Tu felix Austria quarantäne! Versprengtes zu Corona & Law in Österreich

Von ROMAN FRIEDRICH

Mir scheint, die Rechtswissenschaft habe die im medialen und politischen Diskurs zum Ausdruck kommende Wirklichkeit selten so zügig rezipiert wie dieser Tage. Darüber, dass das Thema „Corona“ nun wirklich in aller Munde ist, zeugen nicht zuletzt die zahlreichen auf dieser Plattform erschienen Beiträge. Auch am Ort meines wissenschaftlichen Wirkens, der Uni Wien, liefert das Virus Inspiration für Neues: Die juristische Fakultät stampft ein Seminar zum „Coronavirus und seiner rechtlichen Dimension“ aus dem Boden, ProfessorInnen sind begehrte Auskunftspersonen seriöser JournalistInnen (vgl. hier) und produzieren geradezu im Eiltempo Stellungnahmen (hier) oder Gastkommentare (hier). Man ist fast verleitet zu glauben, die Stunde der Öffentlich-RechtlerInnen habe geschlagen.

Und eines ist wahr: Als JuristInnen haben wir wachsam zu sein, das politische Geschehen stets im Lichte dessen zu reflektieren, womit wir uns tagtäglich beschäftigen: Rechtsquellen-System, Kompetenzordnung, Staatsorganisation und – ich behaupte: vor allem – Grund- und Menschenrechten. Doch: Deren Rolle in der Dramaturgie Coronas ist mitnichten klar und unumstritten. Es ist ein Gemeinplatz, dass Anti-Corona-Maßnahmen in Grundrechte eingreifen, in manche gar in selten dagewesener Dimension: Persönliche Freiheit und Freizügigkeit, Datenschutz, Erwerbsfreiheit, Eigentumsgarantie – sie alle sind nicht mehr, was sie noch vor wenigen Wochen waren. Gleiches gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit – in Deutschland, wie ich hinzufügen muss, in Österreich gibt es die nicht (oder doch?). Unstrittig ist aber auch, dass der Staat zum Schutz bestimmter Grundrechte – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit drängt sich geradezu auf – verpflichtet ist, aktiv zu handeln, Grundrechtskollisionen in Kauf zu nehmen und in weiterer Folge Grundrechte einzuschränken.

Ich will mich an dieser Stelle aber nicht in grundrechtsdogmatische Fragen versteigen (dazu wären viele Fußnoten erforderlich und die sind hier nachvollziehbarerweise unwillkommen); wichtig ist, dass JuristInnen die grundrechtliche Dimension der Corona-Abwehr beständig reflektieren und thematisieren, und ich habe den Eindruck, dass dies (nicht zuletzt online, wie hier im Blog oder auch in vergleichbaren Formaten) nach und nach auch geschieht.

Neue Rechtsgrundlagen

Zurück nach Österreich: Bei mir kommt neben der angesprochenen rechtswissenschaftlichen Perspektive noch dazu, dass ich als Parlamentarischer Mitarbeiter im österreichischen Nationalrat sowie als Kommunalpolitiker einige der in Österreich ergriffenen Maßnahmen nicht nur als ihr Adressat wahrnehme, sondern ihren Entstehungsprozess teilweise etwas direkter mitverfolgen konnte.

Am Freitag, den 13. März, verkündete die schwarz-grüne Koalition unter Sebastian Kurz das Herunterfahren des Lebens in Österreich auf Minimalbetrieb; gleichzeitig wurden einige Alpentäler unter Quarantäne gestellt. Bereits einige Tage zuvor waren die Schließung der Schulen und Unis angekündigt und Grenzkontrollen eingeführt worden.

Während man einige der frühen Maßnahmen – Landeverbote und verschärfte Bestimmungen für Einreisen aus Risikogebieten, Übermittlung von Passagierdaten, teilweise Einstellungen des transnationalen Schienenverkehrs – auf das alte Epidemiegesetz 1950 stützte, schuf man für das Gros der bereits angekündigten „Lockdown“-Maßnahmen eine eigene Rechtsgrundlage, das sog. COVID-19-Maßnahmengesetz, das einen Teil des ersten von mittlerweile fünf Maßnahmenpaketen („COVID-19-Gesetzen“) bildet. Der Gesetzgeber wurde hier außergewöhnlich schnell aktiv und beschloss das Gesetz in sams- und sonntäglichen Sondersitzungen beider Parlamentskammern am 14. und 15. März. (Die Regierung beschließt, das Parlament führt aus – dies ist, das muss konstatiert werden, in Österreich nicht nur im Krisenfall so.)

Diese maßgeschneiderte (aber im Vergleich zum Epidemiegesetz 1950 für Unternehmer ungünstigere) Rechtsgrundlage gestattet nun Beschränkungen des „Betreten[s] von Betriebsstätten oder nur bestimmte[r] Betriebsstätten“ (§ 1 S 1) sowie die Untersagung des Betretens „bestimmter Orte“ (§ 2) mittels Verordnung, dies unter Androhung von Geldstrafen von (im Regelfall) bis zu 3.600 Euro (§ 3). Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bereits am folgenden Montag (16. März) umfangreich Gebrauch gemacht: Gestützt auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt, also Geschäfte und Freizeiteinrichtungen geschlossen. Ausnahmen bestehen selbstredend für die Befriedigung der Grundbedürfnisse, also etwa für den Lebensmittelhandel und Apotheken, die Abfallentsorgung oder (freilich) die RechtsanwältInnen (s. § 2 der entsprechenden Verordnung).

Vervollständigt wird der „Lockdown“ durch die Verordnung zu § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, die nunmehr das Betreten öffentlicher Orte sowie (gesondert genannt) von Sportplätzen verbietet. Verfassungsrechtliche Diskussionen sind darüber losgebrochen, ob § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, der zur Untersagung der Betretung „bestimmterOrte“ ermächtigt, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Untersagung der Betretung sämtlicher öffentlicherOrte darstellt (siehe hier). Deren Klärung wird allerdings anderswo zu erfolgen haben. Hier soll noch festgehalten werden, dass auch das (ob jetzt verfassungskonforme oder verfassungswidrige) Betretungsverbot öffentlicher Orte durch mittlerweile beinahe berüchtigte fünf Ausnahmen durchbrochen wird, die im Wesentlichen das Einkaufen, Arbeiten gehen und Spazieren gehen erfassen. Letzteres ist aber ausschließlich alleine oder mit jenen Personen oder Haustieren, mit denen man die Wohnung teilt (Stichwort „stay at home!“) sowie unter Einhaltung eines Abstandes zu anderen Personen von mindestens einem Meter gestattet. Massenbeförderungsmittel – also im Wesentlichen Bus und Bahn– dürfen nur in Verbindung mit diesen Ausnahmen benützt werden, mit der Gegenausnahme jener Ausnahme, die auf das Spazieren gehen abzielt (§ 4 der Verordnung). Dies führt dazu, dass etwa in Wien die Benutzung der gut ausgebauten „Öffis“ (im Regelfall) nicht gestattet ist, um ins Grüne zu gelangen. Dies, in Kombination damit, dass die Bundesverwaltung ihre umfangreichen städtischen Gartenanlagen weiterhin geschlossen hält, sorgt in Österreichs einziger (wirklicher) Großstadt für Verstimmung. Zusammenfassend hat Österreich daher mit umfangreichen Betretungsverboten reagiert (die freilich faktisch als Ausgangsbeschränkungen wirken und Kontakte reduzieren sollen), etwa anstelle von Kontaktverboten.

Schließlich von grundrechtlicher Relevanz sind jene Maßnahmen, welche den Einsatz „amtierender“ Präsenz- und Zivildiener über die Regeldauer hinaus verlängern, für erstere per Verfügung (Aufschiebung der Entlassung) der Verteidigungsministerin, für letztere per individuellem Bescheid zur Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst. Zwar ist diese Art der Zwangsarbeit EMRK-konform (Art. 4 Abs. 3 lit. b) und in Österreich ohnehin verfassungsgesetzlich abgesichert (Art. 9a Abs. 3 und 4 B-VG), doch kündigen sich auch hier verfassungsrechtliche Fragen (und Dispute) an: Es wurden nämlich überdies ehemalige Zivildiener von höchster Regierungsebene gebeten, sich freiwillig zum außerordentlichen Dienst zu melden. Und diese verdienen deutlich mehr als die „verlängerten“ Zivis.

Ausblick

Abschließend ein Ausblick: Am Montag, den 6. April, kündigte die Regierungsspitze an, das Land sukzessive und behutsam wieder hochzufahren, beginnend nach Ostern mit kleinen Geschäften; die Ausgangsbeschränkungen wurden bis Ende des Monats verlängert, im Laufe des Mai sollen der Rest des Handels sowie die Gastronomie und die Schulen schrittweise geöffnet werden, größere Veranstaltungen bleiben bis Ende Juni verboten. Und für uns Öffentlich-RechtlerInnen bleibt es spannend.

 

Zitiervorschlag: Roman Friedrich, Tu felix Austria quarantäne! Versprengtes zu Corona & Law in Österreich, JuWissBlog Nr. 52/2020 v. 08.04.2020, https://www.juwiss.de/52-2020/

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Betretungsverbote, COVID-19, Grundrechte, Kontaktverbote, Österreich, Roman Friedrich, Verfassungsrecht
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