Ein zerrissenes Land: Zur Rechtmäßigkeit etwaiger Abspaltungen in der Ost-Ukraine

von RALPH JANIK

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Es ist über 20 Jahre her, dass Samuel Huntington in seinem streitbaren Buch vom Kampf der Kulturen drei Thesen zur Entwicklung der Beziehungen zwischen Russland und der Ukraine, die er als „zerrissenes Land“ kategorisierte, vorgelegt hat: unter anderem sprach er von der Möglichkeit, „dass die Ukraine entlang ihrer Bruchlinie in zwei Teile zerfallt, deren östlicher mit Russland verschmelzen würde.“ In diesem Zusammenhang zitierte er einen russischen General, dessen Worte aus heutiger Perspektive erschreckend prophetisch klingen: „Die Ukraine, oder vielmehr die Ostukraine wird in fünf oder zehn oder fünfzehn Jahren wieder zurückkommen. Die Westukraine kann der Teufel holen!“

Denn dieser Tage erfolgten aufgrund ihrer Rahmenbedingungen vielfach heftig kritisierte Abstimmungen in Donezk und Lugansk, die laut den Separatisten mit überwältigender Mehrheit zu Gunsten der Unabhängigkeit ausgegangen sein sollen. Eine mögliche Aufnahme in die russische Föderation steht zumindest im Raum.

Damit stellt sich aus völkerrechtlicher Sicht einerseits die Frage, ob die Unabhängigkeitserklärungen und Referenda rechtswidrig sind und andererseits, ob Russland und andere Länder Donezk und Lugansk als eigene Staaten anerkennen (mitsamt den entsprechenden Rechtsfolgen) dürften, bzw., ob Russland diese inkorporieren könnte.

Unabhängigkeitserklärungen und -Referenda Völkerrecht

Bereits am 7. April hat eine Reihe von Separatisten in Donezk eine Volksrepublik ausgerufen, in Lugansk zog man im Zusammenhang mit dem Referendum nach. Interessanterweise dürfte kein Staatenvertreter die Unabhängigkeitserklärungen an sich für illegal erklärt haben – eine mögliche Konsequenz des kontroversen IGH-Gutachtens zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovog. Zur Erinnerung: damals hatte der IGH einer restriktiven Auslegung der ihm vorgelegten Frage folgend festgehalten, dass Unabhängigkeitserklärungen völkerrechtlich nicht untersagt und das Gebot territorialer Integrität die Urheber der Unabhängigkeitserklärung nicht betreffe, da es nur auf zwischenstaatliche Beziehungen anwendbar sei.

Vertreter der EU, der USA und der Ukraine bezeichneten indes die Abstimmungen als illegal; diese Feststellung bezieht sich jedoch auf die innerstaatliche Rechtsordnung, die keine entsprechende gesetzliche Grundlage bietet. Völkerrechtlich sind derartige Abstimmungen – analog zu Unabhängigkeitserklärungen –nicht untersagt. Sie fallen schlichtweg nicht in den Regelungsbereich des Völkerrechts, so wie bei Sezessionen weder ein Verbot noch ein Anspruch besteht. Dementsprechend bezeichnete der Präsident der parlamentarischen Versammlung der OSZE diese nicht als illegal, sondern nuancierter als „illegitim in den Augen der internationalen Gemeinschaft.“

Die Anerkennung der Unabhängigkeit

Das zentrale und damit eng verknüpfte Problem betrifft die Rechtmäßigkeit etwaiger Anerkennungen der Unabhängigkeit dieser Gebiete. Sergei Tsekov, der neue Vertreter der Krim im russischen Föderationsrat sprach sich bereits dafür aus, dass die Welt das Ergebnis der Abstimmungen anerkennen solle. Hier liegt des Pudels Kern: betrachtet man diese Gebiete als eigenständige Staaten, ist die Rechtslage eine gänzlich andere. Die Ukraine würde mit ihrem Vorgehen gegen das Gewaltverbot verstoßen, Russland und andere Staaten könnten auf Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung intervenieren und eine Aufnahme in die russische Föderation wäre nicht nur möglich sondern stünde als Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung sogar unter gebührendem Schutz. Schwerwiegende Folgen, die nach einer näheren Auseinandersetzung verlangen.

Abseits des alten Schulstreits zwischen konstitutiver und deklarativer Wirkung einer Anerkennung sind hier vor allem zwei Punkte zu beachten:

Erstens könnte man eine Anerkennung zum derzeitigen Zeitpunkt dem klassischen Verständnis folgend mit Hersch Lauterpacht als verfrüht und dem Interventionsverbot zuwiderlaufend ansehen. Eine solche liegt vor, wenn es der nach Anerkennung strebenden Einheit an einem Mindestmaß an Beständigkeit und politischer Zusammengehörigkeit fehlt und der Mutterstaat seine (nicht von Beginn an aussichtslosen) Anstrengungen, die abtrünnigen Gebiete wieder unter seine Kontrolle zu bekommen, noch nicht eingestellt hat. Insbesondere ist eine während der Kampfhandlungen erfolgende Anerkennung rechtswidrig und nicht mit der Souveränität des Mutterstaats vereinbar – vielmehr handelt es sich um einen Rechtsmissbrauch, da es dem anerkannten Gebiet an Unabhängigkeit mangelt. Die frühen, bzw. verfrühten Anerkennungen Bosnien-Herzegowinas und des Kosovo zeigen jedoch eine andere Rolle der Anerkennung als politisches Instrument zwecks Erlangung von Staatlichkeit im genuinen Sinne, nicht als ihre Bestätigung. Auch wenn das verbleibende Spannungsverhältnis mit dem Interventionsverbot ist nicht von der Hand zu weisen ist, zeigen diese Fälle, dass das Recht hier durchaus flexibel und den jeweiligen Umständen entsprechend gehandhabt oder gar seine Verletzung in Kauf genommen wird.

Zweitens ist das Ausmaß der Beteiligung Russlands von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zur Krim ist diese Frage derzeit noch ungeklärt: der französische Vertreter im Sicherheitsrat jedenfalls bezeichnete beim Treffen am 29. April die Vorgänge als „subversive Operation, die spärlich verdeckt von Russland orchestriert wird.“ Auch Samantha Power bezichtigte Russland bei dieser Gelegenheit, die Separatisten finanziell zu unterstützen, zu koordinieren und aufzustacheln. Daneben berichten Medien von Putins Regierung nahestehenden kosakischen Paramilitärs aus der im Süden Russlands gelegenen Region Kuban – (die von einigen Medien wohl fälschlicherweise als russische Spezialeinheiten identifiziert wurden – an dieser Stelle sei auf die ausgezeichnete und nicht ungefährliche Berichterstattung von VICE hingewiesen).

Sofern das russische Handeln als schwerwiegender Verstoß gegen das Gewaltverbot zu qualifizieren wäre, würde Artikel 41 der ILC Artikel zu Staatenverantwortlichkeit zur Anwendung kommen: diesem zufolge sind Staaten einerseits zu gemeinsamen Handeln aufgerufen, um derartige Verstöße zu beenden und andererseits dazu verpflichtet, daraus resultierenden Situationen die Anerkennung zu verweigern, bzw. ihre Aufrechterhaltung nicht zu unterstützen. Denkbar wäre eine derartige Feststellung grundsätzlich, da das Gewaltverbot, wie der IGH im Nicaragua-Fall entschied, auch die über Finanzielles hinausgehende Unterstützung von bewaffneten Gruppen abdeckt. Ob und unter welchen Umständen solche Maßnahmen auch als „schwerwiegend“ im Sinne von Artikel 41 der ILC-Artikel gelten, ist jedoch fraglich. Die ILC-Kommentare nennen nur den klar gelagerten Fall der irakischen Invasion in Kuwait 1990. Auch die gerne ins Feld geführte Anerkennung des Kosovo trotz der völkerrechtlich nicht gedeckten humanitären Intervention ist nicht zuletzt aufgrund von Sicherheitsrats-Resolution 1244, die diesen Rechtsmangel gewissermaßen geheilt hat, wenig hilfreich. Eine Parallele wäre die jeweilige Unterstützung der Separatisten in Eritrea und Südsudan im Zuge des äthiopisch-sudanesischen Konflikts, die der internationalen Anerkennung dieser beiden neuen Staaten nicht im Weg stand. Daher ist dieser zweite Punkt letztlich wohl weniger eine Frage des Rechts, das sich hier wohl weit auslegen ließe, sondern der politischen Interessenlagen.

Die Reaktion der Staatengemeinschaft

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt deuten freilich keine Anzeichen darauf hin, dass die Staatengemeinschaft – sollte die ukrainische Regierung langfristig die Kontrolle über die strittigen Gebiete verlieren und diese Frage somit immer drängender werden – sich in ihrer Anerkennungspraxis wesentlich von jener im Falle Abchasiens und Südossetiens unterscheiden würde, die lediglich von 6, bzw. 4 Staaten anerkannt werden. Rechtliche Schlüsse ließen sich aus dem Ausbleiben einer Anerkennung ohne entsprechende Begründung allerdings nicht ableiten – man darf nicht vergessen, dass die Anerkennung von Staaten eine Ermessensfrage ist. Anders ausgedrückt: Da es keinen Anspruch auf Anerkennung gibt, muss deren Ausbleiben nicht notwendigerweise auf einer Rechtsverletzung beruhen, zumal Staaten, allen voran Russland selbst, Sezessionen in der Regel aus politischen Gründen ablehnen. Eindeutige rechtliche Stellungnahmen sind erst zu erwarten, wenn Russland sich wirklich dazu entscheiden sollte, Lugansk und Donezk als eigene Staaten anzuerkennen oder, ganz im Sinne des eingangs genannten Zitats, gar einzugliedern. Das sind allerdings nur zwei von mehreren Optionen.

 

Abspaltung, Anerkennung, Interventionsverbot, Ostukraine, Ralph Janik, Referendum, Russland, Separatisten, Sezession, Ukraine
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