Tu felix Austria quarantäne! Update zu Corona & Law in Österreich

von ROMAN FRIEDRICH

Anfang April habe ich an dieser Stelle einen groben Überblick gegeben über die ersten Maßnahmen, die der österreichische Gesetz- und Verordnungsgeber anlässlich der Covid-19-Pandemie ergriffen hatte. Mittlerweile ist der Großteil dieser umfangreichen und einschneidenden Regelungen wieder außer Kraft getreten, die Pandemie, so scheint es, zumindest in Deutschland und Österreich unter Kontrolle.

Dennoch: In beiden genannten Staaten steigt die Zahl der Infizierten wieder deutlich an, nicht zuletzt als Folge der für viele doch unerwartet regen Reisetätigkeit. Und außerdem wird die wohlige epidemiologische Sicherheit, die sich Deutschland und Österreich durch frühe rigorose Maßnahmen erarbeitet haben, durch die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen getrübt, die jetzt erst so richtig beginnt.

Mir scheint dies ein passender Zeitpunkt zu sein, das Folgegeschehen in Österreich kurz zu reflektieren, zumal sich jüngst auch der österreichische Verfassungsgerichtshof erstmals inhaltlich zu einigen der „Corona-Maßnahmen“ geäußert hat.

Erste Lockerungen und erste verfassungsgerichtliche Erkenntnisse zur Sachlichkeit verschiedener Maßnahmen

Bereits am Montag nach Ostern erließ der Gesundheitsminister als zuständiger Verordnungsgeber erste Lockerungen in Bezug auf das Betreten von Betriebsstätten: So öffneten, zusätzlich zur freilich die ganze Zeit über offenen „kritischen Infrastruktur“, nun Läden mit Kundenflächen unter 400 m² sowie Garten- und Baumärkte. Dass diese Differenzierung zwischen Garten- und Baumärkten und (sonstigen) Betriebsstätten mit mehr als 400 m² recht willkürlich anmutet, erkannte nun auch der VfGH und erklärte die (mittlerweile außer Kraft getretene) „400 m²-Grenze“ und gleichzeitige „Privilegierung“ der Garten- und Baumärkte für unsachlich und damit gesetzwidrig. Bau- und Gartenmärkten komme für Verrichtungen des täglichen Lebens nämlich keine vergleichbare Bedeutung zu wie die vom Betretungsverbot (und damit auch von der 400 m²-Grenze) von vornherein ausgenommenen Betriebsstätten (Lebensmittelhandel, Apotheken, etc.).

Etwa zeitgleich verordnete der Gesundheitsminister mit 14. April die „Maskenpflicht“ in sämtlichen Betriebsstätten und öffentlichen Verkehrsmitteln. Möglich wurde dies durch die Novellierung des Covid-19-Maßnahmengesetzes, die den Verordnungsgeber zur Regelung von Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten ermächtigte.

In freitäglichen Öffnungsschritten öffneten in weiterer Folge mit 1. Mai die übrigen noch geschlossenen Läden, mit 15. Mai die Gastronomiebetriebe und mit 29. Mai die Hotels. Dies entsprach der politischen Vorgabe der schrittweisen Lockerung und vollzog sich legistisch durch ständige Novellierungen der ab 1. Mai geltenden COVID-19-Lockerungsverordnung. Die damit verbundenen Fragen nach der Sachlichkeit der Chronologie – wer darf wann öffnen und warum? – zeigen sich etwa anhand der erwähnten „400 m²-Grenze“ für Betriebsstätten.

Mit 1. Mai fiel auch die wohl gravierendste und umstrittenste Maßnahme, das Betretungsverbot sämtlicher öffentlicher Orte, stets verbunden mit fünf Ausnahmen. Auf die Frage nach der Gesetzeskonformität des Betretungsverbots habe ich (mit Verweis auf andere) an dieser Stelle bereits hingewiesen. In einem (von einem Zivilrechts-Kollegen angestrengten) Verordnungsprüfungsverfahren stimmte der VfGH nun in seinem Erkenntnis vom 14. Juli mit der vielfach geäußerten ExpertInnen-Kritik überein und sprach aus, dass die gesetzliche Grundlage das bis 30. April in Geltung gestandene Betretungsverbot nicht gedeckt hatte: Während § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz das Betretungsverbot für „bestimmte Orte“ (Hervorhebung durch mich) per Verordnung gestatte, habe der zuständige Bundesminister diese Ermächtigung mit dem Betretungsverbot für sämtliche öffentliche Orte überschritten. Die Verordnung war zwar längst außer Kraft getreten, weshalb sich der VfGH mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit begnügen (Art. 139 Abs. 4 B-VG) musste, doch ordnete er an, dass die Bestimmung auch über den konkreten Anlassfall hinaus nicht mehr anzuwenden ist. Damit machte der Gerichtshof Gebrauch von seiner Möglichkeit, von der Regel abzugehen, wonach die aufgehobene Verordnung auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden ist.

Umfangreiche Verordnungsermächtigungen? Wegfall der Entschädigungspflicht? In einer krisenhaften Situation verfassungsgemäß

Während der VfGH damit zwei Kernstücken des normativen Anti-Corona-Mosaiks die Gesetzwidrigkeit beschied, ist zu konstatieren, dass davon der Großteil der „Corona-Maßnahmen“ – ob noch in Kraft oder nicht – unberührt bleibt. In zwei elementaren Punkten teilte der Gerichtshof die dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich nicht: Weder waren die umfangreichen Verordnungsermächtigungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes selbst verfassungswidrig (etwa weil zu unbestimmt), noch war dies die durch Schaffung eines eigenen Regelungsregimes für Covid-19 weitestgehend ausgeschaltete Entschädigungspflicht für geschlossene Betriebsstätten gemäß Epidemiegesetz 1950. Begründend anerkannte der Gerichtshof mehrfach, dass die Maßnahmen als „Reaktion des Gesetzgebers auf eine krisenhafte Situation“ „unter erheblichem Zeitdruck“ getroffen werden mussten und (insbesondere mit Blick auf die entfallene Entschädigungspflicht) in ein umfassendes Rettungspaket eingeflochten waren, wodurch der Wegfall der Entschädigung teilweise kompensiert wird. Diese Begründung ist nachvollziehbar, zumal der VfGH die einzelnen „Rettungsmaßnahmen“, von der Kurzarbeit bis zum Härtefallfonds, gründlich herausarbeitete. Ein Sonderopfer, das jedenfalls eine Entschädigungspflicht des Staates zur Folge hätte, lag nach Ansicht des VfGH schon deshalb nicht vor, weil alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen abseits der „kritischen Infrastruktur“ betroffen waren. Bezogen auf den Verdacht der Gleichheitswidrigkeit verwies der Gerichtshof erwartungsgemäß auf seine ständige Judikatur, wonach der Gesetzgeber von einem gewählten System (hier: Epidemiegesetz 1950 samt Entschädigungen) in sachlicher Weise auch wieder abgehen kann (hier: Covid-19-Maßnahmengesetz).

Und aktuell: Zurück zur „MNS-Pflicht“, zurück aus dem Urlaub in Risikogebieten?

Während die Wissenschaft derzeit einen breiteren Blick auf coronabezogene Fragen einnimmt und gleichzeitig künftige Problematiken, wie etwa eine allfällige Anti-Corona-Impfpflicht, antizipiert, kreist die von steigenden Infektionszahlen beeinflusste politische Debatte aktuell um die Wiedereinführung der „MNS“-Pflicht in den Kundenbereichen bestimmter Betriebsstätten (insbesondere Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken und Post) mit 24. Juli sowie die rezenten Reisewarnungen für beliebte Urlaubsgebiete, jüngst insbesondere Kroatien und die Balearen, samt Quarantäne-Pflicht für RückkehrerInnen. Ersteres scheint angesichts der erwiesenen Wirkung von „Masken“ sinnvoll; außerdem ist – im Gegensatz zur Stammfassung des Covid-19-Maßnahmengesetzes – mittlerweile gesetzlich klargestellt (§ 1 letzter Satz leg cit), dass derartige Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten verordnet werden dürfen. Der Umgang mit RückkehrerInnen aus Urlaubsgebieten gestaltete sich indes problematisch, da die Behörden Unklarheiten bei der Auslegung der jüngsten Einreiseverordnung begegneten oder diese einfach noch nicht kannten. Die Folge: sehr lange Wartezeiten an der Grenze samt damit zusammenhängender Unannehmlichkeiten.

Dazu kommen freilich gelegentliche innerstaatliche „Hotspots“, so etwa am Wolfgangsee im Salzkammergut. Der dortige Ausbruch hat nicht nur den Autor um einen vielversprechenden wissenschaftlichen Aufenthalt im Rahmen der Doktoratsschule seiner Fakultät gebracht, sondern auch eine österreichische Weisheit getrübt, die Peter Alexander als Oberkellner Leopold schon 1960 gesanglich zum Ausdruck brachte: „Im Salzkammergut, da kann man gut lustig sein“. Soweit es das pandemische Geschehen zulässt, muss man derzeit und wohl auch noch für eine Weile konsterniert hinzufügen.

Erneut nur ein Zwischenfazit

Was jedenfalls Fazit des Rückblicks sein muss, ist, dass die Covid-19-Pandemie noch zahlreiche verfassungsrechtliche, insbesondere grundrechtliche Fragen aufwerfen wird. Das von „Lockdown“ & Co geprägte Frühjahr war diesbezüglich unter Umständen bloß ein erster Vorgeschmack. Dieses Fazit ist nun gleichzeitig Auftrag an die Wissenschaft des Öffentlichen Rechts, die rechtspolitischen Entwicklungen (weiterhin) kritisch zu reflektieren; dies gilt umso mehr für uns als junge Öffentlich-RechtlerInnen und ich bin zuversichtlich, dass dieser Blog auch weiterhin eine Plattform für kritisch-reflexive Betrachtungen bieten wird. Die politischen Entscheidungsträger, jene also, die das Recht schaffen, sollten die Erkenntnisse der vergangenen Monate, verfassungsgerichtliche Entscheidungen wie rechtswissenschaftliche Forschungsergebnisse, zum Anlass nehmen, in Hinkunft noch größere Treue gegenüber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihr Handeln an den Tag zu legen.

Damit, so könnte man meinen, sind die Hausaufgaben pünktlich zum Schulbeginn verteilt. Es wird schließlich ein heißer Herbst.

Der Autor dankt Herrn Mag. Florian Werni, BA für einige wesentliche Anmerkungen.

 

Zitiervorschlag: Roman Friedrich, Tu felix Austria quarantäne! Update zu Corona & Law in Österreich, JuWissBlog Nr. 113/2020 v. 03.09.2020, https://www.juwiss.de/113-2020/

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Betretungsverbote, COVID-19, Entschädigung, Maskenpflicht, Quarantäne, Roman Friedrich, Verordnungsermächtigung, VfGH
Nächster Beitrag
Zur Umsiedlung von unbegleiteten minderjährigen Antragsteller*innen
Vorheriger Beitrag
Geisels Äußerungen: Zwischen Kurzschluss und Zensur

Ähnliche Beiträge

Von THERESA M. WEISKOPF Die EU hat im Streit mit AstraZeneca um Impfstofflieferungen den Verdacht geäußert, dass der Konzern keine Lieferschwierigkeiten habe, sondern schlichtweg andere Staaten bevorzugt beliefere. Die Wogen zwischen der EU und AstraZeneca haben sich inzwischen zwar geglättet, das dem Streit zugrundeliegende Problem besteht aber nach wie vor:…
Weiterlesen
Die Verhältnismäßigkeit der verlängerten Maßnahmen im Lichte einer alternativen Schutzmaskenpflicht von Björn Engelmann Die Bundesregierung hat am 15.04.2020 einen mit den Bundesländern abgestimmten „Fahrplan“ zum langsamen, schrittweisen „Exit“ aus den staatlichen Beschränkungen zur Eindämmung von COVID-19 vorgestellt. Das Tragen einer „Alltagsmaske“ (wie z. B. ein Stofftuch) in der Öffentlichkeit wird…
Weiterlesen
Von CHRISTOPH LUDWIG Nicht nur die kurzzeitig in den Medien diskutierte mögliche Übernahme des Tübinger Pharmaunternehmens hat die Regelungen der Investitionskontrolle im Außenwirtschaftsrecht in den Fokus gerückt. Auch große Anteilskäufe an der Lufthansa sind dahingehend von Relevanz. Zwar gab die Bundesregierung zu erkennen, dass sie CureVac durch das Außenwirtschaftsrecht schützen…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.