Covid-19: ein internationales Feigenblatt (?)

von AMÉLIE HELDT

Wenn sich Verfassungsrechtler*innen angesichts der täglich strikteren Beschränkungen von Grundrechten besorgt zeigen, wird nicht selten mit den Augen gerollt. Dabei ist es gerade jetzt wichtig, demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sowie Menschenrechte zu schützen. Eine signifikante Rolle wird den Gerichten zukommen, die ihre Rolle als Schutzschilde erfüllen werden müssen, sei es auf nationaler oder völkerrechtlicher Ebene.

Das Sprichwort „necessitas non habet legem“ wurde in den letzten Tagen erfreulicherweise schon diskutiert (s. u.a. Weller/Moini u. Finke) und teilweise kritisiert. Die öffentliche Debatte um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegen die Pandemie hält einige Staatsoberhäupter allerdings nicht davon ab, die durch Covid-19 ausgelöste Krise für höchst fragwürdige Notgesetze zu nutzen. Unser Blick sollte sich vor allem nach Ungarn richten, denn das am 30. März verabschiedete Gesetz verstößt eklatant gegen mehrere demokratische Grundsätze und Grundrechte. Auch über die jeweilige Situation in Israel und im Kosovo darf nicht hinweggesehen werden (u.a.). Als gemeinsamer Bewertungsmaßstab bietet hier sich die Europäische Menschenrechtskonvention an. Ungarn ist seit 1990 Konventionsstaat, Israel hat seit 1957 den Beobachterstatus in der parlamentarischen Versammlung und der Kosovo hat seit 2013 einen Beobachterstatus und strebt eine Aufnahme an.

Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK)

Das Ungarische Parlament hat mit einer 2/3 Mehrheit am 30.3.2020 ein Gesetzespaket verabschiedet, welches unter anderem § 337 des Ungarischen Strafgesetzbuchs enthält (zum Ausmaß der Eingriffe d. das Gesetzespaket v. 30.3.2020 s. Scheppele). Gemäß § 337 Abs. 1 machen sich Personen eines Verbrechens strafbar, die in der Öffentlichkeit „eine Unwahrheit behaupten oder verbreiten, oder eine verzerrte Wahrheit in Bezug auf den Notstand in einer Weise behaupten oder verbreiten, die geeignet ist, eine große Gruppe von Menschen am Ort des Notstandes zu beunruhigen oder aufzuwiegeln.“ Gemäß Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wer „im Rahmen der außerordentlichen Rechtsstaatlichkeit eine Unwahrheit behauptet oder verbreitet oder eine verzerrte Wahrheit vor der großen Öffentlichkeit behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, einen erfolgreichen Schutz zu behindern oder zu verhindern“. (freie Übersetzung d. Verf.)

Die Unbestimmtheit des objektiven Tatbestands, das Fehlen der Voraussetzung einer direkten Absicht, die Gesundheit Dritter oder der Gemeinschaft, beziehungsweise andere Rechtsgüter erheblicher Bedeutung, zu gefährden, und die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind nur erste Punkte, die einem sofort auffallen. So wird jegliche Kritik am „Krisenmanagement“ durch Bürger*innen und Pressevertreter*innen unterbunden. Jede Handlung, die objektiv geeignet wäre, den Taterfolg der „Beunruhigung“ herbeizuführen oder „einen erfolgreichen Schutz zu behindern“, würde den neuen Tatbestand erfüllen. Dass die Verbreitung von Falschinformationen bezüglich des Virus und seiner Bekämpfung zu den großen Herausforderungen der jetzigen Krise gehört, steht außer Frage. Auf sozialen Medien zirkulieren falsche Anleitungen und Verschwörungstheorien, die unter Umständen tödliche Folgen haben können. Dennoch ist ein auf diese Weise ausgestalteter Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht gerechtfertigt. Den Mitgliedstaaten wird in Bezug auf einschränkende Gesetz gemäß Art. 10 Abs. 2 zwar ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, aber ob eine Strafdrohung per Gesetz mit Art. 10 vereinbar ist, obliegt innerhalb seiner Zuständigkeiten gemäß Art. 33 und 34 EMRK der Kontrolle des EGMR, und dessen Anforderungen sind hoch: „Das Recht der freien Meinungsäußerung stellt einen der Grundpfeiler einer solchen Gesellschaft dar, eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen.“ (EGMR, Handyside v. UK – App. No. 5493/72, Rn. 49).

Schutz der Privatheit (Art. 8 EMRK)

In Israel wurde am 16. März 2020 ein Notgesetz verabschiedet, das unter anderem die Ermächtigung enthält, eine Software einzusetzen, anhand derer verfolgt werden kann, wer Kontakt mit Covid-19-Infizierten hatte, und somit die Verbreitung des Virus verhindern soll. Die Nutzung erfolgt nicht durch die freiwillige Installation einer App (wie sie in Deutschland diskutiert wird), sondern wird durch die israelische Sicherheitsbehörde Shin Beit eingesetzt. Während Experten streiten, ob der Einsatz überhaupt geeignet ist, um die Neuinfizierung zu verringern, wird der Eingriff in die Privatsphäre und den Datenschutz als Verletzung der Verfassung und Menschenrechte gewertet (s. Elkin-Koren u. Stern). In seinen Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung hat sich der EGMR klar gegen die anlasslose Speicherung von Daten ausgesprochen. 2019 schloss sich das Gericht u.a. der Venedig-Kommission an und bekräftigte die notwendige Transparenz bei der Überwachung und den Menschenrechtsschutz (EGMR, López Ribalda ua / Spanien – App. Nos. 1874/13, 8567/13). Zwar liegt in der Eindämmung der Infektionsgefahr und somit dem Retten von Menschenleben ein legitimer Zweck vor, dennoch ist eine solche Maßnahme nicht angemessen. Durch das Erfassen aller Bewegungsdaten über einen Zeitraum von 14 Tagen greift der Staat massiv in die Privatsphäre seiner Bürger*innen ein.

Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK)

Im Kosovo erfolgte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung von Premierminister Kurti, die erst seit acht Wochen im Amt war. Das Volk darf sich aufgrund der Maßnahmen, die angesichts der Covid-19-Pandemie ergriffen wurden, nicht versammeln und protestiert von Balkonen aus. Formal hat die Mehrheit der Abgeordneten für das Misstrauensvotum gestimmt, aber es ist ein offenes Geheimnis, dass Präsident Thaçi mit Unterstützung des US-Sondergesandten Grenell (ehemalig US-Botschafter in Deutschland) auf einen Regierungswechsel drängt. Demonstrationen werden durch die Ausgangssperre verhindert und Neuwahlen scheinen zum aktuellen Zeitpunkt nicht durchführbar. Während hierzulande und in anderen europäischen Ländern abends zur Unterstützung des medizinischen Personals geklatscht wird, trommeln die Kosovaren auf Töpfe und Balkonstangen, um ihren Protest kundzutun. Dass diese Form des Protests die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht ersetzen kann, liegt auf der Hand. Zwar können Ausgangssperren zum Schutz der Gesundheit einen legitimen Zweck i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EMRK darstellen, doch wenn damit der eigentliche Schutz der Norm umgangen werden soll, ist der Eingriff nicht mehr gerechtfertigt (vgl. Martini/Plöse).

Dem Kriegszustand vergleichbar?

Gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK können Konventionsstaaten im Notstandsfall vom Schutz der EMRK abweichen. Die Einschätzung darüber, ob ein öffentlicher Notstand vorliegt und welche Maßnahmen notwendig sind, ist Sache der Konventionsstaaten (EGMR, Handyside v. UK – App. No. 5493/72, Rn. 48). Für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung müsste gemäß Abs. 1 ein Zustand vorliegen, der dem Kriegszustand vergleichbar wäre. Angesichts der Erklärungen einiger europäischer Staatsoberhäupter (Macron: „Nous sommes en guerre.“; Mitsotakis: “We are at war.“) ist der Vergleich mit der aktuellen Bedrohung durch Covid-19 nicht fernliegend, zumindest vertretbar. Allerdings ist i.R.v. Art. 15 der Erforderlichkeitsvorbehalt strenger als die übliche Verhältnismäßigkeitsprüfung und er darf nicht als Notstandsderogation zur Aushebelung des Demos missbraucht werden. Obwohl damit eine Art Notstandexzess durch die Konventionsstaaten vermieden werden soll, sind die Durchsetzungsmöglichkeiten des Europarats begrenzt.

Unter diesen Gesichtspunkten und angesichts der Entwicklungen kann die Judikative ein Gegengewicht bilden – mehr denn je ist ihre Widerstandsfähigkeit gefragt. Das ist bereits in Israel zu beobachten, wo das Oberste Gericht in einem Eilverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der weitreichenden Eingriffe entschieden hat. Wenn die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive nicht mehr eingehalten wird, ist eine unabhängige Justiz auf mehreren Ebenen systemrelevant: Von Einzelverfahren im Strafrecht, über die Überprüfung von Maßnahmen auf gesellschaftlicher Ebene (bspw. bei Bewegungsdaten), bis zur Normenkontrolle, wenn per Notstandsgesetz Wahlergebnisse umgangen werden und somit das Demokratieprinzip ausgehöhlt wird.

Zitiervorschlag: Amélie Heldt, Covid-19: ein internationales Feigenblatt (?), JuWissBlog Nr. 48/2020 v. 02.04.2020, https://www.juwiss.de/48-2020/

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Amélie Heldt, COVID-19, EMRK, Menschenrechte, Notstand
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