Liberate Germany? Von Verfassungs wegen lieber nicht

von Edoardo D’Alfonso Masarié

Trotz der differenzierten und auch qualifizierten Debatte über diese Pandemie und ihre Übertragung bleiben uns große entscheidende Erkenntnislücken. Interdisziplinäre Zusammenkünfte der Naturwissenschaften helfen uns, diese Finsternis allmählich aufzuhellen.

Herausgefunden wurde zum Beispiel, dass es im geplagten Oberitalien schon vergangenen Dezember eine aus späterer Sicht suspekte Häufung an Todesfällen wegen Lungenentzündung gegeben hatte, also einige Wochen bevor die Regierung der Volksrepublik China am Silvestertag das Auftreten der Krankheit der Weltgesundheitsorganisation bekanntgab. Die Verortung der Todesfälle hat außerdem ermöglicht, einen Zusammenhang zwischen Luftverschmutzung und erhöhter Letalität an COVID-19 zu hypothetisieren. Garantien, feste Ergebnisse und Sicherheiten haben wir aber nicht. Wir wissen beispielweise noch nicht, wieso durch das Virus überdurchschnittlich häufig Männer sterben, wie Risikogruppen genau abgrenzbar sind, welche genauen Vorkrankheiten für einen Patienten fatal sein können. In Ländern mit höherer Letalität als in Deutschland wird immer wieder von dem Tod junger, vergleichsweise gesunder Patienten beider Geschlechter berichtet, deren Profil sich in keine bereits debattierte Risikogruppe einordnen lässt. Die neueren Meldungen aus Wuhan und den italienischen Standesämtern lassen außerdem erahnen, dass wegen der Dunkelziffer die bis jetzt bekannte Anzahl der Todesfälle dramatisch nach oben korrigiert werden muss. Von Medikamenten und Impfstoffen kann noch keine Rede sein.

Gesundheitsschutz als althergebrachte Aufgabe des Staates

Andererseits scheinen die von den Staaten beschlossenen Maßnahmen ihre ersten Ergebnisse zu zeigen. Die Wirksamkeit der bis jetzt angeordneten Ver- und Gebote knüpft vor allem an eine Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Gesundheitssysteme sowie an die drastische Reduzierung der Übertragungsgelegenheiten an. Beide Dimensionen erinnern uns an Aspekte, die viel zu oft in der gesellschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Debatte in den Hintergrund, wenn nicht in Vergessenheit geraten waren. Zum einen erscheint die Gesundheitspolitik wieder in ihrer Bedeutung als Schutz des Staatsvolkes vor gesundheitlichen Risiken durch die Staatsgewalt, weswegen die Kompetenz für das Medizinwesen ursprünglich bei den Innenressorts angesiedelt war. Dass die Verwaltung von Lazaretten und Quarantänestationen eine Keimzelle des modernen Staates nach westfälischem System gewesen ist, wird heute wieder besonders sichtbar. Die Tatsache, dass die aktuellen parlamentarischen Diskussionen denen zur Zeit der sog. spanischen Grippe 1918 ähneln und der Werkzeugkasten des Normgebers auf noch ältere Instrumente zurückgreift, beweist nicht, dass die heutigen Entscheidungsträger altmodisch oder gar autoritär sind, sondern dass der Infektionsschutz seit jeher eine zentrale Aufgabe des Staates ist, der er sich nicht entziehen darf. Zum anderen treten das Recht auf Unversehrtheit von Leib und Leben und die damit verbundene Pflicht, im Hinblick auf die Gesundheit soweit wie möglich neminem laedere, wieder auf die Bühne. Die Pandemie erinnert uns also daran, dass „der ungestörte Genuss der Freiheit für jedermann davon abhängt, dass alle ihre Treuepflicht gegenüber [dem] Volk erfüllen“ (Art. 117 BV), und dass eine freiheitlich-demokratische Ordnung „die Erfüllung der unabdingbaren Pflicht zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Solidarität fordert“ (Art. 2 Italienische Verfassung).

Unklare Faktenlage

Die noch breite fachliche Ungewissheit und die ersten mäßigen Erfolge der Pandemiebekämpfung bilden die Faktenlage, in der wir uns befinden und angesichts derer die Verhältnismäßigkeit der betroffenen Maßnahmen und die alternativer Vorschläge geprüft werden müssen. Sie bilden auch Hammer und Amboss, zwischen denen die Verordnungsgeber konkret ihre Entscheidungen treffen: Einerseits fehlt objektiv eine Sicherheit der Erkenntnisse, die wir uns vor allem bei Grundrechtseinschränkungen wünschen würden, andererseits lassen die bisher langsamen Erfolge stichhaltig annehmen, dass nur mittels solcher Einschränkungen das Grundrecht auf Gesundheit und Leben sich nicht übermäßig antasten lässt. Dass in Deutschland bis jetzt sehr viel bis extrem mildere Maßnahmen getroffen wurden als in umliegenden Ländern, die gleichfalls über Verfassungsgerichte und öffentlichen Diskurs verfügen, verdanken wir der Tatsache, dass hierzulande diese Pandemie bis jetzt weniger letal gewesen ist auch aufgrund der rechtzeitigen Reaktion des deutschen Gesundheitsapparates, und dass in den deutschen Parlamenten auf Bund- und Landesebene Regierungen, Mehrheiten und Oppositionen sich als konstruktiv und krisenfähig erwiesen haben.

Die besprochene Faktenlage ist gewiss fragil, sie erteilt trotzdem einigen hypothetisierten alternativen Handlungsstrategien eine Absage. Als die sprichwörtliche Diskussion über das Geschlecht der Engel – die bekanntlich keines haben! – erweist sich die Debatte über den Unterschied zwischen Ausgangsbeschränkung und Kontaktsperre, weil diese Kategorien in der Praxis zum Ergebnis konvergieren, dass der Kontakt zu haushaltsfremden Menschen auf ein derartiges Minimum reduziert werden muss, dass das gesellschaftskonstitutive Binom „raus gehen gleicht Menschen treffen“ in seinem Kern getroffen wird. Dass kann besonders Alleinwohnende hart treffen, die Freiheit aber, nicht möglicherweise tödlich angesteckt zu werden, bedingt eine sehr ausgedehnte Solidaritätspflicht, die nicht mit „Aufopferungspflicht zugunsten Dritter“ verwechselt werden darf. Mit Fakten unbelegbar wäre außerdem der Versuch, „einschneidende Restriktionen auf Ruheständler und ggf. andere spezielle Risikogruppen zu konzentrieren“, solange die medizinische Wissenschaft nicht genau genug weiß, worin diese Risikogruppen überhaupt bestehen und wer mit ausreichender Gewähr zu diesen nicht gehört. Solange auf uns unerklärbare Weise auch junge gesunde Frauen an COVID-19 nicht so selten sterben, duldet der Schutz des Gesundheitsgrundrechts nicht, dass die Präventivmaßnahmen sich nur auf ältere Männer richten.

Freilich sind hier Geschlecht und Alter des Erkrankten nur ein Epiphänomen: Grundlegend entscheidend ist die heute noch zu große fachliche Ungewissheit, angesichts derer unüberlegte Lockerungen ein Wagnis mit grundrechtsgeschütztem Leib und Leben entsprächen. Bei einer so breiten fachlichen Ungewissheit über die Krankheit und ihre Behandlung kann eine Freiheit, das Risiko einer Erkrankung einzugehen, nicht ernsthaft ins Gespräch gebracht werden. In dieser Ungewissheit besteht der qualitative Unterschied zwischen einer „normalen“ Epidemie, die die Isolierung der tatsächlich Ansteckenden verlangt, und einer „noch-nicht-geklärten“ Epidemie, die ein erhöhtes Maß an Vorsicht fordert und bei der folglich der Kontakt zu den potentiellen Ansteckenden beschränkt werden soll. Und das sind wir alle. Vorsicht ist also in diesem Sinne von Verfassungs wegen geboten. Dies zu missachten wäre nicht weniger als ein „Liberate Germany!“ Trump’schen Geschmacks.

„Kein Grundrecht ist Tyrann“

Die absolute Rigorosität, mit der das Grundrecht auf Leben behandelt werden soll, soll von einer ähnlichen Rigorosität begleitet werden, wenn die Einschränkung übriger Grundrechte sich nicht mit dem erhöhten Maß an Vorsicht erklären lässt. „Kein Grundrecht ist Tyrann“ fasst das italienische Verfassungsgericht zusammen. Wie es richtigerweise auf Partei- und Regierungsebene angemerkt wurde, spricht nichts gegen neue Formen der Demonstrationsfreiheit, die im Freien den persönlichen Abstand zwischen den Demonstranten wahren. Hier sollte das pauschale Versammlungsverbot einem Abstandsgebot das Feld überlassen. Ebenfalls im Freien oder in den größeren Gebäuden sollten auch Gottesdienste endlich wieder stattfinden, wenn die Wahrung eines solchen Abstandsgebots tatsächlich möglich ist, wie schon von Andrea Edenharter erörtert wurde. Genauso wenig erklärlich mit dem Schutz des Gesundheitsgrundrechts sind die Absagewellen mancher Stadtverwaltungen für alle geplanten Trauungen: Hier wird ohne Grund das Recht, eine Familie zu gründen (Art. 9 EUGRCh), eingeschränkt und der eigentliche standesamtliche Trauungsakt mit den im Normalfall verbundenen Feierlichkeiten irrtümlich verwechselt. Allen Ehegatten sollte die Entscheidung freistehen, auch jetzt unter alleiniger Anteilnahme der notwendigen Personen zu heiraten oder die Trauung zu postponieren.

Für den bereichernden Austausch danke ich Xaver Koneberg.

Zitiervorschlag: Edoardo D’Alfonso Masarié, Liberate Germany? Von Verfassungs wegen lieber nicht, JuWissBlog Nr. 61/2020 v. 22.04.2020, https://www.juwiss.de/61-2020/.

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Corona, COVID-19, Edoardo D'Alfonso Masarié, Grundrecht auf Gesundheit, Grundrecht auf Leben, Pandemie
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Björn Engelmann
    24. April 2020 14:28

    Ein ausgesprochen kluger, differenzierter Beitrag in dem erkennbar viel Arbeit steckt! Vollkommen bei dir bin ich, was die Frage ungeeigneter Verbote (wie das mittlerweile schon berühmt-berüchtigte Sitzen auf der Parkbank angelangt),
    In einem Punkt würde ich das ganze etwas differenzierter sehen: Freiheit ist immer mit Risiken verbunden – auch vor COVID-19 gab es 1001 Dinge, die einem beim vor die Haustür gehen passieren konnten, vom tödlichen Ausrutschen auf der Bananenschale über den herabfallenden Blumentopf bis hin zur Ansteckung mit Infektionskrankheiten, die die Menschheit seit ihrer Existenz begleitet haben – wenn auch vielleicht erst seit der Bevölkerungsexplosion verschärft. Dass das Risiko bei COVID-19 noch weitgehend unabschätzbar ist, macht einen Diskurs über Lockerungen verbunden mit der Inkaufnahme von Risiken meines Erachtens daher nicht entbehrlich! Zumal auch seriöse Wissenschaftler sich ja teilweise dafür aussprechen, dass mit Ausnahme der ganz Alten alle Bevölkerungsschichten gerade mit dem Virus in Kontakt kommen sollten um die von manchen für sinnvoll gehaltene „Durchseuchung“ zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht also womöglich nicht das Ungetüm sein könnte, als dass sie sich sprachlich darstellt. Die Frage ist aus meiner Sicht – sowohl juristisch als auch ethisch – , wo die Grenze zwischen erlaubten und unerlaubten Risiko liegt. Bei Würdekollisionsfällen, die sich auch bei COVID-19 stellen können (bspw. Vereinsamung alter Menschen vs. Schutz alter Menschen) ist das aus philosophischer und verfassungsrechtlicher Sicht sicher eines der schwersten Themen überhaupt, gleichwohl muss die Diskussion geführt werden. Sie endet meist in einem verfassungsrechtlichem Dilemma (Abwägung Würde gegen Würde) in dem eher das Ringen um die rechtliche Lösung als das Finden einer vollkommen gerechten Lösung – die es nicht gibt – im Vordergrund steht. So könnte es auch bei COVID-19 sein.

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