Die Bilanz des Can Atalay-Falls für die türkische Strafrechtspflege

von SAMI SELCUK und BEDIRHAN ERDEM

Bedauerlicherweise hat der 3. Strafsenat des Kassationsgerichtshofs der Türkei (KGH) erneut entschieden, Can Atalay nicht freizulassen, und dann am 30.01. ist sein Mandat als Abgeordneter mit der Verlesung dieses Beschlusses vor dem Parlament endgültig entzogen worden. Der KGH hat das kontinentaleuropäische Rechtssystem und die Folgen dieses Systems nicht berücksichtigt, und damit die von der türkischen Verfassung (tVerf) ausgehende Rechtsordnung negiert. Der 3. Strafsenat des KGH übte eine selbsternannte Autorität aus, die in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen, aus denen sich die Grundzüge des türkischen Rechts ableiten, nicht existiert. Die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts (tVerfG) über die Verfassungsbeschwerde Can Atalays wurde nicht befolgt und Art. 138, 153 der tVerf und Art. 66 des Gesetzes über das türkische Verfassungsgericht (tVerfGG), die besagen, dass diese Entscheidungen erga omnes verbindlich sind, wurden verletzt.

Die absurde Geschichte einer absichtlichen Rechtsbeugung

Atalay wurde im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während des anhängigen Revisionsverfahrens wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Nach der Wahl hat der 3. Senat des KGH den Revisionsantrag Can Atalays abgewiesen und das Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Nach erfolglosem Revisionsverfahren erhob Atalay schließlich Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, seine Freiheit und sein passives Wahlrecht seien durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe trotz der Immunität als Abgeordneter in unzulässiger Weise beschränkt worden. Das tVerfG stellte die Verfassungswidrigkeit der Verurteilung fest, verwies die Sache an das zuständige Strafgericht zurück und ordnete die Freilassung Can Atalays sowie die Einstellung des Verfahrens an. Das Strafgericht verwies den Fall jedoch an den 3. Strafsenat des KGH. Das Strafgericht und der 3. Strafsenat des KGH hätten sich an das Urteil des Verfassungsgerichts halten müssen, das eindeutig festgestellt hat, dass im konkreten Fall eine Menschenrechtsverletzung vorliegt und die Freiheitsbeschränkung sofort zu beenden ist. Stattdessen hat sich das KGH über die Entscheidung des tVerfG hinweggesetzt und sich contra legem zur letzten Instanz in Strafsachen mit Menschenrechtsbezug erklärt.

Der 3. Strafsenat des KGH entschied, dass der Abgeordnete Can Atalay nicht aus der Haft entlassen werden dürfe und darüber hinaus Atalay seinen Abgeordnetenstatus aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung verlieren müsse. Indessen hat der Senat mit einem unrechtmäßigen und sogar lächerlichen Ansatz eine Strafanzeige gegen die Richter des tVerfG bei der Generalstaatsanwaltschaft des KGH eingereicht. Vor allem aber wurde das Recht auf Freiheit der Person inmitten dieser Auseinandersetzung verletzt. Dagegen wandte sich Atalay mit einer zweiten Verfassungsbeschwerde an das tVerfG, das seine Feststellung wiederholte. Bedauerlicherweise entschied der 3. Strafsenat des KGH erneut, Can Atalay nicht freizulassen.

Dieser Teufelskreis endete am 30.01.2023 mit der Verlesung des KGH-Beschlusses vor dem Parlament, der zur Aufhebung des Abgeordnetenstatus bzw. der Immunität von Can Atalay führte. Kurz gesagt, ein Problem, das von Erstsemestern an den Juristischen Fakultäten hätte gelöst werden können, hat sich aufgrund dieser Absurditäten in eine Krise verwandelt, die noch von einigen Juristen verstärkt wird, die contra legem „Fatwas“ (unverbindliche Rechtsgutachten) in den sozialen Medien oder in Fernsehsendungen verbreiten. Dieser juristische Aufruhr seitens des 3. Senats gegen das tVerfG ist ein künstlicher, scheinbarer und unnötiger juristischer Konflikt. Aber um welchen Preis? Die Antwort ist klar: das Freiheitsrecht der Menschen sowie das Rechtsvertrauen der Bürger.

Das einzige Verfassungsorgan, das diese Krise erfolgreich überstanden hat, ist das tVerfG. Wir sollten uns dem Thema jedoch aus einer breiteren Perspektive der Rechtssysteme nähern und versuchen, eine fundierte Bilanz zu ziehen, indem wir uns mit dem Wesen dieser Justizkrise auseinandersetzen. Der ausschlaggebende Grund für die gegenwärtige Krise liegt tatsächlich in der Unkenntnis des kontinentaleuropäischen Rechtssystems und seiner juristischen Begriffe und Konzepte.

Ist das türkische Recht noch kontinentaleuropäisch?

Nach der Tanzimat-Periode im Osmanischen Reich ist das türkische Recht mit dem westlichen Recht in Berührung gekommen und hat sich mit der Gründung der Republik an das kontinentaleuropäische Rechtssystem angepasst (die sogenannte Rezeption des westlichen Rechtssystems). In kontinentaleuropäischen Rechtssystemen gibt es das Konzept des „Supreme Court“ als obersten Gerichtshof in allen Rechtsmaterien nicht. In den Ländern, in denen das angelsächsische Rechtssystem gilt, ist das Recht in erster Linie nicht das Ergebnis einer Kodifizierung, sondern das Produkt von Sitten und Gerichtsbräuchen sowie der von den Gerichten vertretenen Auffassungen und der Rechtsprechung. In diesem System hat es nie eine strenge Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht, Privatrecht und Strafrecht gegeben. Denn die Struktur des Rechts lässt dies nicht zu. Deshalb stellt das Recht in diesem System ein unteilbares Ganzes dar. Aus diesem Grund findet der „Grundsatz der Einheit der Gerichtsbarkeit bzw. der richterlichen Gewalt“ (principe de l’unité de la juridiction, principio di unità della giurisdizione) volle Anwendung. Konkretes Ergebnis und Beispiel dafür ist, dass es in den Ländern und Staaten, die dieses Rechtssystem haben, nur ein einziges Gericht gibt, das in allen Rechtsgebieten das letzte Wort hat. Es heißt „Supreme Court“. Im angelsächsischen Rechtssystem gibt es nur ein oberstes Gericht. Die auffälligste konkrete Folge dieses Rechtsystems ist: Wenn ein erstinstanzliches Gericht zu dem Schluss kommt, dass eine Regel des anzuwendenden Gesetzes gegen die Verfassung verstößt, kann es von der Anwendung dieses Artikels absehen, indem es seine Gründe für die Nichtanwendung darlegt.

Im kontinentaleuropäischen Rechtssystem, das aus dem römisch-germanischen Rechtsverständnis hervorgegangen ist, sind Richterrecht und Gewohnheitsrecht nur Hilfsquellen. In diesem System spielt die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht eine wichtige Rolle für die Gerichtsverfassung und die Rechtspflege. Dementsprechend gibt es in diesen Ländern keinen „Supreme Court“. Diese strukturelle Unterscheidung hat dazu geführt, dass sich in diesem Rechtssystem verschiedene Obergerichte herausgebildet haben, die jeweils nur in ihrem Bereich das letzte Wort haben und unterschiedliche Aufgaben erfüllen; der „Grundsatz der Einheitlichkeit der Gerichtsbarkeit“ hat sich in der Praxis also nie durchgesetzt. Diese Obergerichte sind gleichrangig und können sich grundsätzlich nicht gegenseitig kontrollieren (das Verfassungsgericht hat eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit).

Zusammenfassung

Die Haltung des KGH ist mehr als nur ein grober Fehler. Denn das erstinstanzliche Strafgericht und der 3. Strafsenat des KGH sind nicht dafür zuständig, Urteile des tVerfG zu überprüfen. Jede Verzögerung unter einem solchen Vorwand ist daher ein Machtmissbrauch und eine Rechtsbeugung. Die Rechtsfolge ist Nichtigkeit jeder weiteren Entscheidung in dieser Sache. Richter dürfen in Ausübung ihres Amtes niemals über die Grenzen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Befugnisse hinaus ihre private Meinung contra legem in eine gerichtliche Entscheidung umwandeln. Leider ist es für uns als türkische Rechtswissenschaftler nicht ungewöhnlich, dass contra legem geurteilt wird. Von Zeit zu Zeit verleugnen die Richter in unserem Land mit großem Geschick die im kontinentaleuropäischen Rechtssystem verankerten Grundsätze, und zwar in einem Maße, das für manche Juristen des kontinentaleuropäischen Rechtssystems unverständlich ist.

Bilanz des Can Atalay-Falls

Zusammenfassend lassen sich im Can Atalay-Fall drei schwerwiegende Ergebnisse als Bilanz festhalten:

(i) Die „Verfassungsbeschwerde“ im türkischen Verfassungsrecht, die zunächst – wie die Istanbul-Konvention – von fast allen Juristen mit Beifall begrüßt wurde, ist in Strafsachen völlig unterminiert, zumindest vorläufig ausgeschlossen und zusammengebrochen. Ihr könnte das gleiche Schicksal widerfahren wie der Istanbul-Konvention.

(ii) Die dritte Gewalt, die Judikative, hat sich von der kodifizierten und konstitutionellen Dimension des Gesetzes entfernt, wodurch die türkische Rechtsordnung im Bereich des Menschenrechtsschutzes vom kontinentaleuropäischen in das angelsächsische Rechtssystem abgerutscht ist.

(iii) In einem politisch-liberalen Land, das in seiner Verfassung festhält, dass „das Gesetz und der Staat für den Menschen da sind“, wurde ein Bürger seiner Freiheit durch die Richter beraubt.

Zitiervorschlag: Selcuk, Sami/Erdem, Bedirhan, Die Bilanz des Can Atalay-Falls für die türkische Strafrechtspflege, JuWissBlog Nr. 8/2024 v. 13.02.2024, https://www.juwiss.de/8-2024/.

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Can Atalay-Fall, Justizkrise, kontinentaleuropäisches Rechtssystem, Rechtsbeugung, Türkei, türkisches Recht
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