Post vom Staat: Anwaltliche „Korrekturbitten“ als Verletzung von Medienfreiheiten?

von FREDERIK FERREAU

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat zuletzt reichlich Berichtsstoff für die Medien produziert. Darunter tauchte kürzlich auch ein besonders brisanter Vorwurf auf, der die Medien selbst betrifft: Versucht der Verfassungsschutz, die Berichterstattung über seine Tätigkeiten in rechtswidriger Weise zu beeinflussen?

Hintergrund ist eine seit 2016 geübte Praxis der Behörde, Presse- und Buchverlage sowie Rundfunkanstalten mittels anwaltlichen Schreibens um die Korrektur ihrer Veröffentlichungen zu bitten. Der Bundestagsabgeordnete Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) hat durch eine Kleine Anfrage an das Bundesministerium des Innern als Aufsichtsbehörde über das BfV in Erfahrung gebracht, dass zwischen 2016 und 2018 in sieben Fällen derartige „Anwaltliche Korrekturbitten“ versandt worden sind. Der Antwort auf die Anfrage zufolge hatten die Schreiben stets die Bitte um die „Korrektur einer objektiv unzutreffenden Berichterstattung“ zum Gegenstand, ohne das aber aus der Antwort ersichtlich wird, welche Behauptungen konkret betroffen waren.

Der Vorgang wirft ein Schlaglicht auf das sensible Verhältnis von Staat und Medien: Darf eine Behörde zum Schutz ihrer Informationen die Medien um Korrektur ihrer Berichterstattung bitten? Oder verletzt sie damit die Grundrechte der Medienanbieter?

Beeinflussung der redaktionellen Willensentscheidung

Unstreitig erfüllt eine „Anwaltliche Korrekturbitte“ mangels unmittelbarer Freiheitsbeschränkung nicht den klassischen Eingriffsbegriff. Denkbar ist aber, dass ein solches Vorgehen einer Behörde einen mittelbar-faktischen Eingriff darstellt: Denn die Konstellation ähnelt dem aus dem Polizei- und Ordnungsrecht bekannten „Gefährderanschreiben“, durch welches die Gefahrenabwehrbehörde beispielsweise einem Bürger nahelegt, nicht an einer bestimmten Versammlung teilzunehmen. Ein solches Schreiben enthält in der Regel keine Ge- oder Verbote; es beeinflusst aber die Willensentschließungsfreiheit des Adressaten und greift deshalb in dessen Grundrechte – jedenfalls in die Allgemeine Handlungsfreiheit und gegebenenfalls zusätzlich in speziellere Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit – ein (vgl. nur OVG Lüneburg NJW 2006, 391, 393).

Auch im Falle anwaltlicher Korrekturbitten an die Medien agiert der Staat nicht mit Ge- oder Verboten bzw. deren Androhung, will aber die Willensentscheidung einer Redaktion beeinflussen und eine Änderung ihrer bisherigen Berichterstattung bewirken. Verstärkt wird diese Wirkung noch durch die Beauftragung einer externen (Groß-)Kanzlei: Selbst wenn die Schreiben (welche dem Autoren nicht vorliegen) nicht explizit eine Klage gegen den Presseverlag in Aussicht stellen mögen, kann aus Sicht des Empfängers die Einschaltung professioneller juristischer Unterstützung als das Betreten einer nächsten „Eskalationsstufe“ gewertet werden und folglich einschüchternd wirken.

Hohe Rechtfertigungshürden für staatliche Eingriffe

Da freie Medien nach der Rechtsprechung des BVerfG für einen freiheitlich-demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess geradezu unerlässlich sind, unterliegen Eingriffe in den Schutzbereich enormem Rechtfertigungsdruck. Grenzen finden die Medienfreiheiten erst in Art. 5 Abs. 2 GG – und selbst diese sind gemäß der „Wechselwirkungslehre“ im Lichte der Bedeutung der Meinungs- und Mediengrundrechte auszulegen.

Mangels Grundrechtsfähigkeit können sich staatliche Verwaltungsträger und ihre Organwalter nicht darauf berufen, durch eine Berichterstattung in ihrer persönlichen Ehe verletzt zu sein: Fälle, in denen sich Politiker wie Heide Simonis erfolgreich gegen eine Berichterstattung zur Wehr gesetzt haben, betrafen sie stets in ihrer Eigenschaft als Privatperson. Ein „Rollenwechsel“ von der staatlichen in die private Sphäre ist Behörden naturgemäß nicht möglich. Daher kommt als einziger Rechtfertigungsgrund für den Eingriff ein Verstoß der Berichterstattung gegen die „allgemeinen Gesetze“ in Betracht.

Ein derartiger Verstoß könnte – von den gravierenden und entsprechend seltenen Fällen strafrechtlich relevanter Verbreitung falscher Tatsachen einmal abgesehen – insbesondere gegeben sein, wenn ein Verwaltungsträger einen Gegendarstellungsanspruch nach den Pressegesetzen geltend macht. Indes ist der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch in besonderem Maße grundrechtlich geprägt: Er dient dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Würde man also Behörden über den Umweg der allgemeinen Gesetze eine uneingeschränkte Berufung auf den Gegendarstellungsanspruch ermöglichen, liefe das quasi auf die Etablierung einer Grundrechtsfähigkeit des Staates über den einfachgesetzlichen Weg hinaus – was die grundgesetzliche Normenpyramide auf den Kopf stellte.

Kaum Chancen auf Gegendarstellung für den Staat

Überzeugend hat deshalb der Berliner Verfassungsgerichtshof im Jahre 2008 entschieden, dass ein Gegendarstellungsanspruch einer Behörde strengeren Anforderungen unterliegt als der Anspruch natürlicher Personen. Dem Fall lag ein Gegendarstellungsverlangen des Berliner Polizeipräsidiums gegenüber der taz zugrunde. Nachdem das Kammergericht Berlin in der Vorinstanz dem Polizeipräsidium Recht gegeben hatte, erblickte der Verfassungsgerichtshof darin eine Verletzung der taz in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings soll der Anspruch von Behörden nicht per se ausgeschlossen sein: Er komme weiterhin gegenüber Tatsachenbehauptungen in Betracht, die

„in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre Rechtstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden“ (BerlVerfGH NJW 2008, 3491, 3493).

Die abstrakt aufgestellte Hürde für einen Gegendarstellungsanspruchs von Behörden ist entsprechend hoch. Und im konkreten Einzelfall dürfte es einer Behörde nur äußerst selten gelingen, eine einer Einzelperson vergleichbare Betroffenheit durch eine Presseberichterstattung nachweisen zu können: Denn staatliche Stellen verfügen regelmäßig über finanzielle und technische Ressourcen zur Entfaltung einer eigenen (und bisweilen umfangreichen) Informationstätigkeit, unterhalten professionelle Pressestäbe und können so ihre Verlautbarungen via Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, eigene Druckwerke oder über die digitalen Kanäle in den politischen Diskurs einspeisen. Hinzu kommt der Bekanntheitsgrad staatlicher Institutionen, der ihnen automatisch ein Mehr an Aufmerksamkeit bei klassischen Medien und an „Followern“ in sozialen Netzwerken verschafft. Kurzum: Behörden sind im Meinungs- und Willensbildungsprozess weitaus weniger wehrlos als der einzelne Bürger. Umso schwerer fällt die Vorstellung, eine negative Berichterstattung in einem Medium könne einmal das Vertrauen der Bürger in eine staatliche Institution derart erschüttern, dass die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährdet wäre.

Eigene Informationsbetätigung statt Grundrechtseingriffen

Nach alldem dürfte im Normalfall eine „anwaltliche Korrekturbitte“ gegenüber einem Medium einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Mediengrundrechte darstellen. Entsprechend sollte auch das BfV seine aktuelle Praxis überdenken oder zumindest von Fall zu Fall äußerst sorgfältig prüfen, ob die engen Voraussetzungen eines presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs vorliegen, welche ein solches Vorgehen ausnahmsweise einmal zu rechtfertigen vermögen.

Das bedeutet freilich nicht, dass staatliche Institutionen die Verbreitung von aus ihrer Sicht unwahren Tatsachen tatenlos hinnehmen müssten: Sie haben das Recht und mitunter sogar die Pflicht (vgl. nur BVerfGE 138, 102, 114 Rn. 41) zur Entfaltung einer eigenen Informationstätigkeit. Und diese Pflicht kann sich in Zeiten zunehmend beklagter Verbreitung von „Fake News“ auch darauf beziehen, falschen oder irreführenden Berufungen auf staatliche Quellen entgegenzutreten. Dafür stehen dem Staat aber im Regelfall hinreichend eigene Verbreitungskanäle zur Verfügung; einer in einer freiheitlichen Demokratie stets sensiblen Einmischung des Staates in die redaktionelle Arbeit von Medien bedarf es dazu nicht.

Zitiervorschlag: Frederik Ferreau, Post vom Staat: Anwaltliche „Korrekturbitten“ als Verletzung von Medienfreiheiten?, JuWissBlog Nr. 84/2018 v. 11.10.2018, https://www.juwiss.de/84-2018/

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Anwaltliche Korrekturbitten, Bundesamt für Verfassungsschutz, Frederik Ferreau, Gegendarstellung, Medien, Staatliche Informationstätigkeit
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