Revision der Slot-Verordnung (EWG) 95/93 aufgrund der Corona-Krise?

Von ALEXANDER HEGER

Die Luftverkehrswirtschaft erleidet erhebliche Auswirkungen sowohl land- als auch luftseitig durch die Ausbreitung des Covid-19-Virus (Corona-Virus). Carsten Spohr, Vorstandsvorsitzender der Lufthansa Group, äußerte sich, dass bis zum 19. April 2020 nur noch 5 % des aktuellen Flugplans der gesamten Lufthansa Group durchgeführt wird. Der Frankfurter Flughafen sperrt aufgrund des Rückgangs des Flugaufkommens vorübergehend die Landebahn Nord-West, um Parkfläche für abgestellte Flugzeuge zur Verfügung stellen zu können. Neben den wirtschaftlichen Herausforderungen durch die Reduzierung der Flugpläne gehen auch rechtliche Probleme, insbesondere bezüglich der Slots (Start Landing Operation Time/Zeitnische), einher.

Notwendigkeit von Slots für den Flugbetrieb

Zur Benutzung von Flughafen in der Europäischen Union bedarf es Start- und Landeerlaubnisse, sog. Slots, vgl. Art. 8 Abs. 1 VO 95/93. Die Flughafen-Slots erhalten neben der Start- und Landezeit für Flugzeuge auch die Rollzeiten von und zur Parkposition, vgl. Art. 2 lit. a VO 95/93. Der Slot nach der VO 95/93 ist dabei von dem ATC (Air Traffic Control)-Slot zu unterscheiden, den die Flugsicherung (in Europa durch das Network Manager Operations Centre (NMOC) der EUROCONTROL in Brüssel) für den konkreten Flug am Flugtag zuweist. Die Zuteilung ist von der aktuellen Tagessituation abhängig, die durch das Wetter, außergewöhnliche Umstände wie Streik, Überlastung des Luftraums oder Air-Traffic-Management-Probleme) beeinflusst werden kann. Die ATC-Slots und Slots nach VO 95/93 sind im Regelbetrieb häufig deckungsgleich.

Verteilung der Slots

Flughäfen stellen die betrieblichen Einrichtungen für das Starten, Landen und Parken von Luftfahrzeugen zur Verfügung und nehmen deshalb eine elementare Rolle im Luftverkehr ein, welche durch den grundsätzlichen Flugplatzzwang gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG für die Bundesrepublik Deutschland noch verstärkt wird. Es besteht deshalb eine gewisse Nachfrage für die Nutzung von Flughäfen. Andererseits bedarf der Betrieb eines Flughafens auch der Genehmigung (§§ 6, 8 LuftVG), wobei in einem – ggf. nötigen – Planfeststellungsbeschluss auch Kapazitätsgrenzen festgelegt werden können. Daneben stehen möglicherweise noch zusätzliche Nachtflugbeschränkungen. Überdies muss stets ein sicherer und geordneter Luftverkehr sichergestellt sein, weshalb Abstände zwischen startenden und landenden Flugzeugen einzuhalten sind. Sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Erwägungen gibt es Kapazitätsgrenzen für die Slots. Die Nachfrage kann also das Angebot schnell überschreiten.

Deshalb ist zwischen flugplanvermittelten und koordinierten Flughäfen zu unterscheiden. Bei letzteren existiert ein ständiger Nachfrageüberschuss, sodass ein transparentes, neutrales und diskriminierungsfreies Verteilungsverfahren durch den Flughafenkoordinator nötig ist (vgl. Artt. 3, 5 Abs. 2 lit. c, 5 Abs. 5 VO 95/93). Die Anzahl der Slots werden aufgrund einer Kapazitätsanalyse (vgl. Art. 6 VO 95/93) gemäß § 27a Abs. 2 LuftVG festgelegt. Die Slots werden jeweils für eine gesamte Flugplanperiode zugewiesen, wobei es jeweils einen Sommer- und Winterflugplan gibt, vgl. Art. 8 Abs. 1 VO 95/93.

Die Slot-VO 95/93 orientierte sich an den Worldwide Slot Guidelines der IATA, wonach ein Luftfahrtunternehmen berechtigt ist, eine Reihe von Slots für die nächste entsprechende Flugplanperiode zu behalten, wenn sie während des Zeitraums, für den sie zugewiesen wurden, mindestens zu 80 Prozent betrieben wurden, vgl. Art. 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 VO 95/93. Dies bestätigt auch Erwägungsgrund 11 der ÄnderungsVO 793/2004, wonach der regelmäßigen Bedienung eines Flughafens strikt der Vorrang eingeräumt werden soll.

Auswirkungen der Corona-Krise

Zu einem koordinierten Flughafen kann eine Fluggesellschaft also nur Zugang erhalten, wenn ihm eine Slot zugewiesen worden ist. Gemäß Art. 14 Abs. 4, Abs. 6 lit. a VO 95/93 ist sogar ein Entzug der Slots für die laufende Flugplanperiode möglich, wenn Luftfahrtunternehmen wiederholt und absichtlich die Regeln der Zuweisung von Zeitnischen missachten. Durch den Ausbruch der Corona-Krise, welche Einreisebeschränkungen sowohl in die EU als auch in sowie aus Drittstaaten bedingt, geht die Nachfrage nach Flugbeförderungen massiv zurück. Der Flugplan wird durch Fluggesellschaften reduziert, so dass auch die Slots nicht mehr bedient werden. Leerflüge nur zum Erhalt der Slots sind wirtschaftlich und ökologisch nicht sinnvoll.[1] Insgesamt droht Verlust der Slots für die kommende(n) Flugplanperiode(n) mangels ausreichender Bedienung gemäß Art. 10 Abs. 2 VO 95/93.

Die Kommission hat schon bestätigt, geeignete rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Herausforderung zu begegnen. Lohnenswert ist jedoch zunächst ein Blick in die Verordnung selbst. Ein Verstoß gegen die 80-Prozent-Regelung kann nach Art. 10 Abs. 4 lit. a – d VO 95/93 in gewissen Situationen gerechtfertigt werden. Diese liegen jedoch tatbestandlich nicht vor. Dennoch weist die Corona-Krise eine Ähnlichkeit mit den genannten Fällen auf. Überdies lässt der Schutzzweck der VO, den regelmäßigen Betrieb zu bevorzugen, nahelegen, dass der Verlust der Slots dann nicht folgen soll, wenn der Betrieb des Luftverkehrs weltweit aufgrund einer solchen Pandemie unvernünftig bzw. faktisch unmöglich ist und gerade nicht von rein individuellen, unternehmensbezogen Gründen ausgeht.
Eine Entlassung aus der Koordinierungspflicht von Flughäfen in der BRD wäre nach § 1 Abs. 3 FHKV nur bei regelmäßigem Absinken des Nachfrageüberschusses denkbar. Auch wenn die Dauer der aktuellen Reduzierung der Flugkapazitäten noch nicht absehbar ist, wäre dies mit dem Ende der Pandemie wieder rückgängig zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VO 95/93).

Revision der VO 95/93

Schon 2011 wurde ein Revisionsvorschlag seitens der Europäischen Kommission (COM 2011 (827)) vorgestellt. Dieser sieht eine Ausnahmeregelung über die Rechtsfertigungsgründe des bisherigen Art. 10 Abs. 4 VO 95/93 vor, wonach die Kommission auch bei Nichteinhaltung der 80-Prozent-Regelung beschließen kann,

„dass den Luftfahrtunternehmen für die folgende Flugplanperiode ein Vorrang für die Zuweisung derselben Abfolgen eingeräumt wird, sofern dies durch unabweisbare Notfälle gerechtfertigt ist, die im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen stehen, die eine kohärente Anwendung der zu treffenden Maßnahmen bezüglich dieser Flughäfen erfordern. Die Kommission erlässt die erforderlichen Maßnahmen, deren Anwendung die Dauer einer Flugplanperiode nicht überschreitet.“[2]

Diese Regelung sollte nun auch bei der aktuellen Anpassung durch ein durchzuführendes Gesetzgebungsverfahren übernommen werden und anschließend davon in der Corona-Krise Gebrauch gemacht werden. Eine Aussetzung der 80-Prozent-Regel ist auch aus Wettbewerbssicht notwendig. Bei künftiger Wiederaufnahme des Flugverkehrs ist sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften ihr ursprüngliches Flugnetz wieder aufnehmen können. Insbesondere für kleinere Fluggesellschaften wäre der Verlust der Slots fatal und auch wettbewerbstheoretisch nicht gerechtfertigt, da die Ursachen exogen und gerade nicht wettbewerbsbedingt sind.

[1] So zutreffend Julian Dust, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-virus-luftverkehr-eu-vergaberecht-geisterfluege-ausnahme-kommission/ als auch die Europäische Kommission, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/statement_20_431.

[2] So der geplante Art. 10 Abs. 7 des Vorschlages in COM 2011 (827).

Zitiervorschlag: Alexander Heger, Revision der Slot-Verordnung (EWG) 95/93 aufgrund der Corona-Krise?, JuWissBlog Nr. 40/2020 v. 27.3.2020, https://www.juwiss.de/40-2020/

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