Von aufgeblasenen Skandalen, vollen Booten mit leeren Plätzen und vorgeschobenen Lösungen
von ANIKA KLAFKI
Die europäische Flüchtlingskrise ist in aller Munde: Die positive Aufnahmestimmung, die zu Beginn der Flüchtlingskrise in den deutschen Medien vermittelt wurde, begann spätestens mit den Ereignissen in der Silvesternacht zu bröckeln. Nunmehr werden die EU-Außengrenzen abgeriegelt, die Nato eingesetzt und Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen durchgeführt. Gleichzeitig wird die deutsche Bundesregierung des Rechtsbruchs bezichtigt, Ungarn bemüht das Bild vom „vollen Boot“ und die Kommission preist den Aktionsplan mit der Türkei als Lösung der Krise an. Grund genug, das emotional getrübte Bild mit einer Analyse der europarechtlichen und faktischen Hintergründe zu klären.
Der aufgeblasene Skandal: „Deutschland hat das Dublin-Verfahren außer Kraft gesetzt“
Ein Meilenstein der politischen Debatte um die Flüchtlingspolitik dürfte die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im August 2015 gewesen sein, syrische Antragssteller nicht mehr im Dublin-Verfahren in die Länder der Einreise zu überstellen (unverbindliche Leitlinie des BAMF). Kurz danach beschloss Merkel zusammen mit ihrem österreichischen Amtskollegen Faymann und dem ungarischen Ministerpräsidenten Orbán, Flüchtlinge aus Ungarn in Österreich und Deutschland einreisen zu lassen. Diese Nachrichten verbreiteten sich rasant um die Welt. Während Merkel in Syrien als Heldin gefeiert wurde, werfen sowohl „besorgte Bürger“ als auch der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio ihr einen eklatanten Rechtsverstoß vor (zu dem Di Fabio-Gutachten siehe Bast/Möllers); der Passauer Strafrechtler Putzke hält die Kanzlerin sogar für strafbar. Es wird ein Bild gezeichnet, in dem die Bundesregierung aus einem humanitären Gefühl heraus das Gemeinsame Europäische Asylsystem mitsamt dem Schengen-Abkommen über Bord geworfen habe – eine „Herrschaft des Unrechts“ heißt es jüngst.
Besieht man die rechtlichen Hintergründe der Entscheidungen, erscheint die Geschichte nicht mehr allzu spektakulär. Die Dublin-III-Verordnung legt innerhalb der EU fest, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ist in der Regel derjenige Mitgliedsstaat zuständig, in den der Schutzsuchende in die EU eingereist ist. Zahlreiche syrische Flüchtlinge übertreten erstmals in Griechenland oder Ungarn die europäische Außengrenzen, so dass sie grundsätzlich für deren Asylverfahren zuständig sind. Allerdings sind die Zustände für Flüchtlinge in Griechenland schon seit 2011 so katastrophal, dass sowohl der EGMR als auch der EuGH (C-411/10 & C-493/10 und C-4/11) Rückführungen nach Griechenland für menschen- bzw. grundrechtswidrig halten, es sei denn, die menschenrechtskonforme Behandlung des jeweiligen Schutzsuchenden ist im Einzelfall gesichert. In Fortführung dieser Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte in Potsdam und Berlin geurteilt, dass angesichts systematischer Grund- und Menschenrechtsverletzungen in Ungarn Überstellungen dorthin ebenfalls nur noch nach einer Einzelfallprüfung zulässig sind. Bis zum Sommer 2015 konnten daher nur 131 syrische Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt werden, zumal nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nach sechs Monaten des erfolglosen Überstellungsgesuchs die Zuständigkeit ohnehin auf den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht. Die Leitlinie des BAMF, nach der die zeit- und personalaufwändigen Dublin-Einzelfallprüfungen vorerst eingestellt werden, war folglich weniger eine politische als vielmehr eine verwaltungsökonomische Entscheidung dahingehend, den Zweck-Mittel-Aufwand in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Von einem Rechtsverstoß kann angesichts Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung keine Rede sein. Danach steht es jedem Mitgliedsstaat frei, „einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen“ und damit die Zuständigkeit an sich zu ziehen.
Angesichts der Ermessensvorschriften in Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung ist auch die Entscheidung, die Flüchtlinge aus Ungarn aufzunehmen, um ein Asylverfahren durchzuführen, nicht EU-rechtswidrig (vgl. auch Thym). Nach nationalem Recht ist es dem Bundesinnenminister zudem unbenommen, von Einreiseverweigerungen an der deutschen Grenzen aus „humanitären Gründen“ abzusehen (§ 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG). Die deutsche Bundesregierung hat folglich weder Recht gebrochen noch außer Kraft gesetzt. Sie hat lediglich politische Ermessensentscheidungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen getroffen, die – wie in der Demokratie üblich – politisch umstritten sind.
Das vermeintlich volle Boot: Von Ängsten und Zahlen
Einen Rechtsbruch stellen dagegen sämtliche Bestrebungen dar, Flüchtlinge in einer Weise zurückzuweisen, die ihr Leben oder ihre Freiheit bedrohen (Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention). Die offiziell vom ungarischen Regierungssprecher getroffene Aussage „Das Boot ist voll“ berechtigt folglich nicht dazu, sämtliche Schutzsuchende pauschal abzuweisen. Vielmehr sieht auch Art. 3a des Schengener Grenzkodex vor, dass die Kontrollen an den Außengrenzen in Einklang mit der Flüchtlingskonvention stehen müssen.
Auch Deutschland hat auf Grundlage der Ausnahmevorschrift Art. 23 Schengener Grenzkodex Grenzkontrollen eingeführt. Zum einen soll dadurch die Registrierung der Flüchtlinge sichergestellt werden, zum anderen sollen sie verängstigte Bürger beruhigen, die eine Überfremdung fürchten. Geschürt wird diese Angst von bedrohlichen Zahlen in der Presse: So heißt es immer wieder, 1,1 Mio. Flüchtlinge seien im Jahr 2015 „nach Deutschland geflohen“. Tatsächlich handelt es sich dabei um die Zahl der Einreise von Asylsuchenden. Vergessen wird jedoch, dass es im letzten Jahr zu zahlreichen Doppelregistrierungen gekommen ist und zahlreiche Flüchtende sich lediglich auf der Durchreise in skandinavische Länder befanden. Tatsächlich sind 2015 nur knapp 480.000 Asylanträge beim BAMF eingegangen. Zwar dürften noch Anträge der im letzten Jahr Eingereisten ausstehen, besieht man jedoch die Erfolgsquoten der Schutzanträge von etwa 50 Prozent, so erscheint die Sorge vor Überfremdung gleichwohl verfrüht. Dieser Befund gilt umso mehr, wenn man die Zahlen auf Unionsebene mit in den Blick nimmt. Die Gesamtpopulation der EU beläuft sich auf über 500 Mio. Menschen auf einer Fläche von über 4 Mio. km2. Dagegen ist die Zahl der Flüchtenden von lediglich 1.046.599 Menschen, die im letzten Jahr die EU-Außengrenzen überschritten haben, relativ klein. Ganz so voll erscheint das Europäische Boot daher bei nüchterner Betrachtung noch nicht.
Die vorgeschobene Lösung: Einigung mit der Türkei
Als heilbringende Lösung der Flüchtlingskrise gilt die Einigung mit der Türkei. Zum einen hat die Türkei 2014 ein Rückübernahmeübereinkommen unterzeichnet, nach dem jeder illegal aus der Türkei in die EU eingereiste Flüchtling dorthin zurücküberstellt werden kann. Auf dieser Grundlage wird auch die Nato jeden im Mittelmeer aufgegriffenen Flüchtling in die Türkei zurückbringen, auch wenn er in griechischen Gewässern aufgegriffen wird. Zudem soll die Türkei in Zukunft als sicherer Herkunftsstaat i.S.v. Art. 36 Asylverfahrensrichtlinie (vgl. COM(2015) 452 final) gelten und von Griechenland als sicherer Drittstaat i.S.v. Art. 33 Abs. 2 lit. c, 38 Asylverfahrensrichtlinie anerkannt werden, um zügige Abschiebungen zu ermöglichen. Darüber hinaus verpflichtet sich die Türkei, ihre Grenzen abzusichern und Übertritte von der Türkei in die EU zu verhindern (EU-Turkey Joint Action Plan). Im Gegenzug werden der Türkei weitreichende Zugeständnisse gemacht: die dortigen Menschenrechtsverletzungen werden nicht mehr thematisiert, die Beitrittsverhandlungen weiter vorangetrieben und 3 Milliarden Euro zum Aus- bzw. Neubau von Flüchtlingslagern gezahlt.
Ob diese Strategie langfristig Abhilfe schaffen kann, ist zweifelhaft. Wie wenig Gewicht die Türkei den Rechten von Flüchtlingen beimisst, zeigt sich schon daran, dass sie bis heute nur Europäer als Genfer Konventionsflüchtlinge anerkennt. Zwar sind mittlerweile nationale Asylrechtsbestimmungen erlassen worden, die auch für Flüchtlinge aus anderen Staaten – insbesondere syrische Flüchtlinge – gelten, gleichwohl entspricht die Behandlung vieler Schutzsuchender in der Türkei nicht den völkerrechtlichen Anforderungen. Laut einem Bericht von Amnesty International befinden sich zahlreiche Flüchtlinge in einer prekären Versorgungssituation, werden teilweise menschenrechtswidrig gefangen gehalten oder in Bürgerkriegsregionen zurückgeschickt. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis der EGMR Überstellungen von der EU in die Türkei als menschenrechtswidrig brandmarken wird. Zum anderen hat sich der EGMR auch in früheren Entscheidungen zur exterritorialen Verantwortung der Mitgliedsstaaten für die Behandlung von Flüchtlingen geäußert (vgl. Bosphorus v Ireland). Dementsprechend dürfte auch der Aktionsplan zur Absicherung der türkisch-griechischen Grenze auf tönernen Füßen stehen. Zudem hat der türkische Ministerpräsident Davutoğlu schon jetzt klargestellt, dass die Türkei die von Syrien ankommenden Flüchtlingsströme trotz der Vereinbarung mit der EU nicht allein bewältigen könne. Es gibt für ihn nur zwei Möglichkeiten: Entweder er schließt die Grenze zu Syrien und verweigert den Bürgerkriegsflüchtlingen jeglichen Schutz oder er öffnet die Grenze in Richtung Griechenland, um die überfüllten Flüchtlingslager zu entlasten.
Ausblick
Einen Ausweg aus der Situation könnte das Gemeinsame EU Resettlement-Programm (COM(2009)447) zusammen mit einem verbindlichen Quotensystem der EU bieten. Danach können EU-Mitgliedsstaaten auf freiwilliger Basis anerkannte Flüchtlinge aus außereuropäischen Flüchtlingslagern aufnehmen. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass das Anerkennungsverfahren außerhalb des eigenen Territoriums abläuft, so dass nur Schutzberechtigte aufgenommen werden. Ferner können besonders schutzbedürftige Gruppen, wie etwa Frauen und Kinder, im Verfahren privilegiert werden. Darüber hinaus erhalten die Mitgliedsstaaten 6.000 bis 10.000 Euro für jeden aufgenommenen Flüchtling (Art. 17 I, II AMIF-Verordnung). Bisher ist das Programm gleichwohl nur sehr zurückhaltend angenommen worden. Könnte man sich hingegen auf das von der EU-Kommission entsprechend der Notfall-Entscheidung des Rates 2015/1523/EU vorgeschlagene Quotensystem (COM(2015)450) und eine Übernahme von beispielsweise 1 Mio. Flüchtlingen aus der Türkei einigen, so würde das für die Verteilung bedeuten, dass Deutschland ca. 220.000, Frankreich ca. 170.000 und Polen ca. 70.000 Flüchtlinge aufnehmen müsste (Berechnung auf Grundlage von Annex I zu COM(2015) 286 final). Die Quote berücksichtigt zu jeweils 40% die Einwohnerzahl der Mitgliedsstaaten und das BIP sowie zu jeweils 10% die Zahl der aufgenommenen Flüchtlinge je eine Mio. Einwohner in den letzten fünf Jahren und die Arbeitslosigkeitsrate. Eine solche Verteilung wäre sowohl wirtschaftlich als auch integrationspolitisch gut zu bewältigen. Politisch ist sie jedoch nicht gewollt – so dass sich Merkel auch beim kommenden EU-Gipfel kaum mit einer Kontingentlösung durchsetzen wird. Also begnügt man sich weiterhin mit aufgeblasenen Skandalen, Trugbildern von vollen Booten und halbseidenen Lösungen zulasten von Bürgerkriegsflüchtlingen – eine traurige Bilanz für eine Union, die sich auf dem „humanistischen Erbe Europas“ gründet (Präambel des EU-Vertrags).
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Es gibt auch andere Rechtsauffassungen,wie sie zB. die Rechtswissenschaftler in der FAZ kundgetan haben. Dies unterschlägt der Beitrag und ist mehr polemisch ,als juristisch differenziert formuliert . Im übrigen gibt es auch noch andere Belange ,als die der sog. Bürgerkriegsflüchtlinge zu berücksichtigen.Nämlich die der Konstitution der dt. Gesellschaft ,ihrer finanziellen und sozialpolitischen Kapazitäten,den kulturellen und organisatorischen Grenzen der Aufnahmefähigkeit . Eine englische Politikerin hat verantwortungsvoll formuliert,dass auch der soziale Friede im Land nicht gefährdet werden dürfe.