Der absoluteste Rechtsstaat: Lübeck ist wieder frei!

von ANTONIE-EMMA PERMANENTER-SCHNARCHENBERGER

DanatthiasDie Lübecker*innen sind (bald) wieder frei! In einem spektakulären Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute erstmals in seiner Geschichte von Amts wegen ein bereits abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen und zugleich in der Sache judiziert. Das Ergebnis: Binnen eines Jahres müssen die Lübecker*innen nun in einem Volksentscheid darüber bestimmen, ob die Freie und Hansestadt Lübeck als 17. Bundesland der Bundesrepublik Deutschland wiederaufersteht.

Historischer Hintergrund der Entscheidung

Viele dürfte die Entscheidung überraschen, weil die historischen Hintergründe heute kaum noch bekannt sind. 1226 erlangte Lübeck Reichsfreiheit und war damit reichsunmittelbare Stadt. Im Zuge der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs wurde Lübeck dann völkerrechtlich souverän. Mit dem Eintreten in den Norddeutschen Bund und bald darauf in das Deutsche Reich endete zwar diese völkerrechtliche Souveränität. Lübeck blieb aber sowohl im Kaiserreich als auch in der Weimarer Republik ein eigener Bundesstaat. Erst mit der Gleichschaltung durch das NS-Regime endete diese Unabhängigkeit Lübecks. Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz von 1937 nahmen die Nationalsozialist*innen Lübeck endgültig seine Unabhängigkeit und gliederten ihr Gebiet in die preußische Provinz Schleswig-Holstein ein.

Nach dem Krieg kümmerte es die britische Besatzungsverwaltung wenig, dass Lübeck seine Eigenständigkeit als Bundesstaat nach 771 Jahren nur durch einen Federstrich des NS-Willkürregimes eingebüßt hatte. Als die Bürger*innenschaft am 11. Januar 1946 eine „Vorläufige Verfassung der Hansestadt Lübeck“ verabschiedete und daran an die alte Landesverfassung anknüpfte, versagte ihr die Militärregierung die Genehmigung. Stattdessen wurde Lübeck lediglich kommunale Selbstverwaltung als Teil der ehemaligen preußischen Provinz Schleswig-Holstein zugestanden.

Entscheidung des BVerfG vom 5. Dezember 1956

Im Dezember 1956 enttäuschten die Richter*innen des BVerfG die Lübecker Hoffnungen, dass mit der neuen Ordnung die NS-Willkür von 1937 rückgängig gemacht würde (BVerfGE 6, 20 ff.). Anknüpfungspunkt für das Verfahren war der Art. 29 Abs. 2 GG a. F. Gebietsänderungen, die nach dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden waren, konnten demnach bei einer ausreichenden Zahl von Unterschriften – die Lübecker*innen hatten diese fleißig gesammelt – zum Gegenstand eines Volksentscheids gemacht werden.

In kaum zu überbietender Jurist*innen-Schnoddrigkeit kanzelten die Mitglieder*innen des damaligen zweiten Senats die Lübecker*innen ab, es könne „dahingestellt bleiben, ob § 6 des Gesetzes über Groß-Hamburg vom 26. Januar 1937 einen nationalsozialistischen Willkürakt darstellte“. Nein konnte es nicht! Denn wenn es sich um einen nationalsozialistischen Willkürakt handelte – das dürfte wohl außer Zweifel stehen – dann war dieser nach dem römischen Rechtsgrundsatz ex iniuria ius non oritur null und nichtig: Lübeck hatte niemals aufgehört, als eigener Bundesstaat zu existieren. Damit bestand Lübeck auch noch am 8. Mai 1945 weiter und wurde erst durch die Neugründung des Landes Schleswig-Holstein am 23. August 1946 – also nach dem 8. Mai 1945 – „verschluckt“. Folglich war Art. 29 Abs. 2 GG a. F. anwendbar! Leider passt die damalige Ignoranz der Verfassungsrichter*innen gegenüber dem Lübecker Schicksal nur allzu gut zur allgegenwärtigen Vergangenheitsverdrängung der Adenauer-Ära.

Entscheidung des BVerfG vom 1. April 2017

Mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage hat das Bundesverfassungsgericht Lübeck 61 Jahre später zu seinem historischen Recht verholfen. Die Entscheidung weist aber weit darüber hinaus. Dass das Bundesverfassungsgericht einen bereits abgeschlossenen Fall wiederaufnimmt, hat es bislang noch nicht gegeben. Karlsruhe locuta – causa finita: Mit diesem ursprünglich für die Päpst*innen gemachten Satz ist nun im staatlichen Bereich Schluss!

Gestützt hat das BVerfG seine Entscheidung auf den in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Justizgewährungsanspruch. Mit dieser Wendung krönen die Richter*innen im Plenum – das aufgrund der außerordentlichen Bedeutung in dieser Sache entschieden hat – das wissenschaftliche Werk ihres Präsidenten Andreas Voßkuhle, dessen Amtszeit sich langsam dem Ende zuneigt: In seiner überaus berühmten Dissertationsschrift („Rechtsschutz gegen den Richter“) hatte Voßkuhle entdeckt, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur Rechtsschutz durch den Richter, sondern auch gegen die Richter*in gewährt. Die heutige Entscheidung treibt den „Rechtswegstaat“ des Grundgesetzes in seine absoluteste Perfektion: Nach jeder letzten Instanz folgt noch eine aller, aller-aller- usw. letzte; alles ist immer wieder gerichtlich nachprüfbar; nie ist es zu spät für Gerechtigkeit; juridische Pfadabhängigkeiten sind keine schwarzen Löcher, in denen das Licht der Erkenntnis für immer verschwindet! Rechtsstaatlichkeit verwirklicht sich im Prozess: Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu prozessieren (frei nach Helmut Schmidt)!

Weitere aufsehenerregende Entscheidungen könnten in den nächsten Tagen, Wochen, Monaten und Jahren folgen: Das Bundesverfassungsgericht hat gleichsam den Sprung ins Dunkle gewagt, indem es seiner eigenen Mystifizierung widerstand und – so wie kürzlich selbst Papst Franziskus im ZEIT-Interview – die eigene Fehlbarkeit eingestand. Anlass dafür gibt es genug – vielleicht noch viel dringender Anliegen als die Wiederherstellung der Eigenstaatlichkeit Lübecks. Beispielhaft sei nur erinnert an die apodiktische Selbstgewissheit der Richter*innen von 1957 – also ein Jahr nach dem Lübeck-Urteil: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz“ (BVerfGE 6, 389 [434]). Zwar hat sich nicht zuletzt das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen aus jüngerer Zeit um die rechtliche Anerkennung und Gleichstellung homosexueller Partnerschaften verdient gemacht. Trotzdem: Die früheren Entscheidungen wurden nie aufgehoben. Die neue Wiederaufnahme-Rechtsprechung bietet hier eine große Chance!

Ausblick

Zum Schluss aber noch einmal zurück nach Lübeck: Was bedeutet die Entscheidung für die Stadt? Zunächst einmal müssen die Lübecker*innen nun entscheiden, ob sie wirklich wieder ein eigenes Bundesland sein wollen. Das Urteil hat lediglich einen entsprechenden Volksentscheid eingefordert, aber noch nicht in er Sache entschieden. Entscheiden sich die Lübecker*innen für die Unabhängigkeit, so müssen binnen zwei Jahren die „Scheidungsverhandlungen“ mit Schleswig-Holstein geführt werden. Das BVerfG hat diese Frist analog aus Art. 50 Abs. 3 EUV abgeleitet, also angelehnt an die Frist, die UK gerade für seinen Austritt aus der EU bleibt. Das ist etwas pikant, aber in der Sache klug – und eine ganz neue Form der Rezeption des EU-Rechts durch das nationale Verfassungsrecht. Nur nebenbei: Damit tun sich völlig neue Spielraumkonstellationen im Kooperationsverhältnis von BVerfG und EuGH auf!

Einmal für die Unabhängigkeit entschieden, braucht Lübeck vor allem eine eigene Verfassung. Die Freistadt kann hier an eine große demokratische Tradition anknüpfen. Bis heute legendär ist die Forderung der Hafenarbeiter*innen von 1848: „Wi wull nu ’ne Republike“. Die Arroganz des Bürgertums – in personam Consulis Buddenbrook – hat die Zeit Lügen gestraft: „Ji heww ja schon een“. Nie war die Rede vom letzten Wort weniger überholt als heute – und die alte Arbeiterklasse gewinnt: „Je, Herr Kunsel, denn wull wi noch een“.

Drei Vorschläge für diese „Republike“:

  • Lübecker*innen, folgt eurem berühmten Sohn Herbert Frahm! Als Vorstandsmitglied des Lübecker Ortsvereins der Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands (SAPD) forderte er 1932: „Unser Aufgabe ist, revolutionärer Vortrupp zu sein“. Später forderte er als Willy Brandt: „Wir wollen mehr Demokratie wagen“ (1969). Im postfaktischen Zeitalter gilt es, demokratische Repräsentation jenseits der manipulierbaren öffentlichen Meinung (Stichwort: „fake news“) zu wagen. Ein einzigartiges Experiment wäre, die Bürger*innenschaft nicht zu wählen, sondern, wie früher in der Attischen Demokratie, aus allen Einwohner*innen – ja wirklich aus alle*n! – auszulosen. Besonders wichtige Entscheidungen bleiben der Volksvollversammlung vorbehalten. Lübeck würde den alten Polis-Gedanken wieder zum Erblühen bringen.
  • Ja, Bürger*innenschaft! Selbstverständlich wäre Lübecks Verfassung die erste in gendergerechter Sprache!
  • Neue Wege im Umweltschutz! Erst jüngst hat Neuseeland einem Fluss Rechtspersönlichkeit Die Verfassung könnte die Trave zu einer eigenen Flusskörperschaft erklären. Ein Umweltverband könnte treuhänderisch die gesetzliche Vertretung übernehmen.

Zum Schluss

Abschließen möchte ich mit einem bemerkenswerten Gedanken des ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht, der Jahre nach seiner Abordnung an den dritten Senat in Karlsruhe (ungeklärt ist, ob Nagelmann am Lübeck-Urteil mitwirkte, er verließ das Gericht just 1956, im Jahr des Urteils) folgende klare Richtschnur für die Judikatur der höchsten deutschen Richter*innen einforderte – und diese Richtschnur hat sich heute verwirklicht: „Weniger reine Rechtslehre – mehr sauberes Denken“ (Nagelmann, BB 1995, S. 2024).

Hinweis

Bei dem vorliegenden Blogbeitrag handelt es sich um einen Aprilscherz der JuWissBlog-Redaktion. Das besprochene Urteil existiert nicht.

17. Bundesland, BVerfG, Lübeck, Reine Rechtslehre
Nächster Beitrag
Die Notwendigkeit eines praktikablen Asylrechts – Anmerkung zu den Rechtssachen C-490/16 u. C-646/16
Vorheriger Beitrag
60 Jahre Römische Verträge: Die Geburtsstunde der EU?

Ähnliche Beiträge

von NIELS PETERSEN Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht in seinem gestrigen Urteil die in § 2 VII des Europawahlgesetzes vorgesehene 3%-Sperrklausel für Europawahlen für verfassungswidrig erklärt (Urt. v. 26. Februar 2014, 2 BvE 2/13 u.a., 2 BvR 2220/13 u.a.). Die kritischen Kommentare aus der Tagespresse ließen nicht lange auf sich…
Weiterlesen

Die Würde des Rechtsstaats ist unantastbar

Björn Schiffbauer
von BJÖRN SCHIFFBAUER Die Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst ist verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht. Doch betrifft die BND-Entscheidung vom 19. Mai 2020 nicht nur zweifelhafte Praktiken des deutschen Auslandsnachrichtendienstes, sondern festigt vor allem die hergebrachte Konfiguration der deutschen Grundrechtstheorie. Im Ergebnis hat der Erste Senat eine drohende Erosion des Grundrechtsschutzes mit…
Weiterlesen
VON OLIVER DAUM Dass die Bundeswehr eigene Drohnen anschafft, scheint sicher. Am 30. Juni fand hierzu eine Anhörung im Verteidigungsausschuss über das juristische Für und Wider von Drohnen statt. Durch ein deutsches Drohnenprogramm gewönne auch die bis dato eher theoretische Frage nach dem Grundmotiv des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts an praktischer Bedeutung.…
Weiterlesen

4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • rationaler Leser
    3. Mai 2017 17:17

    Am 05.12.1956, dem Tag an dem das Lübeck-Urteil erging, gab es nachweislich keine weibliche Richterin im 2. Senat des BVerfG (im 1. nur Erna Scheffler). Von dem her ist der Satz
    „Im Dezember 1956 enttäuschten die Richter*innen des BVerfG die Lübecker Hoffnungen, dass mit der neuen Ordnung die NS-Willkür von 1937 rückgängig gemacht würde (BVerfGE 6, 20 ff.)“
    schlichtweg Unsinn und nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltich falsch. Keine Richterin wirkte an dem Urteil mit. Das hat mit Sexismus nichts zu tun, sondern nur mit Genauigkeit.

    Antworten
    • Leser***in
      10. Mai 2017 10:50

      Interessant, dass Sie sich dann nicht an dem Begriff „Nationalsozialist*innen“ stören, denn in der Reichsregierung, die das Groß-Hamburg-Gesetz erlassen hat, fanden sich keine Frauen.

      Antworten
  • rationaler Leser
    3. Mai 2017 17:20

    Furchtbar diese sprachlichen Verrenkungen und v.a. sind sie auch noch so falsch !
    „In kaum zu überbietender Jurist*innen-Schnoddrigkeit kanzelten die Mitglieder*innen des damaligen zweiten Senats die Lübecker*innen ab, es könne „dahingestellt bleiben, ob § 6 des Gesetzes über Groß-Hamburg vom 26. Januar 1937 einen nationalsozialistischen Willkürakt darstellte“.“

    Kann das Autor (ich hoffe, das ist ein genderkonformer Kompromiss) mir auch nur eine weibliche Richtende (geht das?) im 2. Senat aus dem Jahr 1959 nennen? Ich bin gespannt!

    Antworten
  • rationaler Leser
    3. Mai 2017 17:28

    ich hatte ja gehofft, dass die peinliche Genderung jedes Substantivs, bis hin zum Papst (!!) der eigentliche Aprilscherz sei…

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.