Weder voreilig, noch verfassungswidrig

von TIMO SCHWANDER

foto_sw_timoIn seinem Beitrag auf diesem Blog erhebt Matthias Friehe gewichtige Einwände gegen die Einführung der „Ehe für alle“. Weder sei das eilige Gesetzgebungsverfahren der Sache angemessen, noch stehe dem Gesetzgeber eine derartig grundlegende Erweiterung und Neudefinition der Ehe offen. Doch die Verantwortung für die Eile tragen diejenigen, die den Gesetzentwurf der Opposition und des Bundesrates jahrelang verschleppten. Auch inhaltlich können die Einwände letztlich nicht überzeugen – die Einführung eines Rechts auf gleichgeschlechtliche Eheschließung steht mit dem Grundgesetz in Einklang.

Unwürdiges Verfahren?

Seit dem vergangenen Freitag kann man wieder einmal schön beobachten, wie die Wahrnehmung ein und desselben Sachverhalts auseinandergehen kann: Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates zur „Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in einer knappen Dreiviertelstunde durchdebattiert und anschließend mehrheitlich gebilligt hatte, war die Empörung in Teilen der Unionsfraktion und der Presse groß. „Unwürdig“ sei das Verfahren, so Seehofer und Scheuer. Von einem „Schweinsgalopp“ spricht Singhammer.

Wie bitte? Der Gesetzentwurf, um den es geht, datiert von 2015. Ein weiterer mit weitgehend gleichem Inhalt schlummert seit 2013 im Parlament. Die drei Entwürfe waren Gegenstand einer divers aufgestellten Expertenanhörung im Justizausschuss. Eine Debatte und Abstimmung im Plenum wurde indes durch die Blockadehaltung der Großen Koalition – namentlich insbesondere der CDU/CSU, die als einzige im Bundestag vertretene Partei die die gleichgeschlechtliche Ehe nach wie vor mehrheitlich ablehnt, ihren Abgeordneten aber die Zerreißprobe, die eine Debatte und Abstimmung bedeutet, ersparen wollte und stattdessen auf das Eintreten der Diskontinuität zum Ende der Legislaturperiode hoffte – verhindert (dazu auch überzeugend Niclas Stock hier). Wer eine ausführliche Diskussion zu diesem Thema haben wollte, hätte sie jahrelang haben können. Wer aber, wie einige Abgeordnete, einen Gesetzentwurf fünfundzwanzig Mal vertagt und sich anschließend über die große Hektik beschwert, zieht wohl auch im Zug die Notbremse und beschwert sich anschließend über die Verzögerung. Im Zivilrecht nennt man dieses Verhalten Venire contra factum proprium, anderswo schlicht Heuchelei.

Unzulässiger Inhalt?

Man täte den Gegnern des Vorhabens indes unrecht, reduzierte man ihre Bedenken auf diese formale Ebene. Vorgebracht wurde, der Ehebegriff des Grundgesetzes gehe zwingend von der Geschlechterverschiedenheit der Beteiligten aus. Diese gehöre zum Kern der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG und sei der gesetzlichen Umdefinition nicht zugänglich. Nun ist es zwar so, dass Art. 6 Abs. 1 GG im Gegensatz zu anderen Grundrechten – wie etwa der Meinungs- oder der Versammlungsfreiheit – von vornherein auf gesetzgeberische Ausgestaltung angelegt ist. Parallelen ergeben sich hier etwa zum Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Dass der (durch die Verfassung gebundene) Gesetzgeber also Begriffe der Verfassung ausgestaltet, ist hier nichts Besonderes und führt nicht dazu, dass wir Gefahr liefen, mit einer Umdefinition etwa der Menschenwürde rechnen zu müssen, wie Friehe befürchtet. Doch sind der Legislative dabei in der Tat dort Grenzen auferlegt, wo sie grundlegende Strukturprinzipien der Ehe angreift. Ob die Verschiedengeschlechtlichkeit notwendigerweise ein solches Strukturprinzip darstellen muss, wurde von Mathias Hong und Uwe Volkmann mit guter Begründung bestritten – doch im Kern kommt es für die Frage, ob die „Ehe für alle“ verfassungskonform ist, darauf überhaupt nicht an.

Nochmals: Wie bitte? Es geht aber doch um die Ausgestaltung der Ehe! Nun gut, Kontrollfrage: Was wäre, wenn der Gesetzgeber am Begriff der eingetragenen Lebenspartnerschaft festgehalten hätte, aber ausnahmslos alle Unterschiede zur Ehe mit Ausnahme der Bezeichnung abgeschafft hätte? Verfassungsrechtlich wäre dagegen nichts einzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht betont inzwischen in ständiger Rechtsprechung, dass es ein Abstandsgebot, das die Besserstellung von (bis dato verschiedengeschlechtlichen) Ehen im Vergleich zu anderen Formen des Zusammenlebens gebietet, nicht gibt.

Kann nun das Ergebnis der Betrachtung anders ausfallen, weil der Gesetzgeber auch den Begriff der Ehe wählt? Es liegt eher fern, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung eines Gesetzes allein von der gewählten Bezeichnung eines Rechtsinstituts abhängen sollte. Näher läge eine dogmatische Differenzierung: Sollte sich das Bundesverfassungsgericht einer Erweiterung des Ehebegriffs auf gleichgeschlechtliche Paare verwehren, wäre dies bedauerlich, weil es diesen den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG vorenthalten würde. Es führte aber dennoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der „Ehe für alle“, sondern schlicht zu einem Auseinanderfallen der bis dahin gleichläufig ausgelegten Begriffe der Ehe im Sinne des BGB und der Ehe im Sinne des Grundgesetzes. Bildlich hat dies Christoph Möllers auf den Punkt gebracht: „Entweder verstehe man den Ehe-Artikel ‚entwicklungsoffen‘. ‚Oder er ist traditionell, dann gebietet er Schutz, aber deswegen keine Schlechterstellung anderer Zweierbeziehungen zwischen Personen.‘“

Fazit – Sprache und Recht

Was bleibt, ist der sprachliche Vorwurf: Eine Ehe sei nun einmal ein Ding zwischen Mann und Frau. Man kann davon persönlich halten, was man will, aber Art. 20 Abs. 3 GG bindet den Gesetzgeber an die Verfassung, nicht an irgendein Sprachgefühl. Müsste er sich an Wörterbücher des 19. Jahrhunderts halten, so wäre die Ehe auch heute noch – wie Ruth Bader Ginsburg es ausdrückte – „a relationship of a dominant male to a subordinate female.“

, , , , ,
Nächster Beitrag
Bundeswehreinsätze im Inneren: Souverän ist…
Vorheriger Beitrag
The stage is (not) yours! – Auftritte von ausländischen Staatsoberhäuptern in Deutschland

Ähnliche Beiträge

Die Würde des Rechtsstaats ist unantastbar

Björn Schiffbauer
von BJÖRN SCHIFFBAUER Die Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst ist verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht. Doch betrifft die BND-Entscheidung vom 19. Mai 2020 nicht nur zweifelhafte Praktiken des deutschen Auslandsnachrichtendienstes, sondern festigt vor allem die hergebrachte Konfiguration der deutschen Grundrechtstheorie. Im Ergebnis hat der Erste Senat eine drohende Erosion des Grundrechtsschutzes mit…
Weiterlesen
#workshopwednesday – Ein Beitrag aus unserem „JuBlog! Workshop zum Bloggen im Öffentlichen Recht“ Von ANNALAURA ASKANAZY Klimaschutz ist schon lange ein Thema, das Expert*innen und Bürger*innen beschäftigt. Es treibt Teile der Bevölkerung seit einiger Zeit auf die Straße und auch in die Gerichtssäle. Über die vier Beschwerden vor dem BVerfG…
Weiterlesen
von FELIX TELSCHOW Anfang Mai hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung eines „terroristischen Gefährders“ nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihm nach verfassungsrechtlich fehlerfreier Gefahrprognose der Verwaltungsgerichte im Zielstaat (Tunesien) weder die Vollstreckung der Todesstrafe noch eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) drohe. Eine Rolle bei diesen Prognosen spielen…
Weiterlesen

8 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Im Ergebnis ist auch m.E. die Öffnung der Ehe richtig und verfassungskonform.
    Aber kurz zwei Anmerkungen:
    1. Zum einen finde ich schon seit der ersten Entscheidung des BVerfG zum nicht existierenden Abstandsgebots dieses Argument nicht so wirklich überzeugend. Auf den ersten Blick hört es sich natürlich überzeugend an, dass die Ehe nicht schlechter gestellt wird, nur weil daneben ein anderes vergleichbares Institut besteht. Würde man dieses Argument jedoch auf alle denkbaren Beziehungsformen ausweiten, so würde die Ehe faktisch eben keinem „besonderen“ Schutz mehr unterliegen. Dass das BVerfG an dieser Rspr also im Hinblick auf jede andere denkbare Beziehungsform festhalten würde, bezweifele ich. Von daher glaube ich, dass eigentlich schon in den frühen Entscheidungen zum LPartG viel von Art.3 GG „mitschwingt“ und eine Schlechterstellung gerade bei einer derart vergleichbaren Beziehung nicht zu rechtfertigen wäre.
    2. Die Ansicht, dass das einfache Recht durchaus eine Ehe enthalten kann, die gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht, aber nicht unter das GG fällt, teile ich durchaus. Aber wird hier die Diskussion nicht etwas abseits des nun verabschiedeten Gesetzes geführt? Wie bereits hervorgehoben wurde, beinhaltet Art. 6 die gesetzgeberische Pflicht, das Institut der Ehe auszugestalten. So wie § 1353 Nr. 2 nun gefasst wird: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“, erscheint es doch sehr, als würde der Gesetzgeber das Institut der Ehe ausgestalten wollen und nicht als würde er eine „Ehe2“ schaffen wollen, die nicht dem GG unterfällt. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungsfreiheit Gebrauch machen wollte. Falls nötig könnte man natürlich eine „verfassungskonforme“ Auslegung erwägen, derart, dass § 1353 Nr 2 Var. 2 gerade keine verfassungsrechtliche Berührung haben soll. Vll. hört sich der Gedanke etwas formalistisch an, aber aufgrund der besonderen Wechselwirkung zwischen Verfassungs- und einfachem Recht im Hinblick auf die Ehe, denke ich hier sollte doch kurz nachgedacht werden, ob eine Umsetzung in der konkreten Form möglich ist. Wenn das BVerfG nach einer etwaigen Klage m.E. richtigerweise zur Feststellung kommt, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit kein änderungsfestes Strukturprinzip der Ehe ist, ist die Frage natürlich obsolet…

    Antworten
  • Lieber Timo,

    vielen Dank für Deine kluge Replik und die bedenkenswerten Argumente, die Du vorträgst. Hier eine kurze „Mini-Duplik“:

    Im Hinblick auf das Verfahren liegen wir nicht weit auseinander. Das Verschleppen der parlamentarischen Beratungen hatte auch ich kritisiert. Ich glaube aber nicht, dass die eine verfehlte Verfahrensweise die nächste verfehlte Verfahrensweise rechtfertigt.

    In der Sache kommen wir wiederum insofern zusammen, als auch Du Zweifel daran hast, ob eine gleichgeschlechtliche „Ehe“ Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG sein wird. Dass sich gleichgeschlechtliche „Ehe“ und verschiedengeschlechtliche Ehe in einem Institut regeln lassen, glaube ich aber nach wie vor nicht. Die Abstammungsregel, wonach der Ehemann Vater des von der Mutter geborenen Kindes wird (§ 1592 Nr. 1 BGB) ließe sich zwar noch analog auf die gleichgeschlechtliche „Ehefrau“ anwenden. Schon das halte ich aber für falsch, weil damit das Gesetz in diesem Fall ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Abstammung zur Regel machen würde. Völlig unmöglich ist die analoge Anwendung auf schwule „Ehegatten“. Wie auch immer man diese genau gestalten wollte – sie würde die Rechte der Mutter in unerträglicher Weise verletzen. Denn die Mutter könnte nicht mehr als Mutter gelten, wenn man stattdessen eine Zweielternschaft der beiden „Väter“ begründen wollte. Es dürfte unstrittig sein, dass eine Trennung des Mutter-Kindschaftsverhältnisses – außer in den Fällen der Freigabe zur Adoption – grundrechtlich völlig ausgeschlossen ist.

    Herzliche Grüße
    Matthias

    Antworten
  • Timo Schwander
    6. Juli 2017 16:32

    Liebe Mirjam,
    vielen Dank für deine Anmerkungen. Ich halte ein Abstandsgebot, das aus Artikel 6 folgen soll, ehrlich gesagt für eher abwegig. Wir vertreten ja auch sonst nicht, dass aus einem Grundrecht ein Anspruch auf Besserstellung folgt. Auch der „besondere Schutz“ gebietet keine Besserstellung, sondern drückt m.E. eben Achtung (also Abwehrrecht) und Schutz (also status positivus) der Ehe aus – nicht gleichheitsrechtlich-relativ, sondern freiheitsrechtlich. Mit anderen Worten: Was mit Lebensformen, die nicht in Form der Ehe geschehen, passiert, interessiert Artikel 6 nicht (aber Artikel 3 umso mehr), sondern nur, was mit der Ehe passiert.
    Was das Auseinanderfallen des Begriffes angeht: Das haben wir doch sonst auch. Artikel 14 spricht vom Eigentum, und längst ist usus, dass damit nicht nur das Eigentum im Sinne des Zivilrechts gemeint ist. Gut, bei der Ehe wäre es umgekehrt, aber ich wüsste jetzt nicht, was dagegen spricht. Wenn man aber gleichwohl besonderen Wert darauf legt, dass der Gesetzgeber gerade den Begriff „Ehe“ verwendet, finde ich deine Idee der verfassungskonformen Auslegung interessant – wobei ich persönlich durchaus vertreten würde, dass die Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so weit reicht, dass „Ehe“ auch im Sinne des GG nicht verschiedengeschlechtlich sein muss (und die Diskussion dann, wie du richtig sagst, hinfällig wäre). Ich gehe darauf nur deshalb nicht näher ein, weil es mir für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des konkreten Gesetzes keine Rolle zu spielen scheint.

    Lieber Matthias,
    herzlichen Dank für deine freundlichen Worte! Allerdings spreche ich in meiner Duplik nicht von Zweifeln bzgl. dieser Frage – ich spare die Frage schlicht aus. Ich bin persönlich der Meinung (wie ich ja gerade bereits erwähnt habe), dass der Gesetzgeber die Institutsgarantie des Artikel 6 verfassungskonform ausgestaltet habe – gehe darauf aber hier nicht näher ein, weil ich darlegen möchte, dass das Gesetz, von dem wir hier sprechen, auch dann verfassungsgemäß ist, wenn man mir da widerspricht. Ein Hilfsgutachten, wenn man so will 🙂
    Was die Folgen im Abstammungsrecht betrifft: Die wird man regeln müssen, und es gab im BMJV eine Arbeitsgruppe, die vor ein paar Tagen ihren Abschlussbericht vorgelegt hat. Ich habe ihn noch nicht gelesen und habe von Familienrecht weitgehend keine Ahnung, weshalb es mir seriöser vorkam, ihn rauszulassen 🙂 Ganz instinktiv: Denkbare Lösungen wären die Zulassung von Dreielternschaften oder die Streichung von § 1592 Nr. 1 BGB, was aber jetzt völlig aus der Hüfte geschossen ist – ich freue mich über ausführliche Ideen von Familienrechtler*innen.

    Beste Grüße
    Timo

    Antworten
    • Matthias Friehe
      6. Juli 2017 18:09

      Lieber Timo,

      § 1592 Nr. 1 BGB streichen – was heißt das konkret? Jeder Ehemann muss bei jedem gemeinsamen Kind aus der Ehe zunächst die Vaterschaft anerkennen, um Vater zu werden. Ich will es rundheraus als Vater i. S. v. § 1592 Nr. 1 BGB sagen: Ich halte das für eine massive Verletzung des Eherechts sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wenn wir nicht mehr davon ausgehen, dass die Kinder von Mann und Frau auch deren Kinder sind, sondern die Kinder mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch von jedem beliebigen anderen Mann kommen könnten – dann haben wir nicht nur unser Familienrecht auf den Kopf gestellt, sondern die Ehe abgeschafft. Dann ist die Ehe nichts mehr als eine feierlich begründete BGB-Gesellschaft.

      Um es ganz klar zu sagen: Dieser Vorschlag – auch, wenn er nur aus der Hüfte kommt – bringt sozusagen den Kern meiner Bauchschmerzen bei der „Ehe für alle“ auf den Punkt: Die Sorge, dass der Wunsch von insgesamt ca. 70.000 eingetragenen Lebenspartnern in Deutschland, sich „Ehegatten“ zu nennen, wichtiger ist als die Lebensrealität von über 400.000 Vätern, Müttern und Kindern jährlich (!), die in der Ehe Kinder bekommen bzw. als Kinder zur Welt kommen. Mal ganz zu schweigen von den Rechtsunsicherheiten für Mutter und Kind: Soll die Mutter hier erst gegen den ehelichen Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen müssen, wenn der Vater nach einem Jahr mit einer neuen Freundin durchbrennt und die Vaterschaftsanerkennung zwischendurch „vergessen“ hatte?!

      Hier, lieber Timo, liegt der Kern es Problems: Es ist sehr leicht und klingt wunderbar einleuchtend, ganz abstrakt „Liebe für alle“ zu fordern. Aber Ehe heißt nicht nur Liebe, sondern auch Verantwortung, und zwar nicht nur für und zwischen zwei Menschen, sondern vor allem auch für die gemeinsamen Kinder. Wer die „Ehe für alle“ vom hohen Aussichtspunkt des Öffentlichen Rechts fordert, aber die Konsequenzen ins Familienrecht abschiebt, denkt zu kurz. Sowohl aus der Perspektive des Familienrechts wie auch des Öffentlichen Rechts gilt: Wenn sich der Ehebegriff künftig mehr am Regenbogen als an den Interessen der Kinder orientiert, dann wäre das fatal.

      Ich hoffe damit zumindest gezeigt zu haben, dass es eben nicht nur um Begriffe geht. Der Begriffswandel bleibt nämlich nicht ohne Konsequenzen – wie Deine Schüsse aus der Hüfte (und auf die Ehe) zeigen, auf die man wohl ohne „Ehe für alle“ niemals gekommen wäre

      Und noch etwas: Noch vor einer Woche betonten alle Befürworter der „Ehe für alle“ in den berühmten 38 Minuten: Niemand wird etwas weggenommen! Keine Woche hat es gedauert, und wir diskutieren auf dem JuWissBlog darüber, ob der Ehemann der Ehefrau noch von Gesetzes wegen Vater der gemeinsamen Kinder ist. Wer Ohren hat, der höre!

      Herzliche Grüße
      Matthias

      Antworten
      • Lieber Timo.

        Danke für deine Antwort. Nochmal, damit es nicht falsch rüberkommt. M.E. ist die Öffnung der Ehe nicht nur verfassungsrechtlich möglich, sondern wegen Art. 3 GG sogar verfassungsrechtlich geboten. Aus meiner Sicht war der Gesetzgeber also gefordert das Institut der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. (Zu kurz greift der Gesetzentwurf wohl bei sich nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnenden Personen, da müsste aber das BGB noch umfassender geändert werden).

        Nur unter diesem Blickwinkel möchte ich meine Aussagen zum Abstandsgebot verstanden wissen. Dh. die Frage ob ein Abstandsgebot besteht oder nicht, ist m.E. obwohl im Hinblick auf eingetragene Lebenspartnerschaften entwickelt, dort gerade nicht relevant.
        Im Hinblick auf andere Lebensformen: wenn man das fehlenden Abstandsgebot nur dahingehend versteht, dass es neben der Ehe auch gleich geförderte Lebensformen geben darf, ist auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird immer wieder hervorgehoben, dass kein Abstandsgebot, aber Förderungsgebot gegeben sei. Da auch staatliche Förderung notwendig begrenzt ist, habe ich aber dahingehend starke Zweifel, ob der Staat Regelungen schaffen dürfte, die auf alle Partnerschaften und Personen in sonstigen Lebenssituationen gleich anzuwenden wären, da der besondere Schutz der Ehe dann faktisch ausgehöhlt würde. Aber das ist für deinen Text oben ja garnicht so relevant, weil das ja derzeit nicht in Frage steht.

        Zu meiner zweiten Anmerkung: wenn verfassungsrechtlich ein Strukturmerkmal festschreiben würde, dass Verschiedengeschlechtlichkeit Voraussetzung der Ehe ist, dann sehe ich genau wie du kein Problem darin eine Ehe, die nicht unter das GG fällt, für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Natürlich ist es auch kein Problem, dass Begriffen im Recht unterschiedliche Bedeutung zukommt. Da bin ich ganz bei Dir. Vll lässt sich meine Zurückhaltung eher methodisch begründen: Der Gesetzgeber wollte in erster Linie -so verstehe ich jedenfalls den Gesetzentwurf, der viele Zeilen darauf verwendet zu begründen, warum auch die gleichgeschlechtliche Ehe nach einem Bedeutungswandel unter Art. 6 fallen kann- das Institut der Ehe so wie es das GG vorsieht ausgestalten, als er die Ehe einfachgesetzlich auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hat. Dies lässt sich m.E. insbesondere an dem Wortlaut von 1353 festmachen. Nur notfalls, will er eine nur einfachgesetzliche Ausgestaltung (so könnte man den ich glaube vorletzten Absatz in der Gesetzesbegründung verstehen). Wenn es also tatsächlich zu einer Prüfung des BVerfG kommt, müsste dieses also zwangsläufig prüfen, ob die Verschiedengeschlechtlichkeit Strukturmerkmal ist oder nicht (mehr). Denn der Gesetzgeber wollte auch die gleichgeschlechtlichen Ehen unter dem Schutz des GG wissen. Nur wenn das BVerfG zu dem Ergebnis kommt, dass ein solches Strukturmerkmal besteht (was nicht meiner Auffassung entspricht), müsste es eine „verfassungskonforme“ Auslegung des Gesetzes derart vornehmen, dass der Gesetzgeber dann aber jedenfalls eine Ehe für gleichgeschlechtliche Paare schaffen wollte, die nur einfachgesetzlich geregelt ist. Dieses wäre, so wie du es oben begründest in der Tat verfassungsrechtlich zulässig.

        Lieber Matthias, deine Ausführungen, dass eine Abschaffung von § 1592 Nr. 1 einen unzulässigen Eingriff in das Eherecht oder das Elternrecht darstellt, halte ich für verfehlt. Da die Verfassungsgarantien von Ehe und Familie zunehmend entkoppelt sind, denke ich nicht, dass das Ehegrundrecht das richtige Grundrecht ist, um die Ausgestaltung des Abstammungsrechts hieran zu messen. Man sollte doch eher das Elternrecht als spezielleres Grundrecht insoweit in den Blick nehmen.

        Das Abstammungsrecht als Ganzes steht auch vor dem Hintergrund der neueren Methoden der Reproduktionsmedizin vor ganz besonderen Herausforderungen. Diese Herausforderungen machen eine Neuregelung des Abstammungsrechts ohnehin unumgänglich – auch wenn die Ehe für alle nicht geöffnet worden wäre. Hierzu geben die DJF-Beschlüsse der familienrechtlichen Abteilung viele Infos…

        Antworten
  • *DJT-Beschlüsse 😉

    Antworten
  • Liebe Mirjam,

    Danke für deinen erhellenden Kommentar. Vielleicht kannst du mir helfen. Gebietet das GG auch die Ehe gleichgeschlechtlicher Blutsverwandter? Ich würde mich über eine Antwort freuen.

    Beste Grüße,
    Edward

    Antworten
  • […] constitutional fault with it and disapproves of the whole legislative process, while TIMO SCHWANDER comes to its defense. ELISABETH GIULIANI and THERESA AMIGO hold that the adoption of same-sex marriage means by no […]

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.