Am 28. März 2013 hat der Internationale Seegerichtshof (ISGH) seinen 21. Fall bekommen: Die Sub-Regional Fisheries Commission (SRFC), eine Fischereikommission von sieben westafrikanischen Staaten, hat dem Tribunal vier Fragen vorgelegt. Damit handelt es sich um die erste Gutachtenanfrage, die je an das ganze Gericht gestellt wurde. Die Frage ist nur: Darf das Gericht überhaupt Gutachten erstellen?
Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten hat bereits vor zwei Jahren ihr erstes Gutachten verfasst. Der Unterschied zum jetzigen Verfahren: Diese Kammer darf laut Seerechtsübereinkommen (Art. 191 SRÜ) und Statut des ISGH (Art. 40 Abs. 2 Statut) gutachterlich tätig werden. Zur Frage, ob das Gericht auch in voller Besetzung Gutachten erstellen darf, schweigen sowohl das SRÜ wie auch das Statut. Allein die Geschäftsordnung des ISGH (GO) bestimmt in Art. 138 Abs. 1:
“The Tribunal may give an advisory opinion on a legal question if an international agreement related to the purposes of the Convention specifically provides for the submission to the Tribunal of a request for such an opinion.”
Im Gegensatz zu SRÜ und Statut ist die Geschäftsordnung allerdings nicht von den Vertragsparteien verabschiedet worden, sondern stammt vom ISGH selbst. Daher sehen manche darin auch eine Überschreitung der dem Seegerichtshof übertragenen Kompetenzen.
Das Verhältnis von SRÜ und Statut
Der ISGH ist ohne Zweifel berechtigt, eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen (Art. 16 Statut). Dabei kann das Gericht aber nicht über die von den Vertragsstaaten festgelegten Kompetenzen hinausgehen. Bewegt sich Art. 138 der Geschäftsordnung innerhalb dieses rechtlichen Rahmens?
Häufig wird argumentiert, dass das SRÜ keine Gutachtenkompetenz für das Tribunal als Ganzes vorsehe und daher die Kompetenz von vorneherein ausscheide. Hinter dieser Ansicht steckt ein falsches Verständnis vom Verhältnis zwischen SRÜ und ISGH-Statut, denn der ISGH ist nicht nur für Fälle zuständig, die das SRÜ betreffen. Dies geht eindeutig aus Art. 21 Statut hervor. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zuständig für: (1) disputes submitted in accordance with this Convention, (2) applications submitted in accordance with this Convention und (3) matters specifically provided for in any other agreement which confers jurisdiction on the Tribunal. Während die ersten beiden Varianten auf Verfahren abstellen, die dem SRÜ selbst entspringen, eröffnet die dritte Variante die Möglichkeit, auch Fälle vor den ISGH zu bringen, die nichts mit dem SRÜ zu tun haben. Deshalb setzt das Statut einen über das SRÜ hinausreichenden Rechtsrahmen und ist folglich der alleinige Maßstab für die Frage, ob der ISGH auch Gutachten erstellen darf.
Umfasst Art. 21 auch die Kompetenz, Gutachten zu erstellen?
Art. 21 Statut spricht von disputes, applications und matters. Die ersten beiden Varianten werden dahingehend qualifiziert, dass sie „in accordance with this Convention“ eingereicht werden müssen. Diese Verfahrensarten finden ihren Ursprung also im SRÜ selbst, sonst könnten sie nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des SRÜ eingereicht werden. Es liegt nahe, den Begriff dispute so auszulegen, wie er auch in der parallelen Vorschrift im IGH-Statut (Art. 36) gebraucht wird, nämlich als konkreten Streit zwischen mindestens zwei Völkerrechtssubjekten. Applications i.S.d. Art. 21 Statut wären demnach alle nicht-konfrontativen Verfahrensarten des SRÜ. Darunter würden z.B. auch die Gutachten der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten fallen.
Die dritte Variante, all matters specifically provided for in any other agreement which confers jurisdiction on the Tribunal, könnte eine Basis für eine Gutachtentätigkeit des ISGH bilden. Auf Grundlage dieser Variante zeigt sich der ISGH offen für noch unbestimmte Verfahrensarten, auch solche außerhalb des SRÜ. Manche Stimmen in der Literatur sind der Meinung, dass der ISGH keiner Gutachtentätigkeit nachgehen dürfe, weil diese Verfahrensart ihm nicht explizit zugesprochen wurde.1 Allerdings sind die Verfahrensarten nach dem Statut selbst nicht abschließend aufgezählt. Hätte man die Zuständigkeit des Tribunals allein für zwischenstaatliche Streitigkeiten außerhalb des SRÜ festschreiben wollen, dann hätte man nicht den umfassenderen Begriff matters gebraucht, sondern auf die bereits benutzten Begriffe dispute bzw. application zurückgegriffen. Matters muss also an dieser Stelle bewusst eingeführt worden sein. Will man den Begriff nicht völlig sinnentleeren, dann kann damit nur die Möglichkeit der Gutachtenerstellung gemeint sein.
Entscheidungen internationaler Gerichte berühren die staatliche Souveränität. Deshalb ist die Zuständigkeit solcher Gerichte auch stets an den Konsens der betroffenen Staaten gebunden. Weil weder SRÜ noch Statut dem ISGH explizit die Kompetenz zugestehen, Gutachten zu erstellen, wird teilweise daraus geschlossen, dass diese Möglichkeit dem Gericht damit verwehrt bleibt. Dies stimmt aber nur solange, wie die Souveränität auch tatsächlich von der Entscheidung berührt ist. Bei Gutachten, die unverbindlich sind, ist dies nicht zu befürchten. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das Konsensprinzip vor.
Wird der Internationale Seegerichtshof über den Fall entscheiden?
Sollte die Zuständigkeit des ISGH in dem Gutachtenverfahren angezweifelt werden, so entscheidet der Gerichtshof selbst darüber (Art. 288 SRÜ2). Vor dem Hintergrund, dass der ISGH die Gutachtentätigkeit in Art. 138 GO ausdrücklich geregelt hat, ist nicht zu erwarten, dass er jetzt zu einem anderen Ergebnis kommt.
Außer dieser grundsätzlichen Frage steht dem ersten Gutachten des Internationalen Seegerichtshofes nichts im Wege, denn die Anfrage der SRFC erfüllt alle Merkmale des Art. 138 GO:
[list style=“orb“ color=“black“]- Die Fragen nach den Verpflichtungen des Flaggenstaates in Bezug auf illegale Fischerei sind eine rechtliche Frage („legal question“ i.S.d. Art. 138 Abs. 1 GO).
- Das SRFC-Übereinkommen sieht in Art. 33 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dem ISGH eine Gutachtenfrage vorzulegen; damit liegt ein internationaler Vertrag vor, welcher einen Regelungsinhalt des SRÜ betrifft und die Möglichkeit, das Gericht um ein Gutachten zu bitten, explizit vorsieht (Art. 138 Abs. 1 GO).
- Durch Beschluss der Ministerkonferenz der SRFC hat auch das zuständige Gremium („body“ i.S.d. Art. 138 Abs. 2 GO) entschieden.
Jedenfalls dieses Gutachten wird der ISGH wohl annehmen. Ob die Erstellung von Gutachten darüber hinaus in die Kompetenz des Gerichts fällt, ist damit aber noch nicht endgültig entschieden. Es wird wahrscheinlich offen bleiben, ob auch einzelne Staaten Gutachten in Auftrag geben können oder ob es, wie beim Internationalen Gerichtshof, ein Privileg Internationaler Organisationen und der UN-Organe bleibt.
- So z.B. Gao, The Legal Basis of the Advisory Function of the International Tribunal for the Law of the Sea as A Full Court: An Unresolved Issue, KMI International Journal of Maritime Affairs and Fisheries 4 (2012), S. 83 (90). [↩]
- Diese Vorschrift gilt nach Art. 1 Abs. 4 ISGH-Statut für alle disputes. [↩]