von JAN-PHILLIP STEINFELD
Lernprozesse werden durch verschiedene Lerntheorien beschrieben und erklärt. Eine davon ist der Konstruktivismus. Lernen wird hier nicht als Vermittlung von außen, sondern als aktive Konstruktion eigener Wirklichkeit durch die Lernenden selbst verstanden. Lehrende strukturieren Lernsituationen, welche den Lernenden die eigene Konstruktion ermöglichen. Der Beitrag möchte Lehrende – am Beispiel der Aufhebung von Verwaltungsakten – dazu anregen, Erkenntnisse der systemisch-konstruktivistischen Didaktik in das eigene rechtsdidaktische Repertoire zu integrieren.
Drei Perspektiven der Konstruktion von Wirklichkeit
Die Vorstellung, dass sich Lernende ihre eigene Wirklichkeit des Rechts konstruieren, klingt zunächst vielleicht bizarr. Die Rechtsdogmatik ist in Hinblick auf Wissen, welches bereits von Anderen hervorgebracht wurde, ein echtes Schwergewicht. Die Lernenden fangen mit ihren Wirklichkeitskonstruktionen nicht „bei null“ an.
Auf einen wichtigen Vertreter der systemisch-konstruktivistischen Didaktik, den Lehr- und Lernforscher Kersten Reich, geht folgende Trias zurück:
„Wir sind die Erfinder unserer Wirklichkeit.“ (Konstruktion)
„Wir sind die Entdecker unserer Wirklichkeit.“ (Rekonstruktion)
„Wir sind die Enttarner unserer Wirklichkeit.“ (Dekonstruktion)
Er beschreibt damit drei Perspektiven der Konstruktion von Wirklichkeit bei Lernenden.
Lehrende schaffen Raum für Konstruktionen
Wie nun könnten Lernsituationen strukturiert werden, damit Lernende es schaffen sich die zu den §§ 48, 49VwVfG existierende Dogmatik konstruktiv zu erschließen?
Lernende könnten z.B. damit experimentieren, welche Maßnahme sie in der Rolle der Verwaltung ergreifen würde, wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Der Sachverhalt ist vorgegeben und damit nicht als eigene Wirklichkeit konstruierbar. Die Entscheidung für eine Maßnahme hingegen ist zu entwickeln. Hier kann der Lernende eigene Konstruktionen erzielen.
Das Problem dabei ist jedoch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die von den Lernenden entwickelten Maßnahmen, sind bloße Phantasieprodukte, wenn sie keine gesetzliche Grundlage haben. Die Verbindlichkeit der Rechtsordnung setzt dem lerntheoretisch motivierten Konstruktionsbedürfnis Grenzen.
Müssten die Lernenden die Aufgabe mit der Maßgabe erhalten, ihre Maßnahme innerhalb des geltenden Rechts zu entwickeln? Verwaltungsrechtlich kann eine Lösung nur so aussehen. Aber handelt es sich dann immer noch um eine Lernsituation, die Konstruktionen ermöglicht?
Lernende müssen zur erfolgreichen Bewältigung der Aufgabe das geltende Recht beachten. Dafür müssen sie aber die §§ 48,49 VwVfG erst nachvollziehen. Dies ist keine Konstruktion, sondern eine Rekonstruktion. Ein vorgegebener Sachverhalt und ein zu rekonstruierender symbolischer Vorrat in Form der §§48,49 VwVfG – konstruierbar ist nur noch die Zuordnungsentscheidung.
Möglicherweise ergibt sich ein höheres konstruktives Potential, wenn der Lebenssachverhalt zum Gegenstand der Konstruktionsleistung gemacht wird.
Grundsätzlich ist jeder Lebenssachverhalt konstruierbar. Der Lebenssachverhalt könnte lediglich so konstruiert sein, dass er nicht die symbolisch vorgegebene Rechtsnorm erfüllt. Dann handelt es sich aber nur um eine nicht passende Konstruktion. Eine Reflexion über diese „Fehlleistung“ des Lernenden hätte wiederum konstruktives Potential.
Den Lernenden könnte also eine konkrete, aber didaktisch reduzierte Aufhebungsentscheidung vorgelegt werden. Diese beruht auf einer konkreten normativen Konstellation (z.B. Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit, der eine Geldleistung gewährt und der durch Angaben des Begünstigten bewirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren). Die Lernenden müssen nun eigenständig einen (nicht: den!) kompletten und passenden Lebenssachverhalt entwerfen.
Die Aufhebungsentscheidung muss dem Lernenden didaktisch reduziert vorgelegt werden. Es dürfen keinerlei tatsächliche Gründe nach § 39 VwVfG in dem fiktiven Bescheid vorgegeben werden. Dies beeinträchtigt die konstruktive Eigenleistung. Der Tenor der Entscheidung muss präzise und vollständig vorliegen.
Die Konstruktion von Lebenssachverhalten ermöglicht so eine weitreichende Verlagerung hin zu den Lernenden.
Lehrende schaffen Raum für Rekonstruktionen
Angesichts riesiger Wissensvorräte des Rechts werden Lernende sich ihre Wahrheit nicht nur selbst erfinden können. In der systemisch-konstruktivistischen Didaktik nimmt die Rekonstruktion den zweiten Platz hinter der Konstruktion ein.
Das Nachvollziehen bestehender Wissensvorräte durch den Lernenden findet nicht seiner selbst willen statt, sondern stets in einer der Konstruktion des Lernenden zuarbeitenden Weise. So müssen Lernende z.B. bei der oben dargestellten Konstruktion von Lebenssachverhalten die bestehenden Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG nachvollziehen, um eigene Konstruktionen vorzunehmen. Die Rekonstruktion bereitet die eigentlich intendierte Konstruktion vor.
Die Perspektive der Rekonstruktion fragt z.B. nach den Beweggründen für bestimmte Positionen und gewählte Handlungsoptionen.Lernenden könnten z.B. verschiedene Fallstudien vorgelegt werden. Die Fallstudien beinhalten getroffene Ermessensentscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG mit Sachverhaltsdarstellung und einer rechtlichen Einordnung. Anhand der Fallstudien können die Beweggründe der jeweils getroffenen Entscheidung nachvollzogen werden. Die Lernenden rekonstruieren. Der Lernsituation fehlt aber noch das konstruktive Moment. Lernende betrachten hier sonst lediglich fremde Bewertungsprozesse. Lernende könnten z.B. ihre eigenen mit den vorgelegten Entscheidungen vergleichen. Mit den §§ 48, 49 VwVfG hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die Lösungen für den Konflikt zwischen Gesetzmäßigkeit und Vertrauensschutz anbieten. Der Lernende entdeckt hier selbsttätig seine Wahrheit in der Auseinandersetzung mit den Hintergründen und individuellen Bewertungen in verschiedenen Ermessensentscheidungen. Die Rekonstruktion hat einer Konstruktion zugearbeitet.
In der systemisch-konstruktivistischen Didaktik spielen Rekonstruktionen ihrer selbst willen keine Rolle. Der Lehrende ist explizit aufgefordert, die Möglichkeit der Konstruktionsleistung mit in die Lernsituation einzuplanen. Es mag nun sein, dass dies in der Praxis der Lehre vereinzelt nicht gelingt oder schlicht die Zeit dafür nicht vorhanden ist. Wenn schon keine Konstruktion möglich erscheint, dann gilt als Mindestanforderung zumindest die Klärung der Frage: „Warum rekonstruiere ich dies gerade?“ Den Lernenden könnten hier z.B. im Kontext der §§ 48, 49 VwVfG stehende Themengebiete wie Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder Vollstreckungstitel aufgezeigt werden. Auch ohne Konstruktionsleistung sollten Lernende eine Einsicht gewinnen, warum sie sich mit der Aufhebung von Verwaltungsakten befassen. Eine leicht zu realisierende Minimalforderung.
Lehrende schaffen Raum für Dekonstruktionen
Mit den dekonstruktiven Elementen einer Lernsituation wird die konstruierte, bzw. rekonstruierte Wirklichkeit der Lernenden bewusst erschüttert. Sie werden in ihrer Gewissheit gestört und zur Skepsis gegenüber ihren eigenen Erkenntnissen aufgefordert. Solche inszenierten Irritationen könnten z.B. die Einführung von speziellen Aufhebungsvorschriften (§§ 172 ff. Abgabenordnung) oder die Konfrontation mit der speziellen Dogmatik der Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sein.
Fazit
Lerntheoretisch am Konstruktivismus orientierte Lehrformate sind auch im Verwaltungsrecht gut realisierbar. Anders als z.B. im Bereich der Privatautonomie des Zivilrechts sind den Lernsituationen im Verwaltungsrecht aber deutlich engere Grenzen durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gesetzt. Eine eigenständige echte Konstruktion von Rechtsakten ist schwierig. Weit mehr Potential dafür bieten Lernsituationen, in denen Lernende zu vorgegebenen Entscheidungen passende Lebenssachverhalte konstruieren sollen. Der immense symbolische Vorrat des Rechts darf aus systemisch-konstruktivistischer Sicht den Lehrenden nicht dazu verleiten, die Rekonstruktion in den Vordergrund zu stellen. Jeder von den Lernenden rekonstruierte Aspekt verwaltungsrechtlicher Dogmatik arbeitet idealerweise einer Konstruktion zu. Eine gut konzipierte Dekonstruktion rundet das systemisch-konstruktivistisch angelegte Lehrformat ab.
Zitiervorschlag: Steinfeld, Eigene Wirklichkeiten in der Rechtsdidaktik?, JuWissBlog Nr. 38/2019 v. 7.3.2019, https://www.juwiss.de/38-2019/
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.