Kosmetik oder Trendumkehr im Versammlungsgesetz NRW?

Von MARIUS KÜHNE

In aktivistischen Kreisen heißt es oft: „Versammlungsrecht wird auf der Straße gemacht!“ Dies könnte sich in Nordrhein-Westfalen als zutreffend erweisen. Ausgerechnet eine Versammlung gegen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit hat am vergangenen Wochenende (26.06.2021) zahlreiche polizeiliche Beschränkungen erfahren. Als politische Reaktion lassen sich bereits erste Absetzbewegungen vom Gesetzesvorhaben der Landesregierung beobachten. Offen ist, ob sich die Stoßrichtung des geplanten Landesversammlungsgesetzes dadurch ändern lässt.

Demo für die Demonstrationsfreiheit

Im Verlauf der Demonstration in Düsseldorf wurde der sog. Antifa-Block von einem Polizeispalier begleitet, später wurden etwa 300 Personen im entsprechenden Block vollständig „eingekesselt“ und durften die polizeiliche Umschließung erst nach erkennungsdienstlicher Behandlung wieder verlassen. Dies wurde mit Verstößen gegen das Vermummungsverbot, das Abbrennen von sog. Rauchtöpfen sowie zuletzt auch mit dem Verdacht einer Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) begründet. Die Veranstalter:innen geben an, die Personen im Polizeikessel, darunter auch zahlreiche Minderjährige, hätten über 5 Stunden von der Polizei keinen Zugang zu Toiletten erhalten, die Versorgung mit Trinkwasser sei erst nach großem Druck erfolgt. Ein ehrenamtlicher Sanitäter äußerte am Montag, man habe „siebenmal den Rettungswagen und zweimal den Notarzt rufen [müssen], weil Leute im Kessel kollabiert sind.“

Auch wenn die Geschehnisse im Einzelnen noch umstritten sind, hat der Polizeieinsatz erste Konsequenzen für das eigentliche Thema der Versammlung: das von der schwarz-gelben Landesregierung geplante Versammlungsgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf will die schwarz-gelbe Landesregierung das bisher in Nordrhein-Westfalen fortgeltende Versammlungsgesetz des Bundes (Art. 125a GG) ersetzen und von der im Rahmen der Föderalismusreform 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen. Bereits am Sonntag nach dem eskalierten Polizeieinsatz distanzierten sich Bundespolitiker:innen der FDP vom geplanten Gesetz; am Montag verkündete Marc Lürbke, innenpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, gegenüber Journalist:innen, er wolle im parlamentarischen Verfahren beantragen, dass an in §§ 15, 25 VersG-E geregelten Kontrollstellen „eine Identitätsfeststellung der Versammlungsteilnehmer erst erfolgen dürfe, wenn auch tatsächlich verbotene Gegenstände wie Waffen, Schutzausrüstung oder vermummungsgeeignete Mittel gefunden werden“. Die Befugnis zu Video- und Tonaufzeichnungen in geschlossenen Räumen (§ 26), zu verdeckten Aufnahmen (§ 16 Abs. 3 S. 3) und eine Ausweitung des Militanzverbots (§ 18) auf Veranstaltungen, die keine Versammlungen darstellen, wie z.B. Fußballaufzüge, sehe er kritisch.

Entschärfte Verschärfungen?

Damit greift ein Mitglied der Regierungskoalition einige der in der Sachverständigenanhörung geäußerten Bedenken gegen die Verschärfungen des Versammlungsrechts auf, wird den zahlreichen Mängeln des Gesetzesentwurfes jedoch nicht gerecht. Zwar ist dem Änderungswunsch zuzustimmen, dass das sog. Militanzverbot – ein erweitertes Uniformierungsverbot, das den Anschein militanten Auftretens untersagen soll – nicht auch „sonstige öffentliche Veranstaltung[en]“ umfassen sollte. Jedoch erscheint das Verbot, „an einer Versammlung teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes 1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken, 2. durch ein paramilitärisches Auftreten oder 3. in vergleichbarer Weise Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt“ auch mit dieser Änderung als zu weitgehend. Insbesondere die Formulierung „in vergleichbarer Weise“ bestärkt weiterhin die Befürchtung, mit der Norm würde auf die (explizit in der Gesetzesbegründung genannten) weißen Maleranzüge der Klimabewegung „Ende Gelände“ und den gleichfarbig gekleideten „schwarzen Block“ gezielt. Die mangelnde Konturierung der Formulierung „in vergleichbarer Weise“ erscheint umso problematischer durch die daran anknüpfende Strafvorschrift. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden, wer „aggressiv und provokativ“ zu einem derartigen Erscheinungsbild beiträgt (§ 27 Abs. 8 Nr. 3 VersG-E).

Auch mit der Ablehnung verdeckter Videoaufnahmen wird ein zentraler Kritikpunkt thematisiert. § 16 Abs. 3 S. 3 VersG-E sah – im Kontrast zu allen anderen Landesversammlungsgesetzen – die Möglichkeit heimlichen Filmens vor. Erhebliche Bedenken bestehen jedoch weiterhin gegen die Neuregelung in § 16 Abs. 2 VersG-E, wonach zukünftig bereits „Übersichtsaufnahmen“ gefertigt werden dürften, „wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist“. Anders als der Begriff „Übersichtsaufnahmen“ suggeriert, bestehen weder technische noch rechtliche Vorkehrungen, die verhindern, dass Einzelpersonen abgefilmt werden. Das Gesetz sieht sogar vor, dass die Aufnahmen zur Identifizierung von Personen genutzt werden können (§ 16 Abs. 2 S. 3 VersG-E). Eine Streichung der von der FDP kritisierten Vorschrift würde daher immer noch zu einer Ausweitung der Videoüberwachung bei nordrhein-westfälischen Versammlungen führen.

Auch die bisher wenig konkretisierte Änderung der Vorschrift über die Kontrollstellen erscheint mindestens „halbgar“. Zwar ist dringend geboten, polizeiliche Kontrollstellen an Tatbestandsvoraussetzungen wie das Vorliegen einer Gefahr zu knüpfen. Nach dem Gesetzesentwurf reicht es bereits aus, dass die Polizei bestimmte Straftaten nach dem Versammlungsgesetz verhüten will (§ 15 VersG-E). Allerdings müsste, um abschreckende Kontrollen zu verhindern, neben der entsprechenden Norm im Versammlungsgesetz auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW geändert werden, der die gleiche Befugnis vorsieht und explizit auch für Versammlungen gilt (NRW zitiert im PolG Art. 8 GG).

Viele Kritikpunkte bleiben

Auch darüber hinaus bestehen viele Kritikpunkte am geplanten Landesversammlungsgesetz. So folgt aus der „staatsorientierten Grundausrichtung des Gesetzesentwurfes“ (Clemens Arzt) die Obliegenheit von Anmelder:innen, verstärkt mit der Polizei zu kooperieren, während die Anforderungen an die Versammlungsanmeldung erhöht werden. Die Ausweitung des sog. Störungsverbotes weckt die Befürchtung, dass Proteste gegen die extreme Rechte in Zukunft erschwert würden. Mutige Änderungen, wie beispielsweise eine Entkriminalisierung der Vermummung finden sich nicht, obwohl es keinerlei Anzeichen gibt, dass mit medizinischen Masken „vermummte“ Versammlungsteilnehmer:innen sich durch ihre erschwerte Identifizierung im letzten Jahr besonders zu Straftaten motiviert gefühlt hätten.

Die in Reaktion auf die Düsseldorfer Demo vom 26.06.2021 vorgeschlagenen Änderungen zeigen zwar in die richtige Richtung, machen aus einem Entwurf, der zu Recht mit „schärfer als in Bayern“ betitelt wurde, noch kein versammlungsfreundliches Gesetz. Die Gegner:innen des geplanten Gesetzes werden sicherlich noch einmal demonstrieren. Ausgang offen.

 

Zitiervorschlag: Marius Kühne, Kosmetik oder Trendumkehr im Versammlungsgesetz NRW?, JuWissBlog Nr. 73/2021 v. 2.7.2021, https://www.juwiss.de/73-2021/

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