von THOMAS MATTHIES
Der Brand im Flüchtlingslager Moria und die anschließende Obdachlosigkeit der Asylbewerber*innen haben die europäische Gesellschaft in Aufruhr versetzt. Schnell wurden Rufe nach Umsiedlungen der betroffenen Personen und einer Entlastung Griechenlands laut. Bevor die Bundesregierung die Aufnahme von 1.553 Personen beschloss, einigte sie sich zunächst auf die Aufnahme von rund 150 unbegleiteten minderjährigen Antragsteller*innen. Diese sind noch nicht als Schutzberechtigte anerkannt. Die Dublin III-Verordnung legt den für sie zuständigen Mitgliedstaat fest. Erlaubt diese Verordnung die Überstellung der Minderjährigen nach Deutschland?
Ein kurzer zeitlicher Rückblick: Bis zum Corona-Lockdown wurden bereits Personen aus sog. Seenotrettungsfällen auf Staaten einer sog. „Koalition der Willigen“ umverteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden wohl etwas weniger als 20 % der geretteten Schutzsuchenden umverteilt. Hiernach begann im Mai 2020 eine andere „Koalition der Willigen“ mit der Umverteilung von besonders schutzbedürftigen Minderjährigen aus griechischen Hotspots. Über dieses Umsiedlungsprojekt kamen bisher rund 250 minderjährige Antragsteller*innen mit ihren Familienangehörigen nach Deutschland. Der Aufnahme von Schutzsuchenden stand eine rigorosere Ablehnung von Dublin-Familienzusammenführungen gegenüber (vgl. ProAsyl und bspw. VG Freiburg, Rn. 37-39), bevor die Corona-Pandemie Dublin-Familienzusammenführungen bis Mitte Juni 2020 vollständig verhinderte.
Umsiedlungen auf Grundlage der Dublin III-Verordnung
Die Dublin III-Verordnung legt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Bearbeitung eines Asylantrages und für die Aufnahme des betroffenen Antragstellers fest. Eine Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 8 Dublin III-Verordnung. Denn dieser erfordert familiäre Verbindungen des Minderjährigen zu dem aufnehmenden Staat; dort müssen also Familienangehörige oder Verwandte leben. Dann handelt es sich jedoch nicht um einen Umsiedlungsfall, sondern um einen „regulären“ Dublin-Fall. Art. 8 Dublin III-Verordnung ist daher nicht einschlägig.
In aller Regel kann die Umsiedlung der minderjährigen Antragsteller*innen nur aufgrund von Art. 17 Dublin III-Verordnung erfolgen. Dessen erster Absatz scheidet als Zuständigkeitsnorm aufgrund seines Wortlautes („kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm […] gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen“; Hervorhebungen nicht im Original) aus. Die unbegleiteten minderjährigen Antragsteller*innen haben noch keinen Asylantrag in dem Aufnahmemitgliedstaat gestellt. Die Zuständigkeitsprüfung beginnt jedoch mit Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 1 Dublin III). Zwar räumt der EuGH den Mitgliedsstaaten im Rahmen des Selbsteintritts ein weites Ermessen ein (s. EuGH, Urt. v. 10. Dezember 2013, Rs. C-394/12, Rn. 57) und betont hier auch die Solidarität (s. EuGH, Urt. v. 26. Juli 2017, Rs. C-646/16, Rn. 100). Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ist gleichwohl eindeutig. Eine aktive Lastenteilung war auch durch den damaligen Verordnungsgeber nicht bezweckt. Eine Überstellung zum Zwecke der Umsiedlung kann also nicht auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beruhen.
Umsiedlungen auf Grundlage von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung
Als Zuständigkeitsnorm verbleibt somit nur Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Die praktische Bedeutung der Norm ist in den letzten Jahren gestiegen (s. Eurostat, Parameter: Legal Provision (Art. 17.2)). Nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat
„[…] jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, einen Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der Mitgliedstaat a priori nicht zuständig ist.“
Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist missglückt. Einerseits betont Art. 17 Abs. 2 den Verwandtschaftsaspekt. Andererseits bezieht sich die Norm auf humanitäre Gründe, die auch kultureller Art sein können. Ob Art. 17 Abs. 2 eine Überstellung nur ermöglicht, wenn in dem aufnehmenden Staat Angehörige des Antragstellers wohnen, geht aus dem Wortlaut der Norm zumindest nicht eindeutig hervor. Der EuGH hat den Mitgliedstaaten auch hier ein weites Ermessen eingeräumt (so EuGH, Urt. v. 10. Dezember 2013, Rs. C-394/12, Rn. 57 und Urt. v. 6. November 2012, Rs. C-245/12, Rn. 27). Doch zumindest ist zweifelhaft, ob Umsiedlungsaktionen auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützt werden können.
Hierfür spricht, dass die Antragsteller*innen einer Überstellung zustimmen müssen und somit alle beteiligten Parteien für eine Überstellung sind. Auch schwebt über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung der Geist der Solidarität, s. 25. Erwägungsgrund Dublin III-Verordnung und Art. 80 AEUV. Gleichwohl sprechen die Betonung des Aspekts der Verwandtschaftszusammenführung in Art. 17 Abs. 2 und der im Gegensatz zum vorstehenden ersten Absatz enger gefasste Wortlaut dagegen. Die Dublin III-Verordnung setzt im Übrigen immer eine irgendwie geartete Verbindung der Antragsteller zum Aufnahmemitgliedstaat, sei es etwa in Form einer illegalen Einreise, voraus.
Zumindest die Umsiedlung minderjähriger Antragsteller*innen ermöglicht Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Denn bei dessen Auslegung und Anwendung muss Art. 24 GrCh EU berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 6. Juni 2013, Rs. C-648/11, Rn. 57). Gemäß Art. 24 Abs. 1 GrCh EU haben Kinder Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Der zweite Absatz verpflichtet die Staaten darauf, das Kindeswohl bei Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen. Als Rechtserkenntnisquelle ist noch die UN-Kinderrechtskonvention relevant. Laut Art. 22 Abs. 1 dieser Konvention müssen die Vertragsstaaten den Schutzsuchenden angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zukommen lassen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsstaaten auch zusammenarbeiten, vgl. Art. 22 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention. Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention streitet ebenso wie Art. 24 GrCh EU dafür, im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung eine Umverteilung der Minderjährigen nach Deutschland zu ermöglichen.
Ausblick auf die Neugestaltung des Asylzuständigkeitssystems
Zwar können die unbegleiteten minderjährigen Antragsteller*innen mittels Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung umgesiedelt werden. Die Dublin III-Verordnung eignet sich dennoch nicht für Umsiedlungsprojekte. Es fehlt an einem vernünftigen Regelungsrahmen, der die Rechte und Pflichten derjenigen benennt, die an einer Umsiedlung beteiligt sind. Daher erfolgt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden zurzeit nur aufgrund temporärer Vereinbarungen und sog. Standard Operating Procedures, die den Mitgliedstaaten vollständige Flexibilität, den Antragsteller*innen jedoch kaum Mitwirkungsrechte gewähren.
Wie auch immer die Reform des Dublin-Systems aussieht, sie sollte entweder einen umfassenden Verteilungsmechanismus oder zumindest einen spezifischen Regelungsrahmen beinhalten. Auch sollten die Antragsteller*innen in dem Umsiedlungsverfahren mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Ihre Teilnahme kann der Effektivität der Umsiedlung dienen (so auch das Europäische Parlament, S. 100 f.). Denn Staaten allein treffen nicht immer die für die Antragsteller*innen besten Verteilungsentscheidungen.
Zitiervorschlag: Thomas Matthies, Zur Umsiedlung von unbegleiteten minderjährigen Antragsteller*innen, JuWissBlog Nr. 115/2020 v. 23.09.2020, https://www.juwiss.de/115-2020/
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Der Absatz ab „Gerade für akademischen Nachwuchs…“ sollte bestimmt nicht in diesem Artikel landen, oder?
Danke für den Hinweis, ist korrigiert!