SächsVerfGH zu AfD-Landeslisten: Notwendige Intervention oder ein Überschreiten des Rubikon?

von FREDERIKE FRÜND und MATTHIAS K. KLATT

In der juristischen Auseinandersetzung um die Kürzung ihrer Landesliste konnte die AfD nun auch im Hauptsacheverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGH) einen Erfolg erzielen. Die Leipziger Verfassungsrichter bestätigten ihre vorläufige Entscheidung von Juli. Die AfD darf bei den bevorstehenden Landtagswahlen nun mit 30 statt nur mit 18 Kandidaten antreten. Der eigentliche Triumph der AfD liegt allerdings nicht in der Zulassung der Listenplätze, sondern in der Abkehr des SächsVerfGH von einem über Jahrzehnte kanonisierten Grundsatz des deutschen Wahlrechts.

Rechtsschutz vor der Wahl

Von einem noch nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik gesehenen Vorgang war die Rede, als der sächsische Landeswahlausschuss Anfang Juli die Landeswahlliste der AfD massiv zusammen kürzte: weil die Partei formelle Fehler begangen haben soll, ließ das Gremium von 61 Kandidaten für die Landeswahlliste nur 18 zu. Die Listenplätze 19 bis 61 wurden für ungültig erklärt. Gegen diese Entscheidung ersuchte die AfD Rechtsschutz und scheiterte zunächst vor dem BVerfG. Besonders große Erfolgschancen wurden der Partei insgesamt nicht zugesprochen, denn in Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens. Umso mehr überraschte es, als der SächsVerfGH vor einigen Wochen den Antrag der AfD auf einstweilige Anordnung zur Entscheidung annahm und sich in diesem politisch höchst brisanten Fall zu einem Beschluss berufen fühlte. Die Verfassungsrichter entschieden, dass die Listenplätze 19-30 der AfD vorläufig zuzulassen seien. Diese Entscheidung bestätigte das Gericht im Hauptsacheverfahren, womit die AfD mit einer Landesliste antreten kann, die immerhin 30 Kandidaten umfasst. Juristisch wirft die Entscheidung der Leipziger Richter dabei mehr Fragen auf als sie beantwortet.

Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens – oder doch nicht?

„Die Korrektur etwaiger Wahlfehler, einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, ist dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen“. Dieser über Jahrzehnte durch die Rechtsprechung des BVerfG ausgeformte Grundsatz der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens findet seine normativen Anknüpfungspunkte auf Bundesebene in Art. 41 GG sowie § 49 BWG. Für den Freistaat regeln Art. 45 SächsVerf sowie § 48 SächsWahlG den Grundsatz der Konzentration auf das Wahlprüfungsverfahren. Nach diesen Vorschriften ist gegen die Nichtzulassung einer Landesliste grundsätzlich kein Rechtsweg vorgesehen. Eine betroffene Partei hat ausschließlich die Möglichkeit nach § 2 SächsWahlprüfG die Wahl im Nachgang anzufechten.

An diesem Grundsatz, der im juristischen Schrifttum durchaus umstritten ist, wollen die Leipziger Richter auch gar nicht rütteln. In der Entscheidung des Gerichts finden sich seitenlange Ausführungen dazu, warum der grundsätzliche Vorrang der Wahlprüfung verfassungsrechtlich Bestand haben muss (S. 14 ff.).; nur um dessen Bestandskraft dann mit einem Handwisch selbst in Abrede zu stellen (S. 18). Die Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens sei schon deshalb nicht absolut, da sie an den Zweck des störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl gebunden sei (S. 19). Dem Leser stellt sich die Frage, ob die Sperrwirkung also in allen Fällen aufgehoben werden soll, in denen der Zweck des störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl nicht erreicht werden kann. Diese These scheint dann aber auch dem SächsVerfGH zu steil. Deshalb führt er weiter aus, dass die verfassungsrechtliche Sperrwirkung in diesen Fällen mit dem sich ebenfalls aus der Verfassung ergebenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes in praktische Konkordanz zu bringen sei (S. 19 f.). Eine Ausnahme von der Sperrwirkung des Wahlverfahrens zugunsten des Gebots auf effektiven Rechtsschutz sei im Hinblick auf die Abwägung unter zwei Bedingungen geboten: erstens, wenn und soweit die Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruhe und zweitens, die fehlerhafte Entscheidung voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründe, der erst nach der Wahl beseitigt werden könne und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führe (S. 18).

Unklar bleibt, ob noch ein drittes Kriterium zu diesen Maßstäben hinzutreten soll. Unter Hinweis auf Stimmen der Literatur weisen die Richter darauf hin, dass eine Ausnahme von der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens erfordert, dass die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes vor der Wahl nicht deren termingerechte und einheitliche Durchführung gefährden darf (S. 19). Ob dies aber letztlich eine weitere Voraussetzung für eine Ausnahme von der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens ist, lassen die Richter ebenso offen wie die wichtige Frage nach der Herkunft der entwickelten Maßstäbe. Ein Grundkurs in juristischer Methodenlehre hätte den Leipziger Richtern an dieser Stelle nicht geschadet.

Anwendung der Maßstäbe

Die Anfälligkeit qua Unbestimmtheit zeigt sich dann bei der Anwendung der Maßstäbe: Die Streichung der AfD-Listenplätze 19 bis 30 begründet nach Ansicht des Gerichts einen „Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht“ der „möglicherweise durch landesweite Neuwahlen“ behoben werden müsse (S. 34). Damit spielt der SächsVerfGH auf das Szenario an, in dem die AfD-Zweitstimmen mehr Mandate ergeben, als Listenplätze vorhanden sind und diese Sitze nach § 6 Abs. 5 S. 4 SächsWahlG unbesetzt blieben. Das Gericht spricht hier von einer „reale[n], nicht bloß theoretische[n]Möglichkeit“ (S. 34). Die Probleme, die sich aus einer solchen Prognoseentscheidung ergeben, scheinen dem SächsVerfGH selbst bewusst: „eine weitergehende Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Situation verbietet sich, weil dies neben dem Zweitstimmenergebnis der Beschwerdeführerin (…) von der Zahl der Direktmandate, die Kandidaten ihrer Partei erlangen, abhängt – und damit von Umständen, die tragfähig zu prognostizieren nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein kann“ (S. 34). Nach diesen Ausführungen bleibt aber völlig unklar, wie intensiv das Gericht eine Möglichkeit der Neuwahl prüft und worauf diese Prognose gestützt wird. Greift das Gericht hier auf Wahlumfragen zurück? Dabei bestünde die große Gefahr, von unvorhergesehenen Entwicklungen im Wahlkampf eingeholt zu werden. Man stelle sich etwa ein sächsisches „Ibiza-Gate“ kurz vor der Wahl vor, das zulasten der AfD das Wahlergebnis unvorhergesehen massiv beeinflussen könnte. Möglicherweise würde sich die Problematik der fehlenden Listenbesetzung dann gar nicht mehr stellen. In einem wechselhaften und von vielen Faktoren abhängigen Wahlkampf sind Prognoseentscheidungen dieser Art reine Spekulation.

Faktische Vorwegnahme des Wahlprüfungsverfahrens

Überraschend ist darüber hinaus die Ansicht des SächsVerfGH, es handle sich hier „lediglich um eine (faktische) Vorwegnahme der Befassung des Verfassungsgerichtshofes als des im Wahlprüfungsverfahren zuständigen Wahlprüfungsgerichts (…) mit einem geltend gemachten Wahlfehler“ (S. 23). Mittels der Verfassungsbeschwerde soll also kompensiert werden, dass ein anderes Verfahren (Wahlprüfungsbeschwerde) gerade nicht statthaft ist. Dies sei unproblematisch, weil man damit „faktisch“ ohnehin nur tue, was später möglich sei. Der SächsVerfGH konstruiert hier also eine präventive Wahlprüfungsbeschwerde im Gewande der Verfassungsbeschwerde und führt dabei sogar aus, dass es sich „lediglich“ (!) um eine „(faktische) Vorwegnahme“ handle. Nur weil ein Gericht für eine nachträgliche Wahlprüfung zuständig ist, heißt dies nicht, dass es eigenmächtig mittels einer anderen Verfahrensart die Wahlprüfung, die qua Gesetz dem sächsischen Landtag vorbehalten ist, vorziehen darf. Insbesondere nicht, wenn eine absolute Sperrwirkung der nachträglichen Wahlprüfung existiert, die vom Gesetzgeber bewusst geregelt wurde.

Fazit

Der hier vom SächsVerfGH beschrittene Weg mag vielleicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes in Wahlangelegenheiten wünschenswert sein, juristisch kann er allerdings nicht überzeugen. Der Verfassungsgerichtshof weitet lapidar seine eigene Zuständigkeit aus. Die erarbeiteten Maßstäbe bieten mangels Direktionskraft keine tragfähige Lösung für eine Abkehr vom Grundsatz der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens. Hätte der Gerichtshof geschwiegen, wäre er wohl Philosoph geblieben.

Zitiervorschlag: Fründ, Frederike/Klatt, Matthias K., SächsVerfGH zu AfD-Landeslisten: Notwendige Intervention oder ein Überschreiten des Rubikon?, JuWissBlog Nr. 84/2019 v. 22.8.2019, https://www.juwiss.de/84-2019/

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AfD, Frederike Fründ, Listenplätze, Matthias K. Klatt, SächsVerfGH, Sperrwirkung, Verfassungsgerichtshof Sachsen, Wahlprüfungsverfahren
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