von MANOEL JOHR
Am 29. September hat das BVerfG in der Sache „Egenberger“ entschieden. Darin hält es im Grundsatz an seiner bisherigen Rechtsprechung zur korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG i.V.m. Art. 140 GG, 137 III 1 WRV) fest. Der Beschluss integriert methodisch äußerst klug die vorrangigen unionsrechtlichen Vorgaben in das deutsche Verfassungsrecht. Das Gericht zeigt, dass es – anders als von manchen Kommentatoren und der Verfassungsbeschwerde selbst insinuiert – nicht zwingend einen inhaltlichen Konflikt zwischen EuGH und BVerfG geben muss. Ein solcher lässt sich vielmehr geschickt vermeiden.
Ausgangsstreit
Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) schrieb 2012 eine Stelle zur Erstellung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Antirassismuskonvention aus. Hierbei forderte es, dass Bewerber/innen Mitglieder einer christlichen Kirche sein müssten. Die konfessionslose Vera Egenberger bewarb sich erfolglos auf die Stelle und klagte schließlich auf Schadensersatz nach § 15 AGG. Das in der Revision befasste BAG legte dem EuGH schließlich die Frage vor, wie Art. 4 II GleichbehandlungsRL auszulegen sei; hiernach ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion zulässig, wenn sie „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“. Diese Norm wird durch § 9 I AGG umgesetzt.
9 I AGG erlaubt eine Ungleichbehandlung insbesondere, wenn die Religionszugehörigkeit eine „nach der Art der Tätigkeit gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstellt. Hierzu mussten kirchliche (religiöse) Arbeitgeber auf einer ersten Stufe bloß plausibel machen, dass die Religionszugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle relevant ist. Auf zweiter Stufe hatte sodann eine ergebnisoffene Abwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung des religiösen Selbstverständnisses des Arbeitgebers zu erfolgen (siehe hier und hier).
Der EuGH antwortete dem BAG, dass eine kirchlicherseits behauptete Notwendigkeit der Religionszugehörigkeit gerichtlich prüfbar sein muss (insb. Rn. 55). Sie sei „wesentlich“, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche für die Tätigkeit objektiv notwendig erscheine (Rn. 65); „rechtmäßig“, wenn keine sachfremden Ziele verfolgt würden (Rn. 66); „gerechtfertigt“, wenn die Religionszugehörigkeit tatsächlich für die Tätigkeit notwendig sei (Rn. 67); aus allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts folge schließlich das Erfordernis einer Angemessenheitsprüfung (Rn. 68). Widersprechendes innerstaatliches Recht müsse unangewendet bleiben (Rn. 76 ff.).
Konflikt
Diese Entscheidung wurde überwiegend als Widerspruch zur deutschen Rechtslage verstanden (vgl. etwa hier). Besonders die Plausibilitätskontrolle auf erster Stufe sei wegen des europarechtlichen Erfordernisses gerichtlicher Prüfung unhaltbar. Das BAG folgte dem. § 9 I AGG sei richtlinienkonform auszulegen. Zwar erkannte das BAG im konkreten Fall einen direkten Zusammenhang zwischen Religionszugehörigkeit und Tätigkeit (Rn. 72 ff.). Doch relativierte es diesen sogleich (Rn. 84 ff.) und postulierte sogar, dass durch Einbindung in institutionelle Meinungsbildungsprozesse die Beachtung christlicher Grundüberzeugungen ohnehin zu erwarten sei (Rn. 101 f.).
Das unterlegene EWDE legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein, die primär ultra-vires– und Identitätsrügen erhob (wiedergegeben hier, Rn. 80 ff.). Nur sehr knapp geht sie auch auf eine eigenständige Grundrechtsverletzung durch das BAG-Urteil ein (wiedergegeben hier, Rn. 89, 101), geht aber wesentlich davon aus, dass es unionsrechtlich determiniert sei (siehe hier, Rn. 102). 2018, als die Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, erwartete man wohl ein Scharfstellen der Kontrollvorbehalte in nächster Zeit und wollte „Egenberger“ als Vorlage hierfür nutzen (vgl. hier, hier und hier) – der Paukenschlag erfolgte dann tatsächlich wenig später, allerdings mit der Entscheidung in Sachen PSPP.
Auflösung
In „Egenberger“ ging das BVerfG nun sehr viel behutsamer vor. Es legt die Verfassungsbeschwerde dahin aus, dass „im Wesentlichen“ der Bruch des BAG mit der „verfassungsrechtlichen Tradition“ gerügt werde (Rn. 127). Erst nachgängig werde die EuGH-Entscheidung angegriffen. Eine weitere Weichenstellung ist die Feststellung, dass im Anwendungsbereich der GleichbehandlungsRL ein Umsetzungsspielraum bestehe, so dass deutsche Grundrechte anwendbar sind (insb. Rn. 155 ff.). Nur implizit erklärt das BVerfG, dass das BAG-Urteil nicht unionsrechtlich determiniert sei (vgl. Rn. 213, 215, 272). Dies ermöglicht es dem Senat, die Entscheidung zu überprüfen, ohne Kontrollvorbehalte aktivieren zu müssen.
Das BVerfG hält nun an der hergebrachten Zwei-Stufen-Prüfung fest, betont aber den Vorrang des Unionsrechts, an dem das Vorabentscheidungsurteil des EuGH teilhat (Rn. 210 f.). Dessen Vorgaben integriert es in die hergebrachte Prüfung (Rn. 214 ff.). Im Grundsatz hält der Senat an der Plausibilitätsprüfung fest (Rn. 216), indem er sich auf eine Passage des EuGH bezieht, die eine gerichtliche Prüfung des kirchlichen Ethos selbst ablehnt (Vorabentscheidungsurteil, Rn. 61). Als Modifikation der ersten Stufe müsse unter Zugrundelegung des (plausiblen) Selbstverständnisses (Rn. 218 f.) ein objektiver Zusammenhang zwischen religiösen Vorgaben und beruflichen Anforderungen bestehen (Rn. 216).
Auf zweiter Stufe sind die weiteren Anforderungen des EuGH – „rechtmäßige, gerechtfertigte und angemessene Anforderungen“ – zu prüfen. Diese lassen sich zwanglos in die Gesamtabwägung auf zweiter Stufe einfügen (Rn. 221), die zur Verhältnismäßigkeitsprüfung wird (Rn. 224). Auch könne dem religiösen Selbstverständnis weiterhin besonderes Gewicht in der Abwägung zukommen, da ja auch der EuGH keine gerichtliche Überprüfung der Legitimität des Ethos fordere.
Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des BAG verfassungswidrig: Es setzt sein eigenes Selbstverständnis an die Stelle des kirchlichen (Rn. 274 ff.) und berücksichtigt es auch auf zweiter Stufe nicht hinreichend (Rn. 278 ff.).
Bewertung
Es gelingt dem Zweiten Senat hier, geschickt unionsrechtliche Vorgaben ins deutsche Verfassungsrecht zu integrieren. Wichtiger noch, er vermeidet den offenen Konflikt, sondern begründet seine eigene Entscheidung in kleinteiliger Auseinandersetzung mit den Vorgaben des EuGH. Hierdurch macht das BVerfG sich weniger angreifbar und ermöglicht zugleich einen Diskurs im europäischen Verfassungsverbund. Dies erinnert an die sorgfältige Auseinandersetzung desselben Senats mit den EMRK-Vorgaben in der Frage des Beamtenstreikrechts. Hier hatte er am Maßstab der EGMR-Rechtsprechung zu dieser Frage die deutsche Rechtslage geprüft und einen Konventionsverstoß verneint (Rn. 172 ff.). Mit Erfolg: der EGMR folgte der Einschätzung (Rn. 119 ff.). Auch in „Egenberger“ greift nun der Senat europäische Rechtsprechung auf (nun des EuGH, nicht des EGMR) und setzt sich mit ihr auseinander. Anders als beim Beamtenstreikrecht werden die hergebrachten grundgesetzlichen Vorgaben modifiziert, was der Sachmaterie, dem Vorrang des Unionsrechts oder der Bindungswirkung des Vorabentscheidungsurteils geschuldet sein mag – an der prinzipiellen Technik, wie „externe“ Vorgaben ins Verfassungsrecht integriert werden, aber nichts ändert.
Ob sich der EuGH ebenfalls von der Argumentation des BVerfG überzeugen lässt, bleibt abzuwarten. Im konkreten Verfahren liegt der Ball ohnehin zunächst beim BAG. Doch ist der Ansatz des BVerfG in jedem Fall als Beispiel für gelingende Kommunikation im europäischen Gerichtsverbund zu begreifen. Es sollte nicht vorschnell eine Unvereinbarkeit europäischer (unions- oder konventionsrechtlicher) Entwicklungen mit deutschem (Verfassungs‑)Recht postuliert werden. Stattdessen sind Anstöße aufzugreifen und möglichst schonend in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren. Dabei lassen sich scheinbare Widersprüche durch argumentative Auseinandersetzung mit den jeweiligen europarechtlichen Vorgaben als auflösbar entlarven.
Zititervorschlag: Johr, Manoel, Vom Gelingen des europäischen Gerichtsverbunds – Die Integration europarechtlicher Maßstäbe im Egenberger-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, JuWissBlog No. 103/2025, 11.11.2025, https://www.juwiss.de/103-2025/
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