Staatsbürgerschaft auf Abwegen

von HANS HOSTEN

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Die AfD-Fraktion beschäftigt sich in einem kürzlich in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf mit dem Recht der Staatsangehörigkeit. Eine Analyse dieses Vorschlags und seiner Hintergründe zeigt, die Partei möchte das Rechtsinstitut nationalisieren.

Der Fokus auf das Thema überrascht zunächst einmal nicht. Schließlich gilt gem. Art. 116 I GG als Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für eine Partei, die um den Volksbegriff kreist wie ein Satellit um den Planeten, bietet dieses Rechtsgebiet die Möglichkeit, aus der abstrakten Ideologie konkrete Vorhaben abzuleiten. Schon im Wahlkampf hat sie sich mit solchen Forderungen hervorgetan.

Der Gesetzentwurf

In ihrem Gesetzentwurf schlägt sie nun vor, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu streichen. Das hat folgenden Hintergrund:

2000 führte die rot-grüne Koalition Ansätze des Geburtsortsprinzips (ius soli) in das Staatsangehörigkeitsrecht ein. Die Neuregelung hat zur Folge, dass Kinder, die seit Inkrafttreten der Reform in Deutschland geboren werden, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, auch wenn ihre Eltern keine Deutschen sind. Das Prinzip gilt nicht uneingeschränkt. Ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt mindestens acht Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bis 2014 galt noch eine weitere Einschränkung. Wer neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine andere Staatsbürgerschaft von seinen Eltern ableitete, musste sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden. Die große Koalition schaffte die Optionspflicht dann in der letzten Legislaturperiode auf Veranlassung der SPD für einen Teil der Betroffenen ab. Die Debatte dürfte den meisten noch unter dem Stichwort „doppelte Staatsbürgerschaft“ in Erinnerung sein. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a StAG, die damals eingeführt wurde, entbindet diejenigen von der Optionspflicht, die in Deutschland aufgewachsen sind. Die AfD will nun diese Ausnahme von der Optionspflicht wieder streichen.

Beobachtern (hier und hier) ist sofort aufgefallen, dass die AfD damit wohl vor allem die Unionsparteien piesacken will. Auf dem CDU Parteitag vom 07.12.2016 setzte sich die Junge Union knapp mit einem Antrag durch, in dem sie ebendiese Forderung formulierte. Da aber im Koalitionsvertrag das genaue Gegenteil vereinbart war, konnte die Parteiführung den Beschluss nicht umsetzen. Diese Spannung, die weiterhin besteht, beutet die AfD nun politisch aus. Indes sollte man nicht meinen, dass sie mit dem Gesetzentwurf ihre eigene Position vorträgt, denn die ist viel radikaler.

Die Position der Partei

Im Wahlprogramm von 2017 heißt es:

„Das Geburtsortsprinzip (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit allein durch Geburt in Deutschland, auch wenn kein Elternteil Deutscher ist) wollen wir wieder aus dem Gesetz streichen und zum Abstammungsprinzip, wie es bis zum Jahr 2000 galt, zurückkehren.“

Die Partei bleibt also mit dem Gesetzentwurf hinter ihrer eigenen Forderung zurück. Eigentlich will sie nicht zurück zur Optionspflicht. Daneben macht eine andere Forderung hellhörig, die die Partei in ihrem Grundsatzprogramm von 2016 artikuliert hat. Dort verlautbart sie, den Anspruch auf Einbürgerung abschaffen zu wollen. Das würde eine Rückkehr zur Rechtslage von vor 1991 bedeuten und die Einbürgerung in das Ermessen von Behörden stellen. Eingeführt hat den Einbürgerungsanspruch nicht etwa Rot-Grün oder gar Merkel, sondern Kohl.

Das zugrunde liegende Ideal vom Staatsvolk

Diesen Forderungen liegt ein problematisches Ideal vom Staatsvolk und dementsprechend von der Staatsangehörigkeit zugrunde. Es empfiehlt sich, bei einer Rede von Gottfried Curio, Abgeordneter der AfD im Bundestag, genauer hinzuhören. Der Gesetzentwurf zur Optionspflicht weist ihn als einen der Verfasser aus.

Im Rahmen einer Debatte über einen Gesetzentwurf der SPD für ein Einwanderungsgesetz warf er den Genossen erst vor, „UN-Ideologen“ zu sein, die mittels „Massenmigration“ „gewachsene Nationalstaaten“ auflösen wollten, um sich dann im Folgenden zur Staatsbürgerschaft so zu äußern:

„Und man höre, Reform des Staatsbürgerschaftsrechts. Die letzte Säule deutscher Selbstbestimmung. Soll das deutsche Volk durch Masseneinbürgerung von nicht qualifizierten Fremdstaatlern aller Kulturen demnächst mittels Wahlrecht hier bald entmündigt werden?“ [sic]

In dieser Einlassung wird neben den Begriff des Staatsvolkes ein anderer Volksbegriff gestellt, das „deutsche Volk“ als eine sprachlich-kulturelle bzw. ethnische Einheit. Dieses „Volk“ sieht Curio dadurch gefährdet, dass Menschen mit anderem kulturellen Hintergrund einwandern und die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können. Man achte darauf, dass Curio das „Selbstbestimmungsrecht“ dieses Volkes bzw. dessen „Mündigkeit“ als selbstständigen Wert formuliert. Und die „Mündigkeit“, so folgt aus seiner Rede, ist nur gewährleistet, wenn Staatsvolk und ethnisches Volk so kongruent wie möglich sind. Aus dieser Grundhaltung lässt sich der politische Wille ableiten, die Staatsangehörigkeit wieder stärker an ethnischen Kriterien auszurichten. Einen Schritt in diese Richtung unternimmt gerade auch die FPÖ in Österreich. Sie will den deutsch- und ladinischsprachigen Südtiroler*innen ermöglichen, die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen und hat diese Forderung im neuen Regierungsprogramm untergebracht. Da ist die AfD bisher noch zaghafter. Aber ihre Vorschläge weisen ebenfalls in diese Richtung.

Die Partei rechnet im Großen und Ganzen Einwanderer*innen und ihre in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kindern, nicht dem ethnischen „deutschen Volk“ zu. Sie will daher verhindern, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Das bezwecken die geplante Abschaffung des Geburtsortsprinzips und des Einbürgerungsanspruchs. Die vorgeschlagene Wiedereinführung der Optionspflicht ist in diesem Zusammenhang nur der erste Ansatz, um eine langfristige Entwicklung zurückzudrehen, durch die das Staatsvolk allmählich mit der dauerhaft in Deutschland lebenden Bevölkerung in Übereinstimmung gebracht werden sollte. Die Behebung der (vermeintlichen) Probleme, die mit der doppelten Staatsbürgerschaft einhergehen, ist weniger das Ziel der AfD. Wobei die Partei natürlich auch schon deswegen an der doppelten Staatsbürgerschaft Anstoß nehmen dürfte, weil nach dem romantischen Volksverständnis, das sie unverkennbar vertritt, das Individuum immer mit seinem ganzen Wesen einem Volk angehört. Das schließt eine doppelte Zugehörigkeit aus.

Kritik als Selbstkritik

Neu ist das alles nicht. Man muss nicht einmal bis in ganz finstere Zeiten zurückgehen, um dieser Position zu begegnen. Vielmehr kann die AfD auf eine lange konservative Tradition zurückschauen, die zwar nicht so verschwörungstheoretisch daherkommt wie Curio, aber doch ein ethnonationalistisches Verständnis von Staatsbürgerschaft über Jahrzehnte gepflegt hat. Auch in der deutschen Staatsrechtswissenschaft waren mythologische Positionen weit verbreitet. Scharfsinnig hat das beispielsweise Reinhard Marx im Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht beschrieben. Die sog. materielle Theorie der Staatsangehörigkeit ging davon aus, dass diese die Zugehörigkeit zur deutschen Kulturnation voraussetze. Die Kulturnation wiederum wurde als „unentrinnbare Schicksalsgemeinschaft“ verklärt (Bleckmann, NJW 1990, 1397). Erinnert sei hier auch an die Debatte, die die Reform von 2000 begleitete. Damals wurde von unterschiedlichen Rechtswissenschaftlern behauptet, das Grundgesetz verbiete das Geburtsortsprinzips in das Staatsangehörigkeitsrecht einzuführen. Es widerspreche dem geschichtlich gewachsenen Wesen deutscher Staatsangehörigkeit (Scholz/Uhle, NJW 1999, 1510). Diese Argumentation klingt im ersten Satz der Problembeschreibung des jetzt von der AfD vorgelegten Gesetzentwurfs nach. Er lautet:

„Im Jahre 2000 wurde das zuvor bestehende deutsche Staatsbürgerschaftsrecht nach Abstammung (ius sanguinis) abgeschafft und durch ein Staatsbürgerschaftsrecht nach Geburtsort (ius soli) erweitert.“

Noch deutlicher wird es in der mündlichen Begründung des Gesetzentwurfs durch Curio im Bundestag:

„Im Jahr 2000 hatte Rot-Grün das geltende Recht der Staatsbürgerschaft zerstört.“

Vor diesem Hintergrund muss Kritik an der AfD auch Selbstkritik sein. Und das betrifft nicht nur die Unionsparteien, sondern ebenso die deutsche Staatsrechtswissenschaft. Ein dem Grundgesetz angemesseneres Verständnis von Staatsbürgerschaft sollte sich hierbei auf das Demokratieprinzip stützen. Dieses statuiert nicht die Herrschaft eines „ethnischen Volkes“ über sich selbst, sondern die Herrschaft der Beherrschten.

Veröffentlicht unter CC BY NC ND 4.0.

AfD, Gesetzentwurf, Hans Hosten, Nationalismus, Staatsbürgerschaft, Staatsvolk
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Sehr scharfsinniger Beitrag, danke dafür!
    Wichtig ist v.a. die Conclusio: Es ist genau das, was die Kritik von vielen an der AfD so unglaubwürdig erscheinen lässt: nämlich die Tatsache, dass es sich hier nicht um extreme Randpositionen handelt, die zu letzt 1945 salonfähig waren, sondern vielmehr um vermeintlich „konservative“ mainstream-Positionen, die gar nie wirklich von der Bildfläche verschwunden sind. Sie waren immer nur in unterschiedlichem Gewande dar. Aufmerksame Beobachter der Zeitgeschichte und Menschen mit Migrationsgeschichte fühlen sich bei vielen krassen AfD-Thesen an klassische Unions-Positionen noch bis in die späten 90er erinnert. Der gut vernetzte Friedrich Merz („Leitkultur“) oder Jürgen Rüttgers („Kinder statt Inder“) waren schließlich auch „ganz normale“ CDU’ler. Ganz zu schweigen von der deutschen Staatsrechtslehre… AfD-Kritik ist deswegen immer nur dann auch wirklich ernstzunehmen, wenn sie nicht als Randerscheinung abgetan, sondern als tief verwurzeltes Ressentiment der Gesamtgesellschaft erkannt wird. M.a.W.: Das AfD-Gedankengut hat was mit der Gesellschaft zu tun.

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  • […] HANS HOSTEN analyzes a draft bill on German citizenship law tabled by the AfD, which seeks to replace Ius Soli with Ius Sanguinis, and asks about the concept of nationality behind that move. […]

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