Fragwürdiges Verhalten der Polizei in Clausnitz

von ANDREAS KERKEMEYER

KerkemeyerClausnitz ist ein kleines Dorf im sächsischen Erzgebirge, unweit der deutsch-tschechischen Grenze. Vor einer Woche noch dürften die wenigsten das kleine Nest gekannt haben. Mittlerweile ist es aber ein weiteres trauriges Beispiel für rassistische Taten „besorgter Bürger“, weil am vergangenen Donnerstagabend in Clausnitz an die 100 Menschen versuchten, die Ankunft von Flüchtlingen im Ort zu verhindern. Vor allem aber wirft das Verhalten der Polizei einige Fragen auf.

Am vergangenen Donnerstagabend befand sich nach Angaben der Polizeidirektion Chemnitz ein Bus mit 20 Flüchtlingen auf dem Weg in das kleine Dorf im Erzgebirge. Die Flüchtlinge sollten dort in einer Unterkunft untergebracht werden. Als der Bus, der von einem Streifenwagen begleitet wurde, gegen 19.20 Uhr in Clausnitz eintraf, wurde er von drei Fahrzeugen sowie einer Menge von 30 bis 40 Protestierenden aufgehalten. Die Polizei forderte Verstärkung an, gleichzeitig wuchs das Lager der Protestierenden auf ungefähr 100. Diese sammelten sich nicht nur vor dem Bus, sondern umstellten diesen. Von der Polizei wurden Platzverweise ausgesprochen und die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. Die Menge reagierte darauf mit Gelächter. Zu diesem Zeitpunkt sollen weniger als 20 BeamtInnen vor Ort gewesen sein.

Gegen 21.00 Uhr fuhr der Bus, nachdem die blockierenden Fahrzeuge weggefahren waren, bis vor die Unterkunft. Die Protestierenden verfolgten den Bus und blieben in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs. Angesichts der bedrohlichen Situation weigerten sich die Flüchtlinge, den Bus zu verlassen. In Richtung der Flüchtlinge gröhlten die Protestierenden „Wir sind das Volk!“ und „Ab nach Hause!“. Es sollen sogar Äußerungen wie „Mal sehen, was hier für Ungeziefer aussteigt!“ gefallen sein. Die Lage drohte laut Polizei zu eskalieren, was von ihr darauf zurückgeführt wird, dass aus dem Bus heraus gefilmt und in Richtung der rechten Protestierenden gestikuliert – die Rede ist vom Zeigen von Stinkefingern und „Kopf ab“-Zeichen – wurde. Deshalb wurden drei Flüchtlinge von den BeamtInnen mit körperlicher Gewalt unter dem ohrenbetäubenden Gejohle der Protestierenden aus dem Bus geholt. Die anderen Flüchtlinge stiegen anschließend selbst aus.

Die Kritik an dem Polizeieinsatz ließ nicht lange auf sich warten. Die aber wehrte sich gegen die erhobenen Vorwürfe und verteidigte insbesondere die gewaltsame Entfernung der Flüchtlinge aus dem Bus mit dem Argument, ansonsten hätten Angriffe auf den Bus gedroht. Man sei einfach mit zu wenigen Kräften vor Ort gewesen, um gegen die Protestierenden vorzugehen. Für den Präsidenten der Polizeidirektion Chemnitz, Uwe Reißmann, gibt es an dem Einsatz „[…] nichts zu rütteln.

Kein polizeilicher Notstand in Clausnitz

Die Polizei beruft sich also auf einen polizeilichen Notstand. Ob der aber vorlag, darf bezweifelt werden. Beim polizeilichen Notstand darf die Polizei ausnahmsweise ihre Maßnahmen nicht nur gegen die polizeirechtlich Veranwortlichen, also die rechten Protestierenden, sondern auch gegen polizeirechtlich Nichtverantwortliche, also die Flüchtlinge, richten. Das ist aber nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich. Prinzipiell sind die polizeirechtlichen Maßnahmen gegen diejenigen zu richten, die eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung verursachen und nicht gegen Unbeteiligte. Eine Inanspruchnahme von polizeirechtlich Nichtverantwortlichen ist nur möglich, wenn „auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG).

Die Polizei hatte in Clausnitz zweimal die Möglichkeit, gegen die Protestierenden vorzugehen. Einmal während der Blockade des Busses und dann ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Bus in unmittelbarer Nähe zur Unterkunft befand. Die entscheidende Frage ist in beiden Fällen, ob die Polizei in der Lage war, die ungefähr 100 Protestierenden vom Bus fernzuhalten oder zu räumen. Während es seitens der Polizei keine genauen Angaben darüber gibt, wie viele BeamtInnen in der Zeit bis zur Weiterfahrt des Busses in die unmittelbare Nähe der Unterkunft vor Ort waren, ist die Zahl der BeamtInnen ab diesem Zeitpunkt geklärt: Es waren 23. Es ist anzunehmen, dass alle 23 auch über „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“, wie Reizgas oder Schlagstöcke, verfügten. Spätestens zu dem Zeitpunkt als der Bus direkt vor der Unterkunft stand, wäre es demnach möglich gewesen, notfalls durch die Androhung oder den Einsatz von Reizgas und/oder Schlagstöcken die Menge zumindest so weit auf Abstand zu halten, dass die Flüchtlinge ohne Angst aus dem Bus hätten aussteigen können. Dies wäre angesichts der unmittelbar drohenden Gefahren für Leib und Leben der Flüchtlinge auch nicht unverhältnismäßig gewesen.

Deshalb steht die Vorwärtsverteidigung, die der Chemnitzer Polizeipräsident gewählt hat, auf tönernen Füßen. Zumal der Versuch den Flüchtlingen die Schuld an der drohenden Eskalation zuzuschieben, nur allzu offensichtlich ist. Eskaliert haben hier nicht die Flüchtlinge, sondern der rechte Mob, der den Bus über zwei Stunden lang umstellen konnte und selbst dann nicht aufhörte, die Insassen durch das Grölen von Parolen einzuschüchtern, als der Bus direkt vor die Unterkunft fuhr.

Kein polizeilicher Notstand in Heidenau

Das letzte Mal, dass die sächsische Polizei sich in einem prominenten Fall auf einen polizeilichen Notstand berufen wollte, ist gar nicht mal so lange her. Im August 2015 kam es, ohne dass die sächsische Polizei die Lage in den Griff bekam, an zwei Tagen hintereinander zu rassistischen Ausschreitungen im sächsischen Heidenau bei Dresden, als dort Flüchtlinge in einem ehemaligen Baumarkt untergebracht wurden.

Als Reaktion darauf wurde von einigen Initiativen ein Willkommensfest in Heidenau organisiert, das aber, ebenso wie andere Versammlungen, – unter Berufung auf den polizeilichen Notstand – vom Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge per Allgemeinverfügung verboten wurde. Auch hier wurde im Kern argumentiert, dass nicht genug Polizeikräfte zur Verfügung stünden, um die Sicherheit in Heidenau zu gewährleisten. Mit dieser Argumentation fiel das Landratsamt aber bereits vor dem Verwaltungsgericht Dresden unsanft auf die Nase. Es sah nämlich, ebenso wie später das Oberverwaltungsgericht Bautzen und das Bundesverfassungsgericht, keine Anzeichen für eben einen solchen Notstand. Vielmehr wurde diese Annahme eines polizeilichen Notstands als „offensichtlich rechtswidrig“ eingestuft, weil sie nicht hinreichend belegt worden war. Das Landratsamt hatte es sich mit dem Rückgriff auf den polizeilichen Notstand schlicht zu einfach gemacht.

Kein strafbares Verhalten der Flüchtlinge in Clausnitz

Der Chemnitzer Polizeipräsident überraschte in der Pressekonferenz zu den Geschehnissen in Clausnitz zudem mit der Aussage, man werde sicherlich noch Ermittlungen gegen den einen oder anderen Flüchtling ausweiten. Damit dürften diejenigen Flüchtlinge gemeint sein, die aufgrund der bedrohlichen Situation den rechten Protestierenden einen Stinkefinger gezeigt oder „Kopf ab“-Gesten gemacht haben.

Diese Aussage ist erstaunlich. Zwar können derartige Gesten den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Wenn aber, wie in Clausnitz, ein Bus von einer wütenden und skandierenden Menge über zwei Stunden aufgehalten wird und die verängstigten Insassen nicht aussteigen können, liegt offensichtlich eine Wahrnehmung berechtigter Interessen vor, die nach § 193 Strafgesetzbuch nur unter engen Voraussetzungen strafbar ist. Hinzu kommt, dass die strafrechtlichen Vorschriften im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen sind und in einer derart bedrohlichen und beängstigenden Situation auch drastische Meinungsäußerungen zulässig sein müssen. Die Polizei täte also gut daran, von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Flüchtlinge die Finger zu lassen. Außerdem erweist man mit derartigen öffentlichen Äußerungen den Rechten einen Bärendienst, weil hierbei das Täter-Opfer-Verhältnis umgekehrt wird.

Der ganz normale Rassismus in Sachsen

Der Vorfall in Clausnitz reiht sich ein in eine immer länger werdende Serie von rassistischen Übergriffen und Anschlägen, die seit dem vergangenen Jahr sprunghaft angestiegen sind. Derartige Vorfälle und Übergriffe gibt es mitnichten nur in Sachsen. Im Freistaat ereignen sich aber besonders viele rassistisch motivierte Straftaten.

Sachsen hat also ein massives Rassismus-Problem. Da hilft es wenig, wenn der Ministerpräsident des Freistaates zwei Tage braucht, um die Vorfälle in Clausnitz zu verurteilen. Da hilft es noch weniger, wenn das Amtsgericht Meißen einen Paketzusteller wegen eines Facebook-Posts zu einem Brandanschlag auf eine geplante Flüchtlingsunterkunft – „Hihi richtig so. Normalerweise erst einziehen, dann abbrennen. Aber so geht es auch.“ – zu einer Geldstrafe von lediglich 400 Euro verurteilt. Und da hilft es gar nichts, wenn die sächsische Justiz nicht konsequent gegen volksverhetzende Äußerungen von Pegidisten und anderen rechten Wutbürgern vorgeht. Das Einzige, was hilft, ist ein konsequentes und engagiertes Durchgreifen gegen diejenigen, die geistig oder tatsächlich Brandstiften.

Andreas Kerkemeyer, Clausnitz, Heidenau, polizeilicher Notstand, Rassismus, Sachsen, SächsPolG, Störer
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Thomas Wierny
    29. Februar 2016 18:12

    Lieber Andreas,

    Dein Beitrag wirft bei mir doch einige Fragen auf… Einige beziehen sich auf die Darstellung: Keine Frage, das Polizeiverhalten ist kritisch zu hinterfragen. Doch sicher nicht „vor allem“. Vor allem sollte man sich doch mit den Protestierenden beschäftigen und mit der Frage, wie es in unserer Gesellschaft so weit kommen konnte.
    Des Weiteren frage ich mich, wie Du zu Deiner Annahme bezüglich der Ausstattung der Polizisten kommst. Darauf gestützt gehst Du weiter davon aus, dass Polizisten in einem Verhältnis von unter 1:4 gegenüber den Demonstrierenden die Möglichkeit gehabt hätten, diese zurückzudrängen. Auch diese Annahme halte ich wenigstens für schwierig, wenn keine Kenntnisse bspw. zu den örtlichen Begebenheiten vorliegen. Ich habe so meine Zweifel, ob ein Polizist mit Schlagstock vier potentiell gewalterfahrene Menschen sich nicht nur vom Leib halten, sondern diese sogar auch noch von der Bewegeung in eine bestimmte Richtung abhalten kann. Allerdings fehlt mir da auch die Erfahrung…

    Inhaltlich wären Ausführungen zur abstrakten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen polizeilicher Notstand vorliegen kann, wenn die mangelnde Beherrschung der Situation überwiegend auf eine (mglw. bereits im Vorfeld mangels vorausschauender Organisation verursachte) zu geringe Mannstärke zurückzuführen ist, interessant gewesen.

    Die Heranziehung von § 193 StGB finde ich als Nicht-Strafrechtler auf den ersten Blick zumindest fragwürdig: Inwiefern die Beleidigungen durch die Businsassen der Durchsetzung eines Rechts oder der Abwehr von Rechtsangriffen gedient haben könnten, scheint mir doch fraglich. Welches in seiner Schutzwürdigkeit von der Rechtsordnung anerkannte Interesse kommt hier in Betracht? Und ob das Mittel dann auch geeignet und erforderlich wäre…?

    Alles in allem scheint es mir in diesem Beitrag doch eher um ein politisches Statement als um eine rechtliche Diskussion zu gehen.

    BG
    Thomas

    Antworten
    • Lieber Thomas,

      diesem Eindruck möchte ich in aller Kürze widersprechen. Zu deinen Kritikpunkten:

      1. „Vor allem“
      Diese Wortwahl ist, da muss ich dir zustimmen, zumindest „unglücklich“.

      2. Ausstattung der Polizei
      Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Ausstattung der Polizei mit diesen Hilfsmitteln.

      3. „Kräfteverhältnis“
      Die Polizei wird bei (fast) jedem Demonstrationsgeschehen zahlenmäßig in der Unterzahl sein. Zudem habe ich die Aussage nur auf die Situation bezogen, in der der Bus unmittelbar vor dem Haus stand. Außerdem habe ich nur davon gesprochen, dass es der Polizei nach meiner Auffassung möglich war, die Menge so weit auf Abstand zu halten, dass die Flüchtlinge hätten aussteigen können.

      4. „Berechtigtes Interesse“
      Angesichts der bedrohlichen Situation und der Blockade des Busses liegt meiner Meinung nach ein solches vor. Die Polizei scheint dies genauso zu sehen, hat sie doch die Ermittlungen mittlerweile eingestellt: http://www.faz.net/aktuell/vorfaelle-in-clausnitz-keine-ermittlungen-gegen-fluechtlinge-14093263.html.

      Viele Grüße

      Andreas

      Antworten
  • Detlev Beutner
    23. März 2016 17:14

    Einen schönen guten Tag,

    1.) zu „vor allem“: Das finde ich keineswegs unglücklich. Denn dass in einem Dorf x eine pöbelnde Menge y ggü Geflüchteten auftritt, ist erst einmal ein Randphänomen, dass immer vorkommen kann / wird; dass es u.a. in Sachsen derzeit „überproportional“ schlecht in dieser Richtung aussieht, ist natürlich relevant, aber hier ist selbstverständlich die Frage von Ursache und Wirkung zu stellen – und „vor allem“ darauf abzustellen, wie die „organisierte Zivilgesellschaft“ mit solchen Phänomenen umgeht. Wenn diese also mit der pöbelnden Menge zurückhaltend, dagegen mit Gewalt und der Androhung von Strafverfahren gg die Geflüchteten vorgeht, ist das ein Vorgang, der ja /auch/ Antwort gibt auf die Frage, „wie es in unserer Gesellschaft so weit kommen konnte“. Deshalb ist „vor allem“ sehr richtig (und sehr schade, dass der Autor es auf Vorhalt selbst relativiert).

    2.) „dass Polizisten in einem Verhältnis von unter 1:4 gegenüber den Demonstrierenden die Möglichkeit gehabt hätten, diese zurückzudrängen“ – wenn man sich etwas mit dem Vorgehen der Polizei und den Gewaltverhältnissen bei Demonstrationen auskennt, weiß man, dass so ein Verhältnis alles andere als ungünstig ist. Um minimal eskalierend vorzugehen (was die Polizei allerdings in umgekehrter Richtung keineswegs als goldenen Weg ansieht…), wären mehrere Ansätze möglich gewesen: „Taktisch üblich“ wäre zunächst das Rausgreifen von Wortführern gewesen; in einer Menge von 100 wird man mit dem Entfernen von (den richtigen) 5-10 Leuten ein Zusammenfallen der Aggressivität erwirken. Alternativ wäre Rückzug des Busses und Anforderung von Verstärkung möglich gewesen – alles Szenarien, die ja zB reibungslos funktionieren, wenn die Polizei gg Linke vorgeht.

    3.) Zu den angekündigten Ermittlungen gg die Businsassen, die dann wieder eingefroren wurden: Die Frage ist hier zunächst, ob es überhaupt Strafanträge gab; hierzu gab es widersprüchliche Aussagen. Eventuell lagen diese nicht vor und deshalb keine weiteren Ermittlungen; es gibt zumindest keinen belastbaren Hinweis darauf, dass die Polizei oder StA hier in 193 StGB fündig geworden wäre (ich habe da auch so meine Zweifel). In dem Zusammenhang auch der Hinweis, dass die „Kopf-ab-Geste“ keineswegs gesichert aus dem Bus heraus überhaupt erfolgte; im Gegenteil gibt es die Aussage des mitfahrenden Übersetzers, dass dies nicht der Fall gewesen sei; Geplänkel am Ende, aber im Artikel heißt es „… die aufgrund der bedrohlichen Situation den rechten Protestierenden einen Stinkefinger gezeigt oder „Kopf ab“-Gesten gemacht *haben*.“ Konjunktiv bitte!

    4.) Vgl. zum Ganzen auch http://www.heise.de/tp/artikel/47/47600/1.html

    Liebe Grüße
    Detlev

    Antworten

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