von MARTIN TRAUßNIGG
Anfang dieses Jahres präsentierte die österreichische Bundesregierung überraschend ein neues Arbeitsprogramm »Für Österreich« 2017-2018, womit sie (vergeblich) versuchte, den Druck in Hinblick auf vorgezogene Neuwahlen zu reduzieren. Unter anderem kündigte sie in Kapitel 4.1 dieses Programms (S. 23) eine Strafrechtsreform an, die die Schaffung eines neuen Straftatbestands umfasst, der sich spezifisch gegen staatsfeindliche Aktivitäten richtet. Nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens, in welchem zahlreiche kritische Stellungnahmen eingingen, wurde im Mai ein umfassend überarbeiteter Entwurf der Strafgesetznovelle 2017 als Regierungsvorlage beschlossen. Nun fand diese in unveränderter Form die parlamentarische Zustimmung der Regierungsparteien und wird damit im September in Kraft treten. Im Folgenden findet sich eine knappe Analyse des neuen § 247a Strafgesetzbuch (StGB) »Staatsfeindliche Bewegung« aus verfassungsrechtlicher Sicht.
Einordnung
Den Staat »verweigernde« Gruppierungen treten in Österreich seit ca. Mitte 2014 sichtbar auf; rund 1.300 Anhänger (Deutschland: ca. 10.000) sollen den Sicherheitsbehörden namentlich bekannt sein, zudem geht man von 20.000 Sympathisanten aus. Sie gründen sich auf wahnhafte Verschwörungstheorien und/oder »naturrechtliche« Konstrukte und stellen entweder die Legitimation des Staates insgesamt in Frage oder eigene vermeintlich souveräne Rechte über dessen Hoheitsgewalt. In gewisser Weise zeigt sich an ihrem Beispiel die Konfrontation zwischen Hobbes‘ »Behemoth« (Naturzustand) und »Leviathan« (Staatsgewalt) in unvermittelter Form. Der Organisationsgrad der Gruppierungen und ihre Handlungsformen sind höchst unterschiedlich; teils wird man wohl bloßes – für krisenhafte Zeiten symptomatisches – Querulantentum annehmen können. Allgemein wird jedoch von einem erhöhten Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen, weshalb eine weitere Ausbreitung derartiger »gefährlicher Gedankengebilde« verhindert und dadurch die Bereitschaft zur Begehung schwerer Gewaltakte, »zu denen die Nichtanerkennung des Staates in letzter Konsequenz führen wird«, hintangehalten werden sollen (Erläuterungen, S. 5).
247a StGB reiht sich systematisch in den 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ein, der sogenannte Staatsschutzdelikte enthält, also Handlungen unter Strafe stellt, die sich gegen den Bestand, die verfassungsmäßige Ordnung, die Einrichtungen oder die Symbole der Republik Österreich richten. Da nur ein aufrechtes Staatsgefüge eine funktionierende Rechtsordnung garantiert, so der Gedanke, muss es vor gefährlichen Angriffen geschützt werden. Das geschützte Rechtsgut ist demnach der Staat als solcher. Bedingt durch die Staatsschutzfunktion sind die diesem Abschnitt zugeordneten Straftatbestände als politische Delikte einzustufen; sie fallen grundsätzlich bereits gemäß Art. 91 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in die Zuständigkeit der Geschworenengerichtsbarkeit. Hinsichtlich § 247a StGB – der Strafrahmen der festgelegten Vergehen (§ 17 Abs. 2 StGB) liegt bei maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe – erschien eine Aufnahme in den betreffenden § 31 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) jedoch nicht angemessen, weshalb gemäß § 31 Abs. 4 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts begründet wurde. Auch eine Anwendung der Diversion kommt gemäß § 198 StPO in Betracht.
Abs. 1 des neuen § 247a StGB stellt zunächst die Gründung oder führende Betätigung in einer staatsfeindlichen Bewegung unter Strafe, wenn die betreffende Person oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert. Abs. 2 stellt ferner – jeweils unter der Bedingung des Abs. 1 – die Teilnahme an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz, dadurch die Begehung staatsfeindlicher Handlungen zu fördern, sowie ihre Unterstützung mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unter Strafe. Die Abs. 4 bzw. 5 enthalten eine Subsidiaritäts- und eine Straflosigkeitsbestimmung. Abs. 3 enthält schließlich eine Definition der »staatsfeindlichen Bewegung«, die wie folgt lautet:
»Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.«
So weit, so verschachtelt.
Anlassgesetzgebung?
Zunächst ist auf das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hinzuweisen, mit dem insbesondere die Ziele der Steigerung der Systematik innerhalb des Strafgesetzbuchs verbunden mit der Vermeidung von Anlassgesetzgebung verfolgt werden sollten. § 247a StGB, der ausdrücklich in Reaktion auf »bedenkliche Entwicklungen« (Justizminister Brandstetter) geschaffen wurde und mit dem »ein Zeichen gesetzt« (Sektionschef Pilnacek) werden soll, konterkariert diese Ziele ganz offen. Tatsächlich ist in der Aufnahme dieser Bestimmung eher ein symbolischer Wert als ein praktischer Mehrwert zu erblicken. Offenbar konnten bzw. können die bislang bekannt gewordenen Sachverhalte nämlich relativ problemlos unter klassische Straftatbestände subsumiert oder mit verwaltungsrechtlichen Instrumenten bewältigt werden. Insbesondere die Abgrenzung zu § 246 StGB »Staatsfeindliche Verbindung« erscheint bedenklich. Immerhin setzt dieses Delikt eine feste Organisation voraus. Die mit § 247a StGB neu eingeführte Organisationsform der »Bewegung« hingegen legt eine wesentlich geringere Schwelle in Bezug auf den Organisationsgrad fest; sie muss nicht zwangsläufig eine detaillierte Organisationsstruktur aufweisen, die einzelnen Teilnehmer (»mindestens ca. 30«) müssen sich nicht einmal persönlich kennen, es kommt vielmehr auf die »gleiche staatsfeindliche Gesinnung« an (Erläuterungen, S. 5).
Gesinnungsstrafrecht?
Diese explizite Diktion legt den Eindruck nahe, es handle sich bei § 247a StGB um sogenanntes Gesinnungsstrafrecht, das nach folgender simplen Devise möglichst vermieden werden sollte: »Ein Idiot ist ein Idiot. Nur ein Idiot, der eine Straftat begeht, ist ein Straftäter.« Allgemeiner Zweck des Strafrechts im Rechtsstaat ist die Bewahrung bestimmter Rechtsgüter. Dies sind bedeutsame Werte, die der Rechtsordnung zugrunde liegen und die mit den Mitteln des Zivil- bzw. Verwaltungsrechts nicht ausreichend vor gefährlichen Angriffen geschützt werden können. Als ultima ratio werden Angriffe auf diese Rechtsgüter unter strengen materiell- und prozessrechtlichen Voraussetzungen mit Strafe bedroht. Moderne Strafgesetzbücher gehen von einem Tatstrafrecht aus. Nur bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen (Handlungen, Unterlassungen) werden für strafbar erklärt, nicht aber Denkweisen (Weltanschauungen). Im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung steht dem insbesondere die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 13 Staatsgrundgesetz (StGG) bzw. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen.
Verhältnismäßigkeit?
Grundrechtseingriffe – neben der Freiheit der Meinungsäußerung sind auch das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 5 EMRK) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) anzuführen – erfordern aber prinzipiell neben einer rechtlichen Grundlage die Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme, das heißt ihre nachweisliche Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit in Hinblick auf ein legitimes öffentliches Interesse. Straftatbestände haben präzise formuliert und hinreichend bestimmt zu sein, um eine überbordende Strafbarkeit zu verhindern. Hinsichtlich der meisten minderschweren Organisationsdelikte scheint es dem Gesetzgeber jedoch gerade darum zu gehen, die Strafbarkeit inklusive umfassender Ermittlungsbefugnisse weit ins Vorfeld der eigentlichen unwerten Handlung zu rücken, um anlassbezogen politische Akzente zu setzen und zugleich Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der individuellen Schuld Verdächtiger zu umgehen. All dies berücksichtigend erscheint § 247a StGB – vor allem mögliche Bagatellkonstellationen im Rahmen der Teilnahme (Abs. 2) – zu unbestimmt bzw. überschießend. Insbesondere ist wohl nicht auszuschließen, dass das Delikt durch bloße Meinungsäußerung erfüllt, versucht (§ 15 StGB) oder dazu beigetragen (§ 12 StGB) werden könnte.
Zwar muss sich die fragliche staatsfeindliche Ausrichtung durch eine »ernstzunehmende Handlung« eines Teilnehmers »eindeutig manifestieren«; diese Bedingung soll jedoch bereits dann zutreffen, wenn die Handlung »ernst gemeint« ist oder im Falle einer bloßen Ankündigung »verwirklichbar erscheint« (Erläuterungen, S. 6). Weiters umfasst das akzessorische Kriterium der »gesetzwidrigen« Verhinderung der Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen neben strafgesetzwidrigen Handlungen auch die bloße Verletzung von Verwaltungsvorschriften (ebd.). Ein deliktischer Erfolg, das heißt eine konkrete (potenzielle) Rechtsgutschädigung, ist damit nicht erforderlich. Vielmehr scheint mit § 247a StGB ein erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 »vor dem Hintergrund des heutigen Demokratiebewusstseins« (Erläuterungen, S. 40) aufgehobener Straftatbestand – § 281 StGB »Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze« – in neuer Form zurückzukehren.
Schlussbemerkung
Letztlich geht es hier um eine fundamentale rechtspolitische Entscheidung, ob Anhänger einer staatsfeindlichen Ideologie weitgehend unabhängig von ihrer tatsächlichen Gefährlichkeit strafrechtlich verfolgt werden sollten – verbunden mit der Befürchtung, dass das gegenständliche Konzept in Zukunft auf weitere unliebsame »Bewegungen« angewandt bzw. ausgedehnt werden könnte. Immerhin wurde klargestellt, dass die Ablehnung staatlicher Hoheitsrechte »rundweg« und die Behinderung der Vollziehung »fortgesetzt« zu erfolgen hat; zivilgesellschaftliches Engagement sollte damit nicht unter den Begriff der »staatsfeindlichen Bewegung« fallen (Erläuterungen, S. 6). Als indirektem Abbild der Gesellschaft kommt dem (Straf-)Recht wohl auch heute ein gewisses Maß an »sittenbildender Kraft« (Aquin) zu. Grundsätzlich ist ein solches Verständnis des Verhältnisses von Recht und Moral jedoch längst überholt. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang in Zweifel zu ziehen, ob die mit § 247a StGB erfolgte Einräumung unbestimmter, unverhältnismäßiger und daher mit dem Rechtsstaat kaum zu vereinbarender Eingriffsmöglichkeiten überhaupt dazu geeignet ist, staatsfeindliche Aktivitäten wirksam zu unterbinden – geschweige denn die paranoide Weltanschauung ihrer Anhänger zu korrigieren.
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[…] MARTIN TRAUSSNIGG has constitutional concerns about the new criminal offense of being part of an "anti-state movement" in Austria. […]