Halberstädter Spezialitäten

von LORENZ BODE

Halberstadt ist vor allem für seine Würstchen bekannt, die seit mehr als einem Jahrhundert in Dosen und Gläsern ihren Weg durch Deutschland finden. Doch aus Halberstadt kommen neuerdings nicht nur Wurstspezialitäten, sondern auch politische Erklärungen. Anfang Juli 2026 verabschiedeten dort die Justizministerinnen von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die sogenannte Halberstädter Erklärung. Während sich über den Geschmack von Würstchen streiten lässt, fällt das Urteil über diese Erklärung deutlich leichter.

Die Erklärung beginnt mit Bekenntnissen zum Rechtsstaat; Bekanntes wird wahlweise „betont“ oder „bekräftigt“. Interessant wird die Erklärung, wo es um konkrete Themen geht. Erstens ist vorgesehen, die Sicherheitspartnerschaft im Justizvollzug zu stärken. Zweitens wenden sich die Ministerinnen gegen eine „Bagatellisierung von Leistungserschleichung“. Beides wirft Fragen auf.

Sicherheit statt Resozialisierung

Die Ministerinnen stellen die Sicherheit in den Mittelpunkt. Das zeigt sich schon an der Überschrift dieser Passage, wo – sprachlich etwas schief – von „Sicherheit, Ordnung und Resozialisierung schützen“ die Rede ist. Sodann sprechen die Ministerinnen von einer „Sicherheitspartnerschaft“ und betonen die Bedeutung sicherheitsbezogener Maßnahmen.

Natürlich muss der Vollzug sicher sein. Das ist keine politische Forderung, sondern eine gesetzliche Selbstverständlichkeit. Deshalb überrascht es, dass Sicherheit hier nicht als Rahmenbedingung erscheint, sondern als Leitbild. Resozialisierung rückt dagegen an den Rand. Dabei haben die Gefangenen einen Anspruch auf Resozialisierung – abgeleitet aus der Verfassung (BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72). Das heißt auch: Die Vollzugsbehörden müssen diesen Anspruch praktisch werden lassen und, wo nötig und möglich, gewisse Sicherheitsrisiken zugunsten einer freiheitlichen Vollzugsgestaltung in Kauf nehmen. So verlangt es zudem das Gesetz; siehe nur § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA, der die Resozialisierung als alleiniges Vollzugsziel festlegt und die Sicherheit diesem Ziel als „Aufgabe“ unterordnet.

Dies findet in der Erklärung jedoch keine Berücksichtigung. Mehr noch: Die Halberstädter Erklärung dreht die Perspektive zumindest rhetorisch um: Nicht Resozialisierung dient letztlich auch der Sicherheit, sondern Resozialisierung soll plötzlich das Ergebnis von mehr Sicherheit sein. So wird behauptet, die ergriffenen sicherheitsbezogenen Maßnahmen wirkten sich positiv auf die Resozialisierung aus. Das klingt eingängig, wird durch die Vollzugsforschung so jedoch nicht bestätigt. Im Gegenteil: Untersuchungen zeigen seit Jahren, dass gerade Personalmangel und eine Überbetonung von Sicherheit das Resozialisierungsziel eher gefährden. Neubacher/Kant (KrimOJ 2025, 227, 251) haben das soziale Klima in zwei deutschen Justizvollzugsanstalten erforscht und stellen fest:

„Obwohl die untersuchten Anstalten demselben Vollzugsziel verpflichtet sind, verfehlen beide das Resozialisierungsziel – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Dabei spielen Personalmangel (zu wenige Stellen, hoher Krankenstand), fragwürdige Priorisierungen (Primat der Sicherheit) und skeptische Haltungen bei einem erheblichen Teil der Bediensteten die maßgeblichen Rollen.“

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Wer den Rechtsstaat so stark betont wie die Justizministerinnen, sollte ihn auch im eigenen Handeln konsequent berücksichtigen. Rechtsstaatlichkeit endet nicht am Gefängnistor. Dass Gefangene in vielen Anstalten – auch in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – bis heute keinen zeitgemäßen Internetzugang haben, ist daher längst kein technisches Problem mehr, sondern ein rechtsstaatliches. Art. 1 Abs. 3 GG bindet alle staatliche Gewalt, also auch die Justizverwaltung, an die Garantien der Grundrechte. Wenn die Grundrechte von Gefangenen aber im Rahmen der bestehenden Verhältnisse nicht mehr ausreichend gewahrt sind, sollte die Justizverwaltung handeln. Dringender Handlungsbedarf besteht bei der Digitalisierung im Vollzug: Die Einrichtung eines Internetzugangs für Gefangene ist (ceterum censeo) längst keine freiwillige Wohltat mehr. Wenn es etwa um die Kontaktmöglichkeit mit der Familie, um Weiterbildungsmaßnahmen oder um die Job- beziehungsweise Wohnungssuche im Rahmen der Entlassungsvorbereitung geht, lässt sich die Bereitstellung eines Internetzugangs mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG mittlerweile als Pflichtaufgabe der Justizverwaltung betrachten. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider. So hat sich der SächsVerfGH bereits 2019 gegen ein pauschales Internetverbot im Vollzug der Sicherungsverwahrung positioniert. In seinem Beschluss vom 27. Juni 2019 (64-IV-18) heißt es unter anderem:

„Damit widerspricht es dem Grundrecht der Informationsfreiheit, wenn vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zum Internet zu Weiterbildungszwecken durch die JVA und das Landgericht mit dem bloßen Verweis auf eine mangelnde Zulassung der Aufsichtsbehörde abgelehnt wird. Erforderlich wäre vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewesen, auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen.“

Im Jahr 2026 ist das Internet noch wichtiger geworden.

Bagatellisierung eines Bagatelldelikts

Nicht weniger bemerkenswert ist die Passage zur Leistungserschleichung. Die Ministerinnen wenden sich gegen eine „Bagatellisierung von Leistungserschleichung“. Gemeint ist die Beförderungserschleichung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, strafbar gemäß § 265a StGB. Wer gegen eine Bagatellisierung auftritt, vermischt jedoch unterschiedliche Fragen miteinander.

Die erste lautet: Soll diese Form der Leistungserschleichung überhaupt strafbar bleiben? Das ist die klassische Entkriminalisierungsdebatte. Sie soll hier nicht geführt werden; hervorgehoben sei lediglich, dass bereits die Rechtsprechung des BVerfG nahelegt, genau diese Frage zu stellen. Im Urteil vom 9. Juli 1997 (2 BvR 1371/96) führt das Verfassungsgericht aus: „Das Strafrecht wird als ‚ultima ratio‘ des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist.“

Die zweite lautet: Wie ist mit der Leistungserschleichung in der Strafrechtspraxis umzugehen? Klar ist: Die Leistungserschleichung gilt als sogenanntes Bagatelldelikt. So sieht es die Rechtsprechung, etwa das BayObLG in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019 (203 StRR 594/19): „Bei einer Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts, wie etwa Leistungserschleichung (…)“.

Das ist bemerkenswert: Ausgerechnet ein Delikt, das die Rechtsprechung selbst als Bagatelldelikt bezeichnet, soll nach Auffassung der Ministerinnen nicht „bagatellisiert“ werden. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich wohl eher die Forderung nach einer schärferen Sanktionierung dieser Bagatellkriminalität.

Passend dazu erschien 2019 ein Aufsatz von Professorin Elisa Hoven, dem sächsischen GenStA Hans Strobl und Professor Jörg Kinzig, der aus einem rechtspolitischen Gespräch an der Universität Leipzig hervorgegangen ist. Der Aufsatz trägt den Titel „Null Toleranz – Bagatellen bestrafen?“ (KriPoZ 2019, 206) und er behandelt den praktischen Umgang mit der Leistungserschleichung, insbesondere mit Blick auf eine Rundverfügung des sächsischen GenStA zur Strafverfolgungspraxis. Wer sich gegen die „Bagatellisierung“ eines Bagatelldelikts wendet und damit eigentlich die schärfere Sanktionierung dieser Bagatellkriminalität fordert, dem seien die Ausführungen von Kinzig (KriPoZ 2019, 206, 213) in Erinnerung gerufen, der schon damals – bezogen auf die verschärfende Rundverfügung des sächsischen GenStA – folgende Thesen aufgestellt hat:

„1. Die Begründungen für die Notwendigkeit einer schärferen Sanktionierung der Bagatellkriminalität in Sachsen überzeugen nicht.

2. Die neue Richtlinie ist dazu geeignet, die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 153 StPO auszuhöhlen. 

3. Dafür, dass eine Null-Toleranz-Politik strafrechtliche Rückfälligkeit verhindert, existieren keine Belege.

4. Eine ganze Reihe von Bagatelldelikten führt schon jetzt zu einer (massiven) strafrechtlichen Ahndung.“

Fazit

Am Ende hinterlässt die Halberstädter Erklärung einen zwiespältigen Eindruck. Sie setzt auf Schlagworte wie Sicherheitspartnerschaft und den Kampf gegen Bagatellisierung. Das klingt entschlossen, ersetzt aber keine überzeugende rechtspolitische Konzeption. Vieles bleibt vage, manches widersprüchlich.

Halberstadt wird hoffentlich weiterhin vor allem für seine Würstchen bekannt bleiben. Bei der jüngsten rechtspolitischen Spezialität aus der Stadt fällt das Qualitätsurteil jedenfalls kritischer aus.

Der Beitrag gibt ausschließlich die Privatmeinung des Autors wieder.

 

Zitiervorschlag: Bode, Lorenz, Halberstädter Spezialitäten, JuWissBlog Nr. 62/2026 v. 14.07.2026, https://www.juwiss.de/62-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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