Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Stadionverboten scheint eng auf den Sachverhalt zugeschnitten. Ein zweiter Blick macht jedoch deutlich, dass sie ein ganz anderes Ziel treffen könnte: soziale Plattformen, insbesondere Facebook. Was für den Ausschluss aus Foren der Offline-Welt gilt, lässt sich auf die Online-Welt übertragen. Das Bundesverfassungsgericht etabliert damit wohl hohe Hürden für die Verbannung von sozialen Plattformen, aber auch für die Löschung von Beiträgen – mit potentiell weitreichenden Folgen.
Das Stadion und soziale Plattformen als öffentliche Foren
Stadionverbote der Vereine haben nicht erst auf den zweiten Blick große Überschneidungen mit Account-Deaktivierungen und Content-Löschungen sozialer Plattformen. Private Anbieter betreiben sowohl Stadien wie auch soziale Plattformen als Foren sozialer Teilhabe und machen sie der breiten Öffentlichkeit ohne besondere Hürden zugänglich. Dabei behalten sich die Betreiber beider Foren ein Hausrecht vor: hier zum Stadionverbot und zum Abnehmen von Bannern, dort in Form von Community Standards zum Ausschluss von der Plattform und zum Löschen von Kommentaren.
Übertragbarkeit des Beschlusses auf soziale Plattformen
Diese Parallelität macht bereits deutlich: Werte und Rechte die in Offline-Foren gelten, lassen sich auf die Online-Welt übertragen. Die Argumente des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind jedenfalls für soziale Plattformen passgenau (anders ggf. Suchmaschinen, s. zu diesen BGH, Rn. 33-36).
Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot in Privatrechtsverhältnissen nicht unmittelbar und auch nicht stets mittelbar gilt. Vielmehr hängt die „Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung […] von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab“ (Rn. 33). Entscheidend für die Geltung sind die „Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite“ (Rn. 33).
Das strukturelle Verhältnis zwischen sozialen Plattformen wie Facebook und Account-Inhaber ließe sich nicht besser beschreiben. Das Ungleichgewicht zwischen beiden ist erheblich, die Möglichkeit das Vertragsverhältnis individuell auszugestalten geht gegen Null. Soziale Plattformen haben eine Stellung als „Monopol oder [eine] strukturelle[…] Überlegenheit“ (Rn. 41) inne, die das Bundesverfassungsgericht als besonderen Indikator ansieht. Die Teilnahme ist oft auch unausweichlich: Mit über 2 Mrd. aktiven Nutzern, davon 25 Mio. in Deutschland, ist etwa Facebook die mit Abstand bedeutendste soziale Plattform. Wer sich vernetzen, sozial und politisch engagieren will, ist ohne Facebook in ihren/seinen Teilhabemöglichkeiten erheblich eingeschränkt.
Entscheidend dafür, dass das Urteil gerade soziale Plattformen trifft (womöglich sogar darauf zielt), ist jedoch das Kriterium der gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Leistungen. Denn verglichen mit der Teilnahme an einem Fußballspiel scheint die Teilnahme an Facebook von weit überragender „gesellschaftlicher Bedeutung“. Unsere Gesellschaft ist, bis hin zu ihrem Funktionieren (und Dysfunktionieren) als Demokratie, ohne soziale Medien und ihre kommunikativen Kanäle schlechtweg kaum mehr vorstellbar.
Daraus folgt: Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot entfaltet gerade auch im Verhältnis zwischen den Betreibern (bedeutender) sozialer Plattformen wie Facebook und ihren Nutzern mittelbare Drittwirkung.
Dass in der Online-Welt auf Seite der Forenbetreiber nicht das Eigentumsrecht, sondern die Berufsfreiheit steht, dürfte für die Abwägung wenig Bedeutung haben. Einerseits sind Berufsausübungsregelungen wie die vorliegende durch “vernünftige, zweckmäßige Gründe des Gemeinwohls“ (BVerfGE 7, 377 (405)) rechtfertigbar, andererseits nimmt die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in der Begründung des Beschlusses keine bedeutende Rolle ein.
Ausschluss und Löschung nur mit „sachlichem Grund“
Soziale Plattformen obliegt dann gegenüber ihren Nutzern, ebenso wie den Fußballvereinen, eine „besondere rechtliche Verantwortung“ (Rn. 41). Gleich der Verhängung eines Stadionverbotes können sie Nutzer also nur noch mit „sachlichem Grund“ (Rn. 41) ausschließen. Diese Anforderung dürfte auch für die Löschung von Beiträgen gelten. Zwar ist diese Maßnahme weniger schwerwiegend als ein Verbot beziehungsweise Ausschluss. Gleichzeitig ist die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wegen der ebenso berührten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) besonders gravierend (siehe hierzu bereits das Lüth-Urteil).
Insofern stellt das Bundesverfassungsgericht aber klar, dass es für einen sachlichen Grund nicht der „Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns“ (Rn. 45) bedarf – vielmehr „reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt“ (Rn. 45). Das ist entscheidend: Legt man diesen Maßstab gerade an das Löschen oder Blockieren von Beiträgen an, bedeutet dies, dass Facebook nicht deren Rechtswidrigkeit nachweisen muss, sondern auch unterhalb dieser Schwelle bei begründetem Verdacht zur Löschung berechtigt ist.
Wohl am bedeutendsten: Prozedurale Rechte
Von größerer Bedeutung ist ein zweiter, bisher wenig beachteter Aspekt der Entscheidung: Die mittelbare Drittwirkung führt auch zu prozeduralen Rechten. Ausschluss und Löschung verlangen von Plattformbetreibern eine zumutbare Aufklärung des Sachverhalts (daran hält auch der BGH regelmäßig fest, s. etwa Ärztebewertungsportal III, Rn. 37-43).
Das Bundesverfassungsgericht geht nun jedoch einen Schritt weiter: Die Aufklärung schließt „grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen“ (Rn. 46) ein. Diese Anforderung birgt das Potential, gängige Notice and Take Down-Verfahren sozialer Plattformen fundamental zu modifizieren. Sowohl das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das Telemediengesetz (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG) als auch etwa Facebooks Selbstregulierung verschreiben sich Notice and Take Down. Unklar war bisher, inwieweit Betroffene ein Recht auf Anhörung bzw. auf Stellungnahme (Counter Notice) gegen einen beim Host eingegangenen Hinweis (Notice) zusteht. Diese Frage scheint Karlsruhe nun geklärt zu haben: in gängigen Fällen – Ausnahmen für „begründete Fälle“ (Rn. 47) lässt das Gericht zu – haben Betroffene ein Recht auf Counter Notice. Im Kontext automatisierter Entscheidungen fordert dies wohl auch Art. 22 Abs. 3 DSGVO: Recht auf „Darlegung des eigenen Standpunkts“. Karlsruhe stellt dieses Recht nun auf eine grundrechtliche Basis.
Das Recht auf Counter Notice dürfte auch das NetzDG betreffen. Dieses sieht – selbst für nicht-offensichtlich rechtswidrige Inhalte – kein Recht auf eine Stellungnahme des Nutzers vor (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a NetzDG: „kann“). Dies wird wohl in Zukunft in verfassungskonformer Auslegung zu gewähren sein.
Daneben tritt ein zweites verfahrensrechtliches Recht: Der Betreiber hat „eine Entscheidung auf Verlangen zu begründen“ (Rn. 46). Einerseits besteht damit nun ein Rechtsanspruch der sozialen Plattformen eine auf den Einzelfall zugeschnittene Erklärung abverlangt. Andererseits zwing dieses Recht Plattformen dazu, ihre Maßstäbe für Löschungen teilweise offen zu legen. Zwar hat etwa Facebook im April bereits seine lange wohl gehüteten Community Standards veröffentlicht. Es gibt aber wohl noch weitere interne Richtlinien insbesondere mit Beispielen zu Trainingszwecken.
Das Recht auf eine Begründung hat das Potential, in einem anderen Kontext noch grundlegendere Bedeutung zu erlangen: Es könnte als Right to Explanation automatisierten Artificial Intelligence (AI)-Entscheidungen entgegengehalten werden (so wohl Art. 22 Abs. 3 bzw. Art. 13-15 DSGVO). Dieses Recht kommt zur richtigen Zeit. So hat Mark Zuckerberg gerade in der Anhörung vor dem US-Senat deutlich gemacht, dass er die Zukunft der Content Moderation nicht bei (überforderten) Individuen, sondern in AI sieht.
Wie geht es weiter?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Stadionverboten hat das Potential, auch online Bedeutung zu erlangen. Gerade im Kontext sozialer Plattformen wie Facebook scheint sie Antworten auf die drängendsten Fragen weitreichender Selbstregulierung zu enthalten. Zwar gilt ab dem 25. Mai die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese lässt aber gerade Fragen der Meinungsfreiheit (Art. 85 Abs. 1 DSGVO) und der Haftung von Internet Service Providern (Erwägungsgrund 21 DSGVO) unberührt; die Mitgliedstaaten haben vielmehr weiterhin die Freiheit, das „Verfahren für die Entfernung einer Information“ festzulegen (Art. 15 Abs. 3 RL 2000/31/EG).
Angesichts der im Lichte der DSGVO zu erwartenden Unionialisierung des Datenschutzrechts macht die Entscheidung deutlich, dass die nationalen Grundrechte in derartigen Fragen wirksamen Schutz für Einzelne gewähren können. Wie weit am Ende die EU Grundrechte Charta greift und wo Spielraum für nationale Grundrechte bleibt, ist dabei schwer vorherzusagen. Jedenfalls hält das Bundesverfassungsgericht sich und das Grundgesetz im Spiel. Zusammen mit den Zivilgerichten kann es zumindest die deutsche Grundrechtsperspektive in den Vorabentscheidungsverfahrens-Dialog mit dem Europäischen Gerichtshof einbringen. Ein nächster Schritt sollte deshalb sein, diese Rechte prozessual geltend zu machen. Erste Verfahren hierzu sind bereits anhängig.
Zitiervorschlag: Weinzierl, Warum das Bundesverfassungsgericht Fußballstadion sagt und Soziale Plattformen trifft, JuWissBlog Nr. 48/2018 v. 24.5.2018, https://www.juwiss.de/48-2018/
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[…] QUIRIN WEINZIERL suspects that the recent BVerfG ruling on stadium bans may have a massive and unforeseen impact on community standards on social platforms (German). […]
[…] einzelne Besucher ihr Hausrecht nur innerhalb enger grundrechtlicher Bindungen durchsetzen können. Wer mag, kann hierin die Grundlagen für eine (fast) vollständige (mittelbare) Geltung der Grundrechte […]