„Sichere“ Herkunftsstaaten

– Von der Legaldefinition zum populistischen Perpetuum mobile –

von FELIX WÜRKERT

UnbekanntNachdem die Bundesregierung jüngst die Prognose für die 2015 gestellten Asylanträge nach oben korrigiert hat, werden die Forderungen nach einer Ausweitung der Liste „Sicherer Herkunftsstaaten“ noch lauter werden. Dabei prägt diese politisch determinierte Legaldefinition auf gefährlich undifferenzierte Weise den gesellschaftlichen Diskurs über Flucht.

Die Genese einer politisch determinierten Legaldefinition

Der Begriff des „Sicheren Herkunftsstaates“ entstand im Zuge des euphemistisch als „Asylkompromiss“ bezeichneten Einknickens von CDU, SPD und FDP vor dem braun-rot-goldenen Mob in Rostock-Lichtenhagen, Hoyerswerda und all den anderen Orten, an denen es in den 1990ern brannte, während Menschen den Kriegen auf dem Balkan und anderswo zu entkommen versuchten. In § 29a I AsyVfG legaldefiniert, verweist die Norm auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Abs. 3 S. 1 des 1993 neu eingeführten Art. 16a GG: „Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen Rechtslage, Rechtsanwendung und politischen Verhältnissen legen dabei nahe, dass es sich womöglich wirklich um Staaten handelt, die man mit dem Adjektiv „sicher“ beschreiben könnte. Welchen Wert diese Tatbestandsmerkmale tatsächlich haben, erkennt man jedoch erst an ihrer Justiziabilität. Entgegen seiner sonstigen Praxis übte das Bundesverfassungsgericht gerade hier judicial self-restraint: „Er ergibt sich bereits aus der Formulierung der Verfassung („… gewährleistet erscheint …“) selbst, indem diese auf die Beurteilung durch den Gesetzgeber abstellt, im übrigen aber auch aus der in Art. 16a Abs. 3 GG vorgesehenen Aufgabenverteilung; danach ist die abstrakt-generelle Prüfung und Bewertung der Verhältnisse im jeweiligen Staat dem Gesetzgeber als eigenständige Aufgabe anvertraut. […] Diese führen dazu, daß das Bundesverfassungsgericht […] die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG nur feststellen kann, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, daß der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen.“ (BVerfGE 94, 115, 144). Was nach diesen Worten des Bundesverfassungsgerichts übrig bleibt, ist das formale Erfordernis eines Zustimmungsgesetzes in Kombination mit einer Willkürkontrolle. Es ist nicht mehr als das Mindestmaß dessen, was ein Rechtsstaat zu bieten hat.

Ein „Sicherer Herkunftsstaat“ ist demnach ein Staat, den eine Mehrheit in Bundestag und Bundesrat bereit ist, als solchen einzustufen und der nicht ganz offensichtlich keiner ist. Wo diese Grenze der Willkürkontrolle in etwa verlaufen dürfte, lässt sich daher auch gut im politischen Diskurs ablesen. Während Syrien wohl kein „Sicherer Herkunftsstaat“ sein kann, scheint dies für das Kosovo, in dem laut Amnesty International 2014 „Roma, Aschkali und Ägypter […] nach wie vor weitverbreiteter und systematischer Diskriminierung ausgesetzt [waren]“, nicht ausgeschlossen. Die Einstufung „Sicherer Herkunftsstaaten“ ist damit hauptsächlich ein politischer und weniger ein rechtlicher Vorgang. Wichtiger als die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 16a Abs. 3 GG sind politische Erwägungen. Und so erscheint es auch gar nicht problematisch, wenn die Ausweitung der Liste „Sicherer Herkunftsstaaten“ zur Verhandlungsmasse für ein Einwanderungsgesetz wird oder die Lösung für die Überlastung von Kommunen und Ländern sein soll.

Zwischen Rechts- und Kampfbegriff

Man kann diese Verwunderung über legislative Aushandlungsprozesse gewiss als blauäugig und naiv abtun. Man kann ebenfalls auf die demokratische Legitimation des Art. 16a GG und der Gesetze zur Einstufung „Sicherer Herkunftsstaaten“ verweisen und dies, ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht, im Gewaltenteilungsgefüge für ausreichend befinden. Dabei sollte man allerdings nicht vergessen, dass von den Rechtsunterworfenen, also den Flüchtlingen, gerade keine Legitimation ausgeht.

Aber auch, wenn man bereit ist, „Sichere Herkunftsstaaten“ als Ergebnis eines primär politischen Prozesses zu akzeptieren, schafft diese Rechtsfigur ein begriffliches und politisches Problem. Das Problem beginnt dort, wo der Gesetzgeber in § 29a I AsyVfG mit „(sicherer Herkunftsstaat)“ eine Legaldefinition ausweist. Dort steht nicht „(Staat dessen Einwohnern der deutsche Gesetzgeber aus politischen Gründen nur ein stark verkürztes Asylecht zugestehen möchte.)“, „(Staat aus denen zu viele Asylanträge kommen)“ oder auch nur – um wieder weniger polemisch zu werden – „(Sicherer Herkunftsstaat)“ mit großem „S“. Stattdessen impliziert die Kleinschreibung, es handle sich tatsächlich um einen Staat, der sicher sei.

Die Diskussion über Klein- oder Großschreibung erscheint auf den ersten Blick wie der Ausdruck eines juristischen Sprachfetischs, zumal der Unterschied nicht einmal hörbar ist. Doch der „(sichere Herkunftsstaat)“ hat sich längst seiner Klammern und dem vom Paragraphen und Absätzen geprägten Umfeld entledigt. Gegen ihn scheint kein Menschenrechtsbericht, keine Reportage und auch nicht der Umstand anzukommen, dass tausende Menschen sich gezwungen sehen, diese Staaten, die ihr Zuhause sind, zu verlassen. Stattdessen hat sich, wie zwangsläufig, zum „sicheren Herkunftsstaat“ der „Asylmissbrauch“ gesellt. Denn wenn der Herkunftsstaat „sicher“ ist, und hierfür scheint mittlerweile schon der Vorschlag einer Einstufung als solcher zu genügen, dann können Flucht und Asylantrag ja gar nichts anderes als Missbrauch sein. Mit dem „sicheren Herkunftsstaat“ hat der Gesetzgeber letztlich ein populistisches Perpetuum mobile geschaffen.

Auch die Herkunftsstaaten selbst greifen dieses Label dankend auf, um sich der Forderungen nach einer Verbesserung des Menschenrechtsstandards und der Minderheitenrechte zu entledigen. Wohl wissend, wie zwischen außenpolitischer Menschenrechtsagenda und innenpolitischem Druckanstieg die Prioritäten verteilt sind. Schön zu sehen war das bereits beim „Sicheren Herkunftsstaat“ Serbien. Dessen Ministerpräsident bezeichnete die aus seinem Land flüchtenden Roma als „traditionell sehr arm“, um dann noch im verallgemeinernden Sprachgebrauch des antiziganistischen Vorurteils festzustellen: „Die wollen nur deutsches Geld.“ Unter dem Label des „sicheren Herkunftsstaates“ erschien sein „Wir sind keine Rassisten und keine Nationalisten“ dann – selbst angesichts der offensichtlichen „Wir/Die“-Formulierung – nicht einmal mehr widersprüchlich.

Fazit: Wenn schon zynisch, dann bitte auch ehrlich

So bleibt schlussendlich die Erkenntnis, dass dieses eine Mal ein gesetzgeberischer Zungenbrecherneologismus wünschenswert gewesen wäre. Dann könnten sich Populismus, Verteilungskampf, Ausländerfeindlichkeit und Antiziganismus wenigstens nicht hinter einer Legaldefinition verstecken.

Art. 16a GG, Asyl, BVerfG, Felix Würkert, Flüchtling, Migration, sicherer Herkunftsstaat
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