten Lösungen gelangen.
Lieber Frederik,
danke für deinen meinungsstarken Beitrag, der mich indes mit einem unguten Gefühl zurücklässt. Vorab: Auch ich erhoffe mir weder von der geplanten noch von den bestehenden Ausgangssperren einen signifikanten Effekt zur Eindämmung der Pandemie, obgleich die damit einhergehenden Freiheitseinbußen nicht zu vernachlässigen sind. Ich halte die Ausgangssperren daher auch nicht zwingend für ein probates Mittel. Das ist indes eine politische Meinung, die ich nicht in einem Blogartikel von knapp 1300 Wörtern als objektive Rechtserkenntnis mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit verkaufe.
Es entbehrt nicht einer gewissen Unverfrorenheit, dass du – soweit ersichtlich – erst in der Kommentarspalte deines eigenen Beitrags konzedierst, dass die Ausgangssperren den Zweck verfolgen, private Treffen >inkeinerlei< – lässt eine skurrile Nonchalance gegenüber medizinischen Erkenntnissen im Hinblick auf die Infektiosität des Virus erkennen.
Just noch ein Gedanke zu der von dir so nachdrücklich gescholtenen Orientierung am „100er-Inzidenzwert“ – den du scheinbar entgegen aller epidemiologisch-statistischen Einsichten als Indikator eines unkontrollierbar werdenden exponentiellen Wachstums überhaupt nicht anerkennen magst. Das eindimensionale Festhalten am Inzidenzwert trägt immerhin dazu bei, Bürgerinnen und Bürgern zumindest eine gewisse Vorhersehbarkeit der gerade für sie geltenden Regelungen zu bieten. Der Inzidenzwert der letzten drei Tage im eigenen Landkreis oder der eigenen Stadt lässt sich einfach zugänglich für Jedermann auf den größeren Nachrichtenseite (ZEIT, SZ, FAZ) einsehen. Zusätzlich aber noch täglich (!) Berechnungen anstellen zu müssen, ob der Inzidenzwert im Verhältnis zur Anzahl der schweren Fälle eingedenk der Belegung der Intensivbetten und unter Berücksichtigung der Impfquote nun einen gewissen Schwellenwert erreicht, würde ich den Bürgerinnen und Bürgern nicht zumuten wollen. Im allgemein Verwirrung stiftenden on/off-Modus eines Wechselspiels von Maßnahme-Lockerung-Gegenmaßnahme halte ich das zumindest für einen bedenkenswerten Punkt. Ich bin aber durchaus zu dem Eingeständnis bereit, dass dieser Aspekt die von dir kritisierte Eindimensionalität womöglich nicht vollständig aufwiegt.
Eine solche abwägende, die eigenen argumentativen Schwächen reflektierende Haltung vermisse ich allerdings in deinem Beitrag. Damit ist der Artikel zwar ein starkes opinion piece, bleibt aber meines Erachtens hinter den Anforderungen zurück, die zuletzt von vielen Stimmen auf dem Verfassungsblog im Hinblick auf die Verantwortung der (Verfassungs-)Rechtswissenschaft im politischen Raum formulierten wurden.
Zur Geeignetheit der Maßnahme: Der Artikel meldet Zweifel an der Geeignetheit an, ohne sich diesbezüglich abschließend festzulegen. Das ist für jeden ersichtlich, da ich das Vorhandensein positiver Effekte nicht in Abrede stellen. Von daher halte ich diesen Kritikpunkt – insbesondere in seiner Bezeichnung als „unverfroren“ – für nicht gerechtfertigt.
Zur Angemessenheit und der Frage der Tatbestandsmerkmale: Hier kann ich die Bundeskanzlerin mit ihrer heutigen Stellungnahme als Kronzeugin benennen. Sie hält die gegenwärtige Situation deshalb für so angespannt, weil Inzidenzwert, R-Wert und Wert der Krankenhausauslastung nach oben schnellen. Weshalb aber nur einer dieser Werte im Gesetz auftaucht, erklärt sie nicht.
Natürlich ist es für den Bürger einfacher sein, anhand eines Wertes abzulesen, ob die Rechtfolge gilt oder nicht – das ist aber aber ein schwaches Argument iRd Angemessenheitsprüfung. Denn die einfache Vorhersehbarkeit ändert nichts am Eintreten der Rechtsfolge selbst. Und i. Ü. erklärt es auch nicht, warum der Wert im Tatbestand vergleichsweise niedrig – nämlich schon bei 100 – angesetzt ist.
Es ist die Aufgabe der Politik, nach nunmehr 13 Monaten Pandemiemodus endlich differenziertere Indikatoren wie den Inzidenzwert festzulegen, die den Bürgern ein ebenso einfaches Ablesen ermöglichen. Man könnte zB auch im Gesetz festlegen, dass die Kommunen vor Ort ab Erfüllen bestimmter Indikatoren verbindlich das Gelten von bestimmten Maßnahmen feststellen.
Es gibt also zahlreiche Möglichkeiten, um den Einwand der einfachen Ablesbarkeit zu kontern. Dass sie – wie manch anderes – nicht allesamt in einen Blogbeitrag passen, ist nun einmal dem Format und seiner Begrenzungen geschuldet (die wir übrigens beim JuWissBlog auch strenger handhaben als etwa die Kollegen beim Verfassungsblog). Ob das den Vorwurf einer eher politischen Stellungnahme rechtfertigt, müssen letztlich die Rezipienten entscheiden.
Lieber Frederick,
danke für deine ausführliche Replik, zu der ich mich inhaltlich nicht weiter äußern werde, außer dass ich die Charakterisierung des Schwellenwerts der „100er-Inzidenz“ als „niedrig“ angesichts sonst kommunizierter Grenzwerte (Inzidenz von 30/50, um Kontakverfolgung überhaupt zu ermöglichen) nicht ganz teilen kann.
Anscheinend ist aber ein Absatz meines Kommentars bei der Veröffentlichung durcheinander geraten. Der zweite Absatz sollte da lauten:
„Es entbehrt nicht einer gewissen Unverfrorenheit, dass du erst in der Kommentarspalte deines eigenen Beitrags konzedierst, dass die Ausgangssperren den Zweck verfolgen, private Treffen >inkeinerlei< – lässt eine skurrile Nonchalance gegenüber medizinischen Erkenntnissen im Hinblick auf die Infektiosität des Virus erkennen."
Schon wieder falsch. Ich geb’s auf. Nix für ungut und entschuldigt für den Spam.
Lieber Frederick,
zunächst auch von mir vielen Dank für den Beitrag – insoweit kann ich mich meinen Vorrednern anschließen; als Debattenbeitrag ist der Text auf jeden Fall sehr wertvoll.
Ich teile mit dir den Wunsch nach einem differenzierten Kriterium für die Überwachung der Leistungsfähigkeit der Notrettungskapazitäten. Allerdings stoßen wir hier über das Transparenzproblem hinaus (von Marcus zurecht kritisiert) auch auf ein Feststellungsproblem: Ein gemischter Indikator aus unterschiedlichen Faktoren setzte voraus, dass der Eintritt bzw. das Entfallen des Indikators durch eine staatliche Stelle festgestellt werden müsste. Dies mehr noch als bei einer an den Inzidenzwert geknüpften eindimensionalen Faktor. Ich darf insoweit auf eine aktuell auf Twitter geführte Diskussion verweisen, wie eine solche Feststellung erfolgen könnte und was dies für den Vollzug der Ausgangssperren zur Folge hätte.
Sinn der bundeseinheitlichen Regelung soll ja gerade sein, die bisher gravierenden Unterschiede zwischen den Bundesländern aber auch zwischen den jeweiligen Landkreisen zu nivellieren. Du verweist insoweit auf den Wert der vertikalen Gewaltenteilung. Nach meinem Dafürhalten greift dieses Argument bei einem pandemischen Geschehen – das sich per definitionem gerade dadurch auszeichnet, mehr als ein Bundesland zu betreffen – nicht wirklich; die bisher bemühten Unterschiede zwischen den Bundesländern waren im Regelfall nur wenige Wochen von Bestand. Das Saarland ist aktuell ein sehr gutes Beispiel; wo noch kürzlich die Infektionen zurückgingen und Öffnungen anstanden, sind jetzt weite Teile des Bundeslandes wieder bei Inzidenzen weit über 100 bei gleichzeitig hoher Auslastung der Krankenhäuser.
M.E. sind, anders als mir dein Beitrag und deine Kommentare bisher vermitteln, deine Argumente zu Geeignetheit und Erforderlichkeit der Ausgangssperre stärker als die Fragen, die du im Rahmen der Angemessenheit aufwirfst. Denn tatsächlich muss, wie Sebastian zu recht betont, die Frage gestellt werden, ob eine Zielerreichung durch das Nach-Vorne-Verschieben von Kontakten überhaupt möglich ist. Für mich adressieren die Ausgangssperren eine sehr eindimensionale Vorstellung von Sozialkontakten: Menschen, die sich nicht an Regeln halten könnten, würden sich des Nachts zu Saufpartys und anderen Zusammenkünften treffen. Für diese Form der angeblich infektionstreibenden Zusammenkünfte in großer Zahl fehlt es an Belegen. Darüber hinaus steht eine Ausgangssperre in den Abendstunden zur Verringerung von Sozialkontakten in der Freizeit (einer Mehrheit der Bundesbürger*innen) in radikalem Kontrast zu unterbliebenen Maßnahmen während der Arbeitszeit. Für die meisten Erwachsenen, aber i.E. schon ab dem Schulalter, wird die Mehrzeit des wachen Tages mit Arbeit zugebracht. Leider fehlt es mir an Zahlen zu den durchschnittlichen Kontakten während der Arbeits- bzw. Schulzeit, aber ich wage zu behaupten, dass diese die Zahl der Kontakte während der Freizeit unter der Maßgabe pandemisch reduzierter Freizeitangebote und Ansammlungsverboten bei weitem überschreitet. Es stünde damit ein deutlich milderes Mittel erheblich höherer Wirkung zur Verfügung: Eingriffe in Arbeitsabläufe, Betriebs(-teil-)schließungen und Heimarbeitspflicht. Zwar hätten solche Maßnahmen unzweifelhaft wirtschaftliche Auswirkungen. Diese ließen sich jedoch durch monetären Ausgleich kompensieren (wobei ich selbstverständlich nicht verschweigen möchte, das die bisherigen Entschädigungen vollkommen defizitär verteilt werden). Individuelle (Bewegungs-)Freiheit lässt sich dementgegen nicht in Geld aufwiegen.
Gruß
Simon Pschorr
[…] überrascht haben, bestanden doch einige Zweifel hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit (vgl. hier, hier). Vor dem Hintergrund, dass sowohl das BVerfG als auch der Gesetzgeber im Angesicht […]