Alle Macht dem Verfassungsgerichtshof – oder Gesetzesbeschwerde light?

von JULIA KOLAR

JuliaKolarNach der erfolgreichen Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz tritt nach langen Diskussionen am 1. Jänner 2015 auch die B-VG-Novelle in Kraft, mit der die Gesetzesbeschwerde (Parteiantrag auf Normenkontrolle) eingeführt wird. Dahinter steht der Grundgedanke, dass Verfahrensparteien ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer generellen Norm, die in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten relevant ist, selbst an den Verfassungsgerichtshof herantragen können und ein Nichttätigwerden des ordentlichen Gerichts nicht ohne Weiteres hinnehmen müssen. Aus Sicht der Rechtsschutzsuchenden ist dies eine durchaus zu begrüßende Reform. Derzeit kann das Gericht nur von sich aus einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen. Die Parteien können dies zwar anregen, haben aber keinen Rechtsanspruch darauf. Kommt das Gericht dem nicht nach, gibt es keinen Weg, zum Verfassungsgerichtshof zu gelangen. Aufgrund des Kompromisscharakters der letztendlich gefundenen Lösung hält diese Novelle aber längst nicht, was sie verspricht.

Einführung der Gesetzesbeschwerde und was dahinter steckt

Ausgehend von früheren Diskussionen wurden diese Reformprozesse erst im Zuge der Beschlussfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 aktualisiert. Die daraufhin ausgearbeiteten Gesetzesentwürfe sahen die Beschwerdelegitimation von Personen vor, die behaupten, durch die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichtes wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzeswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung dafür war, dass die Partei die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch das Gericht im Schriftsatz angeregt hat, das Gericht dem jedoch nicht entsprochen hat.

Im Begutachtungsverfahren – hier gibt es die Möglichkeit, vor der Einbringung in den Nationalrat zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen – kam es zu starker Kritik seitens der Justiz, vor allem des Obersten Gerichtshofs. Man befürchtete eine Kompetenzverschiebung zugunsten des Verfassungsgerichtshofs und damit einhergehend eine Überordnung des Verfassungsgerichtshofs über die anderen beiden Höchstgerichte, die nach der Verfassung derzeit grundsätzlich auf derselben Stufe stehen. Begründet wurden diese „Verlust- und Kontrollängste“ mit Bedenken hinsichtlich möglicher Verfahrensverzögerungen. Mit anderen Worten: Es wurde mit Rechtsschutzargumenten gegen den Ausbau des Rechtsschutzes argumentiert.

Tatsächliche Umsetzung als Kompromisslösung

Aufgrund dieser Debatten kam es erst ein Jahr später zur tatsächlichen Einführung der Gesetzesbeschwerde. Es wurde ein Kompromiss gefunden, mit dem sich schließlich alle Beteiligten anfreunden konnten. Ab 1. Jänner 2015 können sich nun Personen ausschließlich nach der erstinstanzlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichts an den Verfassungsgerichtshof wenden. Voraussetzung dabei ist, dass diese Personen behaupten, durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (Art 140 Abs 1 lit d B-VG) oder die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG) in ihren Rechten verletzt zu sein. In bestimmten Verfahren, wie zB im Besitzstörungs-, Exekutions- oder Insolvenzverfahren, ist eine Antragstellung allerdings unzulässig, um Verzögerungen zu vermeiden. Der Parteiantrag auf Normenkontrolle kann nur aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels gestellt werden. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf das Rechtsmittelgericht keine Handlungen vornehmen, die später durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beeinflusst werden können.

Gewinn für den Rechtsschutz?

Ziel der Einführung der Gesetzesbeschwerde war es, die Rechtsschutzlücke zu schließen, die für Parteien im fehlenden Konnex zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit besteht. Es ist also durchaus angebracht, den Nutzen dieses Rechtsbehelfs eben genau vor diesem Hintergrund zu analysieren. Unbestritten ist, dass ein zusätzlicher Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der vorher nicht existiert hat. Das kann freilich als Gewinn auf ganzer Linie dargestellt werden, wie die Novelle auch im Nationalrat als „Meilenstein in der Rechtsstaatlichkeit“ oder als „große[r] Schritt in eine neue Welt des Rechtsschutzes“ gefeiert wurde.

Dieser Jubel ist jedoch nicht angebracht: Vergleicht man nämlich den ursprünglichen Plan mit der tatsächlichen Umsetzung, wird schnell ersichtlich, dass der Rechtsschutzgewinn weit höher hätte ausfallen können. Ich möchte insbesondere auf zwei Probleme hinweisen, die sich durch die Verlagerung des Zeitpunktes der Antragstellung ergeben. Der Parteiantrag auf Normenkontrolle muss innerhalb der Berufungs- (4 Wochen bei Urteilen) oder Rekursfrist (14 Tage bei Beschlüssen) gestellt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren besteht bis zu einem Streitwert von EUR 5.000,- grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Liegt ein solcher Fall vor, hat die Partei, die sich der möglichen Verfassungswidrigkeit unter Umständen gar nicht bewusst ist, zwischen 14 Tagen und 4 Wochen Zeit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Berufung und sogleich einen Parteiantrag auf Normenkontrolle zu verfassen hat. Es besteht demnach ein erhöhter Zeit- und Koordinierungsaufwand zwischen Partei und Rechtsvertreter.

Gravierender sind jedoch die Auswirkungen einer Divergenz zwischen erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung. Das Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung der ersten Instanz kippen, sodass die zunächst obsiegende Partei zur unterlegenen wird. Eine in erster Instanz obsiegende Partei wird wohl kaum einen Parteiantrag auf Normenkontrolle stellen, da dieser in der Regel zu ihren Lasten gehen wird. Geht die zweitinstanzliche Entscheidung plötzlich umgekehrt aus, hat die nun unterlegene Partei keine Möglichkeit mehr, mit eigenen Mitteln zum Verfassungsgerichtshof zu gelangen. Es kann aber auch der Fall sein, dass das zweitinstanzliche Gericht andere Normen zur Lösung der Rechtsfrage heranzieht als die erste Instanz. Die Partei wird im Ergebnis durch möglicherweise verfassungswidrige Normen beschwert, die zum Zeitpunkt einer möglichen Antragstellung nach der erstinstanzlichen Entscheidung noch gar nicht zur Diskussion standen.

Neuordnung der Höchstgerichte?

Der Rechtsbehelf der Gesetzesbeschwerde stand stets unter dem Schatten einer befürchteten Machtverschiebung zwischen den Höchstgerichten – insbesondere zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Meines Erachtens wäre diese Befürchtung auch bei Umsetzung der ursprünglichen Initiativanträge nicht eingetreten, weil der Verfassungsgerichtshof lediglich zur Überprüfung der einem Urteil zugrunde liegenden Norm angerufen werden konnte und keine Urteilsbeschwerde eingeführt worden wäre, wie es sie etwa in Deutschland gibt. Die einzige Konsequenz wäre die Feststellung gewesen, dass die ordentlichen Gerichte ihrer Pflicht zur Stellung eines Normprüfungsantrages iSd Art 89 Abs 2 B-VG trotz Vorliegens einer Verfassungs- bzw Rechtswidrigkeit nicht nachgekommen sind. Durch die tatsächliche Umsetzung wurden auch letzte Zweifel ausgeräumt: Es ändert sich nichts an dem Zusammenspiel zwischen den drei österreichischen Höchstgerichten. Lediglich das Normenkontrollmonopol des Verfassungsgerichtshofs wurde weiter gestärkt.

Fazit

Der Kompromiss mag hinsichtlich des zuvor beschriebenen Machtkampfes gelungen erscheinen und der Interessensausgleich zwischen Verfassungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof geglückt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten an Kompetenzen gewonnen, der Oberste Gerichtshof jedoch keine verloren. Auch der Rechtsschutzsuchende gewinnt auf den ersten Blick, doch veranlasst die Novelle wegen dem vorgesehenen Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu ungetrübtem Jubel, war doch gerade der Ausbau des Rechtsschutzes der eigentliche Grund, der die Debatte zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde überhaupt erst ausgelöst hat.

Die Erstentwürfe zur Einführung der Gesetzesbeschwerde hätten die dargestellten Probleme nicht mit sich gebracht, da die Antragstellung erst nach der letztinstanzlichen Entscheidung vorgesehen gewesen wäre. Dies würde die Rechtsschutzlücke konsequent schließen – und das ohne Machtverschiebungen zwischen den Höchstgerichten. Derzeit bleiben aber nicht nur offene Fragen – sondern Lücken!

Gesetzesbeschwerde, Julia Kolar, Normenkontrolle, ordentliche Gerichtsbarkeit, Österreich, Rechtsschutz, Verfassungsgerichtsbarkeit
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